Strafrecht Allgemeiner Teil 1

Vosätzliche Begehungsdelikte - Tatbestandsirrtümer

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D. Tatbestandsirrtümer

I. Überblick

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Expertentipp

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Lesen Sie die Normen zunächst durch und führen Sie sich die unterschiedlichen Konsequenzen für den Täter vor Augen.

Sofern Sie es in der Klausur mit einem Sachverhalt zu tun haben, bei dem die Vorstellung des Täters nicht mit der Realität übereinstimmt, müssen Sie sich mit „Irrtümern“ auseinandersetzen. Die sich mit dieser Thematik befassenden Vorschriften des StGB sind die §§ 16 und 17. Dabei ist zu unterscheiden zwischen tatsächlichen und rechtlichen Irrtümern.

§ 16 Abs. 1 befasst sich mit der Unkenntnis tatsächlicher Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. § 16 Abs. 2 regelt die irrige Annahme privilegierender Umstände, die tatsächlich nicht vorliegen. Von § 17 hingegen werden Irrtümer erfasst, welche sich auf die rechtliche Bewertung beziehen.

Irrtümer können an verschiedenen Stellen in der Klausur relevant werden:

Im subjektiven Tatbestand, wenn der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht kennt oder privilegierende Umstände annimmt, die es nicht gibt.

In der Rechtswidrigkeit, sofern der Täter nicht weiß, dass er gerechtfertigt ist.

Nach der Rechtswidrigkeit, wenn der Täter tatbestandliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes annimmt, die nicht vorliegen (Erlaubnistatbestandsirrtum).

In der Schuld, wenn der Täter irrig glaubt, er sei entschuldigt oder sein Handeln sei nicht verboten (Verbotsirrtum), wobei es mannigfaltige Gründe geben kann, warum der Täter Letzteres glaubt: So kann er die Norm nicht oder nicht so (Subsumtionsirrtum) kennen oder einen Rechtfertigungsgrund annehmen, den es nicht oder nicht so gibt (Erlaubnisirrtum).

Im Tatentschluss, wenn der Täter glaubt, eine Norm zu verwirklichen, die es nicht oder nicht so gibt (Wahndelikt).

Wir werden uns nachfolgend mit den Irrtümern befassen, die im subjektiven Tatbestand zu diskutieren sind.

 

II. Irrtum gemäß § 16 Abs. 1

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Der Täter muss bei der Begehung der Tat sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale kennen. Der Vorsatz muss sich also – je nach Delikt – beziehen auf

die eigenen täterbezogenen Merkmale

die Merkmale des Tatobjekts

den Tatort

die Tathandlung

den Eintritt des Erfolges

den Kausalverlauf.

Kennt er nur ein Tatbestandsmerkmal nicht, handelt er gem. § 16 Abs. 1 nicht vorsätzlich. Es liegt dann ein Tatbestandsirrtum vor, der dazu führt, dass der Täter von der Appell- und Warnfunktion des Tatbestandes nicht erreicht wurde. Möglich bleibt nur eine Strafbarkeit nach einem Fahrlässigkeitsdelikt.

Hinweis

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Ein Irrtum nach § 16 Abs. 1 liegt vor, wenn der Täter „nicht weiß, was er tut“.

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Expertentipp

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Wissen Sie noch, was das ist? Wenn nicht, können Sie es unter Rn. 65 nachlesen.

Bei den Anforderungen, die an diese Kenntnis zu stellen sind, ist zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen zu unterscheiden.

Sofern es sich bei den objektiven Tatbestandsmerkmalen um deskriptive Tatbestandsmerkmale handelt, ist Umstandskenntnis erforderlich, aber auch ausreichend.

Beispiel

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Schütze S macht Schießübungen auf dem freien Feld und legt auf etwas an, was er als Vogelscheuche identifiziert hat. Tatsächlich handelt es sich um den chinesischen Touristen T, der in aller Ruhe sein frühmorgendliches Qigong macht. T erleidet Verletzungen am rechten Arm.

Hier hat S den objektiven Tatbestand des § 223 verwirklicht. Allerdings wusste er nicht, dass er einen „Menschen verletzt“. Er ging vielmehr davon aus, dass er auf eine Sache schießen wird. Insofern fehlte ihm die Sachverhalts- oder auch Umstandskenntnis, so dass er einem Irrtum gem. § 16 Abs. 1 unterlag. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit gem. § 229, da es sorgfaltspflichtwidrig sein dürfte, auf einem Feld ohne genaue Kenntnis der Gegebenheiten Schießübungen zu machen. Außerdem hat S sich wegen versuchter Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1, 22 , 23 strafbar gemacht.

Handelt es sich hingegen um normative Tatbestandsmerkmale wie z.B. bei dem Merkmal „fremd“ bei § 242 oder „Urkunde“ bei § 267, so muss nach herrschender Meinung über die bloße Kenntnis der Tatsachen hinaus eine Bedeutungskenntnis hinzukommen, d.h. der Täter muss aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals nach Laienart richtig erfasst haben.Jäger Strafrecht AT Rn. 64; die Lehre von der Parallelwertung ist nicht unumstritten, vgl. hierzu Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 363.

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Da bei den normativen Tatbestandsmerkmalen mithin eine Bewertung erfolgen muss, ist bisweilen die Abgrenzung zwischen einem Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 und einem Verbotsirrtum in Gestalt des Subsumtionsirrtums gem. § 17, bei welchem der Täter glaubt, er mache sich nicht strafbar, schwierig aber gleichwohl sehr wichtig, da die Irrtümer unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen: Während bei einem Irrtum gem. § 16 Abs. 1 eine Strafbarkeit des Täters nur noch wegen Fahrlässigkeit in Betracht kommt – mithin also ausscheidet, wenn das Gesetz kein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt kennt wie z.B. bei den Eigentums- und Vermögensdelikten – ist bei einem Verbotsirrtum gem. § 17 nur danach zu fragen, ob er vermeidbar war. Wird die Vermeidbarkeit bejaht, so erfolgt eine Bestrafung aus dem vorsätzlichen Delikt.

Expertentipp

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Um herauszufinden, welchem Irrtum der Täter unterliegt, orientieren Sie sich an der Definition des jeweiligen Tatbestandsmerkmals und fragen danach, ob der Täter als juristischer Laie diese Definition erfasst hat. Dies ist dann der Fall, wenn dem Täter – ohne es zu wissen oder benennen zu können – genau das bewusst war, was Sie selbst im objektiven Tatbestand subsumiert haben. Zur Abgrenzung dieses Irrtums ist also eine genaue Definition und Subsumtion des infrage kommenden Tatbestandsmerkmals erforderlich.

Hatte er dieses Bewusstsein, so ist ein Tatbestandsirrtum ausgeschlossen. Es liegt ein Subsumtionsirrtum vor, der über § 17 zu lösen ist. Der Täter hat in diesen Fällen des Tatbestandsmerkmal rechtlich verengt.

Beispiel

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A bestellt in der Kneipe mehrere Kölsch. Pro bestelltem Kölsch macht der Wirt auf dem Bierdeckel einen Strich. Nach zehn Kölsch stellt A fest, dass er zu wenig Geld eingesteckt hat und radiert von den zehn auf dem Bierdeckel vorhandenen Strichen fünf weg. Bei Vorlage dieses Bierdeckels zahlt er alsdann fünf Kölsch und verlässt die Gaststätte. Gegenüber der Polizei erklärt A später, dass er niemals geglaubt habe, ein Bierdeckel könne eine Urkunde darstellen. Eine Urkunde müsse nach seiner Ansicht ein unterschriebenes Schriftstück sein.

Der objektive Tatbestand des § 267 Alt. 2 ist vorliegend unproblematisch verwirklicht. Eine Urkunde ist eine menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. In dem Bierdeckel lag die menschliche Gedankenerklärung, dass A zehn Kölsch getrunken hatte. Diese Gedankenerklärung war dem Wirt als Aussteller zuzurechnen, wobei die Gesamtumstände mit zu berücksichtigen sind. Der Bierdeckel diente der abschließenden Abrechnung der getrunkenen Kölsch und war damit zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet. Durch das Ausradieren der fünf Striche hat A eine Urkunde verfälscht, da er nachträglich den Erklärungsgehalt der Urkunde verändert hat.

Im subjektiven Tatbestand muss der Vorsatz nunmehr sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Das Tatbestandsmerkmal der „Urkunde“ stellt ein normatives Tatbestandsmerkmal dar. A muss infolge dessen nicht nur den Sachverhalt kennen, der das Merkmal der Urkunde ausfüllt, sondern darüber hinaus auch als Laie den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Sachverhaltes verstanden haben.

Zunächst wusste A, dass es vorliegend einen Bierdeckel gibt, auf welchem der Wirt Striche gemacht hat und dass gegen Vorlage dieses Bierdeckels unter Berücksichtigung der Anzahl der Striche gezahlt wird. Insofern besaß A die entsprechende Kenntnis der den Begriff ausfüllenden Tatsachen, d.h. die Sachverhaltskenntnis.

Fraglich ist, ob A Bedeutungskenntnis hatte. Ihm war bewusst, dass der Wirt mit den Strichen erklären wollte, dass und wie viele Kölsch A getrunken hatte. Er hat mithin laienhaft richtig erfasst, dass in dem Bierdeckel eine Gedankenerklärung liegt, die dem Wirt zuzurechnen ist, so dass A auch die Ausstellereigenschaft erfasst hat. Er wusste auch, dass gegen Vorlage dieses Bierdeckels gezahlt wird, der Bierdeckel mithin Beweis für die Anzahl der getrunkenen Kölsch erbringt. Aus diesem Grund hat A schließlich fünf der zehn Striche wegradiert, um dann gegen Vorlage des Bierdeckels weniger zahlen zu müssen. A wusste also, dass diese Gedankenerklärung zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Er hatte damit die erforderliche Bedeutungskenntnis. Der Umstand, dass er gleichwohl glaubte, sich nicht strafbar gemacht zu haben, ist im Rahmen des § 16 Abs. 1 ohne Bedeutung, da es hier nur darauf ankommt, ob der Täter sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestandes gekannt hat. A's Irrtum ist als rechtlicher Irrtum nach § 17 zu behandeln. A hat letztlich das Tatbestandsmerkmal der Urkunde zu seinen Gunsten verengt. Der Verbotsirrtum wird im Rahmen der Schuld geprüft. Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob dieser Irrtum für A vermeidbar war oder nicht. Im Falle der Vermeidbarkeit, wovon vorliegend ausgegangen werden muss, da A Rechtsrat hätte einholen können, kommt eine Bestrafung gem. § 267 in Betracht.

III. Irrtum über den Kausalverlauf

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Der Tatbestandsvorsatz muss, wie bereits ausgeführt, sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen, sowohl die geschriebenen als auch die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale. Zu den ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen gehört u.a. die Kausalität. Daraus folgt, dass der Vorsatz des Täters auch den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Umrissen erfassen muss. Gelegentlich kann sich hier die Frage stellen, ob ein Irrtum über den Kausalverlauf vorliegt, so dass der Vorsatz gem. § 16 Abs. 1 entfällt.

Da ein Geschehensablauf nie in allen Einzelheiten vorhersehbar ist, sind nach h.M. nur solche Abweichungen zwischen dem vorgestellten und dem wirklichen Kausalverlauf wesentlich, die außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegen und die eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Alle anderen Abweichungen werden als unwesentlich betrachtet.BGHSt 7, 325; 23, 133.   

Expertentipp

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Sie gelangen in der Klausur, sofern Sie im objektiven Tatbestand die objektive Zurechnung geprüft hat, häufig nicht mehr zu dieser Irrtumsproblematik, da die atypischen Geschehensläufe bereits im Rahmen der objektiven Zurechnung berücksichtigt wurden und diese unterbrochen haben. Haben Sie den Geschehensablauf nicht als atypisch bewertet, dann ist er in aller Regel auch vom Vorsatz umfasst (Ausnahme: siehe Beispiel unten). Es reicht dann aus, wenn Sie beim Vorsatz darauf hinweisen, dass dieser den Kausalverlauf nur in seinen wesentlichen Zügen erfassen muss.
Beachten Sie, dass der BGH bei den Vorsatzdelikten die objektive Zurechung nicht prüft. Er verlegt die Prüfung des regelwidrigen Kausalverlaufs in den Vorsatzbereich und fragt dort, unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Adäquanzbeurteilung sowie der Kriterien der objektiven Zurechenbarkeit danach, ob nach der allgemeinen Lebenserfahrung, der generellen Voraussehbarkeit und der fehlenden Risikoverwirklichung bei atypischen Geschehensabläufen der Geschehensablauf im konkreten Fall noch vom Vorsatz umfasst ist.

Beispiel

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A und B rennen mit Baseballschlägern bewaffnet hinter O her, um ihn durch das Schlagen erheblich zu verletzen. Dadurch in Angst und Schrecken versetzt, tritt er in Todesangst eine Glasscheibe ein, um sich in dem dahinter liegenden Gebäude in Sicherheit zu bringen. Dabei verletzt er die Hauptschlagader und verstirbt im Inneren des Gebäudes.„Guben-Fall“ BGH Urteil vom 9.10.2002, AZ 5 StR 42/02 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Man könnte in der Klausur mit § 212 durch die Verfolgung beginnen und die Frage stellen, ob der Tod objektiv zurechenbar ist. Da es nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass ein Opfer in Todesangst versucht, sich in Sicherheit zu bringen und sich dabei verletzt, liegt kein atypischer Kausalverlauf vor. Auch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung scheidet aus, da das Opfer aufgrund der Panik nicht mehr frei entscheiden konnte. Hinsichtlich des § 212 fehlt es allerdings am Tötungsvorsatz. Es wäre aber denkbar, dass sich A und B durch die Verfolgung gem. §§ 223, 224, 227 strafbar gemacht haben könnten. Dann müssten Sie Vorsatz hinsichtlich einer Körperverletzung haben. Nun hatten Sie Vorsatz hinsichtlich einer Körperverletzung hervorgerufen durch das Zusammenschlagen. Auch lag der tatsächliche Verletzungserfolg – Schnittwunde und Verbluten – nicht unbedingt außerhalb der Lebenserfahrung, insofern könnte man auch den Vorsatz bejahen, da es keine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist. Der BGH hat trotzdem den Körperverletzungsvorsatz verneint, da dieser nur auf Schlag-, nicht aber auf Schnittverletzungen gerichtet war. Außerdem sollten die Verletzungen unmittelbar durch das Schlagen und nicht mittelbar durch die eigene Handlung des Opfers herbeigeführt werden. Damit ergibt sich nach BGH in der Gesamtschau eine andere Bewertung der Tat, sodass die §§ 223, 224, 22, 23, 227 zu prüfen sind.Die Lösung über die vollendete Körperverletzung ist aber ebenso gut möglich, vgl. dazu Safferling Jura 2004, 66; Müller Jura 2005, 636.

Unterschiedlich gelöst werden die Fälle, in denen das Opfer später oder früher stirbt als geplant. (Lesen Sie hierzu auch noch einmal den „Scheunenmordfall“, dargestellt unter Rn. 83)

Beispiel

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Im „Jauchegrubenfall“ stopft A ihrem Opfer B Sand in den Mund, bis dieses regungslos am Boden liegt. A geht davon aus, dass B bereits gestorben sei. Tatsächlich lebt die nur bewusstlose B noch und stirbt erst, weil A sie „zur Beseitigung der Leiche“ in eine Jauchegrube wirft.BGHSt 14, 193.

Im umgekehrten Fall planen A, B und C den O dadurch zu töten, dass sie ihm Luft in die Vene injizieren. Um das Opfer zuvor ruhig zu stellen, schlagen sie auf ihn ein und drücken ihm ein Tuch auf den Mund. Als sie dann die Luft injizieren, ist O bereits infolge der vorangegangenen Behandlung verstorben, was A, B und C jedoch verborgen bleibt.BGH NStZ 2002, 475.

Der erste Fall würde nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Versuchslösung in zwei Akte aufgeteilt. Der erste Akt „Würgen“ würde als versuchter Totschlag/Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bewertet, der zweite Akt „Jauchegrube“ wäre gem. § 222 strafbar.Hettinger JuS 1992, L 81 ff.; ders. GA 2006, 289 ff. Begründet wird dieses Ergebnis damit, dass gem. § 8 Tötungshandlung und Vorsatz koinzident sein müssen, der Täter aber bei der eigentlich zum Tode führenden Handlung keinen Tötungsvorsatz mehr gehabt habe.    

Expertentipp

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Lesen Sie zur umgekehrten Fallvariante („Opfer stirbt eher als geplant“) auch den Übungsfall „Rache ist süß“.

Die Vollendungslösung hingegen würde aus vollendetem Totschlag/Mord bestrafen. BGH und Literatur argumentieren, dass in den Fällen obiger Art kein atypischer Kausalverlauf vorliege. Es liege nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine Täterin ein bewusstloses Opfer mit einem toten Opfer verwechsle und das Opfer infolge dieser Verwechselung erst bei der Beseitigung stürbe.Jäger Strafrecht AT Rn. 87; BGHSt 14, 193; Rengier Strafrecht AT § 15 Rn. 57. Aus diesem Grund ist die objektive Zurechnung zu bejahen. In dem Stopfen des Sandes in den Mund liegt also das Risiko, dass die Täterin zu Unrecht voreilig den Tod des Opfers annimmt und dieses Opfer dann bei „seiner Beseitigung“ stirbt. Da der Vorsatz den Kausalverlauf nur in seinen wesentlichen Umrissen erfassen muss und kein atypischer Kausalverlauf vorliegt, ist auch der Vorsatz der Täterin zu bejahen. Angeknüpft wird damit an die Ersthandlung und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Tötungsvorsatz.

Auch im umgekehrten Fall bejaht die h.M. eine Strafbarkeit aus vollendetem Delikt. Auch hier wird dieses Ergebnis mit der Lehre von der unbeachtlichen Abweichung vom Kausalverlauf begründet.Rengier Strafrecht AT § 15 Rn. 64.

IV. Error in persona vel objecto

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Einen weiteren Tatbestandsirrtum stellt der error in persona vel objecto dar, den Sie von der aberratio ictus, dem Fehlgehen der Tat, unterscheiden müssen. Die Unterscheidung wird Ihnen leicht gelingen, wenn Sie zwischen dem Angriffs- und dem Verletzungsobjekt unterscheiden und dabei immer im Blick haben, dass der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt die Vornahme der Tathandlung bzw. des Unterlassens ist.

Das Angriffsobjekt ist das Objekt, welches der Täter zum Zeitpunkt der Tatausführung anvisiert hat und treffen will. Das Verletzungsobjekt ist das Objekt, welches er infolge der Tatausführung getroffen hat.

Beim error in persona vel objecto sind Angriffs- und Verletzungsobjekt identisch. Der Täter glaubt, dass es sich bei dem von ihm anvisierten und dem verletzten Objekt um jenes handelt, welches er aufgrund seiner Motive auch angreifen möchte. Dabei irrt er jedoch über die Identität oder sonstige Eigenschaften des Tatobjektes.

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Für die strafrechtliche Bewertung kommt es darauf an, ob sich etwas ändern würde, wenn die Vorstellung des Täters zuträfe. Ein Irrtum über das Handlungsobjekt wirkt sich auf den Vorsatz dann aus, wenn keine tatbestandliche Gleichwertigkeit zwischen dem vorgestellten und den tatsächlich angegriffenen Objekt vorliegt. Sind hingegen beide Objekte gleichwertig, so ist die Objektsverwechslung für die Strafbarkeit des Irrenden ohne Bedeutung.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 372 ff.; BGHSt 37, 214.

Beispiel

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Im obigen Beispiel (Rn. 119) des Schützen, der auf dem Feld seine Schießübungen macht, liegt ein beachtlicher error in persona vel objecto vor, da S eine Sache beschädigen, nicht aber einen Menschen verletzen wollte. Der beachtliche error in persona vel objecto stellt mithin einen ganz normalen Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 dar.

Beispiel

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A möchte seinen Nebenbuhler B töten, der ihm die Freundin ausgespannt hat. Zu diesem Zweck legt er sich abends auf die Lauer und wartet vor der Hauseingangstüre auf B, der um diese Uhrzeit stets nach Hause zu kommen pflegt. Im Zwielicht nimmt er alsdann eine Gestalt war, die er irrtümlich für B hält, weil sie diesem sowohl in Statur als auch Kleidung sowie Haarfarbe gleicht. In der Annahme, den B zu treffen, zielt er. Tatsächlich handelt es sich jedoch um C, der von der Kugel tödlich getroffen wird.

 

Auch in diesem Beispielsfall ist fraglich, wie sich der Irrtum des A auswirkt. Im Unterschied zu dem vorangegangenen Fall liegt hier eine Gleichwertigkeit der Objekte vor. Allerdings sollte ursprünglich nach Vorstellung des A nicht der C, sondern vielmehr der B getroffen werden. Dieser Irrtum stellt jedoch einen unbeachtlichen „Motivirrtum“ dar, da zum Zeitpunkt der Vornahme der Ausführungshandlung A das Tatobjekt individualisiert hatte und das, was objektiv geschehen ist, in den wesentlichen Grundzügen aufgrund der Individualisierung dem entspricht, was A gewollt hat. Zum Zeitpunkt des Abfeuerns des Schusses wollte A nämlich die Person treffen, die vor der Haustür stand und von ihm aufgrund verschiedener Merkmale als Tatobjekt ausgewählt wurde. A hat damit den Menschen getötet, auf den er mit Tötungswillen angelegt und geschossen hat.

Hinweis

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Bedenken Sie, dass es nur auf den Zeitpunkt ankommt, zu welchem die Tathandlung ausgeführt wurde. Was der Täter sich vorher gedacht hat, insbesondere was seine Tatmotivation war, ist unbeachtlich! Sofern Sie das verinnerlicht haben, wird Ihnen auch das im Übungsfall „Rache ist süß“ dargestellte Aufeinandertreffen von error in persona vel objecto und aberratio ictus keine Probleme bereiten.

V. Aberratio ictus

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Bei der aberratio ictus sind das Angriffs- und das Verletzungsobjekt nicht identisch. Der Täter hat vielmehr ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt angegriffen, dieser Angriff ist jedoch aufgrund von weiteren Umständen, die nicht unbedingt in das Beherrschungsvermögen des Täters fallen, fehlgegangen und hat ein anderes Objekt getroffen, das der Täter überhaupt nicht treffen wollte.

Beispiel

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A möchte wieder seinen Nebenbuhler B töten und hat sich auf die Lauer gelegt. Als B aus der Haustüre tritt, gibt A einen Schuss auf B ab, der sich jedoch zur gleichen Zeit bückt, um seinen Schuh zuzumachen. Aus diesem Grund trifft die Kugel die hinter B stehende Freundin F tödlich.

 
 

Fraglich ist, ob sich A wegen vorsätzlicher Tötung der F strafbar gemacht hat. Der objektive Tatbestand ist verwirklicht. Problematisch ist indessen der Vorsatz. Das von A anvisierte Objekt war zum Zeitpunkt der Tathandlung der B. Das getroffene Objekt allerdings die F.

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Nach herrschender Meinung (sog. Konkretisierungstheorie) kommt, unabhängig davon, ob eine Ungleichwertigkeit oder eine Gleichwertigkeit der Objekte vorliegt, am Zielobjekt nur Versuch und hinsichtlich der ungewollten versehentlichen Verletzung des Zweitobjektes eine Fahrlässigkeitstat in Betracht, die allerdings nur dann zu bestrafen ist, wenn das Gesetz einen solchen Fahrlässigkeitstatbestand vorsieht.Jäger a.a.O. Rn. 90; Rengier Strafrecht AT § 15 Rn. 34; BGHSt 34, 53.

Beispiel

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Im obigen Beispielsfall (Rn. 124) bedeutet dies, dass eine versuchte Tötung des B in Tateinheit mit einer fahrlässigen Tötung der F vorliegt, sofern es objektiv vorhersehbar war, dass B sich bücken könnte, sodass die dahinter stehende F getroffen wird.

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Nach gegenteiliger Auffassung ist bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte eine vollendete vorsätzliche Tötung anzunehmen (sog. GleichwertigkeitstheoriePuppe JuS 98, 287; Heuchemer JA 2005, 275.). Diese Meinung stellt darauf ab, dass das Gesetz lediglich die Tötung eines anderen verlange und der Täter diese Tötung auch bewirkt habe. Nach dieser Ansicht ist es ausreichend, dass der Täter lediglich eine Gattungseinordnung vornimmt und das getroffene Objekt mit dem anvisierten Objekt gattungsmäßig übereinstimmt.

Dieser Ansicht wird entgegengehalten, dass sie sich über den individualisierten Tötungsvorsatz des Täters hinwegsetze, der gerade eben nicht einen beliebigen Menschen erschießen möchte, sondern zum Zeitpunkt der Vornahme der Ausführungshandlung seinen Vorsatz auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat. Durch diese Individualisierung war sein Vorsatz in diesem Augenblick auch nicht auf ein weiteres Objekt gerichtet, sondern ausschließlich auf das von ihm ausgewählte Objekt.Jäger Strafrecht AT Rn. 90.

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Beachten Sie jedoch, dass der vorgenannte Streit dann unerheblich ist, wenn dem Täter auch hinsichtlich des getroffenen Objekts dolus eventualis vorgeworfen werden kann.BGHSt 34, 53 ff.

Beispiel

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Terrorist T will ein Attentat auf die deutsche Bundeskanzlerin M verüben, weswegen er sich unter die am Brandenburger Tor versammelte Menschenmenge begibt. Er weiß, dass M von Bodyguards umgeben ist, die im Ernstfall das Leben der Kanzlerin auch mit ihrem Körper verteidigen. In einem geeigneten Augenblick zielt er auf M und gibt mehrere Schüsse ab, trifft aber nicht M, sondern den sich dazwischen werfenden Bodyguard B. Weitere Schüsse verfehlen ihre Ziele.

Hier kann T hinsichtlich der Tötung des B dolus eventualis unterstellt werden, da er die Möglichkeit der Verletzung des B kannte und gleichwohl seine gefährliche Handlung vornahm, bei welcher es nur vom Zufall abhing, wen er treffen wird. Ein Fehlgehen der Tat liegt mithin nicht vor. Die Darstellung des obigen Streits wäre daher in der Klausur überflüssig.

VI. Aufeinandertreffen von aberratio ictus und error in persona

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Möglich ist auch ein Aufeinandertreffen von aberratio ictus und error in persona mit der Folge, dass trotz eines Irrtums letztlich doch das Objekt getroffen wird, welches der Täter ursprünglich treffen wollte.

Beispiel

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Nehmen Sie an, im obigen Beispielsfall (Rn. 123) zielt A wieder auf C in der irrigen Annahme, es handele sich um B. Nunmehr bückt sich jedoch C, um seinem Hund ein Würstchen zu geben, so dass der Schuss B trifft, der gerade aus der Türe tritt.

Die Fälle sind einfach zu lösen, sofern Sie die Konsequenz der Unbeachtlichkeit des error in persona verstanden haben. Wenn der error in persona unbeachtlich sein soll, dann heißt das, dass sich der Vorsatz des Täters auf die Person konkretisiert hat, die er zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung als Angriffsobjekt avisiert hat. Trifft er nun nicht diese Person, sondern einen Dritten, dann fallen Angriffs- und Verletzungsobjekt auseinander. Es liegt mithin eine aberratio ictus vor.

Beispiel

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Im obigen Beispiel bedeutet das also, dass A, indem er auf C zielte, diesen zu seinem Angriffsobjekt machte, da sich der Vorsatz auf die Tötung eben dieser Person bezog. Hätte er nur C getroffen, hätten Sie mit Hinweis auf die Unbeachtlichkeit des error in persona den Vorsatz bejaht. Nunmehr geht die Tat jedoch aufgrund von Umständen, die A nicht beherrscht (Bücken des C) fehl und trifft B. Damit fallen Angriffs- und Verletzungsobjekt auseinander. Hätte er nicht B getroffen, sondern stattdessen Oma O, dann würde Ihnen die Annahme einer aberratio ictus leicht fallen. Schwierigkeiten bereitet hier der Umstand, dass A letztlich die Person trifft, die er ursprünglich treffen wollte. Es kann jedoch keinen Unterschied machen, ob die Tat an Oma O oder an B fehl geht.

Hinsichtlich des B liegt damit nach h.M. eine fahrlässige Tötung, hinsichtlich des nicht getroffenen C ein versuchter Totschlag vor.

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Von dieser Konstellation zu unterscheiden sind die sog. „Distanzfälle“, bei denen die Individualisierung des Opfers mittelbar und zumeist aus der Ferne erfolgt. Üblicherweise werden bei diesen Fällen Gift oder Sprengstoff verwendet.

Beispiel

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A möchte O töten und befestigt unter seinem Fahrzeug eine Bombe, die beim Zünden detonieren soll. Wider Erwarten steigt aber am nächsten Tag nicht O, sondern dessen Ehefrau E in das Fahrzeug.
Denkbar ist in solchen Fällen auch, dass A sich im Fahrzeug irrt und die Bombe unter dem Wagen der E befestigt, die am nächsten Tag einsteigt und verstirbt.

Expertentipp

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Lesen Sie hierzu auch den Übungsfall „Rache ist süß“!

Nach der dargestellten Gleichwertigkeitstheorie ist in diesen Fällen erneut ein unbeachtlicher error in persona anzunehmen, da das nach der Gattung bestimmte Objekt getroffen wurde.

Unter den Vertretern der Konkretisierungstheorie ist die Lösung streitig. Es stellt sich die Frage, inwieweit sich der Vorsatz auf das nicht getroffene Tatobjekt (im obigen Beispiel der O) konkretisieren kann, wenn der Täter das Tatobjekt nicht unmittelbar wahrgenommen hat.

Teilweise wird die aberratio ictus Lösung gewählt. Die Konkretisierung des Vorsatzes erfolge in diesem Fällen nicht über eine sinnliche Wahrnehmung des Opfers, sondern über eine „geistige Identitätsvorstellung“. Das konkret angegriffene Objekt ist damit der Mensch mit der vorgestellten Identität. Wird ein anderes Objekt verletzt, fallen demnach wieder Angriffs- und Verletzungsobjekt auseinander mit der Folge der aberratio ictus.Herzberg JA 1981, 473.

Nach h.M. jedoch liegt ein unbeachtlicher error in persona vor. Begründet wird dies überwiegend damit, dass ein Täter, der sich nicht durch sinnliche Wahrnehmung selber um die Individualisierung kümmere, sondern diese letztlich dem Zufall überlasse, dann auch das Individualisierungsrisiko tragen müsse. Liegt also im Tatplan schon das Risiko, dass auch ein anderer als das vorgestellte Opfer einsteigen und zu Tode kommen könne, dann wird das Verwechselungsrisiko subjektiv dem Vorsatz zugerechnet Dies gilt erst recht, wenn er sich bei der mittelbaren Individualisierung irrtBGH NStZ 98, 294; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 383; Rengier Strafrecht AT § 15 Rn. 47 ff mit weiteren Beispielen.. Nach h.M. wäre A also im obigen Beispiel aus §§ 212, 211 strafbar.

VII. Irrtum gemäß § 16 Abs. 2

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Zu beachten ist des Weiteren Abs. 2 des § 16. Hiernach kann ein Täter, der irrig Umstände annimmt, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, nur nach diesem milderen Gesetzt bestraft werden.

Hinweis

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Bei einem Irrtum nach § 16 Abs. 2 nimmt der Täter irrig privilegierende Unrechtstatbestandsmerkmale an. Er glaubt also, er sei „was Besseres“.

Der wichtigste und wahrscheinlich auch einzige Anwendungsfall des § 16 Abs. 2 ist in der Klausur § 216.Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben/Schuster § 16 Rn. 26 f.

Beispiel

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Aufgrund einer Unterredung mit der Mutter M glaubt die Tochter T, dass der schwer krebskranke Vater V gegenüber der Mutter geäußert habe, er wolle von der Hand der T sterben. Sie möge die Tochter überzeugen, dass diese ihm damit einen letzten Gefallen erweisen würde. Tatsächlich hat V einen derartigen Wunsch niemals geäußert. T lässt sich jedoch aufgrund des vermeintlich vorliegenden Verlangens zur Tat verleiten. Hier liegt keine Tötung auf Verlangen gem. § 216 vor, da ein ernstliches Verlangen des Getöteten tatsächlich nicht ausgedrückt wurde. Gleichwohl glaubt T an ein solches Verlangen, welches, wenn es denn vorläge, eine Bestrafung nur aus dem privilegierten Tatbestand des § 216 nach sich ziehen würde. In diesem Fall liegt eine objektive Verwirklichung des § 212 vor. T ist jedoch gem. § 16 Abs. 2 nur nach dem milderen Gesetz zu bestrafen.

Expertentipp

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In der Klausur sprechen Sie den § 16 Abs. 2 im subjektiven Tatbestand an, nachdem Sie zunächst festgestellt haben, dass der Tatbestandsvorsatz vorliegt.

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