Strafrecht Allgemeiner Teil 1

Einteilung der Delikte

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B. Einteilung der Delikte

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In der gutachterlichen Prüfung wird Ihre Aufgabe darin bestehen, sämtliche infrage kommenden Straftatbestände zunächst zu finden und dann richtig zu prüfen. Neben den oben dargestellten Prinzipien und Auslegungsmethoden ist es für eine erfolgreiche Klausur unabdingbar, die Struktur der Delikte und das Verhältnis der Delikte zueinander zu kennen. Aus der Struktur der Delikte ergeben sich u.a. die tatbestandlichen Voraussetzungen. Die Hierarchie müssen Sie kennen, um zu wissen, mit welchem Delikt die Prüfung begonnen werden muss.

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I. Nach der Natur

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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die zahlreichen Delikte nach ihrer Natur einzuteilen. Die gebräuchlichsten Einteilungsmöglichkeiten sind die nachfolgenden:

1. Verbrechen und Vergehen

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Expertentipp

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Sie sollten sämtliche nachfolgend genannten Normen zunächst lesen und selbst versuchen herauszufinden, worin sie sich unterscheiden.

In § 12 wird nach der Schwere der Strafandrohung unterschieden zwischen Verbrechen und Vergehen. Gem. Abs. 1 sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber hinaus bedroht sind. Abs. 2 bestimmt, dass Vergehen rechtswidrige Taten sind, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Beispiel

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§ 212 ist ein Verbrechen, § 223 ein Vergehen.

Gem. Abs. 3 sind Schärfungen oder Milderungen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils (so z.B. bei der Beihilfe gem. § 27 Abs. 2) ebenso unbeachtlich wie besonders schwere oder minder schwere Fälle eines Deliktes, wie z.B. § 249 Abs. 2. Gleiches gilt für Regelbeispiele, da diese zu den Strafzumessungsregeln gehören, mithin keine Tatbestandsqualität haben (vgl. § 243).

Etwas anderes gilt für Qualifikationen und Privilegierungen, sofern sie zu einer Strafrahmenverschiebung führen.Joecks/Jäger § 12 Rn. 2 f.

Beispiel

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§ 263 ist ein Vergehen, der gewerbsmäßige Bandenbetrug gem. § 263 Abs. 5 ist jedoch ein Verbrechen.

Diese Einteilung ist wichtig für die Strafbarkeit des Versuchs. Gem. § 23 Abs. 1 ist der Versuch eines Verbrechens stets, der Versuch eines Vergehens nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich anordnet.

Beispiel

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Bei § 212 ist der Versuch gem. § 23 Abs. 1 strafbar. Bei § 223 hingegen hat der Gesetzgeber in Abs. 2 die Versuchsstrafbarkeit anordnen müssen.

2. Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte

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Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte werden nach der Beziehung von Handlung und Erfolg unterschieden. Während bei den Erfolgsdelikten der Eintritt eines von der Handlung abgrenzbaren und durch diese kausal verursachten Erfolgs Voraussetzung des gesetzlichen Tatbestandes ist, setzen schlichte Tätigkeitsdelikte keinen derartigen Erfolg voraus. Ihr Unrechtstatbestand wird bereits durch die Vornahme der im Gesetz umschriebenen Handlung verwirklicht.

Beispiel

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Erfolgsdelikte sind z.B. die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte. Der tatbestandsmäßige Erfolg besteht hier in der Tötung (§§ 211 ff.) bzw. Verletzung (§§ 223 ff.) eines Menschen. Tätigkeitsdelikte sind die Aussagedelikte gem. § 153 ff. Zur Verwirklichung des Tatbestandes reicht die Vornahme der Handlung aus, unabhängig davon, welche Wirkung diese Handlung erzielt hat.

Diese Unterscheidung ist wichtig für den objektiven Tatbestand. Beim Erfolgsdelikt müssen Sie, obwohl dies nicht explizit in den Normen des Besonderen Teils steht, Kausalität und objektive Zurechnung als Bindeglieder zwischen Handlung und Erfolg prüfen.

Beispiel

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A gibt einen Schuss auf den Brustkorb des im Bett liegenden B ab, der diesen auch trifft. B ist allerdings, was A nicht weiß, eine Minute zuvor einem Herzinfarkt erlegen. Hier ist zwar der tatbestandliche Erfolg eingetreten. Es liegt auch eine Handlung des A vor. Allerdings hat diese Handlung den Erfolg nicht verursacht, so dass A nicht wegen vollendeten Totschlags bestraft werden kann. Eine Strafbarkeit aus Versuch bleibt aber möglich.

3. Verletzungs- und Gefährdungsdelikte

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Nach der Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Objektes erfolgt die Abgrenzung zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikten. Verletzungsdelikte setzen eine tatsächliche Verletzung des geschützten Objektes voraus, wohingegen es bei Gefährdungsdelikten ausreicht, wenn der Täter lediglich eine Gefahr für das Schutzobjekt herbeiführt.

Beispiel

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In den Tötungsdelikten gem. § 211 ff. wird eine Tötung und damit eine Verletzung des geschützten Objektes Leben vorausgesetzt. § 315c hingegen verlangt lediglich die Gefährdung von Leib oder Leben oder einer Sache von bedeutendem Wert, ohne dass es insoweit tatsächlich zu einer realen Werteinbuße kommen muss.

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Das StGB unterscheidet zwischen konkreten und abstrakten Gefährdungsdelikten. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten werden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die generell (abstrakt) gefährlich sind für das geschützte Objekt. Bei konkreten Gefährdungsdelikten hingegen muss sich die Gefahr im Einzelfall konkretisiert haben. Ihr Eintritt ist Tatbestandsmerkmal, wohingegen die Gefahr bei den abstrakten Gefährdungsdelikten Grund für die Existenz der Vorschrift ist und nicht gesondert geprüft zu werden braucht.

Beispiel

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Strafgrund des § 306a Abs. 1 ist die generelle Gefährlichkeit des Inbrandsetzens. Tatbestandsvoraussetzung ist nicht die tatsächliche Realisierung dieser Gefahr im Gegensatz zu § 306a Abs. 2, wo der Tatbestand zusätzlich den Eintritt der Gefahr einer Gesundheitsschädigung verlangt, sich also die abstrakte Gefährlichkeit der Brandstiftung konkretisiert haben muss.

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Die Unterscheidung zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikten ist beim Vorsatz zu beachten. Bei den Gefährdungsdelikten muss der Täter nur mit der Möglichkeit der Gefahr rechnen. Unerheblich ist es, ob er mit einer eventuell sogar eingetretenen Verletzung gerechnet hat.

Beispiel

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A stößt die sehr gebrechliche Oma O um und entreißt ihr die Handtasche. O zieht sich dabei einen sehr seltenen und komplizierten Schultergelenksbruch zu. A, der wegen eines schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1c angeklagt ist, erklärt in der Hauptverhandlung, dass er nicht mit der Möglichkeit dieser seltenen Verletzung gerechnet habe. Das Gericht erklärt ihm daraufhin, dass dies auch nicht erforderlich sei. Es reiche aus, wenn er die konkrete Gefahr irgendeiner schweren Gesundheitsschädigung gekannt und diese billigend in Kauf genommen habe. Als er die gebrechliche O umgestoßen habe, habe er sicherlich mit der Möglichkeit von Verletzungen, insbesondere dem „klassischen“ Oberschenkelhalsbruch gerechnet. Auf die tatsächliche Verletzung komme es von daher nicht an.

4. Dauer und Zustandsdelikte

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Nach der zeitlichen Komponente werden Dauer- und Zustandsdelikte voneinander unterschieden. Bei den Dauerdelikten wird ein widerrechtlicher Zustand herbeigeführt und dann vom Täter aufrechterhalten, so dass sich die Straftat „fortwährend erneuert“. Das strafrechtlich relevante Unrecht bei den Zustandsdelikten ist hingegen bereits mit der Herbeiführung des widerrechtlichen Zustandes gegeben.

Dauerdelikte sind die Freiheitsberaubung gem. § 239 sowie der Hausfriedensbruch gem. § 123.

Zustandsdelikte hingegen sind die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, welche mit Herbeiführen des tatbestandlichen Erfolges (Tötung- bzw. Körperverletzung) vollendet und in der Regel auch beendet sind. Bei den Dauerdelikten tritt eine Beendigung erst mit der Aufhebung des widerrechtlichen Zustands ein, wohingegen die Vollendung bereits mit Eintritt des widerrechtlichen Zustandes gegeben ist.

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Die Unterscheidung ist z.B. wichtig für die Frage, ob später hinzutretende Dritte sich noch wegen Täterschaft oder Teilnahme strafbar machen können.

Beispiel

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A hat gerade auf B eingestochen, als C hinzukommt und ihm anbietet, ihn vom Tatort nach Hause zu fahren. Hier kommt eine Beihilfe des C zu §§ 212, 223 nicht mehr in Betracht, da die Tat sowohl vollendet als auch beendet war.

A zwingt B mit einer geladenen Schrotflinte, auf dem Sofa sitzen zu bleiben. Nach einigen Minuten muss er ein dringendes menschliches Bedürfnis befriedigen, weswegen er den soeben hinzugekommenen C bittet, die Waffe zu nehmen und weiterhin auf B zu richten. Hier war die Freiheitsberaubung zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet, als C hinzukam, so dass für C eine sukzessive Mittäterschaft gem. §§ 239, 25 Abs. 2 oder Beihilfe gem. § 27 in Betracht kommt.

5. Vollendungs- und Unternehmensdelikte

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Nach dem Grad der Tatbestandsverwirklichung bestimmt sich bei Vollendungsdelikten die Unterscheidung zwischen Vollendung und Versuch. Unternehmensdelikte stellen bereits das „Unternehmen“ unter Strafe. In diesem Fall sind gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 Versuch und Vollendung eines Deliktes gleichgestellt, das heißt, einen Versuch gibt es in diesem Fall nicht, damit auch keinen Rücktritt und die entsprechende Strafbefreiung.

Beispiel

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Das Tötungsdelikt ist erst vollendet mit Eintritt des Todes. Ist die Tötungshandlung vorgenommen worden, z.B. das Gift verabreicht worden, gleichwohl aber z.B. aufgrund einer zu geringen Dosierung, der Tod nicht eingetreten, so ist das Delikt im Stadium des Versuches „stecken geblieben“. Sorgt der Täter jetzt dafür, dass das Opfer ins Krankenhaus kommt, dann hat er sich wegen § 24 Abs. 1 nicht gem. § 212 strafbar gemacht. Gem. § 307 Abs. 1 macht sich hingegen strafbar „. . . wer es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen“. Nicht erforderlich ist, dass der Brand oder die Explosion auch tatsächlich eintreten. Ausreichend ist bereits die auf Eintritt des Erfolges gerichtete Handlung. Das Delikt ist mithin mit Vornahme dieser Handlung vollendet.

6. Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte

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Nach dem möglichen Täterkreis erfolgt die Einteilung in Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.

Täter eines Allgemeindelikts kann jedermann sein. In diesen Fällen ist im Gesetz das Wort „wer“ verwendet worden.

Bei Sonderdelikten ist der Täterkreis begrenzt und im Gesetz im Einzelnen umschrieben. Täter – auch Mittäter oder mittelbarer Täter – ist hier nur derjenige, der die entsprechende gesetzlich vorgesehene Eigenschaft besitzt.

Von eigenhändigen Delikten spricht man, wenn der Tatbestand die eigenhändige Vornahme der Handlung voraussetzt mit der Folge, dass nur derjenige Täter sein kann, der die Ausführungshandlung persönlich vornimmt. Bei den eigenhändigen Delikten kommt mithin eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht.

Beispiel

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Die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte sind Allgemeindelikte. Sie können von jedermann begangen werden.

Sonderdelikte sind z.B. die in den §§ 331 ff. geregelten Amtsdelikte. Täter dieser Delikte kann lediglich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 sein.

Zu den eigenhändigen Delikten zählen die Aussagedelikte gem. §§ 153 ff. Strafbar ist hier nur derjenige, der eigenhändig eine Aussage vor den zuständigen Stellen abgibt.

Wie Sie sehen, ist auch diese Unterscheidung wichtig für Täterschaft und Teilnahme.

II. Nach der Begehungsform

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Man unterscheidet zwischen den Begehungs- und den Unterlassungsdelikten und innerhalb der Unterlassungsdelikte wiederum zwischen unechten und echten Unterlassungsdelikten.

Ferner wird unterschieden zwischen einer vorsätzlichen und fahrlässigen Verwirklichung sowie zwischen einer vollendeten und versuchten Tat.

Von Begehungsdelikten spricht man, wenn der tatbestandliche Erfolg durch aktives Tun herbeigeführt wird. Die Ergänzung bilden die unechten Unterlassungsdelikte, bei denen der im Tatbestand vorausgesetzte Erfolg unter den Voraussetzungen des § 13 durch Unterlassen der erforderlichen und gebotenen Handlung trotz entsprechender Verpflichtung aufgrund einer Garantenstellung herbeigeführt wird.

Beispiel

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Der Vater tötet seine Tochter, indem er sie auf hoher See über die Reling schubst. In diesem Fall liegt eine vorsätzliche Tötung durch aktives Tun gem. §§ 212, 211 vor.

Wäre die Tochter hingegen von selbst über die Reling gefallen und hätte der Vater es dann unterlassen, sie zu retten, obgleich er es hätte tun können, läge eine vorsätzliche Tötung durch Unterlassen gem. §§ 212, 211, 13 vor.

Echte Unterlassungsdelikte benennen im Tatbestand die gebotene Handlung. Strafbar ist, wer die entsprechend definierte Handlung unterlässt.

Beispiel

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A sieht bei einem Spaziergang, dass ein Kind in einen Gebirgssee fällt. Obgleich ihm als gutem Schwimmer die Rettung des Kindes möglich wäre, unterlässt er selbige. Hier kommt mangels einer Garantenstellung des A gegenüber dem unbekannten Kind keine Tötung durch Unterlassen in Betracht. A hat sich jedoch gem. § 323c strafbar gemacht, da er gegen das dort normierte Handlungsgebot verstoßen hat.

Gem. § 15 ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, sofern das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht hat. Daraus folgt, dass sofern nicht die fahrlässige Begehung im Gesetz benannt ist, Sie in der Klausur immer den Vorsatz prüfen müssen, auch wenn dies nicht explizit in der Norm selbst steht.

Beispiel

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In den §§ 222 und 229 ist ausdrücklich die fahrlässige Verwirklichung unter Strafe gestellt. Die §§ 212 und 223 erwähnen die vorsätzliche Verwirklichung nicht. Diese ergibt sich vielmehr aus § 15.

III. Nach dem geschützten Rechtsgut

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Expertentipp

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Nehmen Sie das Inhaltsverzeichnis des Strafgesetzbuches zur Hand und lesen Sie es durch. Sie werden feststellen, dass es z.B. die Gruppe der Straftaten gegen das Leben, der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, der Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen das Eigentum usw gibt.

Im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches hat der Gesetzgeber Tatbestände, welche dieselbe Thematik behandeln, zu Deliktsgruppen zusammengefasst. Bezugspunkt dieser Gliederung ist das zu schützende Rechtsgut.

IV. Nach der Hierarchie

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Innerhalb der Deliktsgruppen gibt es ein hierarchisches Verhältnis der Delikte zueinander.

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Die Grundform des Deliktstyps bildet der Grundtatbestand, welcher die Mindestvoraussetzung enthält.

Beispiel

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§ 242 ist der Grundtatbestand des Diebstahls, § 223 der Grundtatbestand der Körperverletzung.

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Zu diesem Grundtatbestand gibt es (Erfolgs-)Qualifikationen und Privilegierungen. Von einer Qualifikation spricht man, wenn verschärfende Umstände hinzukommen. Bei einer Privilegierung treten zum Grundtatbestand erleichternde Umstände hinzu.

Beispiel

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Der Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Qualifikation zum Grundtatbestand des Diebstahls gem. § 242. Der strafschärfende Umstand ist hier die Begehung des Diebstahls als Mitglied einer Bande. § 216 hingegen ist als Privilegierung zu § 212 anzusehen, da unter den dort geschilderten Umständen – Tötung auf Verlangen – eine geringere Strafe vorgesehen ist.

Hinweis

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Privilegierungen können auch in Gestalt von Antragserfordernissen auftreten, wie z.B. bei § 247, bei welchem der Gesetzgeber deutlich macht, dass der Haus- und Familiendiebstahl nur auf Antrag des Verletzens verfolgt wird. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Tat nicht verfolgbar. Hier werden also Familienmitglieder privilegiert.

Qualifikationen und Privilegierungen sind unselbstständige Abwandlungen des Grundtatbestandes, da sie auf dem Grundtatbestand aufbauend diesen lediglich erweitern.

Expertentipp

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Für die Klausur bedeutet dies, dass die Qualifikation/Privilegierung das Grunddelikt voraussetzt. Insofern gibt es zwei Möglichkeiten des Aufbaus:

Sie können zunächst das Grunddelikt vollständig, d.h. Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, durchprüfen, danach erneut ansetzen und nunmehr die Voraussetzungen der Qualifikation vollständig durchprüfen.

Dieser Aufbau hat den Vorteil, dass Sie bei der Prüfung nicht durcheinander kommen und empfiehlt sich insbesondere bei schwer zu prüfenden Qualifikationen wie dem § 244.

Eleganter ist es zumeist, das Grunddelikt zusammen mit der Qualifikation zu prüfen. Sie prüfen dann im objektiven Tatbestand die Voraussetzungen des Grunddelikts und der Qualifikation und im subjektiven Tatbestand Vorsatz bezüglich des Grunddelikts und der Qualifikation, und dann für beide zusammen die Rechtswidrigkeit und Schuld. Dieser Aufbau empfiehlt sich z.B. bei § 224, wenn der Täter die Körperverletzung mittels eines der dort genannten Werkzeuge, Gifte u.v.m. begangen hat.

Im Gegensatz dazu gibt es selbstständige Abwandlungen eines Deliktes. Von diesen spricht man, wenn der Grundtatbestand derart erweitert wird, dass wertungsmäßig ein neues Delikt mit eigenem Unwertgehalt entstanden ist.

Beispiel

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So ist der räuberische Diebstahl gem. § 252 nicht lediglich eine Erweiterung des Diebstahls nach § 242, sondern vielmehr ein eigenständiges Delikt mit eigenem Unwertgehalt, der darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter nach der Wegnahme Nötigungsmittel zur Beuteerhaltung einsetzt.

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Neben den unselbstständigen Qualifikationen gibt es darüber hinaus noch die ebenfalls unselbstständigen Erfolgsqualifikationen. Bei Erfolgsqualifikationen sieht das Gesetz eine Strafschärfung für den Fall vor, dass durch die Verwirklichung des Grunddeliktes zusätzlich zumindest fahrlässig eine besondere Folge der Tat herbeigeführt wird (vgl. § 18).

Beispiel

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Zum Grundtatbestand des § 223 stellen die §§ 226 Abs. 1 und 227 Erfolgsqualifikationen dar. Die besondere Folge ist gem. § 226 Abs. 1 beispielsweise der Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers und gem. § 227 der Eintritt des Todes.

Expertentipp

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Auch die Erfolgsqualifikationen setzen mithin das Grunddelikt voraus, so dass es die oben beschriebenen zwei Möglichkeiten des Aufbaus gibt.

Da die Erfolgsqualifikationen aber gem. § 18 nur Fahrlässigkeit verlangen, sieht der gemeinsame Aufbau anders aus als bei den Qualifikationen:

Sie prüfen zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand des Grunddelikts durch. Danach, also vor der Rechtswidrigkeit, prüfen Sie die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation, bevor sie im Anschluss mit der Rechtswidrigkeit weitermachen.

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Expertentipp

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Sie sollten sich Deliktsgruppen heraussuchen und nach den soeben dargestellten 4 Kategorien einteilen. Sie werden feststellen, dass Sie auf diese Weise schon viel über die Normen lernen können, ohne ein Lehrbuch zum Besonderen Teil gelesen zu haben.

Zum Grundtatbestand gibt es ferner Regelbeispiele. Bei diesen Regelbeispielen handelt es sich um Strafzumessungsregelungen, die keine eigenen Tatbestände darstellen, sondern lediglich beispielhaft Fälle aufführen, in welchen der Richter schärfer bestrafen kann.

Beispiel

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Zum Grundtatbestand des § 242 gehören die Regelbeispiele des § 243, zum Tatbestand des Betruges jene gem. § 263 Abs. 3.

Expertentipp

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Die Regelbeispiele werden in der Klausur zusammen mit dem jeweiligen Delikt nach der Schuld geprüft.

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Schlussendlich gibt es noch die alternativen Tatbestände. Alternative Delikte sind solche, die anders als Qualifizierungen oder Privilegierungen nicht als Ergänzung zum Grundtatbestand angesehen werden können, sondern als Alternative mit der Folge, dass entweder das eine oder aber das andere Delikt verwirklicht ist. Nicht möglich ist, dass beide Delikte durch dieselbe Handlung gleichzeitig verwirklicht sind.

Beispiel

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B leiht sich ein Buch von A. Dieses Buch befindet sich irgendwann im Gewahrsam des C. Hat C dieses Buch dem B gegen dessen Willen weggenommen, liegt ein Diebstahl gem. § 242 vor. Hat C hingegen B das Buch mit der wahrheitswidrigen Behauptung, A habe ihn beauftragt, das Buch zu ihm zurück zu bringen, entlockt, liegt zwar ein erschlichener, aber gleichwohl einverständlicher Gewahrsamswechsel und damit ein Betrug gem. § 263 vor. Die §§ 242 und 263 stehen zueinander im Exklusivitätsverhältnis und bilden alternative Tatbestände.

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