Strafprozessrecht (Basics)

Die heimlichen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden

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VI. Die heimlichen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden

141

Expertentipp

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Lesen Sie sich die nebenstehend genannten Vorschriften zunächst sorgfältig durch. Sämtliche nachfolgend beschriebenen formellen und materiellen Voraussetzungen können Sie bei aufmerksamer Lektüre überwiegend dem Gesetz entnehmen.

Die bislang dargestellten Zwangsmaßnahmen sind allesamt solche, die mit Wissen des jeweils Betroffenen stattfinden. Im Bereich vor allem der Schwerkriminalität und des organisierten Verbrechens kann es jedoch erforderlich sein, Maßnahmen ohne Wissen der Betroffenen durchzuführen, um das Ziel der Sachverhaltsaufklärung und der Beweissicherung zu erreichen. Die StPO sieht in §§ 100a ff., 163f StPO eine Vielzahl von verdeckten Maßnahmen vor, die wir uns im Einzelnen nachfolgend ansehen werden.

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Hinweis

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Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am 24.8.2017 wurden die §§ 100a ff. StPO neu und zugleich übersichtlicher strukturiert und um die nunmehr in § 100b StPO geregelte Online-Durchsuchung erweitert.
In § 100d StPO finden Sie nun zusammengefasst für die §§ 100a bis c StPO die Regelungen zum Kernbereich und zu den Zeugnisverweigerungsberechtigten. § 100e StPO befasst sich mit den Verfahren und damit auch mit den Anordnungskompetenzen bei den Maßnahmen nach den §§ 100a bis c StPO.

1. Längerfristige Observation gem. § 163f StPO

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§ 163f StPO ist die Ermächtigungsgrundlage für eine längerfristige Observation. Eine längerfristige Observation ist ausweislich des Gesetzestextes eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten, die

durchgehend länger als 24 Stunden dauert oder

an mehr als zwei Tagen stattfindet.

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Davon zu unterscheiden ist eine kurzfristige Observation, die auf die Generalklausel der §§ 161 Abs. 1, 163 StPO gestützt wird.

Voraussetzung für die Anordnung ist, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für

eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen und

die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre (Subsidiaritätsklausel), § 163f Abs. 1 S. 1 und 2 StPO.

Hinweis

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Die Norm folgt damit im Wesentlichen der Systematik, die Sie auch bei den nachfolgenden Überwachungsmaßnahmen kennen lernen werden.

Zunächst erforderlich ist ein auf bestimmten Tatsachen gründender Verdacht bzgl. einzelner begangener Straftaten. Im Gegensatz zu anderen Ermächtigungsgrundlagen hat der Gesetzgeber bei § 163f StPO allerdings auf einen Katalog verzichtet, in welchem die Straftaten genannt werden, deretwegen eine Observation angeordnet werden darf. Er spricht insoweit nur von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Nach allgemeiner Auffassung sind damit jedenfalls sämtliche Verbrechen, sowie die Straftaten der organisierten Kriminalität gemeint. Auch Serienstraftaten sollen unter dem Begriff zu subsumieren sein, selbst wenn es sich nicht um Verbrechen handelt.

Karlsruher Kommentar-Schoreit 5. Aufl. 2003 § 163f Rn. 14 f.

Darüber hinaus ist eine weitere, typische Anordnungsvoraussetzung die sog. Subsidiaritätsklausel, wonach die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Die Observationsmaßnahmen dürfen sich zunächst gegen den Beschuldigten selbst richten. Nach § 163f Abs. 1 S. 3 StPO sind sie jedoch auch gegen andere Personen zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, so dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters führen wird. Erneut ist Voraussetzung, dass die Ermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Hinweis

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Auch insoweit folgt § 163f StPO der Ihnen nachfolgend noch wiederholt begegnenden Systematik, wonach Dritte immer dann in die heimliche Überwachungsmaßnahme einbezogen werden, wenn sie in irgendeinem, in den jeweiligen Normen näher beschriebenen Kontakt zu dem Beschuldigten stehen.

Anordnungsbefugt ist gem. § 163f Abs. 3 StPO das Gericht, bei Gefahr im Verzug sind es auch die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungspersonen, also die Polizeibeamten. Sofern diese die Maßnahme angeordnet haben, müssen sie gem. § 163f Abs. 3 S. 2 StPO eine gerichtliche Bestätigung der Anordnung einholen. Gem. S. 3 muss dies binnen drei Tagen erfolgen, da andernfalls die Anordnung außer Kraft tritt.

Hinweis

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In § 162 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber einheitlich geregelt, dass im Ermittlungsverfahren für alle gerichtlichen Handlungen der Ermittlungsrichter an dem Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende StA ihren Sitz hat. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das gem. § 162 Abs. 3 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig.

2. Einsatz technischer Mittel zu Observationszwecken gem. § 100h Abs. 1 StPO

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Im Rahmen einer Observation wird häufig zu technischen Mitteln gegriffen, um diese Observation entweder überhaupt erst zu ermöglichen oder aber deren Ergebnisse zu dokumentieren. Den Einsatz dieser Mittel erlaubt § 100h StPO.

Gem. § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO dürfen Lichtbilder und Bildaufzeichnungen vom Beschuldigten ohne sein Wissen und vor allem außerhalb von Wohnungen hergestellt werden.

§ 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO erlaubt darüber hinaus, gegen den Beschuldigten außerhalb von Wohnungen zu Observationszwecken bestimmte technische Mittel einzusetzen, die wiederum der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters dienen sollen.

Beispiel

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Hierzu zählen Peilsender, Nachtsichtgeräte, aber auch GPS-Geräte, mit denen die Fahrbewegungen von Fahrzeugen überwacht werden können.

Vgl. hierzu Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 264.

Voraussetzung ist, dass

eine Straftat – von erheblicher Bedeutung bei Nr. 2 – begangen worden sein könnte und

die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre.

Gem. § 100h Abs. 3 StPO dürfen die Maßnahmen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mit betroffen sind.

3. Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO

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§ 100a StPO erlaubt den Strafverfolgungsbehörden die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation. Was dabei unter Telekommunikation zu verstehen ist, können Sie in § 3 Nr. 22 TKG nachlesen.

Definition

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Definition: Telekommunikation

Demnach ist die Telekommunikation ein technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen.

Zu den Telekommunikationsanlagen gehören selbstverständlich auch die Mobiltelefone inklusive der auf den Mailboxen hinterlassenen Nachrichten.

BGH NJW 2003, 2034.

Wie bei den übrigen Maßnahmen auch, ist eine Überwachung nach § 100a StPO zum Zwecke der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erlaubt. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass bestimmte Tatsachen den konkreten Verdacht begründen, dass

jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Abs. 2 bezeichneten schweren Straftaten begangen hat bzw. zu begehen versucht oder vorbereitet und

die Tat im Einzelfall schwer wiegt sowie ferner

die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (Subsidiaritätsklausel).

Gem. § 100a Abs. 3 StPO darf sich die Anordnung gegen den Beschuldigten richten aber auch gegen Dritte, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt ( sog. „Nachrichtenmittler“). Ein Zeugnisverweigerungsrecht, das diesen Personen evt. zusteht, hindert die Durchführung der Maßnahme – anders als bei Maßnahmen nach den §§ 100b und c StPO – grundsätzlich nicht. Lesen Sie dazu aber das nachfolgende Beispiel.

145

Beachten Sie aber § 100d Abs. 1 StPO: Danach ist die Maßnahme unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch diese Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Dieser Kernbereich privater Lebensgestaltung ist auch für andere Lauschangriffe von Bedeutung.

Definition

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Definition: „Kernbereich privater Lebensgestaltung“

Das Bundesverfassungsgericht versteht unter dem „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Gefühle, Überlegungen und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, ohne dabei Angst haben zu müssen, dass dies von staatlichen Stellen überwacht wird.

BVerfG NJW 2005, 999.

Vom Schutz umfasst sind damit folglich:

Gefühlsäußerungen,

Äußerungen des unbewussten Erlebens,

Ausdrucksformen der Sexualität.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 1246.

Gem. § 100d Abs. 2 StPO dürfen dementsprechend Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, so sie denn schon gewonnen wurden, nicht verwertet werden.

Die Anordnungskompetenz liegt gem. § 100e Abs. 1 StPO bei dem Gericht, welches auf Antrag der Staatsanwaltschaft tätig wird. Im Vorverfahren ist dies der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Sitz der Staatsanwaltschaft. Bei Gefahr im Verzug ist gem. § 100e Abs. 1 StPO auch die Staatsanwaltschaft anordnungsbefugt.

Expertentipp

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Zu den übrigen Anordnungsvoraussetzungen lesen Sie bitte aufmerksam § 100e StPO durch.

Beispiel

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Gegen A läuft ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Staatsanwalt S hat, da er mit seinen Ermittlungen bislang die Hintermänner des A nicht herausfinden konnte, in zulässiger Weise beim zuständigen Richter einen Abhörbeschluss erlangt, mit dem nunmehr auch das Handy des A abgehört wird. Im Rahmen dieser Aktion tätigt A zwei interessante Anrufe: der eine Anruf gilt seinem Strafverteidiger und hat das Ermittlungsverfahren zum Gegenstand. In diesem Telefonat erwähnt A auch seinen Auftraggeber. Das andere Telefonat gilt einem Freund. Da hier nur die Mailbox anspringt, hinterlässt A eine Bitte um Rückruf. Während dieser Nachrichtenübermittlung fragt die Freundin des A, was dieser morgen mache. A erklärt, er werde sich morgen mit seinem Auftraggeber treffen, den er auch namentlich benennt. Das gesamte Gespräch befindet sich nun auf der Mailbox des Freundes. Staatsanwalt S möchte nun von Ihnen wissen, ob er das Ergebnis dieser Beweiserhebung in eine spätere Hauptverhandlung einbringen kann.

Eine Einbringung der Beweismittel wäre zunächst möglich durch Abspielen der Tonbänder, Vorlesen der Protokolle und Anhörung des abhörenden Beamten. Sie macht jedoch nur dann Sinn, wenn das Gericht sein Urteil auf die Beweismittel stützen kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Ergebnisse nicht verwertbar wären. Zu den Beweisverwertungsverboten lesen Sie bitte Rn. 159 ff.

Das Gespräch mit dem Strafverteidiger kann nicht verwertet werden. Zwar ergibt sich aus § 100a StPO, dass auch Dritte mit abgehört werden dürfen, unabhängig davon, ob ihnen Zeugnisverweigerungsrechte – hier aus § 53 StPO – zustehen oder nicht. Dies gilt jedoch nicht für das Abhören von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger innerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses. Hier wird aus § 148 StPO hergeleitet, dass eine staatliche Überwachung, mithin auch ein Abhören dieser Gespräche stets unzulässig ist.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 1245; BVerfG NJW 2007, 2749.

Das Abhören der Mailbox ist grundsätzlich zulässig. Etwas anderes könnte sich hier allerdings aus dem Umstand ergeben, dass auf der Mailbox streng genommen nicht das „Gespräch“ zwischen A und der Mailbox aufgenommen wurde, sondern jenes zwischen A und seiner Freundin. Anerkannt ist, dass Gespräche nicht verwertet werden dürfen, die mitgehört werden, weil der Teilnehmer den Hörer nicht richtig aufgelegt hat. Hier handelt es sich um eine Wohnraumüberwachung, die nur unter den engen Voraussetzungen des § 100c ff. StPO zulässig ist. Im Hinblick auf das auf der Mailbox aufgenommene Gespräch handelt es sich jedoch um ein „Hintergrundgespräch“. Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall entscheiden, dass es sich, solange die Verbindung noch bestehe, um einen Vorgang der Telekommunikation zwischen zwei Anschlüssen handele,

BGH NJW 2003, 2034. so dass dieses Gespräch als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann.

Problematisch war bislang die sog. Internet-Telefonie, beispielsweise über Skype. Da diese Voice-Over-IP Kommunikation verschlüsselt erfolgt, ist für das Abhören des Gesprächs das heimliche Aufspielen einer sog. „Entschlüsselungs-Spionagesoftware“ erforderlich, die die Daten vor der Kryptierung aufzeichnet. § 100a StPO in der alten Fassung stellte dafür keine Ermächtigungsgrundlage dar.

Im neuen § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO hat der Gesetzgeber nunmehr die Zulässigkeit einer Quellen-TKÜ durch das heimliche Aufspielen einer entsprechenden Spionagesoftware geregelt. Satz 2 bezieht sich dabei auf die verschlüsselte Sprachtelefonie, Satz 3 hingegen auf verschlüsselte Nachrichten, z.B. über WhatsApp.

Hinweis

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Weitere Kommunikationsdaten des Beschuldigten können zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten über § 100g StPO (u.a. Zugriff auf Vorratsdaten in Abs. 2) und § 100i StPO („IMSI-Catcher“) erhoben werden.

4. Die Online Durchsuchung gem. § 100b StPO

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§ 100b StPO erlaubt den Strafverfolgungsbehörden den Eingriff in ein „informationstechnisches System“, um daraus Daten zu erheben. Anders als bei der Telekommunikation gibt es hier keine Legaldefintion. Unter den Begriff des „informationstechnischen Systems“ können damit zum einen Rechner und Netzwerke jedweder Art, aber auch Tablets oder Smartphones subsumiert werden

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 1253.. Der Unterschied zur Quellen-TKÜ besteht darin, dass bei letzterer die laufende Kommunikation überwacht werden kann während die Online-Durchsuchung den Zugriff auch auf gespeicherte Daten ermöglicht.

Die Anordnungsvoraussetzungen entsprechen jenen des § 100a StPO. Erforderlich ist zunächst, dass bestimmte Tatsachen den konkreten Verdacht begründen, dass

jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Abs. 2 bezeichneten schweren Straftaten begangen hat bzw. zu begehen versucht oder vorbereitet und

die Tat im Einzelfall schwer wiegt sowie ferner

die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (Subsidiaritätsklausel).

Die Maßnahme darf sich wie bei dem Abhören der Telekommunikation nicht nur gegen den Beschuldigten, sondern gem. § 100b Abs. 3 StPO auch gegen Dritte richten, sofern anzunehmen ist, dass der Beschuldigte ihre IT-Systeme nutzt.

Expertentipp

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Auch hier gilt: Lesen Sie die §§ 100b ff. StPO sorgfältig. Die nebenstehenden Ausführungen ergeben sich aus dem Gesetz.

Die Absätze 1 und 2 des § 100d StPO gelten auch hier, d.h. die Maßnahme ist unzulässig, wenn zu erwarten ist, dass alleine Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen werden. Wurden solche Erkenntnisse gewonnen, dann sind sie nicht verwertbar. § 100d Abs. 3 StPO stellt ergänzend klar, dass „…soweit möglich, technisch sicherzustellen (ist), dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.“

Anders als bei der Überwachung der Telekommunikation dürfen IT-Systeme von Personen, die nach § 53 StPO ein berufsbedingtes Zeugnisverweigerungsrecht haben, allerdings nicht durchsucht werden, § 100d Abs. 5 StPO. Bei den nach §§ 52 und 53a StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden, wobei das Vertrauensverhältnis auf der einen Seite abgewogen werden muss gegen das Interesse an der Strafverfolgung auf der anderen Seite, § 100d Abs. 5 StPO.

Die Anordnungskompetenz richtet sich nach § 100e Abs. 2 StPO. Danach darf nur eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Landgerichts die Maßnahme anordnen, bei Gefahr im Verzug darf die Entscheidung durch den Vorsitzenden ergehen.

5. Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes

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Beim Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes müssen Sie unterscheiden, wo dieses Wort gesprochen wird.

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Beispiel

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A, gegen den wegen besonders schwerer Brandstiftung und fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wird, befindet sich seit kurzem in Untersuchungshaft. Da der Staatsanwaltschaft die vollständige Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere die Ermittlung der Mittäter, bislang nicht möglich war, beantragt sie, den Besucherraum des Untersuchungsgefängnisses abhören zu dürfen, da A regelmäßig Besuch von seiner Freundin bekommt und man glaubt, dass A sich in diesen Gesprächen seiner Freundin anvertraut. Der zuständige Ermittlungsrichter ordnet die Maßnahme an. In der späteren Hauptverhandlung gegen A beantragt die Staatsanwaltschaft, die Tonbänder vorspielen zu dürfen und den Beamten vernehmen zu lassen. Das Gericht lehnt den Antrag ab mit der Begründung, das Abhören sei unzulässig gewesen.

Vgl. BGH NJW 1998, 3284. Zu Recht?

Sie müssen zunächst klären, ob es sich bei der Maßnahme im vorliegenden Fall um das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb oder außerhalb von Wohnungen gehandelt hat. Stellt das Abhören den „kleinen Lauschangriff“ dar, dann wurde die Maßnahme von dem zuständigen Gericht angeordnet. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorlagen, hätte der Beweisantrag nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden dürfen. War es hingegen ein großer Lauschangriff, dann hätte die Maßnahme die Kammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug der Vorsitzende des Landgerichts anordnen müssen. Da dies schon nicht geschehen ist, wäre die Beweisgewinnung rechtswidrig gewesen, woraus sich in diesem Fall auch ein Beweisverwertungsverbot ergeben hätte. Die Ablehnung des Beweisantrages wäre dann zu Recht erfolgt.

a) Abhören innerhalb von Wohnungen

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Das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen (sog. „großer Lauschangriff“) ist in §§ 100c  StPO geregelt. Was unter einer Wohnung zu verstehen ist, hat der BGH in Übereinstimmung mit dem BVerfG wie folgt definiert:

Definition

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Definition: Wohnung

Der Begriff der Wohnung umfasst zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind.

BVerfG NJW 1993, 2035; BGH NJW 1997, 1018.

Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Zweckbestimmung des Nutzungsberechtigten. Der Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst danach außer Wohnräumen im engeren Sinn etwa Gartenhäuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten oder ein nicht allgemein zugängliches Vereinsbüro. Das BVerfG hat zu den vorgenannten Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen ausgeführt, dass diese aufgrund der besonderen Bedeutung des Berufs für die Selbstverwirklichung des Einzelnen in die höher geschützte räumliche Privatsphäre mit einbezogen werden müssen.

BVerfG NJW 2004, 15; DÖV 2007, 607. Demgegenüber werden z.B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten und Personenkraftwagen nicht als Wohnungen angesehen.BGH NJW 1998, 3284. Gleiches gilt für den Innenraum eines Kraftfahrzeugs.BGH Urteil vom 22.12.2011, AZ 2 StR 509/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

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Die Voraussetzungen des großen Lauschangriffs liegen gem. § 100c StPO vor, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass

jemand als Täter oder Teilnehmer eine in dem nachfolgend genannten Abs. 2 bezeichnete Straftat begangen hat oder zu begehen versucht und

die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, sowie ferner

aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind und schließlich

die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre (Subsidiaritätsklausel).

Expertentipp

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Auch hier gilt erneut: Lesen Sie die §§ 100c ff. StPO sorgfältig. Die nebenstehenden Ausführungen ergeben sich aus dem Gesetz.

Zu beachten ist auch hier § 100d Abs. 1, 2 und 4 StPO, wonach die Maßnahme nur angeordnet werden darf, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte insbesondere hinsichtlich der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbericht privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden (sog. „negative Kernbereichsprognose“). Ergeben sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich betroffen ist, so muss die Maßnahme unterbrochen werden. Sie kann jedoch bei Wegfall des Hindernisses umgehend fortgeführt werden. In der Praxis ist diese Regelung kaum umsetzbar, da der überwachende Beamte das Gespräch mitanhören muss, um abschätzen zu können, ab wann der Kernbereich nicht mehr betroffen ist. Jedenfalls normiert § 100d Abs. 2 S. 1 StPO ein ausdrückliches Verwertungsverbot für Aufzeichnungen, die diesen Kernbereich betreffen.

Beispiel

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Staatsanwalt S beantragt das Abhören der Privatwohnung des Beschuldigten B, der mit seiner Verlobten V zusammenwohnt.

Zur Begründung seines Antrags führt S aus, dass aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des B sowie der als Zeugin vernommenen V zu erwarten sei, dass beide sich über den erpresserischen Menschenraub, dessen B verdächtig sei, unterhalten würden.

Die Strafkammer des Landgerichts lehnt den Antrag mit der Begründung ab, es sei nicht hinreichend dargetan, dass der Kernbereich privater Lebensführung nicht tangiert sei. S fragt nunmehr, was er gegen diesen Beschluss unternehmen kann.

Er kann Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO einlegen. Über diese Beschwerde unterscheidet zunächst wieder die Strafkammer des Landgerichts. Hilft sie der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das nächsthöhere Gericht, in diesem Fall das OLG. Die Beschwerde wird erfolgreich sein, wenn das Landgericht den Antrag nicht ablehnen durfte. Gem. § 100d Abs. 1, 2 und 4 StPO ist das Abhören unzulässig, wenn zu erwarten steht, dass der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Privatwohnung abgehört werden soll, die B zudem zusammen mit V bewohnt, spricht einiges dafür, dass dieser Kernbereich betroffen ist. Dass B und V sich darüber hinaus auch über eine Straftat unterhalten könnten, beruht lediglich auf einer Vermutung des S, nicht jedoch auf konkreten Anhaltspunkten. Letztlich sollten mit dieser Maßnahme die Gespräche auf Verwertbares „gesichtet“ werden. Eine solche Sichtung ist jedoch nicht zulässig.

OLG Düsseldorf NStZ 2009, 54. Da S nicht hinreichend dargetan hat, dass der Kernbereich nicht betroffen ist, war die Ablehnung des Antrags zulässig.

150

Die Maßnahme darf sich gem. § 100c Abs. 2 StPO zunächst nur gegen den Beschuldigten richten, bei dritten Personen ist sie zulässig, wenn

der Beschuldigte sich in den Räumlichkeiten aufhält und

die Maßnahmen gegen den Beschuldigten allein zur Erforschung des Sachverhalts und Ermittlung des Aufenthaltsortes nicht ausreichend sind.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang § 100d Abs. 5 StPO, wonach Anordnungen gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige der in § 53 StPO genannten Berufsgruppen unzulässig. Hinsichtlich der Zeugnisverweigerungsrechte, die sich aus den § 52 und 53a StPO ergeben, ist die Anordnung der Maßnahme grundsätzlich statthaft. Die Verwertbarkeit hängt allerdings wie bei der Online Durchsuchung von einer Güterabwägung ab.

Die Anordnungskompetenz liegt wie ei der Online Durchsuchung auch gem. § 100e Abs. 2 StPO bei der gem. § 74a Abs. 4 GVG zuständigen Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei dieser Kammer handelt es sich um die sog. Staatsschutzkammer.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 1261. Bei Gefahr im Verzug kann der Vorsitzende dieser Kammer über die Anordnung alleine entscheiden. Jedoch ist in diesem Fall eine Bestätigung durch die Kammer innerhalb von drei Tagen nachzuholen.

Wie bei der Telefonüberwachung auch, ist die Maßnahme befristet. Gem. § 100e Abs. 2 S. 4 StPO darf sie nicht länger als einen Monat laufen, wobei auch hier nach S. 5 eine Verlängerung der Maßnahme möglich ist.

Beispiel

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Im obigen Beispielsfall (Rn. 147) hat der BGH den Besucherraum des Untersuchungsgefängnisses nicht als Wohnung betrachtet. Er hat dazu ausgeführt, dass „ein Besucherraum in einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt … dem Gefangenen keine Privatsphäre (gewährt), wie sie der Schutzbereich des Art. 13 GG voraussetzt. Das Recht des Einzelnen, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 89, 1 [12] = NJW 1993, 2035), wird einem Gefangenen unter den besonderen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzugs in einem Besucherraum nur in erheblich beschränktem Umfang gewährleistet. Eine räumliche Privatsphäre ist dort noch weniger garantiert als in einem Haftraum. Dies folgt schon daraus, dass gem. § 119 Abs. 3 StPO, Nr. 27 UVollzO die Besuche regelmäßig durch einen Anstaltsbediensteten, in besonderen Fällen auch durch einen Kriminalbeamten überwacht werden können. Dieser kann eingreifen, notfalls den Besuch abbrechen, wenn ihm der Inhalt der Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren oder mit Rücksicht auf die Ordnung in der Anstalt bedenklich erscheint, vgl. Nr. 27 Abs. 3 UVollzO; hierbei muss der Gefangene damit rechnen, dass der Gesprächsinhalt in Vermerkform in die Ermittlungsakten aufgenommen wird (vgl. Schlothauer/Weider Untersuchungshaft Rn. 448). Die Kommunikation zwischen Gefangenem und Besucher kann darüber hinaus weiteren Beschränkungen unterworfen sein. So kann angeordnet werden, dass die Unterhaltung nur in deutscher Sprache zu führen ist oder nur im Beisein eines Dolmetschers stattfinden darf. Im Übrigen erstreckt sich das Hausrecht der Anstalt auch auf den Besucherraum, so dass der Gefangene grundsätzlich jederzeit den Zutritt weiterer Personen gewärtigen muss (vgl. für den Haftraum BVerfG NJW 1996, 2643).“
Da es sich also um einen kleinen Lauschangriff handelte, war die Einbeziehung der Beweismittel zulässig. Das Gericht hätte also den Beweisantrag nicht ablehnen dürfen.

b) Abhören außerhalb von Wohnungen

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Das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen wird als „kleiner Lauschangriff“ bezeichnet und ist in § 100f StPO geregelt. Die Voraussetzungen sind nicht ganz so eng, wie beim großen Lauschangriff, da das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht tangiert ist. Erforderlich ist jedoch, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,

dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat begangen hat und

diese im Einzelfall besonders schwer wiegt sowie

die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (Subsidiaritätsklausel).

Gem. § 100f Abs. 2 StPO darf sich die Maßnahme gegen den Beschuldigten richten und gegen Dritte, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,

dass sie mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird und

die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird und

dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

§ 100f StPO verweist in Abs. 4 auf die in § 100e Abs. 1 StPO geregelte Anordnungskompetenz, wonach der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft die Maßnahme treffen darf.

6. Verdeckte Ermittler

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Die Strafverfolgungsbehörden können zur Aufklärung auch verdeckt operierende Personen einsetzen. In diesem Zusammenhang sollten Sie die nachfolgenden, vier Ermittlungsgehilfen sauber voneinander unterscheiden:

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Verdeckte Ermittler sind gem. § 110a Abs. 2 StPO Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Auch nicht öffentlich ermittelnde Polizeibeamte (= NOEP) sind verdeckt ermittelnde Beamte, die unter einer Legende auftreten. Im Gegensatz zu den soeben genannten verdeckten Ermittlern erfolgt ihr Einsatz jedoch nur kurzfristig, z.B. als Scheinkäufer in BtMG-Fällen.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 423.

V-Leute sind (Vertrauens-)Personen, die zumeist aus dem einschlägigen Milieu stammen, mithin also nicht Polizeibeamte sind, aber gleichwohl bereit sind, die Polizei bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.

Engländer Examens-Repetitorium Strafprozessrecht Rn. 155.

Schließlich gibt es noch Informanten. Dies sind Personen, die von Fall zu Fall bereit sind, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit den Strafverfolgungsbehörden Informationen zu geben.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 423.

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Der Einsatz von Informanten, V-Leuten und NOEPs ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Nach h.M. reicht die Aufgabenzuweisung des § 163 StPO als gesetzliche Legitimation.

BGHSt 45, 321; Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 424.

Der Einsatz der verdeckten Ermittler hingegen richtet sich nach den §§ 110a ff. StPO. Voraussetzung für deren Einsatz ist, dass

entweder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung gem. § 110a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StPO vorliegen

oder dass Tatsachen die Gefahr einer wiederholten Begehung von Verbrechen begründen, sofern die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre

oder wenn Anhaltspunkte für die Begehung von Verbrechen vorliegen und die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären.

Gem. § 110b Abs. 1 StPO muss die Staatsanwaltschaft dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers zustimmen. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Die Zustimmung ist dann jedoch nach § 110b Abs. 1 S. 2 StPO unverzüglich nachzuholen.

Bei Einsätzen, die sich gem. § 110b Abs. 2 StPO gegen einen bestimmten Beschuldigten richten (Nr. 1) oder bei denen der verdeckte Ermittler eine Wohnung betreten muss, die nicht allgemein zugänglich ist (Nr. 2), ist die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

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Problematisch ist die Verwertung des Ermittlungsergebnisses von verdeckten Ermittlern in der Hauptverhandlung. Wie Sie inzwischen wissen, besagt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, dass grundsätzlich das tatnächste Beweismittel heranzuziehen ist. Aus § 110b Abs. 3 StPO ergibt sich jedoch, dass die Identität des verdeckten Ermittlers geheim gehalten werden sollte. Insoweit gewährt die allgemeine Zeugenschutzvorschrift des § 68 StPO einige Schutzmechanismen. Darüber hinaus ist für V-Männer die Möglichkeit der Videovernehmung gem. §§ 58a, 168e, 247a, 255a StPO anerkannt, wobei in Ausnahmefällen zusätzlich die Möglichkeit einer optischen und akustischen Unkenntlichmachung besteht.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 425; BGH NJW 2003, 74; BGH NStZ 2005, 43. Möglich ist schließlich auch, dass die Vernehmung des verdeckten Ermittlers durch einen beauftragten oder ersuchten Richter gem. §§ 223 f., 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO erfolgt.

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