Strafrecht Allgemeiner Teil 1

Objektiver Tatbestand - Kausalität

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II. Kausalität

1. Die Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel)

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Die Kausalität, d.h. die Ursächlichkeit zwischen Handlung und Erfolg wird zum großen Teil nach der heute anerkannten Bedingungs- oder auch Äquivalenztheorie bestimmt.

Definition

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Definition: Ursächlich

Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.BGHSt 1, 332 ff., Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 228.

Diese Formel wird conditio-sine-qua-non-Formel genannt. Nach dieser Formel gilt im Einzelnen Folgendes:

Sämtliche Bedingungen, unabhängig davon, ob sie nah oder entfernt, typisch oder bloß zufällig sind, sind gleichwertig (= äquivalent).Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 239.

Beispiel

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Die Zeugung des Mörders ist eine ebenso kausale und auch gleichwertige Bedingung wie das spätere Zustechen mit dem Messer durch eben diesen Mörder. Hätten die Eltern den Mörder nicht gezeugt, wäre die später begangene Tat nicht verwirklicht worden. Hätte der Mörder nicht mit dem Messer zugestochen, wäre ebenfalls der Tod nicht eingetreten. Dieses Beispiel zeigt bereits die Schwäche der conditio-sine-qua-non-Formel, die zu einer uferlosen Weite der möglichen Bedingungen führt.

Maßgebend ist ausschließlich die ursächliche Verbindung zwischen dem Geschehensablauf und dem konkreten Erfolg. Auch wenn der Erfolg später aufgrund anderer Ereignisse oder in anderer Weise ebenfalls eingetreten wäre, so würde dies nicht die Ursächlichkeit zwischen der tatsächlichen Handlung und dem konkreten Erfolg beseitigen. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Geschehensablauf, das Hinzudenken von Reserveursachen und hypothetischen Kausalverläufen ist unzulässig.BGHSt 2, 20 ff.; 10, 369 ff.

Beispiel

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A verabreicht dem B Insulin in hoher Dosierung, woraufhin B verstirbt. B wäre jedoch auch ohne die Verabreichung dieses Insulins eine Viertelstunde später einem Herzinfarkt erlegen. Dieser Herzinfarkt ist allerdings für den Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung des Insulins und dem Tod des B ohne Bedeutung. Die Frage ist nicht, ob B überhaupt irgendwann gestorben wäre (vor dem Hintergrund dieser Frage gäbe es nämlich keinen Mord, da jeder irgendwann sterben muss), sondern ausschließlich, ob B den Tod in der konkreten Gestalt (Sterben an einer Überdosis Insulin) erlitten hätte oder nicht.

Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist es ferner bedeutungslos, ob der Eintritt des Erfolges auf einem atypischen Kausalverlauf oder sonstigen atypischen Gegebenheiten beruht.RGSt 54, 349 ff.

Beispiel

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A sticht auf B ein, der an diesen Stichen jedoch nicht verstirbt. B wird ins Krankenhaus gebracht. Dort verabreicht der Arzt C dem ahnungslosen B ein neues, noch in der Testphase befindliches Medikament, welches bei dem B jedoch einen allergischen Schock hervorruft, an welchem B stirbt. Auch in diesem Fall war das Handeln des A kausal für den Eintritt des Erfolges, da die Handlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass dieser Erfolg entfiele. Hätte A nicht auf B eingestochen, wäre B nicht ins Krankenhaus gebracht worden und hätte auch nicht das von C verabreichte Medikament erhalten. Der allergische Schock wäre ihm aufgrund dessen erspart geblieben.

Der ursächliche Zusammenhang wird auch nicht durch ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten selbst oder durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten, der in das Kausalgeschehen eingreift, unterbrochen, sofern die zunächst gesetzte Bedingung bis zum Eintritt des Erfolges fortwirkt. Dies ist immer der Fall, wenn der später Eingreifende an die vorangegangene Bedingung anknüpft, insbesondere indem er die durch die vorangegangene Bedingung geschaffene Lage ausnutzt.BGHSt 39, 322 ff.

Beispiel

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Wie im obigen Beispielsfall sticht A auf B ein, wobei die Stichverletzungen jedoch nicht tödlich sind. Auf dem Weg ins Krankenhaus verunglückt der Rettungswagen aufgrund eines eklatanten Fahrfehlers des C, der mit drastisch überhöhter Geschwindigkeit in eine Kurve fährt. B wird im Fahrzeug hin und her geschleudert und erleidet einen tödlichen Genickbruch. Hier hat die von A gesetzte Bedingung, das Einstechen auf B bis zum Erfolgseintritt fortgewirkt. Hätte A auf B nicht eingestochen, wäre dieser nicht in den Rettungswagen verbracht worden und alsdann tödlich verunglückt. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Fahrers, mit zu hoher Geschwindigkeit in die Kurve zu fahren, unterbricht den ursächlichen Zusammenhang nach der conditio-sine-qua-non-Formel nicht. Ein „Regressverbot“ bzw. eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wird in Fällen dieser Art von der herrschenden Meinung nicht anerkannt.OLG Stuttgart NStZ 1997, 190; Schönke/Schröder-Eisele Vor §§ 13 ff. Rn. 77.

Expertentipp

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In einigen der zuvor genannten Beispielen erfolgt eine Korrektur des Ergebnisses anschließend über die objektive Zurechnung, so z.B. in dem Fall des grob fahrlässig fahrenden Rettungswagenfahrers, in welchem es unbillig erscheint, den zugestochen habenden Ersttäter A wegen vollendeten Totschlags zu bestrafen. Die Bejahung der Kausalität ist also nur der erste Schritt. Unbillige Ergebnisse werden dann beim nächsten Prüfungspunkt herausgefiltert.

Denken Sie also bei der Lösung des Falles immer daran, dass es verschiedene Prüfungsebenen gibt und Ihr „Bauchgefühl“ an anderen Stellen Berücksichtigung finden kann, und versuchen Sie auf keinen Fall, Prüfungsebenen miteinander zu vermengen oder aber „auf Biegen und Brechen“ einen Prüfungspunkt zu verneinen, nur weil Sie meinen, eine Strafbarkeit sei unbillig. Das gilt grundsätzlich für jede Lösung eines Falles an jeder Stelle des Prüfungsaufbaus. Durch präzises Arbeiten vermeiden Sie einen großen Teil sehr ärgerlicher Fehler.

2. Besondere Formen der Kausalität

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Bei der Kausalität gibt es neben den oben dargestellten Besonderheiten drei Fallgruppen, die in der Klausur erkannt und benannt werden sollten. Es handelt sich hierbei um die alternative Kausalität, die kumulative Kausalität sowie die abgebrochene bzw. überholende Kausalität.

a) Alternative Kausalität

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Alternative Kausalität bedeutet, dass mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen zusammenwirken, wobei jede Bedingung allein für die Erfolgsherbeiführung ausreichend ist. Voraussetzung ist, dass sämtliche Bedingungen in dem Erfolg wirksam geworden sind.

Beispiel

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A und B geben dem C unabhängig voneinander und ohne jeweils von einander zu wissen, eine zur selben Zeit wirkende tödliche Dosis Gift in das Essen, welches sich gleichermaßen im Magen des C auflöst und absorbiert wird. Denkt man die Verabreichung des Giftes durch A hinweg, wäre C gleichwohl aufgrund der Verabreichung des Giftes durch B an Gift gestorben und umgekehrt.

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Hier versagt die klassische conditio-sine-qua-non-Formel, da jede Bedingung hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Würde man sie gleichwohl unverändert anwenden, käme man nicht zu einer Strafbarkeit aus vollendetem, sondern nur aus versuchtem Delikt. Dies hätte aber zur Folge, dass in den Fällen der „Nebentäterschaft“ (zwei Täter agieren unabhängig voneinander) es die jeweiligen Täter entlasten würde, dass es einen anderen Täter gibt, der in gleichem Maße strafbar agiert. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wird bei der alternativen Kausalität die conditio-sine-qua-non-Formel modifiziert:

Definition

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Definition: alternative Kausalität

Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.BGHSt 39, 195.

Beispiel

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Für den obigen Fall (Rn. 69) bedeutet dies, dass die Bedingungen zwar alternativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in der konkreten Gestalt entfiele, da die Verabreichung des Giftes durch den jeweils anderen Täter ausreicht, nicht jedoch kumulativ, d.h. gleichzeitig hinweggedacht werden können. Hätten weder A noch B dem C das Gift verabreicht, wäre C nicht gestorben. In diesem Fall sind mithin A und B in gleichem Maße verantwortlich für den Eintritt des Erfolges und sind wegen vollendeter Tötung zu bestrafen.

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Beachten Sie, dass alternative Kausalität nur dann vorliegt, wenn beide Bedingungen zeitgleich im Erfolg wirken. Wirkt eine Bedingung schneller als die andere, so liegt überholende Kausalität vor (vgl. Rn. 73). Lässt sich nicht feststellen, welche Bedingung zuerst gewirkt hat, so gilt zu Gunsten des jeweiligen Täters „in dubio pro reo“.

Beispiel

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Sofern dem C ein schnell und ein langsam wirkendes Gift verabreicht wurde, hat das langsam wirkende Gift seine Wirkung nicht mehr entfalten können, weil C bereits an dem schnell wirkenden Gift verstorben ist. Lässt sich feststellen, wer welches Gift verabreicht hat, so ist derjenige mit dem schnellen Gift gem. § 212 und derjenige mit dem langsam wirkenden Gift nur wegen versuchten Totschlags zu bestrafen. Bei dem langsam wirkenden Gift muss nämlich die Kausalität verneint werden, da das Opfer bereits tot war, mithin das Gift hinweggedacht werden kann. Lässt sich nicht mehr feststellen, wer welches Gift verabreicht hat, muss zu Gunsten beider Täter davon ausgegangen werden, dass sie das langsam wirkende Gift verabreicht haben, so dass beide sich nur wegen Versuchs strafbar gemacht haben.

b) Kumulative Kausalität

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Kumulative Kausalität liegt im Gegensatz zur alternativen Kausalität vor, wenn mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen erst durch ihr Zusammentreffen den Erfolgseintritt bewirken.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 233.

Beispiel

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A und B geben wiederum dem C unabhängig voneinander und ohne voneinander zu wissen, Gift, wobei jedoch jeweils die Dosis für sich alleine nicht ausreichend ist, sondern erst durch das Zusammentreffen beider Gifte der Tod herbeigeführt wird.

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Hier bereitet die conditio-sine-qua-non-Formel keine Schwierigkeiten, da jeweils die Verabreichung des einen Giftes nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

Beispiel

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Hätte A dem C das Gift nicht verabreicht, wäre C nicht gestorben, da die Menge des Giftes, welche B ihm verabreicht hat, nicht ausreichend war für die Herbeiführung des Todes. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Bei ausschließlicher Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel müssten A und B hier wegen vollendeten Heimtückemordes gem. § 211 bestraft werden.

Die Lehre von der objektiven Zurechnung, auf welche wir gleich zu sprechen kommen werden, verneint hier jedoch die Zurechenbarkeit und gelangt zu einer Bestrafung wegen Mordversuchs aus Heimtücke gem. §§ 211, 22, 23, da sich in der Tötung des C nicht ausschließlich die Tat des A bzw. des B niedergeschlagen hat. Würde man die objektive Zurechnung nicht verneinen, würde sich hier der Zufall, dass es einen Täter gibt, der in gleichem Maße strafbar handelt, strafschärfend auswirken. Bedenken Sie, dass, wäre der andere Täter nicht hinzugekommen, das Opfer überlebt hätte und der Täter daher nur wegen Versuchs strafbar gewesen wäre.

c) Abgebrochene/überholende Kausalität

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Abgebrochene bzw. überholende Kausalität bedeutet, dass eine andere Ursache völlig unabhängig von der Erstursache den Eintritt des Erfolges bewirkt.BGH NStZ 1989, 431 ff. In diesen Fällen ist die Kausalität zu verneinen. Zu beachten ist allerdings, dass die Erstursache für das Setzen der Zweitursache keine Bedeutung haben darf.  

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Beispiel

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A gibt dem B eine tödliche Dosis Gift. Bevor dieses Gift zu wirken beginnt, ersticht jedoch C den B.

In diesem Fall kann die Handlung des A sehr wohl hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Verabreichung des Giftes war für den Eintritt des Todes völlig unerheblich. Auch wenn A dem B das Gift nicht verabreicht hätte, wäre dieser alsdann durch den Messerstich gestorben. In diesem Fall fehlt es an der Kausalität nach der conditio-sine-qua-non-Formel. A kann hier nur wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 22, 23 bestraft werden (und hat letztlich Glück gehabt, dass ein anderer schneller war).

Etwas anderes käme in Betracht, wenn B aufgrund der Verabreichung des Giftes, welches bereits zu wirken begonnen hat, so in seiner körperlichen Konstitution geschwächt ist, dass er sich gegen den C, der ihn mit einem Messerstich tötet, nicht zur Wehr setzen kann, was C auch erkennt und ausnutzt. In diesem Fall hätte die von A gesetzte Bedingung bis zum Erfolgseintritt fortgewirkt. C hätte mit seiner Handlung an diese Bedingung angeknüpft und die ersichtliche Schwächung des Opfers zur Begehung der eigenen Tat ausgenutzt. Die Schwächung könnte mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele.

Auch in diesem Fall ist jedoch erneut die objektive Zurechnung problematisch. Da es nicht gerade alltäglich ist, dass ein weiterer Täter eine geschaffene Situation ausnutzt und dazu dieser Täter auch noch vorsätzlich handelt, wird die objektive Zurechnung zu verneinen sein. Auch hier hat also der Ersttäter „Glück“ gehabt, dass ein Zweittäter später hinzukommt. Das Gericht muss allerdings beim Versuch den Strafrahmen nicht absenken (siehe § 23 Abs. 2).

 

3. Kritik an der conditio-sine-qua-non-Formel

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Die Schwäche der conditio-sine-qua-non-Formel besteht zum einen darin, dass sie aufgrund der Gleichwertigkeit sämtlicher Bedingungen uferlos ist und, wie oben dargestellt, auch die Eltern des Mörders, die diesen gezeugt haben, grundsätzlich in die strafrechtliche Verantwortung nehmen kann. Darüber hinaus ist die Formel zirkelhaft, da sie das Ergebnis, das sie liefern möchte, bereits voraussetzt. Ob naturwissenschaftlich ein Erfolg durch eine Handlung herbeigeführt werden kann, hängt davon ab, welche naturwissenschaftlichen Gesetze bekannt sind. Die conditio-sine-qua-non-Formel versagt in den Fällen, in denen die gesetzmäßigen Beziehungen zwischen der Handlung und dem Erfolg unbekannt sind.

Beispiel

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So bei der Ungewissheit im Streit um die Ursächlichkeit eines Ledersprays für eine Körperschädigung. In den Fällen, in denen der tatsächliche Wirkungszusammenhang abschließend nicht beweisbar ist, begnügt sich die Rechtsprechung allerdings mit der Feststellung, dass andere mögliche Ursachen nicht in Betracht kommen, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität ausgegangen werden kann, auch wenn die genauen Wirkmechanismen unbekannt sind.Lederspray-Fall BGHSt 37, 106 ff., sowie Holzschutzmittel-Fall BGH NJW 1995, 2930 ff.XXX: vorangegangener PFS-Verweis scheint anders als in den Ausgagsdaten - pruefen   3

a) Die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung

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Im Bewusstsein dieser Schwächen hat sich die in der Literatur vertretene, auf Engisch zurückgehende Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung entwickelt. Ebenso wie die Äquivalenztheorie geht sie von der Gleichwertigkeit aller Ursachen aus, fragt jedoch bei der Kausalität danach, ob sich an die betreffende Handlung zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt angeschlossen haben, die mit der Handlung nach uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen.Jäger Strafrecht AT Rn. 30 m.w.N.

Die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung geht mithin von der präziseren Fragestellung aus, führt jedoch nicht zu anderen Ergebnissen als die conditio-sine-qua-non-Formel und versagt auch, wenn das vorhandene Erfahrungswissen ungenügend ist, um eine Antwort auf die Frage zu finden, ob ein bestimmter Umstand einen konkreten Erfolg herbeigeführt hat oder nicht.   

Expertentipp

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In der Klausur ist es von daher überflüssig, sich zwischen der in der Literatur vertretenen Lehre von den gesetzmäßigen Bedingungen und der vor allem in der Rechtsprechung vorherrschenden Äquivalenztheorie zu entscheiden. Es genügt für gewöhnlich die Bestimmung der Kausalität nach der conditio-sine-qua-non-Formel.

b) Adäquanz- und Relevanztheorie

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In der Rechtswissenschaft hat sich aufgrund der Weite der Äquivalenztheorie die Erkenntnis durchgesetzt, dass schon beim Tatbestand und nicht erst beim Vorsatz, wie es die Rechtsprechung macht, ein zusätzliches Korrektiv wirksam werden muss, welches durch Wertung bestimmte Handlungen als strafrechtlich irrelevant ausgrenzt.

Der Weite der Äquivalenztheorie versuchen die Adäquanz- und die Relevanztheorie entgegen zu treten.

Nach der im Zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie ist als Ursache nur die tatbestandsadäquate Bedingung anzusehen, wobei ein Tun oder Unterlassen nur dann eine solche adäquate Bedingung darstellen soll, wenn es die objektive Möglichkeit des Erfolgseintrittes nach allgemeiner Lebenserfahrung generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Dieser wertenden Betrachtungsweise sind alle Umstände zugrunde zu legen, die ein einsichtiger Mensch in der Rolle des Täters voraussehen konnte, wobei ein über das objektive Wissen hinausgehendes Sonderwissen mit zu berücksichtigen ist (sog. objektiv-nachträgliche Prognose).Puppe in: Festschrift für Günter Bemmann, 1997, S. 227 ff.; Maurach/Zipf Strafrecht AT-1 § 18 Rn. 32.

Nach der Adäquanztheorie ist die Kausalität bei atypischen Kausalverläufen zu verneinen.

Beispiel

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So im obigen Beispielsfall (Rn. 67), bei welchem der verletzte B aufgrund der Verabreichung eines Medikamentes, das bei ihm einen ungewöhnlichen allergischen Schock verursacht hat, verstorben ist. Dass B an diesem allergischen Schock versterben werde, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Die Relevanztheorie unterscheidet streng zwischen Kausalität und Haftung, indem sie zunächst an die Bedingungstheorie anknüpft, dann aber hinsichtlich der Erfolgszurechnung auf die strafrechtliche Relevanz des Kausalgeschehens abstellt, wobei sie – insofern ähnelt sie der Adäquanztheorie – nur die tatbestandsadäquaten Bedingungen als haftungsbegründend anerkennt und darüber hinaus nach dem Schutzzweck der Norm fragt.

Beispiel

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Im obigen Fall (Rn. 67) des verunfallten Krankentransporters käme die Relevanztheorie zu der Verneinung der Kausalität, da sich im konkreten Erfolg das mit der äußerst riskanten Autofahrt verbundene Risiko eines Unfalls verwirklicht hat, nicht jedoch das Risiko von Messerstichen, vor welchen die Norm des § 211 bzw. § 212 schützen möchte.

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