Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Mittelbare Täterschaft - Problematische Fälle

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III. Problematische Fälle

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Die soeben dargestellten Fallgruppen haben gemein, dass sowohl eine „rechtliche Überlegenheit“, als auch eine faktische Überlegenheit des mittelbaren Täters kraft überlegenen Wissens oder Wollens besteht. Problematisch und klausurrelevant sind die Fälle mit denen entweder nur die „rechtliche Überlegenheit“ oder nur die faktische Überlegenheit beim Hintermann angenommen werden kann.

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1. Absichtslos doloses und qualifikationslos doloses Werkzeug

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Beim absichtlos dolosen bzw. qualifikationslos dolosen Werkzeug besteht die Besonderheit darin, dass der unmittelbar Handelnde die Tragweite seines Handelns und damit auch die strafrechtliche Relevanz kennt, weswegen er „dolos“ ist. Die Strafbarkeit scheitert ausschließlich daran, dass die vom Gesetz zusätzlich geforderten Absichten bzw. Qualifikationen in der Person des unmittelbar Handelnden nicht vorliegen. Diese besonderen Absichten bzw. Qualifikationen sind jedoch in der Person des Hintermannes anzunehmen. Aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden, besteht bei diesen Fällen die Überlegenheit des Hintermannes ausschließlich in der rechtlichen Überlegenheit, nicht jedoch in der Überlegenheit kraft Wissen oder Wollen.

Beispiel

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Jurastudent A hat es auf ein besonders wertvolles Buch des B abgesehen, das sich derzeit bei C, der im Studentenwohnheim wohnt, befindet. Er überredet D, den Mitbewohner des C, das Buch aus dem Zimmer des C zu entfernen und in der Unibibliothek an einer bestimmten Stelle zu verstecken. D führt die Tat wie von A gewünscht aus. Er selbst hat kein Interesse an dem Buch, es ist ihm auch gleichgültig, was nach dem Verstecken mit dem Buch geschieht. Sein Motiv zur Begehung der Tat liegt darin, dem B, den er noch nie leiden konnte, eins auszuwischen.

Hier hat sich D nicht wegen Diebstahls gem. § 242 strafbar gemacht. Zwar hat er den objektiven Tatbestand verwirklicht, auch handelte er insoweit vorsätzlich. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Zueignungsabsicht. D wollte sich selbst nicht in die Position des Eigentümers setzen. Da es ihm ferner egal war, was nach Verstecken des Buches mit demselben passiert, kam es ihm auch nicht darauf an, dem A das Buch zuzueignen. Insoweit handelte D absichtslos. Da ihm jedoch die volle Tragweite des Geschehens bewusst war und er eigenverantwortlich dasselbe leitete, ist es fraglich, ob A als mittelbarer Täter in Betracht kommt. Eine Beihilfe bzw. Anstiftung zum Diebstahl ist nicht möglich, da es an der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat des D fehlt.

Beispiel

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Prokurist P, der befürchtet, gekündigt zu werden, bittet den nicht bei der Firma angestellten A, ihm aus dem Tresor das dort befindliche Bargeld zu besorgen. Er beschreibt ihm genau, wie er in die Firma hineingelangen kann und nennt ihm darüber hinaus die Kombination für den Tresor.

Hier hat sich A jedenfalls nicht wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 Alt. 2 strafbar gemacht, da ihn keine Vermögensbetreuungspflicht traf. Diese Pflicht oblag jedoch dem Prokuristen P, der insofern als mittelbarer Täter einer Untreue strafbar sein könnte.

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Literatur und Rechtsprechung gelangen in den vorgenannten Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Ein Teil der Literatur verneint die mittelbare Täterschaft, da weder eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Vordermannes für sein Tun (Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens) noch eine reale Einflussmacht des Hintermannes auf die Psyche des Vordermannes (Tatherrschaft kraft überlegenen Wollens) vorliege. Diese faktische Überlegenheit sei jedoch erforderlich, um im Rahmen der Wertung den Hintermann zum Täter zu machen.Jäger Strafrecht AT Rn. 351.

Die Gegenansicht in der Literatur lässt die rechtliche Überlegenheit des Hintermannes ausreichen. Hier wird der formal-juristische Tatherrschaftsbegriff vertreten, wonach in der deliktspezifischen Absicht bzw. Qualifikation des Hintermannes dessen rechtlich beherrschender Einfluss liege, der ihm ein Übergewicht gegenüber dem unmittelbar handelnden Vordermann gebe.Schönke/Schröder-Heine/Weißer Vor §§ 25 ff. Rn. 82; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 844. Damit verzichtet die Literatur auf das Erfordernis der tatsächlichen Tatherrschaft. Begründet wird dies vor allem mit der Vermeidung „unerträglicher“ Strafbarkeitslücken.

Die in der Rechtsprechung vertretene subjektive Theorie besinnt sich in diesen Fällen darauf, dass die Tatherrschaft nur ein Abgrenzungskriterium von vielen ist. Es wird des Weiteren überprüft, welches eigene Interesse der Täter an der Tatbegehung hat, ferner wird der Umfang sowie die Wichtigkeit des Beitrages in Rechnung gestellt. Nach dieser Gesamtabwägung gelangt die Rechtsprechung in den meisten Fällen zur Bejahung der mittelbaren Täterschaft.BGH NJW 1994, 2703; BGH wistra 1988, 303; RGSt 39, 39.

Beispiel

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In den obigen Fällen würde dies bedeuten, dass nach einer Auffassung in der Literatur eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht käme. A wäre mithin straflos. Die Gegenauffassung in der Literatur würde diese mittelbare Täterschaft aufgrund der rechtlichen Überlegenheit des Hintermannes bejahen. Die Rechtsprechung würde aufgrund des deutlichen Eigeninteresses der Täter an der Tat zum selben Ergebnis kommen. Dem A kam es maßgeblich darauf an, das Buch in seinen Besitz zu bringen. Gleiches gilt für P, der die Tat ebenfalls begehen wollte, um in den Besitz des Geldes zu gelangen.

Hinweis

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Die Fallgruppe des absichtslos dolosen Werkzeugs besaß vor dem 6. StRG größere Bedeutung, da in § 242 die Drittzueignungsabsicht fehlte. Nahm ein Täter ein Objekt weg, um es einem anderen zuzueignen, so war dieser Täter straflos, da ihm die erforderliche Absicht fehlte. Heute würden Sie in diesen Fällen die Drittzueignungsabsicht bejahen, so dass für den Veranlasser zur Tat auch eine Anstiftung in Betracht kommen kann. Achten Sie jedoch darauf, dass Drittzueignungsabsicht voraussetzt, dass es dem Täter darauf ankommen muss, einen Dritten in die Position des Eigentümers zu bringen. Ist es ihm egal, was mit der weggenommenen Sache passiert, dann handelt er nach wie vor dolos aber absichtslos.

2. „Täter hinter dem Täter“

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Im herrschenden Schrifttum und der Rechtsprechung sind Fälle anerkannt, bei denen der Vordermann volldeliktisch handelt, der Hintermann jedoch gleichwohl nicht lediglich Anstifter, sondern als Zentralgestalt des Geschehens mittelbarer Täter ist. Diese Fälle werden unter dem Stichwort „Täter hinter dem Täter“ diskutiert.Anderer Ansicht insoweit: Jescheck/Weigend Strafrecht AT § 62 I 2, wonach mittelbare Täterschaft in diesen Fällen immer ausgeschlossen ist. Aufgrund des volldeliktischen Handels fehlt es an der rechtlichen Überlegenheit des Hintermannes. Dass trotzdem eine mittelbare Täterschaft angenommen wird, liegt an der tatsächlichen Überlegenheit des Hintermannes kraft überlegenen Wissens oder Wollens.     

Hinweis

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Die Vertreter des „Verantwortungsprinzips“ lehnen die Figur des „Täters hinter dem Täter“ ab, da die Verantwortlichkeit des einen ende, wo die des anderen beginne.Jacobs Strafrecht AT 2. Aufl. 1991, Abschn. 21 Rn. 96; Herzberg in: Amelung, Individuelle Verantwortung, 2000, 46. Die nachfolgenden Fallkonstellationen würden mithin über die Anstiftung gelöst.

a) Die Tatausführung erfolgt unter Ausnutzung eines gut organisierten Machtapparates (sog. „Schreibtischtäter“)

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In diesen Fällen wird trotz volldeliktisch handelnder Vordermänner mittelbare Täterschaft angenommen für den Inhaber der Befehlsgewalt, da er aufgrund der Hierarchie des Machtapparats eine Tatherrschaft kraft überlegenen Wollens hat.BGH NJW 1994, 2703; Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 25 Rn. 25; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 852. Der unmittelbar Handelnde wird aufgrund der Befehls- und Weisungsgewalt, der er unterworfen ist, und seiner Austauschbarkeit als „Rädchen im System“ angesehen.  

Beispiel

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Die Mitglieder des „Nationalen Verteidigungsrates der DDR“ wurden vom BGH als mittelbare Täter der vorsätzlichen Tötung von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR angesehen, obgleich diese Grenzsoldaten volldeliktisch handelten.BGH NJW 1994, 2703.

Nach überwiegender Auffassung werden diese Grundsätze auch auf Organisationen nichtstaatlicher Art wie vor allem mafiaähnliche VerbrecherorganisationenWessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 852; BGH JR 2004, 245; a.A. Joecks/Jäger § 25 Rn. 60, die eine Begrenzung auf staatliche oder staatsgleiche Organisationen verlangen. und auf unternehmerische Organisationsstrukturen wie z.B. Aktiengesellschaften angewendet.  

b) Der Hintermann ruft beim Vordermann einen Irrtum hervor, der sich auf die Strafbarkeit des Vordermannes nicht auswirkt

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Die mittelbare Täterschaft ist ferner denkbar in Fällen, in denen der Hintermann im Vordermann einen Irrtum erregt, der sich zwar beim Vordermann nicht auf dessen Strafbarkeit auswirkt, der aber die Tat wesentlich mitprägt. In diesen Fällen hat der mittelbare Täter Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens. Folgende Fallkonstellationen sind möglich:

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Der Hintermann verursacht beim unmittelbar Ausführenden einen für diesen unbeachtlichen error in objecto vel persona.

Beispiel

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Fuchs hat erfahren, dass Schütz ihn an einer bestimmten Stelle abends aus dem Hinterhalt erschießen möchte. Durch eine geschickt eingefädelte Täuschung lockt er seinen Feind Luchs zum Tatort. In Folge der Abenddämmerung verwechselt erwartungsgemäß Schütz den Luchs mit Fuchs und tötet ihn.

Hier hat sich Schütz zunächst wegen Mordes an Luchs strafbar gemacht, indem er den Schuss auf ihn abgab. Darüber hinaus hat sich Fuchs des Mordes in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht, indem er Luchs zu dem Tatort lockte. Beide Täter handelten unabhängig und ohne Kenntnis des Tatbeitrages des jeweilig anderen voneinander (sog. Dohna-Fall).Der Fall geht zurück auf v. Dohna Übungen im Strafrecht, 3. Aufl. 1929, S. 93.

Teilweise wird vertreten, dass in diesen Fällen unmittelbare Neben-Täterschaft anzunehmen ist, wenn der Hintermann den fremden Verbrechensplan für eigene Zwecke ausnutzt.Nomos Kommentar-Schild 4. Aufl. 2013, § 25 Rn. 104. Überwiegend wird jedoch angenommen, dass der Hintermann sich als mittelbarer Täter strafbar gemacht habe, weil durch den von ihm ermöglichten error in persona die Tat ein anderes Gepräge erhalten habe.Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 25 Rn. 23.

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Der Vordermann unterliegt einem Irrtum über gesetzliche Qualifikationsmerkmale, der vom Hintermann herbeigeführt oder ausgenutzt wurde.

Beispiel

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A stiftet den B an, ein Gebäude in Brand zu setzen, wobei er dem B erklärt, dass dieses Gebäude schon seit langer Zeit nicht mehr bewohnt werde, was tatsächlich nicht der Fall ist.

Hier hat sich B nur der einfachen Brandstiftung nach § 306 strafbar gemacht. A könnte jedoch mittelbarer Täter einer schweren Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 sein, weil er wusste, dass das Gebäude tatsächlich der Wohnung von Menschen dient.

In der Literatur wird zum einen vertreten, dass mittelbare Täterschaft zu bejahen ist, da aufgrund des Irrtums zwischen dem Hintermann und dem Ausführenden ein Unwertgefälle bestehe und der Hintermann kraft überlegenen Wissens Tatherrschaft habe.Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 25 Rn. 24. Teilweise wird vertreten, dass der Vordermann allein durch die Unkenntnis der qualifizierenden Umstände nicht zum Werkzeug werde. Der Hintermann könne sich insofern lediglich wegen strafbarer Teilnahme zu verantworten haben.Herzberg Täterschaft und Teilnahme, 2. Aufl. 1994, S. 25 ff.

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Der Vordermann unterliegt einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der vom Hintermann veranlasst wird.

Beispiel

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Ehefrau F lebt mit ihrem Ehemann E und ihrem Geliebten G in einer durch Mystik und Irrglauben geprägten Beziehung. F und G gelingt es, den E, der Polizeibeamter ist, davon zu überzeugen, dass es einen Katzenkönig gebe und dass dieser die Welt bedrohe. Nur E könne die Welt retten, indem er ein Menschenopfer darbringe, bei welchem es sich um eine Frau handelt, die F hasst und deswegen sterben sehen möchte. E, der nunmehr davon ausgeht, er habe einen göttlichen Auftrag zu erledigen, versucht daraufhin erfolglos, die Frau zu töten.

 

 

In diesem sog. KatzenkönigfallBGHSt 35, 347. hat der BGH den Irrtum, die Frau töten zu dürfen, um die Welt zu retten, als vermeidbaren Verbotsirrtum bewertet. F und G, die diesen Irrtum geschickt hervorgerufen hatten, hat er wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 211, 25 Abs. 1 Alt. 2 bestraft.

Im Schrifttum wird überwiegend ebenfalls die mittelbare Täterschaft des Hintermannes bejaht, weil dieser allein den konkreten Handlungssinn übersehe und von daher wiederum kraft überlegenen Wissens die Schadensherbeiführung tatherrschaftlich veranlasse.Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 25 Rn. 22; LK-Roxin § 25 Rn. 97.

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Der unmittelbar Handelnde unterliegt einem Irrtum über die Höhe bzw. das Ausmaß des angerichteten Schadens.

Beispiel

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A fordert den B auf, das über dem Sofa des X hängende, seiner Ansicht nach scheußliche Bild, zu zerstören. Dabei erklärt er, dass das Bild bei Karstadt gekauft und völlig wertlos sei. Tatsächlich handelt es sich um einen echten Beuys.

Hier hat B sich gem. § 303 Abs. 1 strafbar gemacht, wenn er der Bitte des A nachkommt. A könnte sich erneut entweder der Anstiftung gem. § 26 oder aber der Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 strafbar gemacht haben.

Die Rechtsprechung nimmt in all diesen Fällen, wie sonst auch, eine Gesamtbetrachtung vor. Neben der Tatherrschaft stellt sie maßgeblich auf das Eigeninteresse sowie auf die Intensität der Einwirkung des Hintermannes und Art und Tragweite des Irrtums ab.BGHSt 35, 374; BGH NJW 1994, 2703. In den meisten Fällen wird anhand einer Gesamtbetrachtung die mittelbare Täterschaft bejaht.  

Expertentipp

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Die maßgeblich zu beantwortende Frage in dieser Fallgruppe ist, ob der Irrtum, den der Hintermann erregt, der Tat das wesentliche Gepräge gibt. Bejaht man dies, weil z.B. der Vordermann bei voller Kenntnis des richtigen Sachverhalts die Tat so nicht ausgeführt hätte, so kann eine beachtliche Manipulation durch den Hintermann und damit Tatherrschaft angenommen werden. Wie immer kommt es in der Klausur zunächst auf das Erkennen des Problems und alsdann auf eine plausible Argumentation an. Im Ergebnis ist dann alles vertretbar.

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