Strafrecht Allgemeiner Teil 1 - Zivilrechtlicher Notstand, §§ 228 und 904 BGB

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Strafrecht Allgemeiner Teil 1

Zivilrechtlicher Notstand, §§ 228 und 904 BGB

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D. Zivilrechtlicher Notstand, §§ 228 und 904 BGB

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Beim zivilrechtlichen Notstand müssen Sie zwischen dem defensiven Notstand gem. § 228 BGB und dem aggressiven Notstand gem. § 904 BGB unterscheiden.

Beim defensiven Notstand gem. § 228 BGB droht dem Täter eine Gefahr, welche von der Sache ausgeht, die er zur Beseitigung der Gefahr beschädigt oder zerstört. Beim aggressiven Notstand gem. § 904 BGB droht dem Täter ebenfalls eine Gefahr. Diese geht jedoch nicht von der Sache aus, auf die er einwirkt. Insofern sind beim aggressiven Notstand Rechtsgüter unbeteiligter Dritter betroffen. Beide Vorschriften gelten gem. § 90a BGB auch für Tiere.Palandt-Heinrichs § 228 Rn. 1.


Die Voraussetzungen des defensiven Notstands gem. § 228 BGB sind folgende:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Voraussetzungen des Defensiven Notstandes, § 228 BGB

I.

Objektive Voraussetzungen

 

1.

Als Notstandslage ist die Gefahr der Verletzung eines Rechtsguts durch eine fremde Sache erforderlich, wobei notstandsfähig Rechtsgüter jeder Art sind. Ausreichend ist eine drohende Gefahr, von welcher ausgegangen wird, wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens besteht.

BGHSt 18, 272.

 

2.

Die Notstandshandlung besteht in dem Beschädigen oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr ausgeht, wobei eine Einwirkung auf die Sache erforderlich ist.

 

3.

Ferner darf der durch die Handlung angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen (Verhältnismäßigkeit).

II.

Subjektive Voraussetzungen

 

 

Der Täter muss in Kenntnis der Umstände und zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden.

176

Die Voraussetzungen des aggressiven Notstandes gem. § 904 BGB sind folgende:

Prüfungsschema

Hier klicken zum Ausklappen
Wie prüft man: Voraussetzungen des Aggressiven Notstandes, § 904 BGB

I.

Objektive Voraussetzungen

 

1.

Als Notstandslage ist eine gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter jeder Art Voraussetzung.

 

2.

Die Notstandshandlung besteht in der Einwirkung auf eine Sache, von der die Gefahr allerdings nicht ausgeht. Die Einwirkung muss die Gefahrenabwehr bezwecken und muss zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich sein.

 

3.

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung sich der ergebenden Schaden nicht unverhältnismäßig groß ist.

Palandt-Bassenge § 904 Rn. 3.

II.

Subjektive Voraussetzungen

 

 

Der Täter muss wiederum in Kenntnis der Umstände und zum Zwecke der Gefahrenabwehr handeln.

Beispiel

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A macht mit seiner Freundin F einen Spaziergang, als ihm der Pitbull des Nachbarn N zähnefletschend und bellend entgegenkommt. Da der Hund auf das Rufen des Hundebesitzers nicht reagiert und A befürchten muss, von dem Hund gebissen zu werden, reißt er aus dem Zaun des X eine Latte heraus und erschlägt damit den Hund.

Hier war die Sachbeschädigung am Zaun durch Herausreißen der Latte gem. § 904 BGB gerechtfertigt, da A zur Abwehr einer Gefahr, die von einer Sache ausging, nämlich dem Hund, eine andere Sache beschädigte. Diese Beschädigung war verhältnismäßig, da dem A eine Verletzung von Leib und Leben drohte.

Die Beschädigung des Tieres war gem. § 228 BGB gerechtfertigt, da von diesem Tier eine Gefahr ausging, zu deren Abwehr A handelte.

Hinweis

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Wie Sie vielleicht bemerkt haben, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei § 228 eine andere als bei § 904.

Beim Defensivnotstand geht die Gefahr von der Sache aus, auf welche der Täter einwirkt. Daraus folgt, dass das verteidigte Rechtsgut durchaus geringwertiger sein darf, als das verletzte Rechtsgut. Es darf nur kein krasses Missverhältnis bestehen (wie bei § 32 bei der Gebotenheit).

Beim Aggressivnotstand hingegen greift der Täter in Rechtsgüter völlig Unbeteiligter ein. Hier sind die Unbeteiligten verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sich also „aufzuopfern“. Dies darf aber nur erlaubt sein, wenn das verteidigte Rechtsgut höherwertiger ist, als das verletzte Rechtsgut (wesentliches Überwiegen).

Beide Aspekte werden uns bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 34 wieder begegnen!

 

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