Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Der „Normalfall“ der mittelbaren Täterschaft

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II. Der „Normalfall“ der mittelbaren Täterschaft

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Die mittelbare Täterschaft ist in der Regel unproblematisch, wenn bei dem unmittelbar Ausführenden, dem Vordermann, ein Strafbarkeitsmangel besteht und der mittelbare Täter, der Hintermann, diesen Mangel kennt und ausnutzt. In diesem Fall besteht sowohl eine „rechtliche Überlegenheit“ des Hintermannes, der den Strafbarkeitsmangel nicht hat, als auch eine faktische Überlegenheit in Wissen und Wollen.

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1. Der Vordermann handelt objektiv nicht oder nicht voll tatbestandsmäßig

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Hier handelt es sich überwiegend um die Fälle der durch einen anderen veranlassten Selbstschädigung, die für den Rechtsgutsträger selbst nicht tatbestandsmäßig und damit auch nicht strafbar sind. Der „Klassiker“ ist der sog. „Sirius-Fall“.

Beispiel

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A spiegelt der von ihm emotional abhängigen B vor, er sei vom Planeten Sirius und sei auf die Erde gesandt worden, um auserwählte Menschen auf diesen Planeten zu holen. B gehöre zu diesen Menschen und könne nun die Reise auf diesen Planeten antreten. Zu diesem Zweck sei es jedoch erforderlich, die körperliche Hülle zu verlassen. Sie werde danach in einem „Roten Raum“ am Genfer See erwachen und ein neues Leben auf höherer Stufe führen. Er veranlasst B, der nicht bewusst ist, dass sie Selbstmord begehen soll, in die Badewanne zu steigen und den Fön hineinzuwerfen. Aufgrund eines glücklichen Umstandes überlebt B diesen Tötungsversuch.BGHSt 32, 28.

 

Hier stellt sich die Frage, ob A straflos ist, da sein Verhalten eine straflose Anstiftung zur straflosen Selbsttötung der B darstellen könnte oder aber ob eine versuchte Tötung in mittelbarer Täterschaft anzunehmen ist. Dann müsste dem A die Handlung der B über § 25 Abs. 1 Alt. 2 zugerechnet werden können. Dies ist der Fall, wenn A Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens gehabt hat.

Zur Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung von der strafbaren Tötung in mittelbarer Täterschaft werden verschiedene Lösungsansätze vertreten.

Die sog. Schuldlösung begreift das Opfer als Täter gegen sich selbst und zieht die § 3 JGG, §§ 19, 20, 35 StGB analog heran.LK-Schünemann § 25 Rn. 119 ff. m.w.N.; Jäger Strafrecht AT Rn. 347. Sie verweist darauf, dass aus den Exkulpationsregeln hervorgehe, bis zu welcher Grenze jeder für sein Verhalten einzustehen habe. Es liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, wenn das Opfer, hätte es einen Dritten getötet, strafbar gewesen wäre.

Nach der überwiegend vertretenen Einwilligungslösung wird der Täter als Opfer seiner selbst begriffen. Entsprechend ist eine Orientierung an dem Rechtsgedanken des Rechtsgüterverzichts, mithin also der rechtfertigenden Einwilligung geboten.Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 48; BGH NStZ 1983, 117. Danach sollen die Anforderungen, die an eine Verfügung über das eigene Leben zu stellen sind, nicht geringer sein als bei einer Verfügung beispielsweise über die körperliche Integrität. Voraussetzung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist,  

dass das Opfer verantwortungsfähig ist, was der Fall ist, wenn es aufgrund seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage ist, die Tragweite seines Handelns zu erkennen und entsprechend zu handeln, und

wenn die Entscheidung keine wesentlichen Willensmängel aufweist, was zu bejahen ist, wenn sie weder durch Täuschung noch durch Drohung oder Zwang zustande gekommen ist.

Expertentipp

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Ob der auf der Täuschung beruhende Irrtum ein rechtsgutsbezogener Irrtum sein muss, ist umstritten und wird ausführlich im Skript „Strafrecht AT I“ dargestellt. Nutzen Sie die Gelegenheit und lesen Sie dieses Thema nach.

Beispiel

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Im Siriusfall war dem Opfer nicht bewusst, dass es sich durch die Handlung töten werde. Es ging vielmehr davon aus, dass es lediglich seine körperliche Hülle wechseln werde. Aus diesem Grund hat es nach der Einwilligungslösung nicht frei von Täuschung gehandelt. Es konnte somit keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen werden. Ob die Schuldlösung zum gleichen Ergebnis gelangen würde, ist fraglich, da das Opfer grundsätzlich schuldfähig war und sich auch nicht in einem schuldausschließenden Zustand befand.

Dass die Einwilligungslösung, die auch eine Überlegenheit des Hintermannes aufgrund nur täuschungsbedingter Irrtümer erfasst, die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens umfassender schützt als es die Schuldlösung tut, können Sie auch an dem sog. „Stromschlag-Fall“ erkennen:

Beispiel

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A gibt sich gegenüber jungen Frauen, u.a. auch dem späteren Opfer O, telefonisch als Arzt aus, der zusammen mit einer renommierten Universität eine Studie zur Wirksamkeit von Stromstößen als Schmerztherapie durchführe. Er wirbt O als Teilnehmerin an, wobei er ihr für die Teilnahme 1000 € in Aussicht stellt. Zuvor soll O aber zu Hause einen Vorabtest an sich selbst durchführen. Nach genauer Anweisung des A setzt sich O Stromdrähte an die Schläfen und löst einen potenziell lebensgefährlichen Stromschlag von 230 Volt aus. Da sie der vermeintlichen Expertise des A vertraut, geht sie davon aus, dass der Schlag möglicherweise leicht schmerzhaft, aber keinesfalls gefährlich ist. Der Stromschlag verursacht sehr starke Schmerzen, ist aber glücklicherweise nicht tödlich. A, der via Skype zuschaut, zeichnet das Geschehen auf, um sich später sexuell zu stimulieren.LG München JuS 2020, 987.

A hat sich nach Auffassung des LG München wegen versuchtem Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 211, 212, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 strafbar gemacht, indem er die O unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu brachte, sich Stromstöße zu versetzen. Aufgrund des von ihm hervorgerufenen Irrtums über die Gefährlichkeit des Experiments besaß A die Tatherrschaft über O und konnte sie nach seinem Willen manipulieren. Dieser Irrtum führt dazu, dass die Gefährdung nicht eigenverantwortlich war. Unter Zugrundelegung der Schuldlösung müsste man die Eigenverantwortlichkeit hingegen bejahen, da O zum einen schuldfähig war (§§ 19 und 20) und sich darüber hinaus nicht in einer Zwangslage gem. § 35 befand.

Darüber hinaus hat A auch eine gefährliche Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 25 Abs. 1 Alt. 2 begangen. Zwar wusste O, dass sie sich körperlich misshandeln wird. Sie rechnete aber nur mit leichten „Schläglis“, nicht aber mit lebensbedrohenden Stromschlägen. Aufgrund dieses Irrtums war erneut die Selbstgefährdung nicht eigenverantwortlich und damit die Überlegenheit des A zu bejahen.  

Expertentipp

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Mit den „Distanzfällen“, zu denen auch die Giftfälle gehören können, hatten wir uns bereits im Kapitel „Versuch – unmittelbares Ansetzen“ beschäftigt, so dass Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen sollten, Ihr Wissen aufzufrischen.

Hinweis

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Unterscheiden Sie den obigen „Sirius–Fall“ von der sog. „Giftfalle“. Fälle der letztgenannten Art sind dadurch gekennzeichnet, dass das Opfer zwar ebenfalls eine Mitwirkungshandlung vornehmen muss, dabei aber gar keine Kenntnis hat, dass es dies tut und auch keine psychische oder sonst wie geartete Einflussnahme des Hintermannes auf das Opfer vorliegt. (Beispiel: Apotheker A vergiftet eine Schnapsflasche, aus der Diebe bei einem vorherigen Einbruch getrunken hatten in der Hoffnung, dass die Diebe, wenn sie wieder kommen, erneut aus der Flasche trinken und sterben werden). In diesen Fällen liegt konstruktiv eine mittelbare Täterschaft vor, bei welcher das Opfer wie in den vorangegangenen Fällen als Werkzeug gegen sich selbst agiert, weswegen Sie die Prüfung auch über § 25 Abs. 1 Alt. 2 aufbauen können. Da die Mitwirkung des Opfers (Trinken) aber anders als in den vorangegangenen Fällen geringer ist, können Sie auch direkt über die unmittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1) aufbauen. Beides ist in einer Klausur richtig und muss, da es sich um eine Aufbaufrage handelt, nicht begründet werden.

2. Der Vordermann handelt subjektiv nicht tatbestandsmäßig

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Mittelbare Täterschaft ist unproblematisch, wenn sich der Vordermann in einem vorsatzausschließenden Irrtum gem. § 16 Abs. 1 befindet und der Hintermann diesen Irrtum ausnutzt.

Beispiel

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Hotelgast A bittet den Hotelangestellten H, ihm aus „seinem“ Zimmer das Portemonnaie zu holen, das er dort vergessen hat. In Wahrheit handelte es sich jedoch um das Zimmer des B.

Hier hat H zwar objektiv den Tatbestand des § 242 verwirklicht, in dem er die Brieftasche aus dem Zimmer des B wegnahm. Es fehlt jedoch insoweit der entsprechende Vorsatz, da er nicht glaubte, einen Gewahrsamsbruch und damit eine Wegnahmehandlung zu begehen. A hat diesen Irrtum bei H hervorgerufen und zu seinen Gunsten ausgenutzt. Es bestand rechtliche Überlegenheit, weil er sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, daneben Rechtswidrigkeit und Schuld ebenfalls vorliegen. Darüber hinaus bestand auch eine faktische Überlegenheit aufgrund des überlegenen Wissens.

Denkbar ist auch, dass das Werkzeug nur teilweise unvorsätzlich handelt, wie in folgendem, vom BGHBGH Beschluss vom 31.7.2012, 3 StR 231/12 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. zu entscheidenden Fall:   

Beispiel

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A veranlasst X und Y, den B zu überfallen und gefesselt im Badezimmer abzulegen, um dann nach Drogen zu suchen, die vernichtet werden sollten. Unmittelbar nachdem X und Y plangemäß den B gefesselt hatten, suchte A wie von Anfang an geplant nach Wertsachen und Geld, um sie dauerhaft zu behalten. X und Y gegenüber verheimlichte er sein Tun.

Hier haben sich X und Y gem. §§ 239, 223, 224, 25 Abs. 2 strafbar gemacht. Eine mittäterschaftliche Begehung eines Raubes kommt für X und Y nicht in Betracht, da sie keinen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme des Geldes und der Wertsachen hatten und es dementsprechend auch keinen diesbezüglichen Tatplan gab.

A hat im Rahmen des Raubes die Wegnahmehandlung selbst begangen. Die Gewaltanwendung erfolgte jedoch durch X und Y, indem diese den B fesselten. Da X und Y im Hinblick auf den Raub jedoch vorsatzlos handelten, hat sich A ihrer als vorsatzlos handelnde Werkzeuge bedient, so dass die Gewaltanwendung über § 25 Abs. 1 Alt. 2 zugerechnet werden kann.

 

 

Expertentipp

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Dieser Fall zeigt deutlich, dass Sie Beteiligungsverhältnisse immer bei jedem Delikt neu prüfen müssen. Eine „Vorabfeststellung“ ist nicht möglich.

3. Der Vordermann handelt gerechtfertigt

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Denkbar ist ferner, dass der Vordermann gerechtfertigt handelt und der Hintermann diese Situation schafft oder ausnutzt.

Beispiel

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Geschäftsführer G möchte Sondermüll umlagern auf die Hausdeponie seines Unternehmens und beantragt dafür bei der zuständigen Stelle eine Genehmigung. Beamter B, der dem G einen Gefallen tun möchte, erteilt die Genehmigung, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen. Sofern G an die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes geglaubt (und nicht kollusiv mit B zusammengearbeitet hat – dann Mittäterschaft) und entsprechend den Müll umgelagert hat, hat er dadurch tatbestandlich die Umwelt gem. § 326 Abs. 1 Nr. 3 gefährdet. Der rechtswidrige, aber wirksame Verwaltungsakt stellt nach h.M. dann aber einen Rechtfertigungsgrund dar, weswegen G straflos ist. B jedoch hat sich nach Auffassung des BGH gem. §§ 326 Abs. 1 Nr. 25 Abs. 1 Alt. 2 als mittelbarer Täter durch das gerechtfertigt handelnde Werkzeug strafbar gemacht.BGH NStZ 1994, 432.

4. Der Vordermann unterliegt einem durch den Hintermann initiierten Erlaubnistatbestandsirrtum

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Expertentipp

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Ist Ihnen der ErlaubnistatbestandsIrrtum noch ein Begriff? Wenn nicht, dann wiederholen Sie an dieser Stelle die Irrtümer im Bereich der Rechtfertigungsgründe, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Der Erlaubnistatbestandsirrtum führt nach den überwiegend vertretenen, eingeschränkten Schuldtheorien dazu, dass der Handelnde nicht wegen einer Vorsatztat bestraft werden kann, also erneut an einem Strafbarkeitsmangel leidet. Wurde der Irrtum, der zur Straflosigkeit führt, durch einen anderen veranlasst, so kann sich dieser als mittelbarer Täter strafbar machen.

Beispiel

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A begleitet seinen kurzsichtigen und ängstlichen Freund F, der bereits mehrfach von Skinheads zusammengeschlagen wurde, nach Hause, als ihnen Skinhead S entgegen kommt. Obwohl A weiß, dass dieser neu verliebt und deshalb fromm wie ein Lamm ist, versetzt er F in Panik und erklärt ihm, er habe in der linken Hand des S ein Messer gesehen, mit welchem er gleich zustechen werde. F gibt daraufhin aus kurzer Distanz mit einer Schreckschusspistole einen Schuss auf S ab, der diesen am Oberarm trifft und schwere Brandwunden verursacht.

Hier unterlag F einem Erlaubnistatbestandsirrtum, da S nicht vorhatte, ihn anzugreifen. Dieser Irrtum, der bei F dazu führt, dass er allenfalls gem. § 229 strafbar ist, wurde durch A veranlasst, der aufgrund dessen dem F im Wissen überlegen war. A hat sich deswegen gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 strafbar gemacht.

5. Der Vordermann ist nicht schuldfähig

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Bei diesen Fallkonstellationen werden zumeist Vordermänner eingesetzt, die aufgrund ihres Alters nicht in der Lage sind, das Unrecht der Tat zu erkennen.

Beispiel

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A veranlasst seinen fünfjährigen Neffen N mittels einer Wette, aus dem Portemonnaie der Tante T das Geld herauszunehmen. Beide gehen danach mit diesem Geld ein Eis essen.

Hier ist N gem. § 19 schuldunfähig. A hat diese Schuldunfähigkeit bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt und ist daher als Hintermann und mittelbarer Täter anzusehen.

6. Der Vordermann handelt entschuldigt

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An dieser Stelle wird der Nötigungsnotstand relevant, der nach h.M. dazu führt, dass der unmittelbar Handelnde zwar nicht gem. § 34 gerechtfertigt aber gem. § 35 entschuldigt ist. In diesen Fällen liegt eine Überlegenheit des Hintermannes im Wollen vor. Der Hintermann befindet sich gegenüber dem Vordermann in einer überlegenen Position, die dazu führt, dass er das Geschehen beherrscht.

Beispiel

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A zwingt B mit vorgehaltenem Gewehr, C zu fesseln. Hier hat sich B nicht gem. § 239 wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht, da er aufgrund des Nötigungsnotstandes, indem er sich befand, gem. § 35 entschuldigt ist. (Eine Rechtfertigung gem. § 34 kommt nicht in Betracht, da die Tat nicht angemessen ist.) A hat sich jedoch der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 239, 25 Abs. 1 Alt. 2 schuldig gemacht, da er Initiator des Nötigungsnotstandes war, die Zwangslage, die zur Entschuldigung geführt hat, also kannte und diese ausgenutzt hat.

7. Der Vordermann befindet sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum

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Schließlich kommt eine mittelbare Täterschaft in Betracht, wenn der Hintermann in dem Vordermann einen Irrtum hervorruft, der gem. § 17 unvermeidbar ist und zu einem Schuldausschluss führt.

Beispiel

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Im obigen Sterbehilfebeispiel (Rn. 61) hat Rechtsanwalt R der Tochter T erklärt, das Abschneiden des Magensondenschlauches sei keine strafbare Handlung, sondern straflose passive Sterbehilfe. Aufgrund dieser Rechtsbelehrung von einem auf dieses Thema spezialisierten Rechtsanwalt glaubte T nicht, dass sie sich strafbar mache. Dieser über § 17 zu bewertende Irrtum war unvermeidbar.

Wäre R nun davon ausgegangen, dass sein Rechtsrat falsch sei, die T sich also sehr wohl mit dem Durchtrennen des Schlauches strafbar machen könne, dann hätte er in T einen Irrtum hervorgerufen, den er selbst nicht gehabt hätte, weswegen für R eine mittelbare Täterschaft in Betracht käme. Da R aber tatsächlich auch von der Straflosigkeit überzeugt war, gab es kein „überlegenes“ und damit manipulatives Wissen, weswegen das LG München ihn wegen mittäterschaftlicher Begehung verurteilt hat.

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