Strafprozessrecht (Basics)

Der Zeuge im Strafprozess

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VIII. Der Zeuge

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Der Zeuge ist eines von vier Beweismitteln, auf die im Strafverfahren zurückgegriffen wird. Neben dem Zeugenbeweis kommen der Sachverständigenbeweis, der Urkundenbeweis sowie der Augenscheinsbeweis in Betracht.

Definition

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Definition: Zeuge

Zeuge i.S.d. §§ 48 ff. StPO ist eine Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichteten Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 181.

Zeugnisfähig ist dabei grundsätzlich jeder lebende Mensch, unabhängig vom Alter und Geisteszustand. Zu beachten ist jedoch, dass Richter, Beamte sowie sonstige Personen des öffentlichen Rechts eine Aussagegenehmigung benötigen, wenn sie als Zeugen gehört werden sollen, sofern sich diese Aussage auf Umstände bezieht, auf die sich ihre Amtsverschwiegenheitspflicht bezieht, vgl. § 54 Abs. 1 StPO.

 

1. Pflichten des Zeugen

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Der Zeuge hat, ebenso wie die anderen Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten gehören:

a) Die Erscheinungspflicht

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Der Zeuge muss gem. § 163 Abs. 3 StPO bereits vor der Polizei sowie gem. §§ 48, 161a Abs. 1 S. 1 StPO darüber hinaus vor der Staatsanwaltschaft und dem Richter erscheinen. Erscheint er nicht, kann gem. § 51 StPO ein Zwangsmittel verhängt werden.

b) Die Aussage- und Wahrheitspflicht

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Aus den §§ 153 ff. StGB ergibt sich, dass der Zeuge bei seiner Aussage grundsätzlich zur Wahrheit verpflichtet ist. Verstößt er gegen diese Pflicht, so kann er sich strafbar machen. Allerdings trifft ihn die Pflicht aus den §§ 153 ff. nur, sofern er eine Aussage vor dem Gericht oder anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stellen macht. Zu Letzteren gehören nicht die Polizei und Staatsanwaltschaft. Eine Strafbarkeit des Zeugen gem. den §§ 258, 164, 145d bleibt aber durch eine falsche Aussage des Zeugen vor der Polizei möglich.

c) Die Eidespflicht

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Sofern das Gericht gem. § 59 Abs. 1 S. 1 StPO die Vereidigung eines Zeugen für notwendig erachtet, ist der Zeuge verpflichtet, diesen Eid zu leisten.

2. Rechte des Zeugen

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Den eben genannten Pflichten stehen Rechte gegenüber, die eine mögliche Interessenkollision bzw. Zwangslage des Zeugen berücksichtigen, welche sich aus der Aussage- und Wahrheitspflicht ergeben. Zu nennen sind dabei:

a) Die Zeugnisverweigerungsrechte

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Bei den Zeugnisverweigerungsrechten ist zu unterscheiden zwischen denen, die sich aus § 52 StPO ergeben und denen, die dem Zeugen aus § 53 StPO zustehen. Bei den Rechten aus § 52 StPO handelt es sich um Zeugnisverweigerungsrechte, die dem Zeugen aufgrund einer persönlichen Verbundenheit mit dem Beschuldigten gewährt werden.

§ 53 und § 53a StPO hingegen gewährt dem Zeugen aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Der Zeuge ist jedenfalls bei § 52 StPO auf dieses Recht vor seiner Vernehmung hinzuweisen. Unterbleibt eine derartige Belehrung, dann ist die Aussage grundsätzlich nicht verwertbar. Das Zeugnisverweigerungsrecht führt dazu, dass der Zeuge gar keine Aussage zu machen braucht, die nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen sind darüber hinaus nach § 61 StPO berechtigt, die Beeidigung zu verweigern. Dieses Recht wird nur dann relevant, wenn der Zeuge sich zur Aussage entschlossen hat.

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b) Das Auskunftsverweigerungsrecht

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Gem. § 55 StPO kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit denen er sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht gewährt dieses Recht dem Zeugen jedoch nur die Möglichkeit auf einzelne Fragen die Auskunft zu verweigern. Ggf. muss der Zeuge nach jeder einzelnen Frage von diesem Recht erneut Gebrauch machen. In Einzelfällen kann dies jedoch zu einer vollständigen Aussageverweigerung führen.

Beispiel

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Im Verfahren gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden hatte die ehrenamtliche Betreuerin der Familie am ersten Vernehmungstag vor dem LG Stuttgart ausgesagt, dass der Vater von den behandelnden Ärzten seines Sohnes vor der Tat über dessen Tötungsphantasien aufgeklärt worden sei. Für das LG war dieser Aspekt im Rahmen des § 222 StGB von großer Bedeutung, hatte doch der Vater sowohl die Waffe als auch die Munition, mit der der Sohn später die Mitschüler getötet hatte, unabgeschlossen herumliegen lassen. Am 2. Verhandlungstag widerrief sie diese Aussage und behauptete das Gegenteil. Die StA leitete daraufhin ein Verfahren wegen § 153 StGB ein. Das LG Stuttgart klärte die Zeugin alsdann über ihr Recht nach § 55 StPO auf. Dies führte dazu, dass die Zeugin nachfolgend die Aussage auf alle Fragen zu diesem Themenkomplex verweigerte und die Verteidigung keine Möglichkeit mehr hatte, die Zeugin zu befragen.

Der BGH

BGH Beschluss vom 22.3.2012, AZ 1 StR 359/11 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. hat deutlich gemacht, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht für solche Straftaten bestehe, die der Zeuge erst durch die Vernehmung begeht. In diesem Fall hat der Zeuge seine Konfliktsituation, auf die das Gesetz Rücksicht nehmen möchte, „ohne Not“ erst durch seine Aussage herbeigeführt. Die Zeugin war also verpflichtet, sich den Fragen der Verteidigung zu stellen. Der Angeklagte war durch das unrechtmäßig gewährte Auskunftsverweigerungsrecht damit in seinem Recht auf ein faires Verfahren tangiert, so dass der BGH das Urteil zur erneuten Verhandlung an das LG Stuttgart zurückverwiesen hat.

c) Recht auf Rechtsbeistand

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Schließlich hat der Zeuge das Recht, zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt mitzunehmen. Dieser Rechtsanwalt hat jedoch nach h.M. keine eigenen Rechte.

BVerfGE 38, 105; zu den anderen Beweismitteln vgl. Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 196a.

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