Strafprozessrecht (Basics)

Beweisverbote im Strafprozess

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F. Beweisverbote

I. Überblick

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Wie Sie inzwischen wissen, gilt im Strafverfahren der sog. Untersuchungsgrundsatz, wonach die Ermittlungsbehörden und das Gericht in der Hauptverhandlung den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen haben. Die Mittel, derer sich die Strafverfolgungsbehörden bedienen dürfen, haben wir ebenfalls bereits auf den vorangegangenen Seiten kennen gelernt.

Diese Wahrheitserforschung hat jedoch im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu erfolgen. Eine Wahrheitsfindung um jeden Preis ist damit ausgeschlossen. Am deutlichsten können sie diesen Grundsatz in § 136a StPO wiederfinden, welcher gewisse Vernehmungsmethoden, wie z.B. die Ausübung oder Androhung von Folter verbietet.

Neben dem in § 136a StPO normierten Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot gibt es eine Vielzahl anderer Verbote, die teilweise gesetzlich geregelt sind, teilweise von Rechtsprechung und Literatur entwickelt wurden.

Unterscheiden sollten Sie begrifflich zunächst die Beweiserhebungsverbote von den Beweisverwertungsverboten. Die Beweiserhebungsverbote untersagen bestimmte Arten der Beweiserhebung, Beweisverwertungsverbote hingegen führen dazu, dass bestimmte Beweisergebnisse im Urteil nicht berücksichtigt werden dürfen. Ein Beweiserhebungsverbot führt nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Beweisverwertungsverbot muss vielmehr – sofern es nicht gesetzlich normiert ist – in jedem Einzelfall durch Abwägung festgestellt werden.

Expertentipp

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Die nachfolgend dargestellten Fallgruppen sollten Sie sich gut einprägen, da Sie von höchster Examensrelevanz sind. Sie tauchen entweder als Zusatzfragen oder aber im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, insbesondere der Revision, auf.

II. Beweiserhebungsverbote

160

Die Beweiserhebungsverbote lassen sich unterteilen in Beweisthemenverbote, Beweismittelverbote und Beweismethodenverbote.

Bei Beweisthemenverboten ist ein bestimmter Sachverhalt von der Beweiserhebung ausgenommen, so z.B. die getilgten Vorstrafen, die gem. § 51 BZRG in der Hauptverhandlung nicht erörtert werden dürfen.

Expertentipp

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Wissen Sie noch, welcher Grundsatz in § 250 StPO zum Ausdruck kommt? Wenn nicht, dann sollten Sie an dieser Stelle das Kapitel „Verfahrensprinzipien“ unter Rn. 98 ff. wiederholen.

Beweismittelverbote untersagen die Heranziehung bestimmter Beweismittel, so z.B. das Verlesen eines Protokolls über die Vernehmung eines Zeugen, der selbst in der Hauptverhandlung gehört werden kann, § 250 StPO.

Beweismethodenverbote schließlich sind vor allem in dem oben bereits genannten § 136a StPO enthalten. Unzulässig ist demnach

die Misshandlung, der körperliche Eingriff und die Quälerei,

die Verabreichung von Mitteln, die Durchführung von Hypnose oder die Ermüdung des zu Befragenden,

der Zwang, die Drohung mit verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahmen sowie das Versprechen unzulässiger Vorteile sowie

die Täuschung.

Beispiel

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A steht im Verdacht, einen bewaffneten Raubüberfall in der Sparkasse in Köln-Bilderstöckchen begangen zu haben. Da er maskiert war, ist eine Identifizierung zwecks Gegenüberstellung mit dem Filialleiter nicht möglich. Der Filialleiter meint jedoch, dass er die Stimme des A wiedererkennen würde. Unter einem Vorwand wird A erneut zu einer Befragung geladen, bei welcher der Filialleiter im Nebenzimmer sitzt. Über diesen Umstand wird A absichtlich nicht aufgeklärt. Ist die Befragung zulässig?

Die Einvernahme des A ist gem. § 136a StPO unzulässig, da A über den Zweck der Vernehmung getäuscht wird. Es besteht insoweit ein Beweiserhebungsverbot, d.h. die Einvernahme und das gleichzeitige Mithören hätten schon nicht durchgeführt werden dürfen. Aus diesem Beweiserhebungsverbot ergibt sich, wie wir gleich sehen werden sodann ein Beweisverwertungsverbot, d.h. das Gericht darf sein Urteil nicht auf die Aussage des Filialleiters stützen.

Vgl. BGHSt 40, 66.

III. Beweisverwertungsverbote

161

Wie bereits ausgeführt, haben Beweisverwertungsverbote zur Folge, dass gewisse Beweisergebnisse dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Greift ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines bestimmten Beweismittels, so gilt dies umfassend, eine Umgehung durch den Rückgriff auf ein anderes Beweismittel ist demnach ausgeschlossen.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 455.

Beispiel

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Polizist P hat im Ermittlungsverfahren zunächst im Rahmen einer informatorischen Befragung am Unfallort den späteren Angeklagten A vernommen. Nachdem er festgestellt hatte, dass A erheblich alkoholisiert und offensichtlich verletzt war, drängte sich ihm der Verdacht auf, es könne sich um den Fahrer des Unfallwagens handeln. Bei einer erneuten Befragung räumte A diesen Vorwurf ein. Eine Belehrung gem. § 136 StPO erfolgte zuvor nicht.

Da aufgrund der Verdachtsmomente A bei der zweiten Vernehmung bereits zum Beschuldigten geworden war, hätte er gem. § 136 StPO belehrt werden müssen. Es liegt mithin eine rechtswidrige Beweisgewinnung vor, aus der nach überwiegender Auffassung auch ein Beweisverwertungsverbot folgt. Das „Geständnis“ des A darf nicht verwertet werden. Gesperrt ist damit auch die Einvernahme des Polizisten, der die Vernehmung geleitet hat, sowie die Verlesung des Protokolls.

Zu unterscheiden sind die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote von den nicht normierten Beweisverwertungsverboten.

Expertentipp

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Letztere dürften in der Klausur vornehmlich Gegenstand von Zusatzfragen sein.

Gesetzlich normiert sind in der StPO nur wenige Beweisverwertungsverbote, so z.B. in § 136a Abs. 3 S. 2 StPO.

Ansonsten müssen Beweisverwertungsverbote unter der Abwägung widerstreitender Interessen im Einzelfall festgestellt werden. Häufig beruhen Beweisverwertungsverbote auf einer rechtsfehlerhaften Beweisgewinnung. Dies ist jedoch in zweierlei Hinsicht nicht zwingend:

Zum einen führt nicht jede rechtswidrige Beweisgewinnung zu einem Beweisverwertungsverbot und zum anderen kann ein Beweisverwertungsverbot auch auf einer fehlerfreien Beweisgewinnung beruhen.

Beispiel

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Staatsanwalt S lässt das Telefon des A, der des Bandendiebstahls gem. §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB verdächtigt ist, abhören. Leider können bei dieser Abhörmaßnahme keine Informationen hinsichtlich der vorgeworfenen Tat gewonnen werden. A berichtet jedoch in einem Telefonat mit seiner neuen Freundin F, dass er vor Kurzem einen schönen Versicherungsbetrug begangen habe und sich aufgrund dessen ein neues Sportcabriolet kaufen konnte.

Hier war das Abhören des Telefons gem. § 100a ff. StPO rechtmäßig. Die Erkenntnisse über den Versicherungsbetrug gem. § 263 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 StGB können gleichwohl in einem anderen Strafverfahren gegen A, das diese Tat zum Gegenstand hat, nicht unmittelbar verwertet werden. Dies ergibt sich aus § 477 Abs. 2 S. 2 StPO. Bei dem Versicherungsbetrug handelt es sich nicht um eine Katalogtat gem. § 100a Abs. 1 StPO, so dass diesbezüglich auch niemals ein Abhörbeschluss hätte erlangt werden können.

Ein Beweisverwertungsverbot, dass auf einer rechtswidrigen Beweisgewinnung und damit auf einem Beweiserhebungsverbot gründet, wird als unselbstständiges Beweisverwertungsverbot bezeichnet, ist hingegen die Beweiserhebung rechtmäßig, spricht man von einem selbstständigen Beweisverwertungsverbot.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 457.

1. Bestimmung einen Beweisverwertungsverbots

a) Gesetzlich normierte Beweisverwertungsverbote

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Folgende gesetzlich normierte Beweisverwertungsverbote, die auf einer rechtwidrigen Beweisgewinnung beruhen, sollten Sie sich merken:

Expertentipp

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Lesen Sie sich die nebenstehend genannten Normen durch und markieren Sie sich die Stellen entsprechend in Ihrem Gesetzestext.

§ 136a Abs. 3 S. 2 StPO: es wird ein Beweisverwertungsverbot normiert für alle Verstöße gegen § 136a Abs. 1 und 2 StPO.

§ 100d Abs. 2: danach greift ein Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse aus Maßnahmen gem. den §§ 100a bis c StPO, die den „Kernbereich der privaten Lebensgestaltung“ tangieren.

§ 100d Abs. 5: Erkenntnisse, die aus einer Onlinedurchsuchung gem. § 100b StPO oder aus dem „großen Lauschangriff“ gem. § 100c StPO stammen und die einen Dritten betreffen, der ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 StPO hat, dürfen nicht verwertet werden. Bei Dritten, die ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO haben, muss eine Abwägung erfolgen.

§ 160a Abs. 1 S. 1 StPO: diese Norm bestimmt, dass Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 StPO benannten Personen richten und wahrscheinlich Erkenntnisse erbringen, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürfen, nicht durchgeführt werden dürfen. Erfolgt dies gleichwohl, so dürfen die Erkenntnisse nicht verwertet werden.

§ 160a Abs. 2 S. 1 StPO: dieser Absatz betrifft Personen, die gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 3b und 5 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Hier dürfen Erkenntnisse, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürfen, nur dann verwertet werden, wenn die Verhältnismäßigkeit dies erlaubt.

§ 257c Abs. 4 S. 3 StPO: ein Geständnis, welches im Rahmen einer Urteilsabsprache gemacht wurde, darf nicht verwertet werden, wenn die Bindungswirkung entfällt und das Gericht unabhängig von einer früheren Verständigung urteilt.

b) Gesetzlich nicht normierte Beweisverwertungsverbote

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Da die Erforschung des Sachverhaltes zu den wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts gehört, ist ein gesetzlich nicht normiertes Beweisverwertungsverbot grundsätzlich die Ausnahme. Eine einheitliche Regel, anhand derer bestimmt werden kann, wann ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt, gibt es bislang nicht. Es haben sich jedoch allgemeine Kriterien herausgebildet, die einzeln, teilweise aber auch kombiniert herangezogen werden.

Bitte Beschreibung eingeben

 

Nach der vom BGH entwickelten und auch heute noch bei Entscheidungen herangezogenen Rechtskreistheorie wird darauf abgestellt, ob die verletzte Vorschrift dem Schutz des Rechtskreises des Beschuldigten dient, also vornehmlich dazu bestimmt ist, die Grundlagen seiner prozessualen Stellung zu sichern.

BGHSt 46, 189; BGH NStZ 1996, 293, 453; BGH NStZ 2009, 345.

Nach einer in der Literatur vertretenen Schutzzwecktheorie wird auf den Schutzzweck der Beweiserhebungsvorschrift abgestellt. Sofern dieser gerade darin besteht, ein rechtswidrig erlangtes Beweisergebnis von der Verwertung auszuschließen, kann ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 458.

Nach der in der überwiegenden Literatur vertretenen sog. Abwägungslehre soll im Einzelfall das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen das Individualinteresse des Bürgers auf Rechtswahrung abgewogen werden. Maßgebliche Aspekte für diese Abwägung sind insb. die Schwere des Delikts, sowie das Gewicht des jeweiligen Verfahrensverstoßes.

Der BGH kombiniert mittlerweile die Rechtskreistheorie mit der Abwägungslehre.

BGHSt 38, 214; BGH NStZ 2006, 236; Beulke/Swoboda Strafprozessrecht, Rn. 458 m.w.N. Die Frage, ob aus einer rechtswidrigen Beweisgewinnung ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot folgt, beantwortet der BGH „… jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots (Rechtskreis) und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen (Abwägung) …“BGH Beschluss vom 9.5.2018, AZ 5 StR 17/18 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Expertentipp

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Die unterschiedlichen Herangehensweisen bei der Bestimmung eines Verwertungsverbots zeigen, dass es kein „richtig oder falsch“ gibt. Dies ist eine Chance für die Fallbearbeitung, die Sie nutzen sollten. Lassen Sie sich von den unterschiedlichen Auffassungen nicht verunsichern. Bedenken Sie, dass sie teilweise nicht alternativ sondern kumulativ herangezogen werden. In der Klausur ist insofern vor allem eine überzeugende Argumentation wichtig.

Im Laufe der Jahre haben sich jedoch bestimmte Fallgruppen herausgebildet, bei denen bereits Verwertungsverbote angenommen wurden. Die klausurrelevanten, nachfolgend dargestellten Fallgruppen sollten Sie sich einprägen.

2. Die Widerspruchslösung des BGH

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Bevor wir uns jedoch diesen Fallgruppen zuwenden, wollen wir uns zunächst mit der Widerspruchslösung des BGH befassen.

Beweisverwertungsverbote führen dazu, dass das Gericht die vom Verbot betroffenen Beweise bei seiner Urteilsfindung nicht berücksichtigen darf. Tut es das gleichwohl und beruht das Urteil dann auf diesem Fehler, so können Verteidigung oder Staatsanwaltschaft erfolgreich Revision einlegen. In der nächsten Instanz wird das Urteil dann aufgehoben und zu einer erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt oder nicht, wird also in der Regel erst in der 2. Instanz geklärt. Dem tritt der BGH mit seiner, vom BVerfG

BVerfG NJW 2012, 907. gebilligten „Widerspruchslösung“ entgegen. Er ist der Auffassung, dass „dem verteidigten Angeklagten (und den sonst von einem Beweisverwertungsverbot Betroffenen)….im Interesse der Schonung von Justizressourcen – orientiert am Subsidiaritätsgedanken – die frühestmögliche zumutbare Geltendmachung einer Rechtsverletzung abverlangt (werden kann), um in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht die Frage des Verwertungsverbots eingehend prüfen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen zu können…“BGH Beschluss vom 9.5.2018, AZ 5 StR 17/18 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Nach der „Widerspruchslösung“ muss bei einer zunehmenden Zahl von Beweisverwertungsverboten der Verwertung des Beweismittels rechtzeitig widersprochen werden. Diese Pflicht trifft auch den Angeklagten, der ohne Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt, sofern er zuvor entsprechend durch das Gericht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen wurde. Der Widerspruch muss bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erfolgen, also bis spätestens nach dem Ende der Beweisaufnahme. Erfolgt der Widerspruch nicht oder verspätet, so ist eine Rüge des Verfahrensverstoßes in der 2. Instanz nicht mehr möglich.

BGH Urteil vom 6.10.2016, 2 StR 46/15 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Der Widerspruch ist nach Auffassung des BGH Entstehungsvoraussetzung eines Beweisverwertungsverbots. Wird er nicht rechtzeitig erhoben, gibt es kein Beweisverwertungsverbot mehr, das Gericht darf das Beweismittel also verwenden BGH NStZ 2017, 367.
Darüber hinaus soll es nicht ausreichen, dass der Widerspruch erhoben wird. Der Widersprechende muss auch die Angriffsrichtung präzisieren und begründen, er muss also ausführen, welches Beweismittel aus welchen Gründen nicht verwertbar sein soll.BGH NJW 2007, 3587.

Noch nicht abschließend geklärt ist, bei welchen Beweisverwertungsverboten zu widersprechen ist. Folgende „prominente“ Fallgruppen haben sich herausgebildet

Einen weiteren Überblick finden Sie bei Beulke/Swoboda/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 460.:

Unterlassen der gem. § 136 Abs. 1 S. 2–4 StPO erforderlichen Belehrung,

BGH NJW 1996, 1547.

Verstöße bei heimlichen Maßnahmen gem. §§ 100a ff. StPO,

BGH StV 2008, 63.

Unterlaufen des Richtervorbehaltes bei einer Durchsuchung gem. §§ 102 ff. StPO

BGH NJW 2018, 2279. oder einer Maßnahme gem. § 81 Abs. 2 StPO.OLG Hamburg StV 2008, 486.

In der Literatur stößt die Widerspruchslösung auf große Kritik. Es wird eingewandt, dass sie ohne gesetzliche Grundlage der Verteidigung gerichtliche Aufklärungs- und Fürsorgepflichten übertrage und somit das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren verletze.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 460.

Expertentipp

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In der Klausur müssen Sie also bei (Zusatz-)Fragen nach den Erfolgsaussichten einer Revision zum einen klären, ob aus einer rechtswidrigen Beweisgewinnung überhaupt ein Verwertungsverbot folgt, als auch zum anderen, ob dieser Verstoß überhaupt gerügt werden kann. Das ist immer dann nicht der Fall, wenn Verteidigung oder Staatsanwaltschaft hätten widersprechen müssen, es aber nicht getan haben.

 

3. Die wichtigsten Fallgruppen

Kommen wir nun zu den wichtigsten Fallgruppen, bei denen in der Klausur ein Verwertungsverbot zu diskutieren ist.

a) Fehlende Zeugenbelehrung gem. § 52 Abs. 3 StPO und die Zeugnisverweigerung gem. § 252 StPO

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Aus § 52 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass Zeugen, die Angehörige des Beschuldigten sind, das Recht haben, das Zeugnis zu verweigern. Gem. § 52 Abs. 3 S. 1 StPO sind sie über dieses Recht zu belehren. Wird nun gegen diese Belehrungspflicht verstoßen, so ist die im Rahmen der Vernehmung gewonnene Aussage grundsätzlich unverwertbar.

BGHSt 14, 159.

§ 52 StPO soll nämlich nicht nur den Zeugen vor dem Konflikt zwischen der sich aus den § 153 ff. StGB ergebenden Wahrheitspflicht und der persönlichen Verbundenheit mit dem Angeklagten bewahren, sondern darüber hinaus Rücksicht auf die Familienbande nehmen, mithin also auch den Rechtskreis des Angeklagten schützen.

BGHSt GrS 11, 213.

Ein Beweisverwertungsverbot wird jedoch nur dann angenommen, wenn das Fehlen der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Zeuge ausgesagt hat. Kannte der Zeuge sein Aussageverweigerungsrecht und hätte er auch bei erneuter Belehrung ausgesagt, so entfällt das Verwertungsverbot.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 461.

Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so ist aus § 252 StPO zu entnehmen, dass in diesem Fall auch die Protokollverlesung unstatthaft ist. Erfolgt sie gleichwohl, so ergibt sich aus § 252 StPO ein Beweisverwertungsverbot.

Umstritten ist, ob eine Einvernahme der Verhörperson möglich ist, die seinerzeit die Vernehmung des Zeugen durchgeführt hat. Nach Auffassung der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur ist dies jedenfalls dann möglich, wenn es sich bei der Verhörperson um den Richter gehandelt hat.

BGHSt 45, 342; BGHSt 46, 189. Diese gegenüber einer polizeilichen Vernehmung unterschiedliche Behandlung wird mit der „für den Zeugen erkennbare(n) und regelmäßig von ihm empfundene(n) erhöhte(n) Bedeutung der richterlichen Vernehmung“ gerechtfertigt. Die Vernehmung der richterlichen Verhörsperson führe nach Auffassung des BGHzu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelungen der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen“.BGH Beschluss vom 4.6.2014, AZ 2 StR 656/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Nach a.A. ist auch die Einvernahme des Richters unzulässig, da andernfalls die Wertung des § 252 StPO unterlaufen würde.

Fezer JZ 1990, 876; Welp JR 1996, 78; Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 420.

Der Zeuge muss bei seiner Einvernahme auch nicht qualifiziert darüber belehrt werden, dass eine spätere Aussage des vernehmenden Richters in der Hauptverhandlung möglich ist, seine jetzige Aussage also auf diesem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann, auch wenn er später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte. Einer entsprechenden gegenteiligen Auffassung des 2. Senats ist der Große Senat mittlerweile entgegengetreten.

BGH Beschluss vom 15.7.2016 – GSSt 1/16. – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Wichtig ist jedoch, dass der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung entsprechend belehrt wurde, da sich andernfalls das Beweisverwertungsverbot aus dem oben genannten ergibt.

Fraglich ist, ob eine Verletzung des § 252 StPO ausgeschlossen ist, wenn der Zeuge zwar in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht aber zugleich die Einvernahme der Verhörsperson gestattet.

Beispiel

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In dem Verfahren gegen A vor dem LG Köln wegen sexuellen Missbrauchs macht das Opfer, die Tochter des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von Ihrem Recht gem. § 52 StPO Gebrauch. Zugleich gestattet sie aber die Einvernahme des Sachverständigen, der sie im Auftrag der Ermittlungsbehörden untersucht hat und demgegenüber sie umfangreiche Aussagen zum Tatgeschehen gemacht hat. Auf die Aussage des Sachverständigen stützt sich maßgeblich das Urteil. A fragt Sie als seine Verteidiger, was er gegen das Urteil unternehmen kann.

Er könnte gegen das Urteil Revision gem. § 333 StPO einlegen. Die Revision ist gem. § 341 StPO binnen einer Woche beim LG Köln einzulegen und binnen eines weiteren Monats gem. § 345 StPO zu begründen. In Betracht kommt vorliegend als relativer Revisionsgrund gem. § 337 StPO die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch Einvernahme des Sachverständigen. Es ist anerkannt, dass bei Verweigerung des Zeugnisses in der Hauptverhandlung gem. § 252 StPO weder das Protokoll der früheren Vernehmung verlesen werden noch die Aussage der Verhörsperson eingeholt werden darf (Ausnahme: Richter). Die Besonderheit ergibt sich vorliegend jedoch daraus, dass die Zeugin die Einvernahme gestattet hat.

Nach Auffassung des BGH liegt in einem solchen Fall keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vor, da der Zeuge in seiner Entscheidung, wie er an der Aufklärung mitwirken möchte, frei sei.

BGHSt 45, 263. Nach anderer AuffassungBeulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 420a. darf der Schutz der Familie nicht im Wege des Verzichts umgangen werden, so dass die Aussage des Sachverständigen demnach nicht verwertbar wäre.

b) Verletzung der Schweigepflicht gem. § 53 StPO

166

Gem. § 53 StPO können bestimmte Berufsgruppen das Zeugnis verweigern.

Hinweis

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Lesen sollten Sie in diesem Zusammenhang stets den § 203 Abs. 1 StGB, wonach sich ein zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger strafbar macht, wenn er vor Gericht aussagt, ohne von seiner Schweigepflicht entbunden worden zu sein.

Glaubt ein solcher Berufsgeheimnisträger irrig, zur Aussage verpflichtet zu sein oder nimmt er aufgrund einer Mitteilung des Gerichtes irrig an, er sei von seiner Schweigepflicht entbunden worden, so liegt ein Beweisverwertungsverbot vor.

Engländer Examens-Repetitorium Strafprozessrecht Rn. 235 ff. Streitig ist indes, ob ein Beweisverwertungsverbot auch dann angenommen werden kann, wenn der Zeuge eigenverantwortlich seine Schweigepflicht verletzt.

Beispiel

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In der Verhandlung gegen A, der wegen sexuellen Missbrauchs angeklagt ist, sagt sein Psychotherapeut P aus, dass A schon seit Langem entsprechende sexuelle Phantasien gehabt habe und auch mehrfach konkrete Phantasien hinsichtlich des späteren Tatopfers geäußert habe. P weiß, dass er damit seine Schweigepflicht verletzt, ist jedoch der Auffassung, dass A nur durch eine Verurteilung geholfen werden kann.

Anders als bei § 52 StPO gibt es eine Belehrungspflicht bei § 53 StPO nicht. Sie kann sich allenfalls aus der Fürsorgepflicht des Gerichtes ergeben, wenn dem Zeugen sein Zeugnisverweigerungsrecht offensichtlich unbekannt ist. Dementsprechend liegt nach h.M. auch kein Beweisverwertungsverbot vor, wenn der Zeuge aussagt, obgleich er sich dadurch strafbar macht.

BGHSt 9, 59; 18, 146. Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung hingegen schützt § 53 StPO auch im Interesse des Angeklagten das Vertrauensverhältnis. Dieses sei erschüttert, wenn der Betroffene sich nicht darauf verlassen könne, dass ein wortbrüchiger Gesprächspartner vor den staatlichen Gerichten kein Gehör finden werde. Dementsprechend wird ein Beweisverwertungsverbot angenommen.Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 462.

c) Fehlende Zeugenbelehrung gem. § 55 Abs. 2 StPO

167

Aus § 55 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass der Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern darf, mit deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. Hierüber ist er gem. § 55 Abs. 2 StPO zu belehren.

Nach h.M. schützt diese Vorschrift allein den Zeugen vor einer Selbstbelastung, nicht jedoch die prozessuale Stellung des Angeklagten, weswegen ein Beweisverwertungsverbot bei einer Aussage, die ohne entsprechende Belehrung erlangt wurde, nicht angenommen wird.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 464; BGHSt GrS 11, 213. Nach a.A. ist eine solche Aussage derart konfliktbelastet, dass auch im Interesse des Angeklagten eine Verwertbarkeit ausgeschlossen werden muss.Roxin Strafverfahrensrecht § 24 Rn. 36.

d) Fehlende Belehrung des Beschuldigten gem. § 136 Abs. 1 StPO

168

Aus dem nemo-tenetur-Prinzip, welches Ihnen inzwischen bekannt sein dürfte, ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht aktiv an seiner Überführung mitwirken muss. Aus diesem Grund regelt § 136 Abs. 1 StPO gewisse Belehrungspflichten. Wird der Beschuldigte nun vernommen, ohne über seine Rechte belehrt worden zu sein, so besteht inzwischen weitgehend Einigkeit darüber, dass diese Aussage nicht verwertbar ist. Wie bei § 52 StPO auch muss die fehlende Belehrung aber ursächlich für die Aussage sein. Ein Verwertungsverbot liegt mithin nicht vor, wenn der Beschuldigte sein Recht kannte oder der Verteidiger des Beschuldigten bzw. der Beschuldigte selber der Verwertung zustimmt, bzw. ihr bis zum Abschluss der Vernehmung des Angeklagten gem. § 257 StPO nicht widerspricht.

Engländer Examens-Repetitorium Strafprozessrecht Rn. 249 ff.; BGHSt 38, 214.

Expertentipp

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Wissen Sie noch, was eine informatorische Befragung ist? Wenn nicht wiederholen Sie das Thema unter Rn. 72.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Spontanäußerungen oder Äußerungen, die im Rahmen einer informatorischen Befragung erfolgen, verwertbar bleiben, da der Befragte zu diesem Zeitpunkt noch nicht Beschuldigter war.

Allerdings ist die Grenze, ab welcher der Befragte als Beschuldigter zu vernehmen ist, fließend. Der BGH führt dazu folgendes aus: „… auch ohne förmliche Verfahrenseröffnung gegen die Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter möglich. Dies richtet sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten bei seinen Aufklärungsmaßnahmen nach außen darstellt ... Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen …“

Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Befragten ist dieser gem. (§ 163a Abs. 4 S. 2 i.V.m.) § 136 Abs. 1 S. 2 zu belehren. Fehlt diese Belehrung, dann ist die Aussage nicht verwertbar.

Fraglich ist, ob nachfolgende Aussagen des Beschuldigten verwertbar sind, steht dieser doch evtl. unter dem Eindruck, dass er aufgrund seiner früheren Aussage „sowieso nichts mehr retten“ könne. Man spricht insofern von einer Fortwirkung des Verstoßes (dazu auch Rn. 177). Unstreitig ist eine Verwertbarkeit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Beschuldigte vor seiner weiteren Einvernahme nicht nur über seine grundsätzlichen Rechte sondern vor allem auch qualifiziert darüber belehrt wurde, dass die frühere Aussage nicht verwertbar ist.

Gless/Wennekers JR 2008, 383, 384; Roxin HRRS 2009, 186, 187. Nach Auffassung des BGH ist diese qualifizierte Belehrung allerdings keine zwingende Voraussetzung.BGH Urteil vom 30.12.2014, 2 StR 439/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Unter Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Rechte kann er auch anderweitig, d.h. ohne qualifizierte Belehrung zu einer Verwertbarkeit gelangen.

e) Fehler bei der körperlichen Untersuchung gem. § 81a StPO

169

Gem. § 81a StPO muss die körperliche Untersuchung und die Blutentnahme durch einen Arzt durchgeführt werden. Nimmt nun ausnahmsweise die Krankenschwester dem Beschuldigten das Blut ab, so ist die Beweisgewinnung grundsätzlich rechtswidrig. Nach allgemeiner Auffassung entsteht dadurch jedoch kein Beweisverwertungsverbot, da der Beweiswert des Beweismittels „Blut“ nicht tangiert ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden absichtlich dagegen verstoßen.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 477.

Hinweis

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Die Probleme beim Einsatz eines Brechmittels haben wir bereits unter Rn. 128 dargestellt. Liegt ein derartiger Verstoß gegen § 81a StPO vor, dann ergibt sich daraus auch ein Beweisverwertungsverbot. Die Interessen der Strafverfolgung haben hier hinter dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde zurückzustehen.

f) Verstoß gegen Beschlagnahmeverbote gem. § 97 Abs. 1 StPO

170

In § 97 Abs. 1 StPO sind Beschlagnahmeverbote geregelt, die eine Umgehung der §§ 52, 53 und 53a StPO verhindern sollen. Ein Gegenstand, der unter Verstoß gegen § 97 Abs. 1 StPO beschlagnahmt wird, unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.

OLG München NStZ 2006, 300; OLG Frankfurt/M NStZ 2006, 302.

g) Verstoß gegen den Richtervorbehalt

171

Wir haben uns im Kapitel „Zwangsmittel“ mit den verschiedenen Möglichkeiten der Beweiserhebung auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass die jeweiligen Zwangsmittel unter dem Richtervorbehalt stehen, d.h. sie müssen in der Regel von einem (oder mehreren) Richter(n) abgeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug darf davon abgewichen werden.

Nun passiert es in der Praxis vor allem bei der Durchsuchung gem. den §§ 102 ff. StPO immer wieder, dass dieser Richtervorbehalt unterlaufen wird, sei es, dass zu Unrecht Gefahr im Verzug angenommen wird

BGH Beschluss vom 9.5.2018, AZ 5 StR 17/18 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de., sei es, dass Gefahr im Verzug von den Ermittlungsbeamten unnötig selber herbeigeführt wirdOLG Düsseldorf NStZ 2017, 177. oder sei es, dass, obwohl bereits der Ermittlungsrichter mit der Sache befasst ist, die Staatsanwaltschaft gleichwohl Gefahr im Verzug bejaht.

Beispiel

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Gegen den Angeklagten A war ein Ermittlungsverfahren wegen mehrfachen Betruges eingeleitet worden. Am 12.5.2013 erhielt die Polizei von der ehemaligen Lebensgefährtin des A einen Hinweis, dass sich ein Koffer mit wichtigen Dokumenten hinter einer Küchenleiste befinde. Die StA versuchte daraufhin, den mit der Sache bereits befassten Haftrichter zu erreichen. Als dies nicht gelang, telefonierte sie mit einem Richter des Bereitschaftsdienstes, der jedoch den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ohne Akte ablehnte. Daraufhin prüfte die Staatsanwältin die Gefahr im Verzug, die sie im Ergebnis auch bejahte. Begründet wurde dies mit der angeblichen Unmöglichkeit der Vorlage der Akte, die sich bei einem anderen Richter mit einem Antrag auf Erlass eines Beschlagnahmebeschlusses befunden hat sowie mit der Gefahr des Beweismittelverlustes evtl. herbeigeführt durch eben jene Zeugin, die zuvor den Tipp gegeben hatte.

 BGH Urteil vom 6.10.2016, AZ 2 StR 46/15 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

In all den zuvor genannten Fällen war aufgrund des Unterlaufens des Richtervorbehalts die Beweisgewinnung rechtswidrig. Nun stellte sich für die Rechtsprechung die Frage, ob damit auch die Beweisverwertung unzulässig war.

Gem. Art. 13 Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Eine nach den §§ 102 ff. StPO durchgeführte Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss und ohne Gefahr im Verzug gem. § 105 StPO greift damit grundsätzlich in den Rechtskreis des Beschuldigten ein. Nun stellt sich die Frage nach der Schwere des Verstoßes. Dabei muss grundsätzlich der Aspekt eines möglichen hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs mitberücksichtigt werden. Hätten also die Ermittlungsbeamten den erforderlichen richterlichen Beschluss, dessen Erlass sie nicht abgewartet haben, hypothetisch bekommen, dann spricht das gegen ein Beweisverwertungsverbot. In den genannten drei Fällen hätten die Beamten diesen richterlichen Beschluss hypothetisch bekommen. Die Rechtsprechung hat aber den Verstoß gleichwohl – sicherlich im Interesse der Stärkung des Richtervorbehalts – als so gravierend angesehen, dass sie ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat.

h) Fehler beim „Lauschen“

172

Wie Sie inzwischen wissen, kann der Staat die Telekommunikation und das nicht öffentlich gesprochene Wort außerhalb und innerhalb von Wohnungen abhören sowie IT-Systeme durchsuchen.

Fehlen die materiellen Voraussetzungen für das Abhören oder Durchsuchen, z.B. der Verdacht einer Katalogtat oder das Subsidiaritätsprinzip, so können die daraus gewonnenen Ergebnisse unverwertbar sein. Das Verwertungsverbot soll nach Rechtsprechung jedoch nur bei objektiver Willkür oder grober Fehlbeurteilung eingreifen, da bei der Prüfung der materiellen Voraussetzung dem Anordnenden ein Beurteilungsspielraum zusteht.

BGHSt 41, 30; 47, 362. Zu beachten ist hier erneut der Gedanke vom „hypothetischen Ersatzeingriff“, wonach die unrechtmäßige Bejahung der materiellen Voraussetzung eines Zwangseingriffs dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wenn der Eingriff aus anderen Gründen „hypothetisch“ rechtmäßig gewesen wäre.

Beispiel

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Die Staatsanwaltschaft hat bei Gefahr im Verzuge das Abhören der Telekommunikation gem. § 100a StPO angeordnet. Ein Tatverdacht hinsichtlich der von der StA angenommenen Katalogtat lag nicht vor, da die Tat, deretwegen abgehört wurde, nicht dem Katalog unterfiel. Dafür stellte sich aber später heraus, dass der Verdacht einer anderen Straftat bestanden hätte, die dem Katalog unterfällt.
Hier hat der BGH

BHG NStZ 1989, 375; vgl. auch Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 233d. ausgeführt, dass die Erkenntnisse verwertbar seien, es sei denn, die StA habe willkürlich gehandelt. Eigentlich war die Maßnahme rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 100a StPO nicht vorlagen. Dieser Fehler wurde aber durch das gleichzeitige Vorliegen einer Katalogtat „geheilt“.

Hinweis

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Ein „Klassiker“ ist zum einen das Abhören eines sog. „Raumgesprächs“. Lesen Sie hierzu noch einmal das Beispiel unter Rn. 145. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind nicht verwertbar, da es sich um einen „großen Lauschangriff“ handelt, der nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden darf.

Ein weiterer „Klassiker“ ist der sog. „Zufallsfund“ bei Abhören, der jedoch auch bei anderen Maßnahmen auftreten kann, weswegen wir ihn nachfolgend gesondert behandeln.

Bei den formellen Voraussetzungen stellt das Fehlen einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Anordnung ebenso wie der Fall, dass ein unzuständiger Richter entschieden hat, ein Beweisverwertungsverbot dar. Fehlen hingegen andere formelle Voraussetzungen, wie z.B. das Erfordernis der Schriftform gem. § 100b Abs. 2 StPO, so soll kein Beweisverwertungsverbot angenommen werden.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 475 zur Überwachung der Telekommunikation gem. §§ 100a ff. StPO.

i) Zufallsfunde

173

Gelegentlich stellt sich die Frage, ob sog. „Zufallsfunde“, also Beweismittel, die im Rahmen einer repressiven Zwangsmaßnahme nicht gezielt sondern zufällig gefunden werden, verwertet werden dürfen. Auch hier wird wieder der soeben dargestellte Begriff des „hypothetischen Ersatzeingriffes“ relevant. Dieser ist auch von Bedeutung, wenn präventiv gewonnene Erkenntnisse außerhalb eines Strafverfahrens in das Strafverfahren eingeführt werden sollen.

Beispiel

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Stellen Sie sich vor, dass im obigen Beispiel (Rn. 172) die ursprüngliche Abhörmaßnahme rechtmäßig gewesen ist, da der Verdacht einer Katalogtat bestanden hat. Im Zuge dieser Maßnahme erhalten die Ermittlungsbehörden nun aber Kenntnis von einer anderen Straftat, z.B. einem Betrug. Es stellt sich jetzt die Frage, ob diese Erkenntnisse in einem anderen Verfahren gegen den Beschuldigten verwertet werden dürfen.

Beispiel

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Stellen Sie sich ferner vor, die Polizei überwacht aus polizeirechtlich präventiven Gründen mittels einer Videokamera einen Marktplatz. Auf diesen Aufzeichnungen ist nun ein Raubüberfall des A zu sehen. Der Staatsanwalt möchte dieses Beweismittel in die Hauptverhandlung einführen.

Diese beiden Probleme sind mit dem „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung“ teilweise geregelt worden:

Personenbezogene Daten, die durch eine repressive Maßnahme nach der StPO erlangt wurden, die nur bei bestimmten Katalogtaten zulässig ist, dürfen gem. § 479 Abs. 2 StPO zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren verwertet werden, sofern die Maßnahme nach den Regeln der StPO „hypothetisch“ auch hier hätte angeordnet werden dürfen.

Personenbezogene Daten, die aufgrund anderer Gesetze erlangt wurden, dürfen, sofern ihre Gewinnung nach der StPO nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig sind, gem. § 161 Abs. 3 StPO zu Beweiszwecken in Strafverfahren verwendet werden, sofern die Maßnahme nach den Regeln der StPO „hypothetisch“ auch hier hätte angeordnet werden dürfen.

j) Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

174

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kann es gelegentlich zu Eingriffen in die Intimsphäre des Beschuldigten und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht kommen. Als wichtigste Beispiele sind zu nennen die heimliche Tonbandaufnahme, heimlich gemachte Fotos, sowie die Beschlagnahme von Tagebüchern. Nach einer Grundsatzentscheidung des BVerfG sind drei Sphären der Persönlichkeitsentfaltung zu unterscheiden. Die Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise richtet sich danach, in welche Sphäre eingegriffen wurde.

BVerfGE 34, 238.

Hinweis

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Neuerdings stellt das BVerfG

BVerfGE 80, 367. nicht mehr ausdrücklich auf die Differenzierung der einzelnen Sphären ab sondern fragt danach, ob der unantastbare Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Eingriffe in diesen Kernbereich sind unzulässig, es sei denn, es fehlt aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen an einem Geheimhaltungswillen. Sofern nur der Bereich des privaten Lebens betroffen ist, kann ein Eingriff unter Abwägung des Strafverfolgungsinteresses des Staates einerseits und den Grundrechten des Betroffenen andererseits zulässig sein.

Wurde nur in die Sozialsphäre eingegriffen, ist kein besonderer Schutz anzunehmen, so dass in der Regel das gewonnene Beweismittel voll umfänglich verwertbar ist. Dies gilt z.B. beim Aufnehmen von Geschäftsgesprächen.

Wurde hingegen in die schlichte Privatsphäre (Bereich des privaten Lebens) eingegriffen, zu der z.B. private Gespräche gehören, so muss das Strafverfolgungsinteresse gegen den Schutz der Privatsphäre abgewogen werden.

Ist die Intimsphäre betroffen, dann handelt es sich um einen unantastbaren Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in welchen nicht eingegriffen werden darf. Die auf diese Art und Weise gewonnenen Beweismittel sind grundsätzlich nicht verwertbar.

In Klausuren wird häufig die Frage nach der Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen gestellt. Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung fallen Tagebuchaufzeichnungen, sofern sie eine Schilderung eigener Neigungen und Phantasien enthalten, in die Intimsphäre und sind dementsprechend nicht verwertbar.

Eisenberg Beweisrecht der StPO 5. Aufl. 2006 Rn. 391 f. Nach überwiegender, von Literatur und Rechtsprechung vertretener Auffassung werden sie hingegen der schlichten Privatsphäre zugeordnet, so dass sie jedenfalls in Fällen von Schwerstkriminalität, in denen das Strafverfolgungsinteresse Vorrang hat, verwertbar sind.BGHSt 34, 397; Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 473.

Etwas anderes soll nach dem BGH jedoch für Selbstgespräche gelten.

Beispiel

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A steht im Verdacht, seine Ehefrau getötet zu haben. Im Zuge der Ermittlungen hat der Ermittlungsrichter ein Abhören des Innenraums des Fahrzeuges angeordnet. Dabei wurden unter anderem Selbstgespräche des A aufgezeichnet, die Aufschluss über den Tathergang gaben. Der zuständige Staatsanwalt fragt nun Sie, ob diese Erkenntnisse verwertet werden dürfen.

Bei dem Abhören des Innenraums des Fahrzeugs handelt es sich um einen „kleinen Lauschangriff“, der gem. § 100f StPO zulässig war. Problematisch ist, ob die Verwertung in den „Kernbereich der privaten Lebensgestaltung“ und damit in die Intimsphäre des A eingreifen würde. Der BGH

BGH Urteil vom 22.12.2011, AZ 2 StR 509/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. hat dies bejaht. Demnach müsse nach den Grundsätzen des Schutzes des Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf. Der Grundsatz, wonach die „Gedanken frei sind“ erfasst auch Selbstgespräche, bei welchen sich die Person als „allein mit sich selbst“ empfinde.

k) Rechtswidrige Erlangung von Beweismitteln durch Private

175

Die StPO richtet sich grundsätzlich nur an die Strafverfolgungsorgane, so dass die Regeln nicht für Privatpersonen gelten. Demzufolge sind Beweismittel, die Private erlangen, grundsätzlich verwertbar, auch wenn sie rechtswidrig erlangt worden sind.

Prominentes Beispiel dafür sind zum einen die sog. DashcamAufnahmen. Hier werden zumeist in Taxen auf dem Armaturenbrett oder aber der Frontscheibe kleine Videokameras installiert, die anlasslos und durchlaufend das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Diese Aufnahmen verstoßen in der Regel gegen das datenschutzrechtliche Verbot gem. § 6b BDSG, wonach die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässig ist. Gleichwohl wurde die Verwertbarkeit in Bußgeldverfahren einerseits

OLG Stuttgart NJW 2016, 2280. und in zivilrechtlichen Verfahren andererseitsBGH NJW 2018, 2883. höchstrichterlich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen bejaht. Wesentlich in diesem Zusammenhang war auch, dass die Aufnahmen nur das abbildeten, was jedermann zu der Zeit der Aufzeichnung im öffentlichen Raum hätte beobachten können. Es war also nur die Sozialsphäre betroffen.

Ein weiteres prominentes Beispiel für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel stellt der Ankauf von „Steuerdaten-CDʼs dar.

Beispiel

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Die StA Wuppertal hatte eine sog. „Steuerdaten-CD“ angekauft, die u.a. Informationen über eine Treuhandgesellschaft in Liechtenstein enthielt. Auf Basis dieser Erkenntnisse beantragte die StA beim zuständigen Richter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gegen A, der Kunde der Treuhandanstalt ist. Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden daraufhin wichtige Dokumente gefunden.
Der Anwalt des A legt Beschwerde ein und begründet diese mit der Unverwertbarkeit der Steuerdaten, da diese aus einer rechtswidrigen Tat stammten.
Das LG Bochum

LG Bochum Beschluss vom 22.4.2008, AZ 2 Qs 10/08; lesen Sie dazu auch BVerfG Beschluss vom 9.11.2010, AZ 2 BvR 2101/09 – abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de sowie Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.2.2014, AZ VGH B 26/13 – abrufbar unter www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen. hat die Verwertbarkeit der Daten bejaht und darauf hingewiesen, dass sich ein Verbot der Verwertung nicht schon daraus ergebe, dass die Daten von dem ursprünglichen Hersteller der Datei rechtswidrig erlangt worden seien (Anmerkung: der Ankauf der Daten ist nach deutschem Recht nach h.M. keine Straftat, die Schweiz hat jedoch im Jahr 2012 gegen Ermittler der Wuppertaler Behörde Strafverfahren nach Schweizer Recht eingeleitet), da dies die Verwertung im Strafverfahren grundsätzlich nicht ausschließe. Es hat ferner deutlich gemacht, dass durch die Verwertung nicht die Intimsphäre, sondern der geschäftliche Bereich und damit nur die Sozialsphäre betroffen sei. Da die Verwertung zur Aufklärung einer Straftat diene, die im besonderen Interesse der Allgemeinheit liege, durften die Daten zur Grundlage des Beschusses des Ermittlungsrichters gemacht werden.

Von dem Grundsatz der Verwertbarkeit sind jedoch gewichtige Ausnahmen zu machen. So ist ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Privatperson das Beweismittel auf eine Art und Weise erlangt hat, die eklatant gegen die Menschenwürde verstößt, indem sie z.B. dem vermeintlichen Täter unter Androhung von Folter ein Geständnis abgepresst hat.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 4. Bei heimlichen Tonbandaufnahmen richtet sich die Verwertbarkeit nach der oben dargestellten Sphärentheorie des BVerfG.

176

Nicht verwertbar sind darüber hinaus Beweismittel, die von Privatpersonen im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden rechtswidrig erlangt wurden. In diesem Zusammenhang ist die sog. „Hörfalle“ von einiger Klausurrelevanz.

Beispiel

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A ist des Mordes an seiner Ehefrau E verdächtig. Allerdings konnte bislang die Leiche der Frau nicht gefunden werden, so dass die Aussichten, in einer Hauptverhandlung zu einer Verurteilung zu gelangen, nicht gut sind. Als Zeuge Z gegenüber den ermittelnden Beamten erklärt, der Beschuldigte habe ihm gegenüber mit der Ermordung seiner Frau geprahlt, veranlasst Staatsanwalt S den Z, diesen erneut anzurufen und zu der Tat zu befragen. Dieses Telefonat wiederum wird von einem Polizeibeamten über eine entsprechende Vorrichtung mitgehört.

Ein Beweiserhebungsverbot wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Überwachung der Telekommunikation gem. §§ 100a ff. StPO scheidet aus, da jedenfalls einer der beiden Gesprächsteilnehmer – nämlich der Anrufende – das Mithören genehmigt hat, die Maßnahme also insoweit nicht heimlich erfolgt.

Nach dem von der h.M. vertretenen, „formellen Vernehmungsbegriff“ ist auch eine direkte Anwendung von § 136a StPO nicht möglich, da es sich bei dem Gespräch nicht um eine Vernehmung handelt. Eine solche Vernehmung liegt nur dann vor, wenn die fragende Person nach außen in amtlicher Eigenschaft auftritt.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 115. Auch eine analoge Anwendung des § 136a StPO kommt nach h.M. nicht in Betracht, da keine Täuschung vorliegt. Der Zeuge, der im Auftrag der Polizei das Gespräch führt, erklärt nicht konkludent, dass keiner das Gespräch mithöre. Allerdings wird in der Literatur eine analoge Anwendung des § 136 StPO bejaht, da die Strafverfolgungsbehörden die Belehrungspflicht des § 136 StPO nicht gezielt dadurch unterlaufen dürften, dass sie private Vernehmungspersonen einschalteten.Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 481g.

Der BGH hat ein Beweisverwertungsverbot dann abgelehnt, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhaltes unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre.

BGHSt GrS 42, 139, 149. Das BVerfG hat deutlich gemacht, dass das Recht am gesprochenen Wort Teil des Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist, welches auch davor schützt, dass der Gesprächspartner ohne Kenntnis des Anderen dritte Personen als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht. Allein das Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege soll infolgedessen als Rechtfertigung eines solchen Eingriffs nicht genügen. Erforderlich seien vielmehr zusätzliche Gesichtspunkte, so etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten.BVerfGE 106, 28.

IV. Fernwirkung und Fortwirkung von Beweisverboten

177

Haben die Strafverfolgungsbehörden ein rechtswidrig gewonnenes Beweismittel zum Anlass genommen, einen Anfangsverdacht zu begründen und haben sie infolgedessen in diesem nunmehr eingeleiteten Ermittlungsverfahren weitere Beweise erlangt, so stellt sich die Frage, ob diese Beweise, die mittelbar auf dem Beweismittel beruhen, welches einem Verwertungsverbot unterliegt, ihrerseits verwertbar sind. Es handelt sich hierbei um die sog. Fernwirkung von Beweisverboten, die in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist.

Beispiel

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Erinnern Sie sich, dass gegen A im obigen Beispiel (Rn. 161) wegen eines Bandendiebstahls ermittelt wurde und die Strafverfolgungsbehörden am Telefon, welches sie abgehört haben, ein Gespräch über einen Versicherungsbetrug belauscht haben? Wie Sie inzwischen wissen, ist das Band, welches den Mitschnitt des Gesprächs beinhaltet, nicht verwertbar, ebenso wenig kann der abhörende Beamte als Zeuge in einer Hauptverhandlung gehört werden. Haben nun aber die Ermittlungsbehörden dieses Gespräch zum Anlass genommen, weitere Ermittlungen zu tätigen und haben sie infolgedessen Zeugen ausfindig gemacht, die die Straftat bestätigen können, so stellt sich die Frage, ob diese Zeugen in der Hauptverhandlung gegen A wegen Versicherungsbetruges gehört werden können.

Eine teilweise in der Literatur vertretene Auffassung nimmt in entsprechender Anwendung der amerikanischen „fruit-of-the-poisonous-tree-doctrine“ eine Fernwirkung an, da anderenfalls nach ihrer Auffassung der Sinn und Zweck von Beweisverwertungsverboten unterlaufen werden könnte.

Volk Grundkurs StPO § 28 Rn. 43. Nach einer a.A. soll differenziert werden nach dem Schutzbereich der verletzten Verfahrensnorm. Insbesondere bei Verstößen gegen § 136a StPO wird eine Fernwirkung angenommen.Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 482. Nach Auffassung der Rechtsprechung hingegen soll eine Fernwirkung grundsätzlich nicht angenommen werden, da nicht das gesamte Ermittlungsverfahren durch einen Verfahrensverstoß lahm gelegt werden dürfe.BGHSt 32, 68.

Beispiel

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Nach Auffassung des BGH wären damit die Zeugenaussagen in einem Ermittlungsverfahren gegen A im obigen Beispiel verwertbar. Nach den in der Literatur vertretenen Auffassungen wird man wohl ein Beweisverwertungsverbot annehmen müssen.

Von der „Fernwirkung“ ist die „Fortwirkung“ zu unterscheiden. Von einer solchen spricht man, wenn eine rechtswidrige Beweisgewinnung und ein damit einhergehendes Verwertungsverbot bei nachfolgenden Ermittlungsmaßnahmen fortwirkt (dazu auch Rn. 168). In der Regel kann eine solche Fortwirkung durch eine qualifizierte Belehrung beseitigt werden. Bei der qualifizierten Belehrung wird der Aussagende darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine frühere Aussage nicht verwertbar ist. Er steht von daher nicht unter dem Zwang des zuvor Ausgesagten, so dass der Verstoß nicht mehr fortwirken kann.

Beispiel

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G, der den 5-jährigen Sohn eines Bankiers entführt hat, wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von den Polizisten Folter in nicht gekanntem Ausmaß angedroht. Diese Drohung erfolgt, um das vermeintlich noch lebende Kind zu retten. G verrät daraufhin das Versteck des toten Kindes. In der Hauptverhandlung wird G darauf hingewiesen, dass das Geständnis gem. § 136a StPO nicht verwertbar sei. Gleichwohl legt G ein neues Geständnis ab, aufgrund dessen er verurteilt wird.

Eine ausführliche Lösung des Falles „Daschner“ finden Sie im Skript „Strafrecht BT I“, Rn. 381.

Hier kann von einer Fortwirkung des rechtswidrig erlangten Geständnisses im Ermittlungsverfahren nicht ausgegangen werden, da G bewusst war, dass das Geständnis nicht verwertet werden durfte. Hätte der Richter diese Aufklärung unterlassen, hätte G evtl. unter dem Eindruck gestanden, dass „Leugnen sinnlos ist“, da er ja bereits gestanden hatte. In diesem Fall hätte der Verstoß nach § 136a StPO das Aussageverhalten des G beeinflusst. Nach überwiegender Auffassung unterläge dann die Aussage des G ebenfalls wegen der Fortwirkung des Verstoßes einem Verwertungsverbot.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 625 m.w.N.

 

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