Strafprozessrecht (Basics)

Das Ermittlungsverfahren

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I. Das Ermittlungsverfahren

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Im Ermittlungsverfahren, auch Vorverfahren genannt, wird gem. § 170 Abs. 1 StPO ermittelt, ob „genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ besteht. Dabei durchläuft es verschiedene Stadien:

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1. Beginn des Ermittlungsverfahrens

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Aus § 152 Abs. 2 StPO ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, bei allen verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Das Ermittlungsverfahren beginnt mithin mit der entsprechenden Kenntniserlangung durch die Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamten als ihrem verlängerten Arm, vgl. § 163 Abs. 1 StPO.

Man spricht insofern auch von dem Entstehen eines Anfangsverdachts.

Hinweis

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Neben dem Anfangsverdacht gibt es noch zwei weitere Verdachtsgrade in der StPO und zwar den hinreichenden Tatverdacht, der gem. § 170 Abs. 1 StPO erforderlich ist für die Anklageerhebung und den dringenden Tatverdacht, der gem. §§ 112 ff. StPO wichtig ist für den Erlass eines Haftbefehls.

 

 

Der Anfangsverdacht kann resultieren aus:

einer Strafanzeige: Bei der Strafanzeige handelt es sich um die Mitteilung des Verdachts einer Straftat, die jedermann gegenüber den in § 158 Abs. 1 StPO genannten Stellen machen kann.

dem Strafantrag: Im Gegensatz zur Strafanzeige ist der Strafantrag das gezielte Verlangen, einen bestimmten, nicht notwendigerweise bekannten Täter wegen einer bestimmten Straftat zu verfolgen. Im Gegensatz zur Strafanzeige kann der Strafantrag nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten (§ 77b StGB) von dem Antragsberechtigten gestellt werden. Wer dies ist, bestimmt sich nach § 77 StGB. Aus der Vorschrift entnehmen Sie, dass der Antragsberechtigte der Verletzte ist, im Falle seines Todes sein Ehepartner und Kinder, soweit das Gesetz dies bestimmt.

der dienstlichen Weisung: Wie wir unter Rn. 58 ff. sehen werden, ist die Staatsanwaltschaft eine hierarchisch gegliederte Behörde. Dementsprechend ist es möglich, dass übergeordnete Stellen untergeordneten Stellen den Auftrag zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilen.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 112 ff.

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der Kenntniserlangung von Amts wegen: Denkbar ist auch, dass sich ein Anfangsverdacht durch eine unmittelbare amtliche Wahrnehmung durch die Strafverfolgungsorgane entwickelt, vgl. § 160 Abs. 1 StPO: „auf anderem Wege“. Diese Kenntniserlangung kann durch eine eigene Beobachtung oder aber durch Berichte in Presse, Rundfunk, Fernsehen oder anderen Medien erfolgen. Eine beliebte Klausurfrage betrifft die Problematik der privaten Kenntniserlangung eines Staatsanwalts.

 

Beispiel

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Staatsanwalt S sitzt abends in seiner Stammkneipe zusammen mit seinem langjährigen Freund F, der ihm betrübt berichtet, dass sein Sohn erneut aus einem Sportgeschäft ein Paar Turnschuhe gestohlen habe. Obgleich S den Sachverhalt zutreffend unter § 242 StGB subsumiert, unterlässt er es, ein Strafverfahren gegen den Sohn des Freundes einzuleiten.

Hinweis

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In strafrechtlichen Klausuren werden Sie mit dieser Problematik häufig auch in Zusammenhang mit der materiell-rechtlichen Prüfung konfrontiert. Wie im obigen Beispielsfall stellt sich nämlich die Frage, ob ein Staatsanwalt, der das Einleiten eines Ermittlungsverfahrens unterlässt, sich gem. §§ 258a, 13 StGB, also der Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Die Garantenstellung ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip, welches wir unter Rn. 100 kennen lernen werden. Dieses Legalitätsprinzip verpflichtet den Staatsanwalt jedoch nicht uneingeschränkt zum Tätigwerden.

Da der Staatsanwalt zum einen aufgrund des Legalitätsprinzips bei Vorliegen zureichender Anhaltspunkte ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und Klage zu erheben hat, § 152 StPO, auf der anderen Seite er aber ein sich aus Art. 1, 2 GG ergebendes allgemeines Persönlichkeitsrecht hat, aufgrund dessen ihm ein geschützter Kernbereich menschlicher Beziehungen zusteht, ist der Staatsanwalt nicht uneingeschränkt verpflichtet, bei privater Kenntniserlangung einzuschreiten. Nach überwiegender Ansicht müssen vielmehr folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Staatsanwalt muss zunächst örtlich und sachlich zuständig sein. Darüber hinaus müssen nach Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit oder des Einzelnen in einem solchen Maße berührt sein, dass bei der erforderlichen, vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen des Staatsanwaltes zurückzustehen haben. Als Orientierung dienen die Kataloge der §§ 138 StGB sowie 100a StPO,

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 110; BGHSt 5, 225; 12, 277; BGH NStZ 1993, 383. wobei in Einzelfällen seitens der Rechtsprechung auch jenseits dieser Kataloge eine Ermittlungspflicht angenommen wird, so z.B. bei einem Betrug in einem besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB.BVerfG NJW 2003, 1030.

2. Ablauf des Ermittlungsverfahrens

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Haben Staatsanwaltschaft oder die Beamten der Polizei auf den oben beschriebenen Wegen Kenntnis von dem Vorliegen eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts erlangt, so müssen sie zunächst klären, ob dieser Sachverhalt auch tatsächlich einen Anfangsverdacht rechtfertigt.

Definition

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Definition: Anfangsverdacht

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die nach der kriminalistischen Erfahrung die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 311.

In diesem Zusammenhang müssen folgende Punkte geklärt werden:

Zunächst ist zu überprüfen, ob der Sachverhalt überhaupt einen Straftatbestand erfüllt,

danach ist zu klären ob nicht evtl. die oben unter Rn. 11 dargestellten Verfolgungshindernisse bestehen und

schließlich muss überprüft werden, ob es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der angezeigten Tat gibt. Dies ist schon dann der Fall, wenn nach kriminalistischer Erfahrung eine Straftat möglich erscheint.

BVerfG NJW 2002, 1411 f.; Haller/Conzen a.a.O. Rn. 120.

Wird dieser Anfangsverdacht bejaht, so sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei gem. §§ 160, 163 StPO gehalten, den Sachverhalt zu erforschen. Aus § 160 Abs. 2 StPO ergibt sich dabei, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur die den Beschuldigten belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln hat. Man spricht insofern von der Staatsanwaltschaft als „objektivster Behörde der Welt“. Gem. § 160 Abs. 3 StPO sollen sich die Ermittlungen darüber hinaus auch auf die Umstände erstrecken, die für die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.

In welchem Umfang und auf welche Art und Weise die Beweise zu erheben und sicherzustellen sind, stellt das Gesetz dabei in das Ermessen der Staatsanwaltschaft. Als Beweismittel kommen vor allem in Betracht:

der Beschuldigte,

Zeugen,

Sachverständige,

Augenscheinsobjekte sowie

Urkunden.

Zur Erhebung dieser Beweismittel stellt das Gesetz den Ermittlungsbehörden zahlreiche Zwangsmittel zur Verfügung, so z.B. die Durchsuchung und Beschlagnahme oder aber das Überwachen der Telekommunikation, mit welchen wir uns ausführlich unter der Rn. 112 ff. auseinandersetzen werden.

Hat die Polizei in eigener Verantwortung das Ermittlungsverfahren durchgeführt, so übergibt sie die Angelegenheit, nachdem sie ausermittelt ist, an die Staatsanwaltschaft.

Einen Auszug aus einer Originalakte finden Sie bei Haller/Conzen a.a.O. Rn. 71 ff. Die Staatsanwaltschaft hat nunmehr die Entscheidung zu treffen, wie das Ermittlungsverfahren seinen Abschluss finden soll.

3. Abschluss des Ermittlungsverfahrens

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Abhängig vom Ergebnis der Ermittlungen gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Ermittlungsverfahren zum Abschluss zu bringen, nämlich entweder durch Einstellung des Verfahrens oder aber durch Erhebung der öffentlichen Klage.

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a) Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO

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Gem. § 170 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft Klage zu erheben, sofern die Ermittlungen genügenden Anlass bieten. Aus Abs. 2 ergibt sich, dass sie, wenn dies nicht der Fall ist, „andernfalls“ das Verfahren einstellen soll. Eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt mithin also in Betracht, wenn kein „hinreichender Tatverdacht“ besteht.

Definition

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Definition: hinreichender Tatverdacht

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Anklagebehörde bei vorläufiger Bewertung der Aktenlage zu dem Schluss gelangt, dass wegen einer oder mehrerer Straftaten die vorliegenden Beweise wahrscheinlich für eine Verurteilung genügen und keine sonstigen Hinderungsgründe bestehen (sog. „Verurteilungswahrscheinlichkeit“).

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 193.

Der hinreichende Tatverdacht kann zu verneinen sein, wenn

der ermittelte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt,

sich die Unschuld des Beschuldigten herausgestellt hat oder aber die Beweismittel unzureichend oder aber nicht verwertbar sind oder

Verfahrensvoraussetzungen fehlen.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 320.

Eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO führt nicht zum Strafklageverbrauch. Stößt die Staatsanwaltschaft z.B. später auf weitere Beweismittel, die eine Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich werden lassen, so kann sie jederzeit, sofern Verjährung noch nicht eingetreten ist, die Ermittlungen wieder aufnehmen und Anklage erheben.

Die Einstellung des Verfahrens erfolgt durch einen Bescheid. Von der Einstellung ist der Beschuldigte gem. § 170 Abs. 2 S. 2 StPO in Kenntnis zu setzen, wenn er vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. Das gleiche gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

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Gem. § 171 S. 1 StPO muss der „Antragsteller“, also derjenige, der aufgrund eines Strafantrags die Strafverfolgung wünschte, unter Angabe von Gründen über die Einstellung des Verfahrens unterrichtet werden. Sofern der Antragsteller zugleich der Verletzte der Straftat ist, hat er die Möglichkeit, gem. § 172 StPO ein Klageerzwingungsverfahren durchzuführen.

Hinweis

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Das Klageerzwingungsverfahren ist nur zulässig bei Einstellungen gem. § 170 Abs. 2, nicht aber bei Einstellungen aus Opportunitätsgründen gem. §§ 153 ff. und auch nicht bei Privatklagedelikten (§ 172 Abs. 2 S. 3). Bei Letzteren kann der Verletzte selber Klage erheben.

Im Rahmen dieses Klageerzwingungsverfahrens muss er zunächst eine förmliche Beschwerde (Vorschaltbeschwerde) beim vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, i.d.R. beim Generalstaatsanwalt (§ 147 Nr. 3 GVG) einlegen. Hilft der vorgesetzte Beamte der Beschwerde nicht ab, dann kann der Verletzte gem. § 172 Abs. 2 S. 1 StPO innerhalb eines Monats den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über diesen Antrag entscheidet gem. § 172 Abs. 4 StPO das Oberlandesgericht.

Näheres zum Klageerzwingungsverfahren bei Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 344.

b) Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO und Verweisung auf den Privatklageweg

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Expertentipp

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Lesen Sie sich die Vorschriften der §§ 374 ff. aufmerksam durch. Alles Wissenswerte werden Sie im Gesetzestext finden.

§ 170 Abs. 2 StPO kommt jedoch nicht nur bei fehlendem, hinreichendem Tatverdacht in Betracht. Eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO ist auch dann möglich, wenn es sich bei den möglicherweise verwirklichten Straftatbeständen um solche handelt, die im Wege der Privatklage verfolgt werden können und die Staatsanwaltschaft ihrerseits das öffentliche Interesse an der Verfolgung verneint.

Bei der Privatklage handelt es sich um eine besondere Verfahrensart, die in den §§ 374 ff. StPO geregelt ist. Das Privatklageverfahren ist eine Ausnahme zu dem in § 152 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz, wonach zur Erhebung der öffentlichen Klage grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft berufen ist (sog. Offizialprinzip, Näheres dazu unter Rn. 99). Bei der Privatklage kann eine Straftat nämlich von Privatpersonen verfolgt werden, sofern die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint, vgl. § 376 StPO. Die Delikte, bei denen dies möglich ist, sind in § 374 Abs. 1 StPO aufgelistet. Sie werden feststellen, dass es sich im Wesentlichen um Delikte mit einer geringeren Straferwartung handelt und die überwiegend den persönlichen Lebensbereich betreffen.

Näheres dazu bei Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 590 ff.

Hinweis

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Von der Privatklage sollten Sie die Nebenklage unterscheiden. Diese ist in §§ 395 bis 402 StPO geregelt. Während der Privatkläger im Verfahren anstelle der Staatsanwaltschaft auftritt, ist die Nebenklage akzessorisch zur öffentlichen Klage. Sie gibt bei den in § 395 StPO genannten Straftaten dem Verletzten die Möglichkeit, sich der von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen. So schlossen sich z.B. im NSU-Verfahren 95 Nebenkläger der Anklage der Staatsanwaltschaft an. Durch den Anschluss erlangt der Nebenkläger ein umfassendes Teilnahmerecht am Verfahren und ist in der Ausübung seiner Rechte von der Staatsanwaltschaft unabhängig.

Nähere Ausführungen hierzu bei Beulke/Swoboda a.a.O. Rn. 593.

Eine weitere besondere Verfahrensart ist das Adhäsions- oder Anhangsverfahren, welches in den §§ 403 bis 406c StPO geregelt ist. Mit diesem Verfahren hat der Verletzte die Möglichkeit, seine zivilrechtlichen Ansprüche, die ihm aus der Straftat erwachsen, im Strafverfahren durchzusetzen. Gemeint sind gem. § 403 StPO vor allem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB.

Vgl. auch hierzu Beulke/Swoboda a.a.O. Rn. 597.

c) Einstellung gem. §§ 153 ff. StPO

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Schließlich hat die Staatsanwaltschaft noch die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren aus Opportunitätsgründen gem. §§ 153 ff. StPO einzustellen. Diese Möglichkeit stellt eine Durchbrechung des bereits erwähnten Legalitätsprinzips (vgl. dazu Rn. 100) dar und dient in erster Linie der Entlastung der Justizbehörden, vornehmlich in Bagatellsachen.

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Eine Einstellung gem. § 153 StPO kommt bei Vergehen in Betracht, bei denen

die Schuld des Täters als gering anzusehen „wäre“: Aus dieser Formulierung folgt, dass die Schuld nicht nachgewiesen sein muss, sondern dass lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss,

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 173.

und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt: Dieses öffentliche Interesse wird für gewöhnlich verneint, wenn der Rechtsfriede nicht über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 174.

Die Einstellung gem. § 153 StPO kann sowohl gem. Abs. 1 vor Klageerhebung als auch gem. Abs. 2 nach Klageerhebung erfolgen. Erfolgt sie vor Klageerhebung, so tritt kein Strafklageverbrauch ein. Erfolgt sie hingegen nach Klageerhebung, so tritt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs analog § 153a Abs. 1 S. 5 ein beschränkter Strafklageverbrauch ein, der dazu führt, dass die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

BGH NJW 2004, 375 ff. mit weiteren Hinweisen zum Meinungsstand.

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Bei der insbesondere bei prominenten Wirtschaftsstrafsachen (z.B. das Verfahren gegen den Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl in der Parteispendenaffäre sowie das Verfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden Ackermann in der Mannesmann-Affäre) beliebten Einstellung gemäß § 153a StPO müssen die Ermittlungen zumindest zu einem hinreichenden Tatverdacht geführt haben. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass

die Straftat ein Vergehen darstellt und

das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, welches im Gegensatz zu § 153 StPO grundsätzlich besteht, durch eine der in § 153a StPO aufgelisteten „Sanktionsmöglichkeiten“ kompensiert wird und

„die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“.

Nach § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt. Befolgt der Beschuldigte die Auflagen, so kommt es zu einer vollständigen Einstellung. In diesem Fall ist erneut ein beschränkter Strafklageverbrauch eingetreten. Dies ergibt sich aus § 153a Abs. 1 S. 5, welcher festlegt, dass die Tat dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Beispiel

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Staatsanwalt S hat gegen den Gewohnheitsdieb D wegen eines Ladendiebstahls ermittelt, bei welchem D nachts durch ein Fenster in ein Elektronik-Fachgeschäft eingestiegen und dort einen Radiorekorder mitgenommen haben soll. Er hat das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung eingestellt. Nachdem D den Betrag gezahlt hat, stellt sich heraus, dass D nicht nur einen Radiorekorder, sondern darüber hinaus auch zahlreiche, sehr wertvolle Fernsehgeräte mitgenommen hat. Eine erneute Ermittlung und ggf. Anklageerhebung wegen dieses Sachverhalts ist nun jedoch nicht mehr möglich. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass D bei diesem Diebstahl Gewalt angewendet und das Wachpersonal gefesselt hat, dann ist eine Anklageerhebung wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB denkbar, da der Raub ein Verbrechen darstellt.

Auch hier ist eine Einstellung sowohl im Ermittlungsverfahren als auch später in der Hauptverhandlung möglich und zwar unabhängig davon, ob die Verhandlung erst- oder zweitinstanzlich stattfindet.

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Bei den Maßnahmen gemäß den §§ 154, 154a StPO handelt es sich um eine Einstellung bzw. eine Beschränkung der Strafverfolgung. Den Vorschriften ist gemein, dass sie strafbare Handlungen aus der Verfolgung ausklammern im Hinblick auf eine bereits verhängte oder in demselben oder einem anderen Verfahren noch zu erwartende Strafe oder Maßregel. Der Unterschied besteht darin, dass § 154 StPO (Teileinstellung) zumindest zwei selbstständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinne voraussetzt, während § 154a StPO (Beschränkung der Verfolgung) abtrennbare Teile derselben Tat betrifft.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 179 f. Die Unterscheidung zwischen § 154 und § 154a StPO setzt Kenntnisse von der prozessualen Tat voraus. Wir werden uns mit diesem Begriff unter Rn. 38 ff. näher beschäftigen.Beispiele zu Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO finden sie bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 181 ff.

d) Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 170 Abs. 1 StPO

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Haben die Ermittlungen hingegen einen hinreichenden Tatverdacht ergeben, so ist die Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 1 StPO verpflichtet, durch Einreichung einer Anklageschrift, Klage zu erheben. Der Inhalt der Anklageschrift richtet sich nach § 200 StPO. Aus § 199 Abs. 2 StPO ergibt sich darüber hinaus, dass die Anklageschrift den Antrag enthalten muss, das Hauptverfahren zu eröffnen.

Das Muster einer Anklageschrift finden sie bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 218.

Das Kernstück einer Anklageschrift ist der sog. „Anklagesatz“. Dieser besteht gem. § 200 Abs. 1 S. 1 StPO in der Bezeichnung des Angeschuldigten, der Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften. Damit präzisiert der Anklagesatz die prozessuale Tat und damit den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung.

Beispiel

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Ein Anklagesatz könnte wie folgt aussehen:

Anklageschrift

Der Jurastudent Peter Lässig
geb. am 11.11.1987 in Köln
wohnhaft: Bachemer Str. 33, 50931 Köln
ledig, Deutscher

Verteidiger: Dr. Lessing, Köln

wird angeklagt

am 1.1.2016 gegen 20 Uhr an der Aral-Tankstelle, Dürener Str. 200

in der Absicht, sich selbst rechtswidrig zu bereichern, vorsätzlich durch Täuschung einen Irrtum über seine Zahlungswilligkeit hervorgerufen zu haben, der zu einer Vermögensverfügung des Tankwarts Max Meier und einem Vermögensschaden bei der Aral AG geführt hat.

Der Angeschuldigte betankte auf dem Gelände der Aral-Tankstelle, Dürener Str. 200 am 1.1.2016 um 20 Uhr das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug der Marke Opel Corsa mit dem amtl. KZ K-XY-120 mit 50 l Normalbenzin, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits vorhatte, das zu entrichtende Entgelt nicht zu bezahlen. Der Vorgang wurde von dem Tankwart Max Meier beobachtet, der den Angeschuldigten als normalen Kunden betrachtete. Unmittelbar nach dem Tankvorgang verließ der Angeschuldigte das Tankstellengelände ohne zu bezahlen. Es entstand ein Schaden in Höhe von 75 €.

Vergehen strafbar gem. § 263 Abs. 1 StGB.

Daneben muss in der Anklageschrift enthalten sein:

Das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung durchzuführen ist,

die persönlichen Daten des Angeschuldigten,

der Verteidiger, soweit vorhanden,

sofern erforderlich der Hinweis auf einen gestellten Strafantrag,

soweit ebenfalls erforderlich Hinweise auf Verfolgungsbeschränkungen nach § 154a StPO,

die Beweismittel sowie

das „wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“.

e) Einleiten besonderer Verfahrensarten

aa) Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

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Neben der Möglichkeit, eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht einzureichen hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen. Die Voraussetzungen sind in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Der Strafbefehl eignet sich, Fälle minder schwerer Kriminalität schnell und unkompliziert abzuhandeln.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 526. Er ist nur möglich, wenn es sich um ein Vergehen i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB handelt, das vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht am Amtsgericht, §§ 24 ff. GVG abzuurteilen wäre und kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Beschuldigte geständig ist und wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände nicht erforderlich ist und Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht geboten erscheinen lassen (Abschnitt 175 RiStBV).

Mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird gem. § 407 Abs. 1 S. 4 StPO die öffentliche Klage i.S.d. § 170 Abs. 1 StPO erhoben. Er setzt mithin ebenso wie die Einreichung einer Klageschrift einen hinreichenden Tatverdacht voraus.

Liegt dieser hinreichende Tatverdacht nach Auffassung des Gerichts nicht vor, so lehnt das Gericht den Erlass des Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 StPO ab. Andernfalls erlässt der Richter den Strafbefehl gem. § 408 Abs. 3 S. 1 StPO.

Der Angeklagte kann gegen diesen Strafbefehl Einspruch einlegen. Aus § 410 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung den Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen kann. Dieser Einspruch kann verworfen werden, wenn er verspätet oder unzulässig ist, § 411 Abs. 1 S. 1 StPO. Trifft dies nicht zu, dann wird gem. § 411 Abs. 1 S. 2 StPO ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Diese Hauptverhandlung endet sodann ganz normal mit einem Urteil, es sei denn, der Angeklagte nimmt den Einspruch zurück. Eine solche Rücknahme ist bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug noch möglich, § 411 Abs. 3 StPO.

Weitere Ausführungen hierzu bei Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 526 ff.

bb) Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens

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Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft gem. §§ 417 ff. StPO einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens stellt. Ein solcher Antrag wird immer dann gestellt, wenn „die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist“, § 417 StPO.

Die Besonderheiten des beschleunigten Verfahrens liegen, wie sich aus § 418 StPO ergibt,

in dem Wegfall des Zwischenverfahrens,

in der Entbehrlichkeit einer schriftlichen Anklage,

in der Entbehrlichkeit einer Ladung des Beschuldigten bzw. einer Verkürzung der Ladungsfrist,

in der notwendigen Verteidigung,

sowie gemäß § 420 Abs. 1Abs. 2 StPO in der Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, welche dazu führt, dass in weit größerem Umfang Aussagen verlesen werden dürfen und Beweisanträge abgelehnt werden können.

Aus § 419 Abs. 1 S. 2 StPO ergibt sich, dass im beschleunigten Verfahren nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden darf.

Nähere Ausführungen dazu bei Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 530 f.

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