Strafprozessrecht (Basics)

Die Rechtsbehelfe im Strafprozess

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3. Teil Die Rechtsbehelfe

A. Überblick

178

Expertentipp

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Die Verfassungsbeschwerde ist ausführlich dargestellt u.a. im Skript „Staatsorganisationsrecht“. Sollten Sie deren Voraussetzungen noch nicht oder nicht mehr kennen, so können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und dieses Thema wiederholen.

Die StPO bietet der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten sowie dessen Verteidigung verschiedene Möglichkeiten, Entscheidungen des Gerichts überprüfen zu lassen. Die Rechtsbehelfe, mit denen wir uns gleich auseinandersetzen werden, lassen sich dabei in zwei Gruppen unterteilen:

Die ordentlichen Rechtsbehelfe: Die ordentlichen Rechtsbehelfe, die auch als Rechtsmittel bezeichnet werden, hemmen grundsätzlich den Eintritt der Rechtskraft und verhindern so die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung. Zu ihnen zählen die Berufung gem. §§ 312 ff. StPO, die Revision gem. §§ 333 ff. StPO und die Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO.

Die außerordentlichen Rechtsbehelfe: Diese Rechtsbehelfe zeichnen sich dadurch aus, dass sie die bereits eingetretene Rechtskraft durchbrechen. Zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen zählen die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 359 ff. StPO, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 44 ff. StPO sowie die Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG.

Mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerde werden wir uns nachfolgend mit den wesentlichen Voraussetzungen der übrigen Rechtsbehelfe auseinandersetzen.

Hinweis

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Auch der Einspruch gegen einen Strafbefehl gem. § 410 StPO ist ein ordentlicher Rechtsbehelf. Auf diese Möglichkeit haben wir bereits hingewiesen unter Rn. 27.

B. Die ordentlichen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel)

Bitte Beschreibung eingeben

 

 

I. Gemeinsame Grundsätze

179

Expertentipp

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Lesen Sie zunächst die nebenstehend genannten Vorschriften und versuchen Sie, die Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten.

Die Rechtsmittel der Berufung, der Revision und der Beschwerde weisen Gemeinsamkeiten auf, die u.a. in den §§ 296 bis 303 StPO geregelt sind.

Alle Rechtsmittel werden im Strafrecht bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten werden soll (= iudex a quo), nicht beim Rechtsmittelgericht (= iudex ad quem).

 

1. Wirkungen der Rechtsmittel

180

Den Rechtsmitteln ist zunächst gemein, dass sie einen Devolutiv- und einen Suspensiveffekt haben.

Der Devolutiveffekt besteht darin, dass die Rechtsmittel das Verfahren in eine höhere Instanz bringen. Bei der Beschwerde ist insoweit jedoch gem. § 306 Abs. 2 StPO zu beachten, dass zunächst das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde selbst abhelfen kann, sofern er sie für begründet hält. Erst wenn er dies ablehnt, muss die Beschwerde dem nächsthöheren Beschwerdegericht vorgelegt werden.

Der Suspensiveffekt bedeutet, dass die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels die Rechtskraft des Urteil hemmt, was zur Folge hat, dass das Urteil noch nicht vollstreckt wird. Damit hat das Rechtsmittel, wie Sie inzwischen wissen, des Weiteren die Konsequenz, dass der erstinstanzlich Verurteilte noch immer als unschuldig zu gelten hat.

Auch hier ist eine Besonderheit bei der Beschwerde zu beachten. Gem. § 307 Abs. 1 StPO tritt der Suspensiveffekt bei der Beschwerde nicht automatisch ein. § 307 Abs. 2 StPO bestimmt jedoch, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ebenso wie das Beschwerdegericht die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen kann.

2. Anfechtungsberechtigung

181

Die Rechtsmittel können eingelegt werden von

der Staatsanwaltschaft gem. § 296 Abs. 1 StPO, wobei zu beachten ist, dass diese auch zu Gunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegen kann,

dem Beschuldigten gem. § 296 Abs. 1 StPO,

dem Verteidiger gem. § 297 StPO, allerdings nicht gegen den Willen des Beschuldigten,

dem gesetzlichen Vertreter gem. § 298 StPO, hier auch gegen den Willen des Beschuldigten,

dem Privatkläger gem. § 390 StPO sowie

dem Nebenkläger gem. §§ 400  und 401 StPO.

3. Die Beschwer

182

Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels ist des Weiteren, dass der Einlegende ein Rechtsschutzinteresse hat. Dies liegt immer dann vor, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist.

Da die Staatsanwaltschaft sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Verurteilten Rechtsmittel einlegen kann, ist sie stets beschwert, wenn sie geltend macht, dass die ergangene Entscheidung unrichtig sei.

Der Beschuldigte und damit im Zusammenhang stehend auch sein Verteidiger bzw. der gesetzliche Vertreter ist beschwert, wenn die Entscheidung zu seinem Nachteil ergangen ist.

Die Beurteilung der Beschwer hängt allein vom Urteilstenor ab. Die Urteilsgründe hingegen sind, auch wenn sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten nicht richtig sind, unbeachtlich.

Beispiel

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Der wegen schweren Raubes Angeklagte A wurde vom Landgericht „aus Mangel an Beweisen“ freigesprochen. A empfindet diesen Freispruch als einen solchen „zweiter Klasse“ und möchte gegen das Urteil Revision einlegen. Da es jedoch insoweit nur auf den Urteilstenor ankommt, ist A durch das Urteil nicht beschwert. Eine Revision ist mithin nicht zulässig.

4. Dispositionsfreiheit

183

Der Rechtsmittelführer kann in bestimmtem Umfang über das von ihm eingelegte Rechtsmittel disponieren. Dies geschieht insbesondere durch Beschränkung, Verzicht oder Rücknahme.

Sowohl bei der Berufung als auch bei der Revision ist es möglich, die Anfechtung des Urteils nur auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken, §§ 318, 344 Abs. 1 StPO. Nach der sog. Trennbarkeitsformel

BGHSt 10, 100. ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn „Gegenstand der Anfechtung ein solcher Teil der Entscheidung ist, der losgelöst oder getrennt von dem nicht angefochtenen Teil des Urteils eine in sich selbstständige Prüfung und Beurteilung zulässt“.

Beispiel

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A ist angeklagt worden, wegen zweier verschiedener Brandstiftungen im Jahre 2008. Die Einlegung der Revision beschränkt er auf die erste, angeblich im Frühjahr des Jahres 2008 von ihm begangene Brandstiftung (sog. vertikale Beschränkung).

Es ist auch möglich, dass A den Vorwurf selbst nicht bestreiten möchte, sich jedoch vom Gericht als viel zu hoch und damit ungerecht bestraft sieht. In diesem Fall kann er das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränken (sog. horizontale Beschränkung).

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 542.

Gem. § 302 Abs. 1 S. 1 StPO kann darüber hinaus die Rücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt werden. Diese Erklärung kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung erfolgen. Sind sie einmal erklärt worden, dann ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

BGH NStZ 2005, 113.

5. Verbot der „reformatio in peius“

184

Aus den §§ 331 Abs. 1 und 358 Abs. 2 S. 1 StPO können Sie ersehen, dass die Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden darf, wenn

ausschließlich der Angeklagte oder

sein gesetzlicher Vertreter oder

zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel eingelegt hat.

Hat hingegen die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt, so kann die angefochtene Entscheidung in beiderlei Richtungen geändert werden.

Hinweis

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Beachten Sie, dass das Verbot der reformatio in peius nur die Rechtsfolgen der Tat betrifft. Diese dürfen nach Art und Höhe nicht verändert werden. Eine Änderung des Schuldspruchs bleibt hingegen möglich.

6. Falsa demonstratio non nocet

185

Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so ist gem. § 300 StPO eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Rechtsmittels grundsätzlich unschädlich, sofern das Rechtsmittel statthaft ist und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Beispiel

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A, der sich einen Strafverteidiger nicht leisten kann, ist vom Amtsgericht Köln wegen Diebstahls gem. § 242 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Noch an demselben Tag legt er schriftlich beim Amtsgericht „Beschwerde“ ein und beantragt eine erneute Durchführung der Hauptverhandlung. Da eine Beschwerde hier nicht zulässig ist, eine Berufung hingegen schon, wird das von A eingelegte Rechtsmittel als Berufung angesehen. Da die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung im vorliegenden Fall gegeben sind, wird das Verfahren vor dem Landgericht Köln durchgeführt werden.

Hinweis

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In den Klausuren der ersten staatlichen Pflichtfachprüfung kann es sein, dass die materiell-rechtliche Prüfung eine strafprozessuale „Einkleidung“ erfährt, indem z.B. bei der Aufgabenstellung danach gefragt wird, wie der Beschuldigte gegen die Untersuchungshaft vorgehen kann. In einem solchen Fall fangen Sie mit der Vorüberlegung an, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und prüfen dann dessen Voraussetzungen durch. Handelt es sich um die Haftbeschwerde gem. §§ 304 ff. StPO, dann prüfen Sie die nachfolgend geschilderten Voraussetzungen durch. Bei der Frage nach dem dringenden Tatverdacht steigen Sie dann in die materiell rechtliche Prüfung ein.

Denkbar ist auch, dass im Anschluss an das Gutachten danach gefragt wird, welche Rechtsmittel dem Täter zur Verfügung stehen nach einer entsprechenden Verurteilung. In einem solchen Fall müssen Sie zunächst überlegen, vor welchem Gericht der Täter erstinstanzlich angeklagt worden wäre und danach dann das Rechtsmittel bestimmen. Zumeist wird es sich um eine Revision handeln, die Sie dann entsprechend dem nachfolgend dargestellten Prüfungsschema prüfen. Der Schwerpunkt wird auf den Revisionsgründen liegen.

II. Die Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO

1. Die verschiedenen Arten der Beschwerde

186

Bei der Beschwerde müssen Sie drei Arten voneinander unterscheiden:

Die einfache Beschwerde gem. § 304 StPO: Sie ist nicht befristet und kann jederzeit eingelegt werden;

die sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO: Diese Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen wobei gem. § 311 Abs. 2 StPO die Frist mit der Bekanntmachung beginnt. Eine sofortige Beschwerde ist nur dann erforderlich, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, so z.B. bei den §§ 28 Abs. 2 S. 1, 210 Abs. 2, 322 Abs. 2 StPO;

die weitere Beschwerde gem. § 310 StPO: Bei Verhaftungen, der einstweiligen Unterbringung und bestimmten Anordnungen des dinglichen Arrests ist eine weitere Beschwerde möglich, welche sich wiederum gegen die Entscheidung des vorangegangenen Beschwerdegerichts richtet.

2. Voraussetzungen

187

Folgende Prüfungsvoraussetzungen müssen Sie bei der Beschwerde beachten:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Die Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO

I.

Statthaftigkeit der Beschwerde

 

 

gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts des ersten Rechtszugs oder der Berufungsinstanz gem. § 304 StPO; Einschränkungen gem. § 305 StPO beachten.

II.

Rechtsmittelberechtigung

 

1.

Antragsberechtigung gem. § 296 ff. StPO

 

2.

Beschwer

 

3.

Kein Verzicht, keine Rücknahme

III.

Ordnungsgemäße Einlegung

 

1.

Einlegung beim iudex a quo gem. § 306 StPO

 

2.

Frist: Die einfache Beschwerde ist unbefristet; nur bei der sofortigen Beschwerde ist die einwöchige Frist gem. § 311 Abs 2 StPO einzuhalten.

 

3.

Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gem. § 306 Abs. 1 StPO

IV.

Ordnungsgemäße Begründung

 

bei der Beschwerde nicht erforderlich

3. Entscheidungsmöglichkeiten

188

Wird die einfache Beschwerde eingelegt, so hat das Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen, sofern es sie für begründet erachtet, § 306 Abs. 2 Hs. 1 StPO. Andernfalls legt es die Beschwerde dem zuständigen Beschwerdegericht vor, § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO.

Hinweis

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Das Beschwerdegericht ist

das Landgericht gem. § 73 GVG, sofern es Verfügungen des Richters beim Amtsgericht oder Beschlüsse des Amtsgerichts betrifft;

das Oberlandesgericht gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG, sofern es Verfügungen beim Landgericht und Beschlüsse des Landgerichts betrifft;

der BGH gem. § 135 Abs. 2 GVG in den dort genannten Fällen.

Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nicht vor, so wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Ist die Beschwerde hingegen zulässig und begründet, so entscheidet das Beschwerdegericht in der Sache selbst, § 309 Abs. 2 StPO.

III. Die Berufung gem. §§ 312 ff. StPO

1. Voraussetzungen

189

Aus § 312 StPO ergibt sich, dass die Berufung nur gegen amtsgerichtliche Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts zulässig ist. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts können nur mit der Revision angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

Expertentipp

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Haben Sie noch den Instanzenzug im Kopf? Wenn nicht, dann sollten Sie ihn an dieser Stelle wiederholen (s. Rn. 56)!

Im Gegensatz zur Revision führt die Berufung zu einer Überprüfung der Entscheidung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Damit ist die Berufungsinstanz eine zweite Tatsacheninstanz, in welcher neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden können, § 323 Abs. 3 StPO.

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 548.

Ebenso wie bei der Beschwerde und wiederum anders als bei der Revision muss die Berufung nicht begründet werden, wobei gem. § 317 StPO eine Begründung allerdings möglich ist.

In gewissen Fällen bedarf die Berufung gem. 313 StPO einer vorherigen Annahme durch das Gericht (sog. Annahmeberufung). Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist, § 313 Abs. 2 S. 1 StPO.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie bei der Berufung prüfen:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Berufung gem. §§ 312 ff. StPO

I.

Statthaftigkeit der Berufung

 

 

gegen Urteile des Amtsgerichts gem. § 312 StPO, zu beachten: Annahme der Berufung gem. § 313 StPO

II.

Rechtsmittelberechtigung

 

1.

Antragsberechtigung gem. §§ 296 ff. StPO

 

2.

Beschwer

 

3.

Kein Verzicht und keine Rücknahme

III.

Ordnungsgemäße Einlegung

 

1.

Frist: gem. § 314 StPO binnen einer Woche beim iudex a quo

 

2.

Form: gem. § 314 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle

IV.

Ordnungsgemäße Begründung

 

nicht erforderlich, aber möglich gem. § 317 StPO

2. Entscheidungsmöglichkeiten

190

Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, so kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss gem. § 322 Abs. 1 S. 1 StPO als unzulässig verwerfen.

Werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen hingegen bejaht, muss es in den Fällen der §§ 313, 322a StPO über die Annahme der Berufung entscheiden.

Stellt sich vor Beginn der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis heraus, so hat das Gericht gem. § 206a StPO die Möglichkeit, das Verfahren durch Beschluss einzustellen.

Hinweis

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§ 206a StPO gilt in jedem Verfahrensabschnitt, also auch im Berufungsverfahren.

BGHSt 24, 208.

Expertentipp

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Lesen Sie die zitierten Normen durch und verschaffen Sie sich einen Überblick.

Ist die Berufung zulässig, so findet eine Hauptverhandlung statt, welche in ihren wesentlichen Zügen der Hauptverhandlung der ersten Instanz entspricht. Einzelheiten zur Hauptverhandlung finden Sie in den §§ 323 bis 325 StPO.

Ist die Berufung zulässig und begründet, so hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und entscheidet gem. § 328 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. Hält das Berufungsgericht dagegen das erstinstanzliche Urteil für richtig, so wird die Berufung als unbegründet verworfen.

Zu weiteren Entscheidungsmöglichkeiten vgl. Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 557.

IV. Die Revision gem. §§ 333 ff. StPO

1. Voraussetzungen

191

Gem. §§ 333 und 335 StPO ist die Revision zulässig gegen alle erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie darüber hinaus gegen alle Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts. Wird gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Revision eingelegt, dann handelt es sich gem. § 335 StPO um eine Sprungrevision, da mit ihr die grundsätzlich vorgesehene und mögliche Berufung „übersprungen“ wird.

Im Gegensatz zur Berufung ist die Revision keine Tatsacheninstanz, d.h. das Revisionsgericht legt bei seiner Entscheidung den vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Mit der Revision wird überprüft, ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob das Gericht dabei das materielle Recht richtig angewendet hat.

Im Gegensatz zur Berufung ist bei der Revision auch eine Begründung erforderlich. Dies ergibt sich aus § 344 Abs. 1 StPO. Diese Revisionsbegründung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angebracht werden, § 345 Abs. 1 S. 1 StPO.

Die zu überprüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision sehen mithin wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Revision gem. §§ 333 ff. StPO

I.

Statthaftigkeit der Revision

 

 

gem. § 333 StPO gegen Urteile des LG und OLG und § 335 StPO gegen Urteile des AG

II.

Rechtsmittelberechtigung

 

1.

Antragsberechtigung gem. §§ 296 ff. StPO

 

2.

Beschwer

 

3.

Kein Verzicht und keine Rücknahme

III.

Ordnungsgemäße Einlegung

 

1.

Form: gem. § 341 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim iudex a quo

 

2.

Frist: gem. § 341 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils

IV.

Ordnungsgemäße Begründung

 

1.

Form: gem. § 345 Abs. 1 StPO beim iudex a quo (sofern durch den Verteidiger schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 345 Abs. 2 StPO) und entsprechend den Anforderungen des § 344 StPO

 

2.

Frist: gem. § 345 Abs. 1 StPO binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels

2. Die Revisionsgründe

192

Bitte Beschreibung eingeben

Aus § 344 Abs. 1 StPO können Sie entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst anzugeben hat, inwieweit er das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt und dass er darüber hinaus die Anträge zu begründen hat. Aus § 344 Abs. 2 StPO kann entnommen werden, dass aus der Begründung hervorgehen muss, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Im Falle der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden.

Die Revisionsgründe können damit in zwei Kategorien eingeteilt werden:

Die Verletzung materiellen Rechts sowie

die Verletzung formellen Rechts.

a) Die Sachrüge

193

Mit der Sachrüge wird die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Wird sie erhoben, so muss das Revisionsgericht die richtige Anwendung der materiell-rechtlichen Strafvorschriften überprüfen, deretwegen der Angeklagte verurteilt wurde. Diese Überprüfung geschieht von Amts wegen. Aus diesem Grund reicht es aus, wenn der Antragsteller die Sachrüge lediglich erhebt. Üblich ist hier die allgemeine Formulierung: „gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts“. Eine nähere Begründung, inwieweit das materielle Recht verletzt worden ist, ist nicht erforderlich.

Zu den einzelnen Voraussetzungen der Sachrüge vgl. ausführlich Russack Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur Rn. 518 ff.

b) Die Verfahrensrüge

194

Mit der Verfahrensrüge wird die Verletzung formellen Rechts beanstandet, wobei hier weiter zu differenzieren ist:

Es ist möglich, dass das erstinstanzliche Gericht Verfahrenshindernisse nicht beachtet hat,

darüber hinaus ist es denkbar, dass Verfahrensvorschriften verletzt wurden.

Das erstinstanzliche Urteil ist damit verfahrensrechtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.

Im Gegensatz zur Sachrüge muss der Revisionsführer bei der Verfahrensrüge gezielt die Tatsachen angeben, die den Verfahrensmangel begründen. Eine Bezugnahme oder Verweisung auf die Sitzungsprotokolle ist nicht zulässig. Die Tatsachen müssen vielmehr so konkret angegeben werden, dass es für das Revisionsgericht grundsätzlich nicht erforderlich ist, die Akten beizuziehen.

Aus diesem Grund muss der Tatsachenvortrag in sich schlüssig und widerspruchsfrei sein. Die Tatsachen müssen vollständig und bestimmt dargelegt werden.

Hinweis

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Die soeben dargestellten Anforderungen gelten nicht für die Nichtbeachtung von Verfahrenshindernissen. Diese sind Prozessvoraussetzungen und müssen grundsätzlich von Amts wegen geprüft werden, so dass es einer detaillierten Rüge nicht bedarf.

Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 908.

Innerhalb der Verfahrensrügen ist zu differenzieren zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen.

Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 StPO geregelt. Liegen sie vor, so wird zwingend angenommen, dass das Urteil auf der Verletzung der jeweiligen Norm des Strafprozessrechts „beruht“, d.h. dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Urteil besteht. Daraus folgt, dass bei diesen gravierenden Verfahrensverstößen das Beruhen des Urteils nicht begründet zu werden braucht.

Zu den einzelnen absoluten Revisionsgründen vgl. Russack Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur Rn. 146 ff.

Bei den relativen Revisionsgründen, die in § 337 StPO geregelt sind, wird dieses „Beruhen“ nicht automatisch angenommen. Voraussetzung ist insoweit zunächst, dass der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts feststellt und sodann darlegt und begründet, warum ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen werden kann. Dieses ist immer dann der Fall, wenn ein rechtsfehlerfreies Verfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Russack a.a.O. Rn. 249 mit weiteren Ausführungen zu den einzelnen relativen Revisionsgründen in Rn. 254 ff.

Expertentipp

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Relative Revisionsgründe liegen häufig in der Verletzung eines der Verfahrensprinzipien und/oder in der unzulässigen Verwertung von Beweismitteln, weshalb Sie den entsprechenden Kapiteln große Aufmerksamkeit gewidmet haben sollten.

3. Entscheidungsmöglichkeiten

195

Sofern das Revisionsgericht die Revision für nicht zulässig erachtet, wird sie gem. § 349 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verworfen. Gleiches gilt, wenn die Revision zwar zulässig aber offensichtlich unbegründet ist.

Hält das Revisionsgericht die Revision sicher für begründet, so hebt es gem. § 349 Abs. 4 StPO das Urteil ebenfalls durch Beschluss auf.

Hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, so ergeht ein Urteil. Hält das Revisionsgericht die Revision erneut für unzulässig, so wird die Revision gem. § 349 Abs. 5 StPO als unzulässig verworfen.

Glaubt das Revisionsgericht, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerfrei, so wird die Revision als unbegründet verworfen.

Erachtet das Revisionsgericht hingegen die zulässige Revision für begründet, so hebt es gem. § 353 StPO das Urteil inklusive der zugrunde liegenden Tatsachenfeststellung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Spruchkörper oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurück, § 354 Abs. 2 StPO. Lediglich in den Fällen des § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst entscheiden.

C. Die außerordentlichen Rechtsbehelfe

 

I. Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 359 ff. StPO

196

In den engen Grenzen der §§ 359 ff. StPO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt erst dann in Betracht, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und danach z.B. neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen den Freispruch des Angeklagten oder die Anwendung eines milderen Strafgesetzes möglich machen, § 359 Nr. 5 StPO.

Expertentipp

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Lesen Sie beide Vorschriften und vergleichen Sie sie miteinander.

Bei der Wiederaufnahme müssen Sie unterscheiden zwischen der Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten gem. § 359 StPO und § 79 Abs. 1 BVerfGG und jener zu Ungunsten des Verurteilten, deren Voraussetzungen in § 362 StPO geregelt sind.

Sofern Sie die beiden Vorschriften miteinander verglichen haben, werden Sie feststellen, dass neue Tatsachen oder Beweismittel nur bei der Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten gem. § 359 Nr. 5 StPO, nicht aber bei der Wiederaufnahme zu Ungunsten des Verurteilten zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für den Fall, dass gem. § 359 Nr. 6 StPO der europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung einer europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat.

Das Wiederaufnahmeverfahren läuft in drei Schritten ab:

Im Additionsverfahren erfolgt eine Zulässigkeitsprüfung gem. § 368 StPO: Hier überprüft das Gericht, ob Inhalt und Form des Antrags den Anforderungen des § 366 StPO entsprechen. Fehlt es daran, wird der Antrag als unzulässig im Wege des Beschlusses verworfen. Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, erlässt das Gericht einen Zulassungsbeschluss.

Im Probationsverfahren erfolgt eine Begründetheitsprüfung gem. §§ 369, 370 StPO: In diesem Verfahrensabschnitt erfolgt eine Beweisaufnahme über die vom Antragsteller geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Hält das Gericht diese für nicht ausreichend, so wird der Antrag durch Beschluss als unbegründet gem. § 370 Abs. 1 StPO verworfen, andernfalls ergeht gem. § 370 Abs. 2 StPO ein Wiederaufnahmebeschluss.

Ist die Wiederaufnahme zulässig und begründet erfolgt gem. § 373 StPO eine neue Hauptverhandlung.

Einzelheiten zur Wiederaufnahme des Verfahrens können Sie nachlesen bei Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 585 ff.

II. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 44 ff. StPO

197

Es ist denkbar, dass eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Frist, bei welcher es sich um eine sog. absolute Ausschlussfrist handelt, von einem Verfahrensbeteiligten versäumt wird. In diesen Fällen kommt gem. §§ 44 ff. StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Ist die Wiedereinsetzung erfolgreich, dann wird das Verfahren so weitergeführt, als ob die versäumte Handlung rechtzeitig vorgenommen worden wäre.

Beispiel

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Der wieder nicht durch einen Strafverteidiger vertretene A wird in der Hauptverhandlung wegen Diebstahls gem. § 242 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Unmittelbar nach Verlassen des Gerichtssaals erleidet A eine Hirnblutung, mit der Folge, dass er für drei Wochen in ein künstliches Koma versetzt wird. Kaum ist er aus diesem Koma aufgewacht, möchte er von dem nunmehr konsultierten Verteidiger wissen, ob er gegen das Urteil noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Da die Berufungsfrist inzwischen abgelaufen ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 44 ff. StPO in Betracht.

Der Rechtsbehelf, der ebenso wie die Wiederaufnahme des Verfahrens die Rechtskraft durchbricht, hat folgende Voraussetzungen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gem. § 45 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden,

gem. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO ist der Hinderungsgrund glaubhaft zu machen,

gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO muss die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden und

gem. § 44 S. 1 StPO muss das Fristversäumnis ohne Verschulden gewesen sein, wobei das Verschulden des Verteidigers bzw. dessen Kanzleipersonals dem Beschuldigten grundsätzlich nicht zurechenbar ist.

BGHSt 14, 306.

Beispiel

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Im obigen Beispiel müsste der Verteidiger mithin nunmehr den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und dabei zugleich die Berufung in der vorgeschriebenen Form beim iudex a quo einlegen. Die Glaubhaftmachung kann erfolgen durch eine Versicherung an Eides statt oder sonstige Urkunden, z.B. ein ärztliches Attest. Das fehlende Verschulden ergibt sich hier aus der Krankheit des A, die es ihm nicht möglich machte, ein Rechtsmittel einzulegen.

Hätte nicht der A aufgrund seiner Krankheit, sondern sein Verteidiger aufgrund mangelnder Fristenkontrolle versäumt, die Berufung einzulegen, dann stellt sich die Frage, ob dem A das Verschulden seines Verteidigers zuzurechnen ist. Dies wird im Strafverfahrensrecht abgelehnt, sofern der Mandant das Verschulden nicht mitverursacht hat, z.B. durch die sorgfaltswidrige Auswahl des Verteidigers.

BGHSt 14, 330.

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