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Strafrecht Allgemeiner Teil 1 - Vorsätzliche Begehungsdelikte - Objektiver Tatbestand - Die Tatbestandsmerkmale

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Strafrecht Allgemeiner Teil 1

Vorsätzliche Begehungsdelikte - Objektiver Tatbestand - Die Tatbestandsmerkmale

Inhaltsverzeichnis

I. Die Tatbestandsmerkmale

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Unter objektiven Tatbestandsmerkmalen versteht man jene Merkmale, die das äußere Erscheinungsbild der Tat kennzeichnen. Zu dem objektiven Tatbestand gehören, wie der obige Aufbau deutlich macht, je nach Deliktstyp die Beschreibung des Tatsubjekts, des Tatobjekts, der Tathandlung unter Berücksichtigung eventueller, besonderer Begehungsweisen und Tatmittel sowie der Tatort.

Die objektiven Tatbestandsmerkmale prüfen Sie überwiegend im objektiven Tatbestand. Gelegentlich gibt es Ausnahmen wie z.B. bei den §§ 242, 249, 263 und 253. Dort muss geprüft werden, ob die beabsichtigte Zueignung oder Bereicherung objektiv rechtswidrig ist. Da Sie die Zueignungsabsicht und die Bereicherungsabsicht als subjektive Tatbestandsmerkmale erst im subjektiven Tatbestand prüfen, prüfen Sie auch das objektive Tatbestandsmerkmal der „Rechtswidrigkeit“ als sog. „objektive Insel im subjektiven Tatbestand“ ausnahmsweise im subjektiven Tatbestand.

Expertentipp

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Wählen Sie erneut verschiedene Straftatbestände aus dem Besonderen Teil aus und versuchen Sie, anhand des obigen Aufbauschemas die objektiven und subjektiven Voraussetzungen zu bestimmen.

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Grundsätzlich hat jedes im Gesetz genannte Tatbestandsmerkmal eine – häufig umstrittene – Bedeutung. Gelegentlich finden sich unter den Formulierungen des gesetzlichen Tatbestandes aber auch Begriffe, die aufgrund einer fehlenden Sprachdisziplin des Gesetzgebers in das Gesetz gelangt und damit eigentlich überflüssig sind.

So spricht § 303 Abs. 1 von der „rechtswidrigen“ Sachbeschädigung und auch in §§ 240 und 123 findet sich der Begriff „rechtswidrig“. Nach h.M. kommt dem Begriff „rechtswidrig“ in diesen Normen keine Bedeutung zu, sondern ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das allgemeine Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit, der, um Irritationen zu vermeiden, besser hätte weggelassen werden sollen.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 202.

Anders hingegen das Wort „rechtswidrig“ in den §§ 242, 249, 263 und 253: Hier bedeutet „rechtswidrig“, dass der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die erstrebte Zueignung bzw. Bereicherung hat.

Expertentipp

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In den zuletzt genannten Normen muss das Tatbestandsmerkmal also von Ihnen geprüft werden, in den anderen Normen ist es kein Tatbestandsmerkmal und muss dementsprechend auch nicht geprüft werden. Teilweise ist es streitig, ob der Begriff überflüssig oder aber ein Tatbestandsmerkmal ist. Sofern das der Fall ist, muss der Streit dargestellt werden. Wir werden uns damit ausführlich bei den einzelnen Normen im Besonderen Teil befassen.

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Innerhalb der objektiven Tatbestandsmerkmale unterscheidet man zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen.

Bei den deskriptiven = beschreibenden Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um solche, die „ein vorgegebenes Phänomen des realen Seins bezeichnen“, welches sinnlich erfassbar ist.Schönke/Schröder-Eisele Vor §§ 13 ff. Rn. 64. Zu den deskriptiven Tatbestandsmerkmalen gehört z.B. das Tatbestandsmerkmal der Sache als „körperlicher Gegenstand“ in § 242.   

Bei den normativen = wertungsausfüllungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um solche, die „nur unter logischer Voraussetzung einer Norm vorgestellt oder gedacht werden können“.Engisch Festschrift für Edmund Mezger, 1954, S. 147. Diese wertungsausfüllungsbedürftigen Merkmale können nur im Wege eines ergänzenden Werturteils festgestellt werden. So bedarf die Beurteilung, ob eine Sache „fremd“ im Sinne des § 242 ist, der Heranziehung der Normen des Bürgerlichen Rechts (§§ 929 ff. BGB).    

Eine feste Abgrenzung zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen ist häufig nicht möglich. So ist schon bei dem Tatbestandsmerkmal „Mensch“ im Sinne der §§ 211 ff. fraglich, ob dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives oder deskriptives Tatbestandsmerkmal ist. Einerseits ist ein Mensch ein Phänomen des realen Seins, was dafür spräche, dass es sich um ein deskriptives Tatbestandsmerkmal handeln könnte. Andererseits ist der Beginn der Menschwerdung fraglich. Hier gelangt man durch Heranziehung ergänzender Werturteile zu dem Ergebnis, dass erst mit Einleitung der Geburtswehen die Menschwerdung beginnt und damit der Schutz der §§ 211 ff. Insoweit ist der Begriff des „Menschen“ ein normatives Tatbestandsmerkmal.BGHSt 31, 348 ff.

Hinweis

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Die Unterscheidung zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen wirft besondere Probleme beim Vorsatz und den dort möglichen Irrtümern auf. Wir werden uns damit ausführlich beschäftigen unter der Rn. 119.

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Bei den Erfolgsdelikten, wie z.B. den §§ 212, 222, 223, 303 wird der Eintritt eines durch die Tathandlung bewirkten, bestimmten Erfolges als Außenwirkung vorausgesetzt. Dieser Erfolg in der Außenwelt kann in der Verletzung oder der konkreten Gefährdung eines Objektes liegen.

Beispiel

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Die Tötung gem. § 212 erfordert neben der Tötungshandlung den Eintritt des Erfolges, nämlich den Tod des Opfers. Ebenso erfordert die Aussetzung § 221 Abs. 1 als Erfolg die konkrete Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsbeschädigung. Beide Delikte sind Erfolgsdelikte.

Sofern das Gesetz den Eintritt eines bestimmten Erfolges voraussetzt, ist der Unrechtstatbestand nur dann verwirklicht, wenn zwischen dieser Handlung und dem Erfolg eine Verbindung besteht, welche nach überwiegender Auffassung in zweifacher Weise hergestellt wird:

Zum einen wird nach der Kausalität der Handlung für den Erfolg gefragt. Bei der Kausalitätsüberlegung wird dabei von der Handlung (= Ursache) zum Erfolg (= Wirkung) gedacht. Bei diesem Weg handelt es sich um einen naturwissenschaftlichen oder auch empirischen Weg.

Dann wird vom Erfolg zur Handlung zurück gedacht, indem danach gefragt wird, ob der konkrete Erfolg auch tatsächlich als das Werk des Täters einzustufen ist, ihm also objektiv zugerechnet werden kann. Bei diesem Weg handelt es sich um einen normativen, d.h. wertenden Weg.

Expertentipp

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Erfolgsdelikte sind wie Sie inzwischen wissen von Tätigkeitsdelikten abzugrenzen, bei welchen nur die Vornahme der Tathandlung geprüft werden muss, wie z.B. bei § 153 und § 242.

Es ist mithin in der Klausur erforderlich zu wissen, um welche Art von Delikt es sich bei den einzelnen Normen handelt. Dies werden Sie lernen, wenn Sie sich mit dem Besonderen Teil des Strafrechts beschäftigen. Nur beim vorsätzlichen oder fahrlässigen Erfolgsdelikt bedarf es der Prüfung der Kausalität und der objektiven Zurechnung.

Kausalität und objektive Zurechnung gehören, da sie allgemein für alle Erfolgsdelikte gelten, zu der Thematik des Allgemeinen Teils, weswegen wir uns nachfolgend ausführlich damit beschäftigen werden.

 

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