Strafprozessrecht (Basics)

Ablauf des Erkenntnisverfahrens - Das Hauptverfahren

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III. Das Hauptverfahren

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Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses endet das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren beginnt.

1. Vorbereitung der Hauptverhandlung

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Das Kernstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung. Damit diese ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, bedarf sie der Vorbereitung, welche in den §§ 213 ff. StPO geregelt ist.

Aus § 213 StPO ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende des Gerichts zunächst den Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Neuerdings soll in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen, § 213 Abs. 2.

Des Weiteren hat er dafür zu sorgen, dass die sachlichen und persönlichen Beweismittel in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Soweit es sich um Asservate, z.B. das Tatwerkzeug handelt, sind diese gem. § 214 Abs. 4 StPO von der Staatsanwaltschaft herbeizuschaffen. Der Angeklagte sowie die Zeugen und Sachverständigen sind hingegen vom Gericht zum Termin zu laden. Daneben sind selbstverständlich auch die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger sowie das Tatopfer zu laden bzw. über den Termin zur Hauptverhandlung zu informieren.

Das Muster einer entsprechenden Verfügung des Gerichts finden sie bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 382.

2. Die Hauptverhandlung

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Expertentipp

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Lesen Sie § 243 StPO zunächst aufmerksam durch, bevor Sie sich mit den nachfolgenden Ausführungen beschäftigen.

Der Gang der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO und den nachfolgenden Vorschriften (insbesondere §§ 244, 258, 260) ausführlich beschrieben.

Bitte Beschreibung eingeben

Die Hauptverhandlung beginnt gem. § 243 Abs. 1 S. 1 StPO zunächst mit dem Aufruf der Sache. Mit dem Aufruf der Sache betreten die Verfahrensbeteiligten den Verhandlungssaal. Gem. § 243 Abs. 1 S. 2 StPO stellt der Vorsitzende nunmehr fest, „ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.“

Schauen wir einmal kurz an, welche Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung eigentlich anwesend sein müssen.

Aus § 230 StPO ergibt sich, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht stattfindet. Ist der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen, so kann gem. § 230 Abs. 2 StPO die Vorführung angeordnet oder ein Haftbefehl erlassen werden. Ausnahmsweise kann unter den in den §§ 231 Abs. 2, 231a ff. StPO genannten Voraussetzungen eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt oder fortgesetzt werden. Der Angeklagte hat in diesen Fällen das Recht, sich gem. § 234 StPO vertreten zu lassen.

Die Anwesenheitspflicht eines Verteidigers ist nicht explizit geregelt. Sie ergibt sich aber aus § 145 StPO, besteht allerdings nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung.

Anwesenheitspflichtig sind ferner gem. § 226 StPO „die zur Urteilsfindung berufenen Personen“ sowie die Staatsanwaltschaft. Da gem. § 261 StPO das Gericht „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ heraus zu entscheiden hat, ist es zwingend, dass nur die Richter und Schöffen entscheiden, die der gesamten Verhandlung beigewohnt haben. Ein Wechsel während des Verfahrens ist damit nicht möglich. Möglich ist aber gem. § 192 GVG im Falle des Ausfalls eines Richters oder Schöffen einen Ergänzungsrichter bzw. einen Ergänzungsschöffen hinzuzuziehen. Allerdings nur dann, wenn er der gesamten Verhandlung beigewohnt hat.

BGH NJW 2001, 3062.

Beispiel

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So wurde im NSU-Verfahren vor dem OLG München Peter Prechsl als Ergänzungsrichter für Renate Fischer, die während des Verfahrens im Sommer 2014 zum BGH wechselte, tätig.

Bei der Staatsanwaltschaft hingegen ist eine Personenidentität ebenso wenig erforderlich wie bei der Verteidigung. § 227 StPO sowie der Wortlaut des § 226 StPO machen klar, dass sich hier auch mehrere Personen abwechseln können.

Schließlich müssen noch die Beweismittel anwesend sein, insbesondere die Zeugen. Erscheint z.B. ein Zeuge nicht, so kann ggfs. Ordnungshaft angeordnet werden, § 51 StPO.

Nach der Feststellung der Präsenz des Angeklagten sowie der sonstigen Verfahrensbeteiligten erfolgt gem. § 243 Abs. 2 S. 2 StPO die Feststellung der Identität des Angeklagten sowie seine Verhandlungsfähigkeit. Im Anschluss daran erhebt sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft und verliest gem. § 243 Abs. 3 S. 1 StPO den Anklagesatz. Wie Sie inzwischen wissen, ist der Anklagesatz in § 200 Abs. 1 S. 1 legal definiert.

Alsdann trifft der Vorsitzende Feststellungen, ob und inwieweit eine Verständigung gem. § 257c StPO stattgefunden hat.

Danach erfolgt gem. § 243 Abs. 5 S. 1 StPO die Belehrung des Angeklagten. Er wird darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, in der Hauptverhandlung Äußerungen zum Tatvorwurf zu machen. Im Anschluss erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gem. § 243 Abs. 4 S. 2 StPO, wobei zunächst das Vorleben und der persönliche Werdegang des Angeklagten erörtert werden und Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen gemacht werden können. Bei besonders umfangreichen Verfahren, bei denen die Hauptverhandlung länger als 10 Tage dauern wird, hat seit 2017 gem. § 243 Abs. 5 S. 3 der Verteidiger nun auch die Möglichkeit, für den Angeklagten eine Erklärung abzugeben (sog. „Opening-Statement“).

An diese Vernehmung des Angeklagten schließt sich das Kernstück der Hauptverhandlung an, nämlich die Beweisaufnahme gem. §§ 244 ff. StPO

Ausführlich zur Beweisaufnahme Kühne Strafprozessrecht Rn. 751 ff. (dazu mehr unter Rn. 35).

An die Beweisaufnahme schließen sich gem. § 258 StPO die Schlussvorträge an. Sie finden in folgender Reihenfolge statt:

zunächst hält der Vertreter der Staatsanwaltschaft sein Plädoyer, welches einen konkreten Strafantrag enthalten muss;

BGH NStZ 1984, 468.

sofern vorhanden, schließt sich daran das Plädoyer des Nebenklägers an;

schließlich hält der Angeklagte bzw. im Regelfall sein Verteidiger das Abschlussplädoyer, wobei § 258 Abs. 2. Hs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger die Möglichkeit der anschließenden Erwiderung einräumt.

Zum Schluss erhält gem. § 258 Abs. 3 der Angeklagte das „letzte Wort“. Sinn des „letzten Wortes“ ist, dass das Gericht sich unter dem Eindruck der Einlassung des Angeklagten in die Beratung und Urteilsfindung zurückziehen soll.

Expertentipp

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Lesen Sie die nebenstehenden Vorschriften aus dem GVG.

Das Gericht zieht sich nunmehr zur Beratung zurück. Die genauen Einzelheiten dazu regeln die §§ 192 bis 197 GVG.

In unmittelbaren Anschluss an die Beratung wird sodann gem. § 268 Abs. 3 das Urteil verkündet. Aus § 268 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Urteilsverkündung mit der Verlesung der Urteilsformel, also des Entscheidungstenors beginnt. Danach folgt die mündliche Begründung des Urteilspruchs. Die Urteilsformel ist in § 260 Abs. 4 näher umschrieben.

Gem. § 260 Abs. 1 StPO schließt die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils.

Das Muster eines Urteils finden Sie bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 803.

Schließlich ergibt sich aus § 35a StPO noch, dass der Angeklagte über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren ist.

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Die gesamte Hauptverhandlung ist gem. § 271 StPO zu protokollieren. Dieses Protokoll ist von großer Bedeutung, wenn das Urteil mit Rechtsmitteln angefochten werden soll, da die Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die Beweiskraft des Protokolls erstreckt sich dabei auf zwei Wirkungen:

die positive Wirkung: Beurkundete Förmlichkeiten gelten auch dann als geschehen, wenn sie tatsächlich nicht stattgefunden haben,

die negative Wirkung: Umstände, die nicht beurkundet wurden, gelten auch nicht als geschehen.

Vgl. dazu im Einzelnen Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 408 ff.; hier finden sie auch das Muster eines gerichtlichen Protokolls unter Rn. 418 ff.

3. Die Beweisaufnahme

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Die Beweisaufnahme ist der wichtigste Teil der Hauptverhandlung. Sie ist geregelt in den §§ 244 ff. StPO. Wie sich aus § 244 Abs. 2 StPO entnehmen lässt, hat zunächst einmal das Gericht sämtliche Tatsachen und Erfahrungssätze ermitteln, die zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sind und für die Entscheidung von Bedeutung sind (sog. Amtsermittlungsgrundsatz, vgl. dazu Rn. 105 ff.).

 

 

a) Streng- und Freibeweis

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Sämtliche Beweiserhebungen, die für die Schuld des Täters und die Rechtsfolgen relevant sind, müssen im Wege des Strengbeweisverfahrens erfolgen. Das bedeutet, dass der Beweis nur in dem gem. den §§ 239 ff. geregelten Verfahren und auch nur mit den gesetzlich bestimmten Beweismitteln geführt werden darf. Als Beweismittel kommen dementsprechend in Betracht:

Das (Teil-) Geständnis des Angeklagten als Beweismittel im weiteren Sinne,

der Zeugenbeweis als wichtigstes, aber zugleich auch unzuverlässigstes Beweismittel, §§ 48 ff.,

der Sachverständigenbeweis, §§ 72 ff.,

der Augenscheinsbeweis, §§ 86 ff.,

der Urkundenbeweis, §§ 249 ff.

Andere prozessuale Fragen, wie z.B. das Vorliegen von Verfahrenshindernissen, die Feststellung von Zeugnisverweigerungsrechten (Verlöbnis?) oder die Eidesmündigkeit, können im Wege des Freibeweises geklärt werden, z.B. durch einen Anruf des Vorsitzenden Richters beim Einwohnermeldeamt.

Tatsachen, die keines Beweises bedürfen, werden „offenkundige“ Tatsachen genannt, wie z.B. der Umstand, dass es in der Winterzeit in Deutschland morgens um 06.00 Uhr dunkel ist.

b) Das Beweisantragsrecht

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Gleich bedeutsam mit der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht ist die durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung veranlasste Beweiserhebung. Diese Beweiserhebung geschieht durch das Stellen von Beweisanträgen. Die Beweisanträge sind dabei von den Beweisermittlungsanträgen zu unterscheiden.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile in § 244 Abs. 3 S. 1 ausdrücklich legal definiert, was unter einem Beweisantrag zu verstehen ist:

Definition

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Definition: Beweisantrag

Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Beispiel

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Zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit zu Hause war, benennen wir seine Mutter, die Zeugin Annemarie H., wohnhaft …

Definition

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Definition: Beweisermittlungsantrag

Ein Beweisermittlungsantrag ist ebenfalls ein auf Beweiserhebung gerichtetes Begehren eines Prozessbeteiligten. Im Gegensatz zum Beweisantrag fehlt hier aber eine der beiden Voraussetzungen (Tatsache/Beweismittel).

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 435.

Beispiel

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Zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit in der Kneipe „Zum grünen Ochsen“ war, benennen wir den rothaarigen Kellner, der an diesem Abend dort als Aushilfe gearbeitet hat (Name und Adresse unbekannt).

Die Unterscheidung ist wichtig für die Ablehnung eines solchen Antrags.

Den Beweisermittlungsanträgen hat das Gericht zwar im Rahmen seiner Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, nachzukommen. Ihre Ablehnung ist aber nicht an die strengen Voraussetzungen der §§ 244 Abs. 3 bis 5, 245 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO gebunden. Beweisermittlungsanträge können durch den Vorsitzenden abgelehnt werden, dessen Entscheidung alsdann gem. § 238 Abs. 2 StPO angefochten werden kann. Wird die angefochtene Entscheidung durch Beschluss bestätigt, kommt eine Beschwerde gegen diesen Beschluss grundsätzlich nicht in Betracht, § 305 StPO, es sei denn, die Entscheidung steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem Urteil. Besteht dieser Zusammenhang, dann bleibt die Möglichkeit, später nach Erlass des Urteils die Revision auf den ggf. zu Unrecht abgewiesenen Beweisermittlungsantrag und die darin liegende Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stützen.

Im Gegensatz dazu dürfen Beweisanträge grundsätzlich nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 244 Abs. 3 bis 5, 245 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO abgelehnt werden.

Ausführungen zu den Einzelheiten finden sie bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 477 ff.

Expertentipp

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Bitte lesen Sie sich die Vorschriften aufmerksam durch. Vertiefte Kenntnisse werden im ersten Staatsexamen hier nicht verlangt.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen präsenten und nicht präsenten Beweismitteln. § 245 StPO befasst sich mit der Ablehnung präsenter Beweismittel, § 244 Abs. 3 bis 5 StPO betrifft hingegen nur die nicht präsenten Beweismittel.

Definition

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Definition: Präsente Beweismittel

Präsente Beweismittel sind Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht geladen worden und auch erschienen sind, sowie dem Gericht vorliegende Urkunden und Augenscheinsobjekte.

Zeugen und Sachverständige, die ohne Ladung erschienen sind, gelten als nicht präsente Beweismittel.

Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf gem. §§ 244 Abs. 6 S. 1, 245 Abs. 2 StPO eines Gerichtsbeschlusses, der spätestens bis zum Schluss der Beweisaufnahme bekannt gegeben werden muss. Fehlt dieser Beschluss dann liegt ein absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 8 vor.

Wie bei den Beweisermittlungsanträgen bereits ausgeführt, kann auch hier in der Regel dann keine Beschwerde erhoben werden, § 305 StPO. Ein Verstoß muss im Wege der Revision gerügt werden.

Gem. § 257 Abs. 1 und 2 StPO ist im Rahmen der Beweisaufnahme nach jedem Schritt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ermöglicht den Verfahrensbeteiligten schon während der Beweisaufnahme die jeweiligen Beweismittel zu würdigen.

Die wesentlichen Ablehnungsgründe, die gem. § 244 Abs. 3 alle Beweismittel (die Abs. 4 und 5 beschäftigen sich mit dem Sachverständigenbeweis und dem Augenscheinsbeweis) betreffen, sind:

Unzulässigkeit der Beweiserhebung,

Offenkundigkeit der Tatsache,

Bedeutungslosigkeit der Tatsache,

die Tatsache ist bereits erwiesen,

das Beweismittel ist völlig ungeeignet, den Beweis zu erbringen,

das Beweismittel ist – jedenfalls in absehbarer Zeit – unerreichbar,

die Tatsache kann zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt werden

Die Verschleppungsabsicht ist nunmehr in Abs. 6 S. 2 geregelt. Die Beweiserhebung darf demnach abgelehnt werden, wenn "die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen."

Wesentlich ist, dass eine Ablehnung nicht durch Beschluss gem. § 244 Abs. 6 S.1 erfolgen muss. Es reicht eine Entscheidung durch den Vorsitzenden.

4. Die prozessuale Tat

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Expertentipp

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Der Begriff der prozessualen Tat, insbesondere seine Abgrenzung zum materiell-rechtlichen Tatbegriff ist ein beliebtes Klausurthema, so dass Sie den nachfolgenden Ausführungen Ihre ganze Aufmerksamkeit schenken sollten.

Aus § 264 StPO ergibt sich, dass Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

Wie wir bereits gesehen haben, umreißt die Anklageschrift in ihrem Anklagesatz eben diese prozessuale Tat, die später Gegenstand des Urteils ist. Die prozessuale Tat prägt mithin die Hauptverhandlung. Ergibt sich während der Hauptverhandlung eine Erweiterung der prozessualen Tat, so hat die Staatsanwaltschaft gem. § 266 StPO eine sog. „Nachtragsanklage“ zu erheben. Durch diese Nachtragsanklage wird die prozessuale Tat mit in die Verhandlung einbezogen, so dass auch sie nunmehr Gegenstand des Urteils sein kann.

Von der Nachtragsanklage gem. § 266 StPO ist der rechtliche Hinweis gem. § 265 StPO zu unterscheiden. Im Falle des rechtlichen Hinweises ändert sich nicht die prozessuale Tat, es ändern sich jedoch die in Betracht kommenden Strafvorschriften. Sie werden sich erinnern, dass im Anklagesatz die in Frage kommenden Strafvorschriften zu nennen sind. Nun ist denkbar, dass sich während der Hauptverhandlung herausstellt, dass die Tat kein Diebstahl gem. § 242 StGB, sondern ein Raub gem. § 249 StGB sein könnte. In diesem Fall ist ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO erforderlich.

Wie wir bereits gesehen haben, ist der prozessuale Tatbegriff jedoch auch wichtig für eine Einstellung gem. §§ 154 bzw. 154a StPO.

Darüber hinaus hat der Begriff eine große Bedeutung für den Strafklageverbrauch. Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die Mehrfachverfolgung, was bedeutet, dass niemand wegen „derselben Tat“ mehrmals zur Verantwortung gezogen werden darf. Der Strafklageverbrauch ist ein Verfahrenshindernis. Ist ein Angeklagter also wegen einer Sache rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden und ergeben sich sodann neue Aspekte, so stellt sich die Frage, ob eine weitere Anklageerhebung erfolgen darf.

 

Wie Sie also sehen, ist die Bestimmung der prozessualen Tat von enormer Bedeutung und kann dementsprechend in der Klausur zum Problem werden:

 

Beispiel

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Der Verkehrsrowdy A ist zu nächtlicher Stunde von der Polizei angehalten worden. Dabei wurde festgestellt, dass er derzeit keine Fahrerlaubnis besitzt. In einer daraufhin folgenden Hauptverhandlung wird er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG verurteilt. Die Entscheidung wird rechtskräftig. Kurze Zeit später stellt sich heraus, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt auch erheblich alkoholisiert war. Fraglich ist nunmehr, ob A erneut angeklagt werden darf wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB.

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Expertentipp

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Sollten Ihnen diese Begriffe noch nichts oder nichts mehr sagen, so nutzen Sie an dieser Stelle die Gelegenheit und wiederholen Sie das Kapitel „Konkurrenzen“, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Zunächst einmal müssen Sie den prozessualen Tatbegriff vom materiell-rechtlichen Tatbegriff unterscheiden.

Der materiell-rechtliche Tat- bzw. Handlungsbegriff ist wesentlich für die Beurteilung der Konkurrenzen. Hat der Täter aufgrund einer Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals oder aber verschiedene Strafgesetze verletzt, so liegt Tateinheit bzw. Idealkonkurrenz gem. § 52 StGB vor. Hat er dasselbe durch mehrere Handlungen getan, dann wird Tatmehrheit bzw. Realkonkurrenz gem. § 53 StGB angenommen. Beachten Sie, dass als eine Handlung nicht nur eine Handlung im natürlichen Sinne, sondern auch Handlungseinheiten angesehen werden.

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Der prozessuale Tatbegriff ist weiter als der materiell-rechtliche Tatbegriff.

Definition

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Definition: prozessuale Tat

Danach ist die prozessuale Tat ein nach der Lebensauffassung zu bestimmender einheitlicher geschichtlicher Vorgang.

BVerfG NStZ 2004, 687 f.; BGH NJW 2003, 2996.

Entscheidend soll sein, welches Verhalten des Täters nach natürlicher Auffassung mit dem in der Anklage bezeichneten geschichtlichen Geschehen einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zu berücksichtigen sind dabei enge sachliche, räumliche und zeitliche Zusammenhänge, die bei getrennter Würdigung als „unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würden“.

BGH NStZ 2006, 350; Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 61 ff. mit einer Vielzahl weiterer Beispiele.

Orientieren können Sie sich jedoch am materiell-rechtlichen Tatbegriff: Liegt zwischen den jeweiligen Delikten Tateinheit gem. § 52 StGB vor, so ist i.d.R. auch eine prozessuale Tat gegeben. Haben Sie im umgekehrten Fall Tatmehrheit gem. § 53 StGB angenommen, so können für gewöhnlich auch mehrere prozessuale Taten bejaht werden. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Beispiel

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Im obigen Beispiel (Rn. 38) stehen das Fahren ohne Fahrerlaubnis und das Fahren im alkoholisierten Zustand in Tateinheit zueinander und stellen darüber hinaus auch einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Aufgrund der rechtskräftig ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Anklageerhebung mithin der Strafklageverbrauch entgegen.

Beispiel

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A möchte seine finanzielle Situation verbessern und sich aus diesem Grund „warm sanieren“. Zu diesem Zweck zündet er ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude an, um mit der Versicherungssumme seine Schulden zu begleichen. Obgleich er einen Antrag auf Auszahlung der Versicherungssumme gestellt hat, mithin also einen versuchten Betrug begangen hat, hat die Staatsanwaltschaft im Anklagesatz vergessen, den versuchten Betrug mit aufzunehmen. Gleichwohl hat das Gericht nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises gem. § 265 StPO den versuchten Versicherungsbetrug mit abgeurteilt. Rechtsanwalt R, der sich Gedanken über die Erfolgsaussichten einer Revision macht, fragt nunmehr Sie, ob das Vorgehen des Gerichts zulässig war.

Das hängt davon ab, ob der Versicherungsbetrug zu der angeklagten, prozessualen Tat gehörte. In diesem Fall wäre die Nachtragsanklage gem. § 266 StPO überflüssig gewesen und der rechtliche Hinweis gem. § 265 StPO ausreichend. Der BGH hat dies bejaht. Zwar stehen die Brandstiftung und der versuchte Versicherungsbetrug zueinander in Tatmehrheit gem. § 53 StGB. Gleichwohl stellen beide Vorgänge einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, dessen getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung empfunden würde. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass das Gericht, wollte es über den Versicherungsbetrug befinden, gem. § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB die Brandstiftung mit berücksichtigen müsste und umgekehrt, wollte es über die schwere Brandstiftung gem. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB befinden, die Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen, feststellen müsste.

BGH NStZ 2006, 350.

5. Die Urteilsabsprache

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Schon immer hat es im Interesse einer zügigen Beendigung des Strafverfahrens Verständigungen zwischen den am Strafverfahren Beteiligten gegeben. Diese Verständigungen können zu einer Einstellung des Verfahrens gem. den §§ 153 ff. StPO oder aber zu einer UrteilsAbsprache führen. Früher wurden die rechtlichen Voraussetzungen einer Urteilsabsprache richterrechtlich bestimmt, seit geraumer Zeit aber gibt es eine gesetzliche Grundlage. Zentrale Vorschrift ist § 257c StPO, weitere Regelungen finden Sie in den §§ 35a S. 3, 160b, 202a, 212, 243 Abs. 4, 257b, 267 Abs. 3 S. 5, 273 Abs. 1a, 302 Abs. 1 S. 2 StPO.

Expertentipp

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Die nebenstehenden Ausführungen sind allesamt dem Gesetz entnommen. Tun Sie sich also den Gefallen und lesen Sie die zitierten Normen nach.

Das wesentliche Element einer solchen Absprache ist „Geständnis gegen geringere Strafe“.

Beispiel

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Gegen Z ist Anklage wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 1 Mio. € vor dem Landgericht Bochum erhoben worden. Nach vorheriger Absprache legt Z in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis ab und erklärt, dass die Tat „der größte Fehler seines Lebens“ gewesen sei. Das Gericht hatte zuvor für den Fall eines Geständnisses eine Strafe zwischen 1 und 2 Jahren zur Bewährung in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragt daraufhin 2 Jahre auf Bewährung. Diesem Antrag folgt das Gericht in seinem Urteil.

Gegenstand der Absprache darf also nur die Rechtsfolge sein, nicht der Schuldspruch. Eine Vereinbarung, die zum Gegenstand hat, dass der Angeklagte nur aus einfacher, nicht aber aus gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, ist damit unzulässig. Unzulässig ist auch das Vereinbaren einer „Punktstrafe“. Es dürfen nur im Gegenzug zum Geständnis des Angeklagten Ober- und Untergrenzen der zu erwartenden Strafe festgelegt werden. Da der Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich auch bei Urteilsabsprachen gilt, darf das Geständnis des Angeklagten kein inhaltsleeres Formalgeständnis sein, sondern muss dem Gericht die Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen. Das Geständnis muss ohne Druck zustande kommen, was immer dann nicht der Fall ist, wenn dem Angeklagten eine verhältnismäßig hohe Strafe in Aussicht gestellt wird, sollte er das Angebot der Absprache ablehnen. Die Absprache kann zwar außerhalb der Hauptverhandlung vorbereitet werden, muss aber in der Hauptverhandlung erfolgen und entsprechend protokolliert werden. Ein anschließender Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen.

Beispiel

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A wurde vom dem AG Pirna zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Aufhebung des Haftbefehls verzichtete A auf Rechtsmittel. Dem Protokoll zufolge wurde die Hauptverhandlung für ein „Rechtsgespräch“ unterbrochen. Nach Fortsetzung der Verhandlung verlas die Verteidigerin ein Geständnis, auf die Einvernahme der geladenen Zeugen wurde nachfolgend verzichtet. Das Protokoll enthielt weder einen Hinweis auf das Zustandekommen einer Absprache, § 273 Abs. 1a S. 1 StPO, noch darauf, dass eine Verständigung nicht erfolgt sei, § 273 Abs. 1a S. 3 StPO. Die später eingelegte Berufung des A, mit der dieser auf die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gem. § 302 Abs. 1 S. 2 StPO hinwies, wurde vom LG Dresden als unzulässig verworfen. Auf die sofort eingelegte Beschwerde hin führte das OLG Dresden aus, dass nunmehr im Freibeweisverfahren geklärt werden müsse, ob eine Absprache erfolgt sei, die einen Rechtsmittelverzicht unzulässig mache. Neben der bereits vorliegenden Erklärung der Verteidigung holte das Gericht hierzu noch die (widersprüchliche) Erklärung der Sitzungsvertreterin der StA und die (lückenhafte) Erklärung des Vorsitzenden des Schöffengerichts ein. Von weiteren Beweisen wurde abgesehen, die Beschwerde des A wurde verworfen.

BVerfG Beschluss vom 5.3.2012, AZ 2 BvR 1464/11 – abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de; ders. auch in NJW 2012, 1136.

Welche Rechtsmittel stehen A jetzt noch zur Verfügung und haben diese Aussicht auf Erfolg?

A kann noch eine Verfassungsbeschwerde einlegen. Diese könnte begründet sein, wenn er in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist. Aus diesem Recht ergeben sich auch Mindestanforderungen für eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung. Diesen Anforderungen wurde das OLG nicht gerecht, da es zusätzlich zu der Erklärung der StA und des vorsitzenden Richters noch Stellungnahmen der Schöffen und der Urkundsbeamtin hätte einholen müssen. Etwaig verbleibende Zweifel dürfen dann nicht zu Lasten des A gehen, da diese ihre Ursache letztlich in einem Verstoß gegen die gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht haben.

Ist eine Absprache getroffen worden, ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden, es sei denn

es wurden rechtlich und tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen, so dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr schuld- und tatangemessen ist oder

das Prozessverhalten des Angeklagten entspricht nicht der Prognose des Gerichts, z.B. weil weitere Beweisanträge gestellt werden.

Sofern die Bindung entfällt, darf auch das Geständnis nicht mehr verwertet werden (Beweisverwertungsverbot § 257c Abs. 4 S. 3 StPO).

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