Strafrecht Allgemeiner Teil 1

Die Straftat

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III. Die Straftat

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Eine Straftat besteht zum einen aus dem Unrecht und zum anderen aus der Schuld.

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1. Unrecht

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Beim Unrecht geht es um die Bewertung menschlichen Verhaltens als rechtswidrig oder rechtmäßig. Dabei werden zwei Wertungsstufen durchlaufen:

a) Tatbestand

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Grundlage des Unrechts ist zunächst die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Der Tatbestand umschreibt Verhaltensweisen, die typischerweise Unrecht darstellen und strafwürdig sind. Hier wird das vorläufige Unwerturteil über die Tat getroffen. Die Tatbestände sind im Besonderen Teil des StGB (oder in anderen Gesetzen, siehe Rn. 6) geregelt. In den Tatbeständen hat der Gesetzgeber, je nach Struktur, Verbote oder Gebote ausgesprochen.

Beispiel

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In der Formulierung des § 212 „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft“ ist das Verbot „Du sollst nicht töten!“ enthalten. In der Formulierung des § 323c „wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet . . . wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“ ist das Gebot „Leiste Hilfe, sofern dir das möglich und zumutbar ist!“ enthalten.

Allgemein gilt, dass der im Tatbestand zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt einer vollendeten Straftat aus dem Erfolgsunwert und dem Handlungsunwert besteht.Schönke/Schröder-Eisele Vor §§ 13 ff. Rn. 52/53 ff. Unter dem Erfolgsunwert einer Tat wird die Verletzung oder Gefährdung des jeweiligen Schutzobjektes verstanden. Der Handlungsunwert einer Tat ergibt sich aus der Art und Weise der Begehung.   

Beispiel

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Beim Totschlag gem. § 212 besteht der Erfolgsunwert in dem Tod eines Menschen. Der Handlungsunwert kommt darin zum Ausdruck, dass der Täter den Tod vorsätzlich herbeiführt.

Bei der fahrlässigen Tötung gem. § 222 besteht der Erfolgsunwert erneut in dem Tod eines Menschen, der nunmehr aber nur fahrlässig herbeigeführt wurde. Der unterschiedliche Handlungsunwert führt zu unterschiedlichen Höchststrafen: in § 212 beträgt diese 15 Jahre, in § 222 hingegen nur 5 Jahre, obgleich in beiden Fällen ein Mensch getötet wurde.

Hinweis

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Beim Versuch wird lediglich der Handlungsunwert bestraft, da es nicht zu einer Vollendung der Tat gekommen ist (der Täter hat an dem Opfer vorbeigeschossen oder unwissend auf einen bereits Verstorbenen geschossen) und aus diesem Grund der Erfolgsunwert fehlt.

b) Rechtswidrigkeit

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Während im Tatbestand lediglich das vorläufige Unwerturteil gefällt wird, erfolgt auf der Ebene der Rechtswidrigkeit die endgültige Beurteilung des menschlichen Verhaltens als Unrecht.

Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert. Das Verhalten, welches einen Straftatbestand verwirklicht, kann aber ausnahmsweise nicht rechtswidrig sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift, der dem Täter in der konkreten Situation die vorgenommene Handlung erlaubt.

Beispiel

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Die permanent von ihrem Ehemann geschlagene Ehefrau greift, als ihr Ehemann sie erneut heftig würgt, zum Messer und ersticht ihn. Hier hat die Ehefrau unstreitig den Tatbestand des § 212 verwirklicht und das Gebot „Du sollst nicht töten“ verletzt. Da sie jedoch handelte, um einen gegenwärtigen Angriff ihres Ehemannes abzuwehren, war ihr Verhalten gem. § 32 (Notwehr) ausnahmsweise erlaubt.

Den Ver- bzw. Gebotsnormen (Straftatbestände) stehen mithin Erlaubnisnormen (Rechtfertigungsgründe) gegenüber, die das vorläufig getroffene Unwerturteil aufheben können. Daraus folgt, dass das endgültige Unwerturteil über die Tat erst getroffen wird, wenn ein Verhalten den gesetzlichen Tatbestand erfüllt und nicht ausnahmsweise erlaubt ist.

Hinweis

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Die §§ 240 (Nötigung) und 253 (Erpressung) sind sog. „offene“ Tatbestände, bei denen sich die Rechtswidrigkeit nicht aus der Verwirklichung des Tatbestandes ergibt. Diese muss vielmehr positiv festgestellt werden, wie den jeweiligen Absätzen 2 entnommen werden kann.

2. Schuld

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Während es bei dem Unrecht um die Bewertung menschlichen Verhaltens ohne Ansehen der Person geht, wird bei der Schuld nach der persönlichen Verantwortung des Täters für seine Tat gefragt. In der Schuld kommt damit der Gesinnungsunwert zum Ausdruck, der sich daraus ergibt, dass der Täter, obgleich als eigenverantwortliches Individuum grundsätzlich in der Lage, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, das Unrecht gewählt hat und damit seine fehlerhafte Einstellung zu den Ge- und Verbotsnormen der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat.BGH JZ 1988, 367.

Schuld setzt Schuldfähigkeit und Verantwortlichkeit, das heißt die Möglichkeit der Unrechtseinsicht und die Fähigkeit, das Verhalten entsprechend zu steuern, voraus. Diese kann z.B. fehlen, wenn der Täter sich in einem biologischen Defekt gem. § 20 (z.B. Schizophrenie) befindet.

Darüber hinaus gibt es auch auf dieser Ebene Normen, die ausnahmsweise ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten entschuldigen und zu einer Straffreiheit des Täters führen.   

Beispiel

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Beim berühmten „Brett des Karneades“ kämpften zwei Ertrinkende ums Überleben, wobei einer der Ertrinkenden sich auf eine Planke rettet, die jedoch nur eine Person trägt. Von dieser Planke wird er durch den anderen Ertrinkenden herunter gestoßen mit der Folge, dass der andere sein Leben rettet, wohingegen der erste ertrinkt.

Im vorliegenden Fall hat der Überlebende zweifelsohne den Tatbestand des § 212 verwirklicht und gegen das Verbot „Du sollst nicht töten!“ verstoßen. Dieses Verhalten ist auch nicht ausnahmsweise erlaubt, da einschlägige Erlaubnisnormen dem Täter nicht zur Verfügung stehen. Für § 32 fehlt es an dem erforderlichen Angriff, für § 34 an dem Überwiegen des geschützten gegenüber dem beeinträchtigten Rechtsgut. Zu Gunsten des Täters greift jedoch der Entschuldigungsgrund des § 35 ein. Hier wird auf die außergewöhnliche Motivationslage des Überlebenden abgestellt und auf die Erhebung des Schuldvorwurfes verzichtet. Man kann auch sagen, der Gesetzgeber übt Nachsicht.

3. Aufbau

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Aus der Struktur einer Straftat ergibt sich mithin zwingend, dass das Unrecht stets vor der Schuld geprüft werden muss. Darüber hinaus müssen Unrecht und Schuld als Voraussetzungen der Strafbarkeit einander entsprechen. Ist zwar das Unrecht verwirklicht, liegt aber keine Schuld vor, so darf nicht bestraft werden.

Umstritten ist, inwieweit die Deliktselemente Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit eigenständig sind. Die herrschende Meinung trennt zwischen der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit mit der Folge des dreistufigen Deliktsaufbaus.

Expertentipp

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Der Aufbau in der Klausur sieht mithin wie folgt aus:

  I. Tatbestand

 II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

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Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen hingegen folgt einem zweistufigen Deliktsaufbau.Otto Strafrecht AT § 5 III. Das Unrecht einer Straftat wird danach zum einen durch die Verwirklichung der im Tatbestand positiv umschriebenen Voraussetzungen (positive Tatbestandsmerkmale) und zum anderen durch die Nichtverwirklichung von Rechtfertigungsgründen (negative Tatbestandsmerkmale) konstituiert. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit werden zu einem Gesamtunrechtstatbestand zusammengefasst. Der Täter handelt demnach tatbestandsmäßig, wenn die positiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind und die negativen Tatbestandsmerkmale nicht verwirklicht sind.

Diesem Ansatz wird jedoch von der überwiegenden Auffassung die in den Rechtfertigungsgründen zum Ausdruck kommende, gesetzgeberische Wertung entgegengehalten. So sprechen die §§ 32 und 34 davon, dass der Täter unter den dort genannten Voraussetzungen „nicht rechtswidrig“ handelt. Hätte der Gesetzgeber die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lassen wollen, so hätte er die Formulierung „nicht tatbestandsmäßig“ gewählt.

Expertentipp

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Die Meinungsunterschiede wirken sich zunächst auf den Prüfungsaufbau aus. Sie sollten in der Klausur den herkömmlichen dreistufigen Verbrechensaufbau wählen, da dieser zumeist Grundlage dessen ist, was sowohl Sie als auch die Prüfer gelernt haben. Da Sie bei der Fallbearbeitung diesen Aufbau nicht begründen müssen, erübrigen sich „einleitende Anmerkungen“. Wichtig ist nur, dass der einmal gewählte Aufbau konsequent durchgehalten wird. Sofern sich der unterschiedliche methodische Ansatz auf die Rechtsfolgen auswirkt, ist eine Darstellung und gegebenenfalls Bewertung erforderlich, wie z.B. beim Erlaubnistatbestandsirrtum. Dazu mehr unter Rn. 224.

4. Menschliches Verhalten als Grundlage: Handlungslehren

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Anknüpfungspunkt jeder Straftat ist ein bestimmtes menschliches Verhalten. Dieses menschliche Verhalten kann in einem aktiven Tun oder auch einem Unterlassen bestehen. Wie oben dargestellt wird bei der strafrechtlichen Untersuchung zunächst überprüft, ob dieses bestimmte Verhalten den Tatbestand einer Ge- bzw. Verbotsnorm erfüllt. Sodann wird gefragt, ob dieses Verhalten ausnahmsweise durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Schlussendlich wird nach dem in dem Verhalten zum Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert im Bereich der Schuld gefragt. Menschliches Verhalten ist mithin das verbindende Element der einzelnen Wertungsstufen.

Expertentipp

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Aus diesem Grund kommt in Ihrer Klausur dem Obersatz eine große Bedeutung zu. Wichtig ist, dass Sie nicht nur die Norm benennen, sondern immer ganz konkret auch das Verhalten („…. indem er den Schuss auf O abgab“ oder „…. indem er O erklärte, es handele sich um einen echten Beuys“), welches nach dieser Norm strafbar sein könnte. Fragen Sie sich während Ihrer Prüfung alsdann immer wieder, ob Sie sich auch noch mit diesem Verhalten beschäftigen. So interessiert z.B. beim Vorsatz nur, was der Täter sich zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung/des Unterlassens gedacht hat, nicht was er sich vorher vorgestellt hat. Wenn Ihnen das bewusst ist, dann erklärt sich z.B. die Unbeachtlichkeit des error in persona von selbst.

Umstritten ist, welche Anforderungen an dieses Handeln zu stellen sind. Dabei haben sich im Wesentlichen drei Handlungslehren herausgebildet:

a) Kausale Handlungslehre

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Nach der kausalen Handlungslehre ist Handlung ein willensgetragener Akt, durch welchen eine Veränderung in der Außenwelt bewirkt wird. Diese Veränderung kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen bewirkt werden. Was der Handelnde gewollt und bezweckt hat, spielt bei der Beurteilung der Handlungsqualität keine Rolle. Dies soll erst im Schuldbereich berücksichtigt werden.Vgl. zur Darstellung der Handlungslehren Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 136 ff. m.w.N.

b) Finale Handlungslehre

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Aus der Kritik an der kausalen Handlungslehre erwuchs die finale Handlungslehre, nach welcher Handlung ein vom steuernden Willen beherrschtes, zielgerichtetes menschliches Verhalten darstellt. Die finale Handlungslehre vermag besser als die kausale Handlungslehre das Wesen menschlichen Handelns zu erfassen. Sie beruht darauf, dass der Mensch aufgrund seiner Entwicklung und seines Wissens die möglichen Folgen des Tätigwerdens im bestimmten Umfang voraussehen und sich daher bestimmte Ziele setzen und die Tätigkeit insofern lenken kann. Mit dieser Lehre konnten Vorsatzdelikte besser erklärt werden als mit der kausalen Handlungslehre. Sie gerät jedoch in Schwierigkeiten bei den Fahrlässigkeitsdelikten, dort insbesondere bei der unbewussten Fahrlässigkeit. Zwar verfolgt der Täter auch hier mit seiner Handlung ein Ziel. Dieses von ihm verfolgte Ziel macht jedoch nicht das Strafbare seines Verhaltens aus. Vorgeworfen wird ihm vielmehr, dass er bei der Verfolgung des Ziels unbewusst außer Acht gelassen hat, gleichsam andere Erfolge herbeizuführen. Darüber hinaus sind sowohl die kausale als auch die finale Handlungslehre nicht in der Lage, Unterlassungsdelikte befriedigend zu erklären, da es bei den Unterlassungsdelikten sowohl an einer kausalen als auch an einer vom Willen getragenen, bestimmte Folgen auslösenden Körperbewegung fehlt.

c) Soziale Handlungslehre

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Um diesen Problemen zu begegnen, entwickelte sich die soziale Handlungslehre. Diese wird heute in verschiedenen Akzentuierungen vertreten. Sie versteht sich als Synthese von kausaler und finaler Handlungslehre. Danach ist Handlung das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozial erhebliche Verhalten, wobei als Verhalten jede denkbare Reaktion des Menschen auf eine erkannte oder erkennbare Situationsanforderung verstanden wird. Sozialerheblich soll dieses Verhalten immer dann sein, wenn es in seinen Auswirkungen die Lebenssphäre der Mitmenschen berührt.

Expertentipp

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Die unterschiedlichen Handlungslehren wirken sich zum einen wieder auf den Aufbau aus. Nach der kausalen Handlungslehre ist der Vorsatz im Bereich der Schuld zu prüfen, die übrigen Handlungslehren prüfen den Vorsatz bereits im Tatbestand als subjektiven Tatbestand. Diesen zuletzt genannten Aufbau sollten Sie in der Klausur wählen.

Da der Aufbau nicht begründet werden muss, ist eine Diskussion der Handlungslehren vor Prüfung des Tatbestandes entbehrlich. Wichtig ist wieder nur, den einmal gewählten Aufbau konsequent durchzuhalten.

Darüber hinaus kommt es auf die Frage der Handlungsqualität nur ganz selten an. In den meisten Fällen besteht an der Handlungsqualität des Verhaltens kein Zweifel, so dass Sie ohne weiteres mit der Prüfung der Tatbestandsverwirklichung beginnen können. Sollte jedoch die Handlungsqualität problematisch sein, so sollten Sie im objektiven Tatbestand bei der tatbestandlichen Handlung auf die Handlungsqualität eingehen.

Beispiel

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Während eines Spaziergangs geraten A und B in Streit, in dessen Verlauf der A den B schubst, so dass dieser sich nicht mehr auf den Beinen halten kann und in eine Glasscheibe fällt. Fraglich wäre im vorliegenden Fall, ob B sich wegen Sachbeschädigung gem. § 303 strafbar gemacht hat. Zweifelsohne ist eine fremde Sache zerstört worden. Fraglich ist jedoch, ob dies durch eine Handlung des B geschah.

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Nach allen Handlungslehren sind an eine Handlung folgende Mindestvoraussetzungen zu stellen:

Zunächst muss ein menschliches Verhalten vorliegen. Dies bedeutet, dass sich nur natürliche nicht jedoch juristische Personen strafbar machen können.Vgl. aber § 14. Daraus folgt auch, dass selbstverständlich Naturereignisse oder Verhaltensweisen eines Tieres für sich genommen keine Handlungsqualität haben. Etwas anderes gilt im letztgenannten Fall nur dann, wenn das Verhalten des Tieres vom Menschen gesteuert oder fahrlässig ermöglicht wurde.

Voraussetzung ist weiter eine Willensbetätigung nach außen. Keine Handlungen sind Vorgänge, die sich nur im Inneren des Menschen abspielen, wie z.B. Gedanken und Wünsche. Bei Unterlassungsstraftaten ist auf das Ausbleiben der Wirkungen abzustellen, die das rechtlich zu erwartende Tätigwerden gehabt hätte.

Ferner ist ein vom Willen beherrschbares Verhalten erforderlich. Dabei bedeutet Willkürlichkeit nicht Finalität, sondern lediglich, dass der Wille bei der Verhaltenssteuerung überhaupt mitwirkt. Demnach sind keine Handlungen im strafrechtlichen Sinne die sog. Nichthandlungen. Diese liegen vor bei  

körperlichem Verhalten im Zustand völliger Bewusstlosigkeit (Tiefschlaf, Ohnmacht);

Verhaltensweisen, die durch äußere unwiderstehliche Gewalt auf mechanische Weise unmittelbar erzwungen werden sowie

bei Reflexbewegungen, bei denen ohne Mitwirkung des Bewusstseins eine willensunabhängige Bewegung durch einen entsprechenden Reiz ausgelöst wird. Auch rein instinktive Schreckreaktionen stellen keine Handlungen im strafrechtlichen Sinne dar.

Anders bei beherrschbaren Spontanreaktionen, vgl. Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 150.

Beispiel

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Im obigen Beispielsfall liegt selbstverständlich keine Handlung vor, da das Verhalten des B durch unwiderstehliche Gewalt auf mechanische Weise verursacht wurde. Es war eine zwangsläufige Folge der vorangegangenen Stoßbewegung durch A. Das Fallen war nicht vom Willen beherrschbar. Da es mithin an der Handlungsqualität fehlt, kommt eine Strafbarkeit des B nicht in Betracht.

Beispiel

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A erlaubt sich einen Scherz und schlägt mit seiner Handkante auf das Knie seiner Freundin F. Da er den Reflexbereich trifft, schlägt der Unterschenkel des übereinander geschlagenen Beins des F nach oben und trifft den vor ihr stehenden X am Schienbein. Hier hat sich F nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 strafbar gemacht. Zwar könnte der Tritt eine üble und unangemessene Behandlung darstellen. Allerdings erfolgte diese Behandlung reflexartig und damit nicht willentlich.

Beispiel

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A nimmt, um besser durchschlafen zu können, eine Schlaftablette und danach ihr neugeborenes Baby mit in das elterliche Bett. Im Tiefschlaf rollt sie sich auf ihr Kind und erstickt es.

Hier scheidet eine fahrlässige Tötung durch Ersticken des Kindes aus, da F zu diesem Zeitpunkt nicht gehandelt hat. Beachten Sie aber, dass an das vorgelagerte Verhalten der F angeknüpft werden kann. Indem F eine Schlaftablette nahm und sich danach mit dem Neugeborenen ins Bett legte, schuf sie das Risiko, sich im Tiefschlaf auf das Kind zu legen, ohne dies zu bemerken. F hat sich demgemäß nach § 222 strafbar gemacht, indem sie die Tabletten nahm und sich danach mit dem Kind in ein Bett legte.

Von den Reflexhandlungen zu unterscheiden sind sog. automatisierte Verhaltensweisen, die in bestimmten Situationen zwar automatisiert stattfinden, aber gleichwohl noch vom Willen beherrschbar sind.Rengier Strafrecht Allgemeiner Teil § 8 Rn. 16.  

Beispiel

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Autofahrerin A kollidiert mit einem entgegenkommenden Auto, weil sie eine vor ihrem Gesicht umherfliegende Fliege mit einer Bewegung verscheucht und dabei kurzfristig das Lenkrad verrissen hat. Die Bewegung sowie die Übertragung der Bewegung auf das Lenkrad war zwar automatisiert, von A hätte aber erwartet werden können, dass sie dem Reiz standhält. Von daher gab es eine Entscheidungsmöglichkeit und damit auch eine Steuerungsmöglichkeit des Verhaltens.OLG Hamm NJW 1075, 657.

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