Strafprozessrecht (Basics)

Verfahrensbeteiligte im Strafprozess - Die Staatsanwaltschaft

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III. Die Staatsanwaltschaft

1. Aufgaben der Staatsanwaltschaft

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Die Staatsanwaltschaft ist gem. § 150 GVG ein von den Gerichten unabhängiges Organ der Rechtspflege. Aus Nr. 123 ff. RiStBV ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft als staatliche Institution den gesetzmäßigen Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens in besonderer Weise zu fördern hat. Im Strafverfahren kommen der Staatsanwaltschaft drei Hauptaufgaben zu:

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a) „Herrin des Ermittlungsverfahrens“

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Gem. § 152 Abs. 1 StPO steht der Staatsanwaltschaft die alleinige Anklagebefugnis zu. Sie ist, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Im Ermittlungsverfahren obliegt es ihr, den Sachverhalt entweder selbst oder durch die hinzugezogenen Polizeibeamten zu erforschen (§§ 160 Abs. 1, 163 StPO). Dabei ist sie jedoch zur Objektivität verpflichtet, d.h. sie hat auch die den Beschuldigten entlastenden Umstände zu ermitteln. Gemäß der in § 161 Abs. 1 S. 1 StPO enthaltenen sog. „Ermittlungsgeneralklausel“ kann sie Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Sie ist damit „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Bieten die im Vorverfahren durchgeführten Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht Anklage zu erheben (§ 170 Abs. 1 StPO).

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Umstritten ist, inwieweit die Staatsanwaltschaft beim Einleiten der Ermittlungen bzw. bei deren Abschluss durch Erhebung einer Anklage gem. § 170 Abs. 1 StPO oder einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist.

Beispiel

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Staatsanwalt S hat gegen Ede E wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ermittelt. Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen soll E der Kioskbesitzerin B einen Labellostift in den Rücken gedrückt haben und sie mit den Worten „Geld oder Leben“ dazu aufgefordert haben, ihm den Kasseninhalt zu übergeben. Obgleich S weiß, dass nach Auffassung des BGH in diesem Fall ein schwerer Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nicht in Betracht kommt, erhebt er gleichwohl beim zuständigen Landgericht Anklage wegen schweren Raubes, weil er meint, dass eine Änderung der BGH-Rechtsprechung überfällig sei.

Soweit die Staatsanwaltschaft eine Tat anklagen möchte, hinsichtlich derer nach Auffassung der Gerichte nur ein Freispruch in Betracht kommt, ist es ihr nach allgemeiner Auffassung nicht verwehrt, durch entsprechende Anklageerhebung eine Rechtsauffassung zur Überprüfung zu stellen. Im obigen Beispiel ist mithin die Anklage wegen schweren Raubes unproblematisch. Anders wird jedoch die Situation beurteilt, in welcher die Staatsanwaltschaft entgegen der herrschenden Rechtsauffassung eine Strafbarkeit verneint und dementsprechend von einer Anklageerhebung insoweit absieht.

Beispiel

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Staatsanwältin S ist der Auffassung, dass derjenige, der einem anderen ein frei verkäufliches Rauschmittel überlässt, nicht einschreiten muss, wenn der andere infolge einer Überdosierung das Bewusstsein verliert und später daran stirbt. Entgegen der Rechtsauffassung des BGH

BGH Urteil vom 5.8.2015 – 1 StR 328/15 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. meint sie, dass sich nur das mit der Selbstgefährdung eingegangene Risiko realisiert habe und ein Tatherrschaftswechseln nicht stattfinde. Aus diesem Grund stellt sie das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein

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Der BGH sowie Teile der Literatur bejahen eine Bindungswirkung der Staatsanwaltschaft, da die rechtsprechende Gewalt nach Art. 92 GG den Gerichten übertragen worden sei. Diese Gewalt könne jedoch nicht ausgeübt werden, wenn den Gerichten wegen des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen würde, über ein Rechtsverhältnis abschließend zu entscheiden.

BGHSt 15, 155 ff.; Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 90. Demnach wäre im voranstehenden Beispiel die StA verpflichtet, Anklage zu erheben. Tut sie dies nicht, kann sie sich gem. §§ 258a, 13 StGB strafbar machen. Nach einer anderen, in der Literatur vertretenen Auffassung, besteht eine Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht. Argumentiert wird mit § 150 GVG, wonach die Staatsanwaltschaft ein von den Gerichten unabhängiges Organ ist und im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes als Herrin des Ermittlungsverfahrens frei entscheiden kann.SK-Weßlau § 152 Rn. 22 m.w.N.

b) Anklagevertreterin

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Die Staatsanwaltschaft ist ferner die Anklagevertreterin im Zwischen- und Hauptverfahren. Gem. § 226 Abs. 1 StPO muss ein Beamter der Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend sein. Zu Beginn der Hauptverhandlung muss die Staatsanwaltschaft gem. § 243 Abs. 3 StPO zunächst die Anklageschrift verlesen. Am Ende der Hauptverhandlung hält die Staatsanwaltschaft gem. § 258 Abs. 1 StPO das Schlussplädoyer. Während der Hauptverhandlung steht ihr das Fragerecht gem. § 240 Abs. 2 S. 1 StPO und das Beweisantragsrecht gem. §§ 244 ff. StPO zu.

c) Strafvollstreckungsbehörde

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Die Strafvollstreckung ist in den §§ 449 ff. StPO geregelt. Aus § 451 StPO ergibt sich, dass die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.

Weiterführende Ausführungen dazu bei Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 79 ff. Nachdem ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, obliegt es also der Staatsanwaltschaft, dieses durchzusetzen, indem sie die Geldstrafe beitreibt oder im Falle einer Freiheitsstrafe den Verurteilten zum Strafantritt lädt und die zuständige Strafanstalt um Aufnahme ersucht. Erscheint der Geladene nicht zum Strafantritt, dann kann die Staatsanwaltschaft gem. §§ 457 i.V.m. 131 ff. StPO einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen und – sofern erforderlich – ihn zur Fahndung ausschreiben.

2. Organisation der Staatsanwaltschaft

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Die Staatsanwaltschaft ist parallel zu den Gerichten organisiert. Ihr Aufbau sowie ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit ergeben sich aus §§ 141 ff. GVG. Beachten Sie den monokratischen und hierarchischen Aufbau der Staatsanwaltschaft: An der Spitze der Staatsanwaltschaft steht ein Behördenleiter, für den der einzelne Staatsanwalt immer nur als Vertreter handelt. Dies ergibt sich aus § 144 GVG. Anders als bei Gericht können innerhalb der Staatsanwaltschaft beliebige Veränderungen der Zuständigkeit vorgenommen werden.

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Gem. § 145 Abs. 1 Alt. 1 GVG steht dem Behördenleiter ein Devolutivrecht zu, welches dazu führt, dass er jederzeit berechtigt ist, einzelne Amtsverrichtungen oder auch den gesamten Fall selbst zu übernehmen. Daneben hat der Behördenleiter gem. § 145 Abs. 1 Alt. 2 GVG ein Substitutionsrecht, d.h. er ist befugt, jederzeit einen anderen als den zunächst zuständigen Staatsanwalt mit der Betreuung eines Falls zu beauftragen. Aus §§ 146 und 147 GVG ergibt sich schließlich ein Weisungsrecht, welches dazu führt, dass dienstliche Anweisungen des Behördenleiters von den Staatsanwälten zu befolgen sind.

Als Behörde unterstehen die Staatsanwaltschaften den jeweiligen Landesjustizministerien mit Ausnahme der Bundesanwaltschaft, die dem Bundesjustizminister untersteht.

Folgende Staatsanwaltschaften nebst ihren Behördenleitern sollten Ihnen bekannt sein:

Die Bundesanwaltschaft mit dem Generalbundesanwalt an der Spitze (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG), die auf Bundesebene parallel zum BGH tätig wird. Sie vertritt die Anklage bei allen Verfahren, die vor den BGH gelangen. Zudem hat sie gem. § 142a GVG eine erstinstanzliche Sonderzuständigkeit vor dem OLG.

Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht mit dem Generalstaatsanwalt als Behördenleiter. Sie ist zuständig in 1. Instanz für Staatsschutzdelikte vor dem OLG, soweit sie gem. § 142a Abs. 2 GVG an sie abgegeben wurden. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Revisionsverfahren vor dem OLG.

Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht, deren Behördenleiter der leitende Oberstaatsanwalt (LOSTA) ist. Sie vertritt die Anklage erstinstanzlich beim AG und LG und wird zweitinstanzlich tätig bei Berufungsverfahren vor dem LG.

Die Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht, die die Staatsanwaltschaft beim Landgericht unterstützt (§ 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG).

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