Staatsorganisationsrecht

Der Bundespräsident

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C. Der Bundespräsident

I. Rechtliche Stellung und politische Bedeutung

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Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt und damit der ranghöchste Vertreter der BR Deutschland. Die politische Bedeutung des Bundespräsidenten ist im Vergleich zu einigen anderen ausländischen Staatsoberhäuptern wie dem französischen oder dem US-amerikanischen Präsidenten geringer ausgestaltet. Dies war als eine der „Lehren von Weimar“ auch ausdrücklich so gewollt, da in der Weimarer Reichsverfassung ein durch Volkswahl unmittelbar demokratischer Reichspräsident aus Sicht des Parlamentarischen Rates zu viele Machtbefugnisse in einer Hand vereinigt hatte („Ersatzkaiser“).

Expertentipp

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Wiederholen Sie bitte die Lehren von Weimar im Gesamtzusammenhang, Rn. 8.

Hinweis

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Im Gegensatz zum Reichspräsidenten in der Weimarer Republik ist der Bundespräsident vom Grundgesetz deshalb bewusst nur mit beschränkten Kompetenzen ausgestattet worden. Trotzdem wäre es nicht sachgerecht, von einem „schwachen Bundespräsidenten“ zu sprechen. Dies verbietet sich schon vor dem Hintergrund seiner Stellung als Staatsoberhaupt und Repräsentant von Staat und Volk. Gerade in staatspolitischen Krisensituationen trifft er zudem geradezu existentielle Entscheidungen wie die Auflösung des Bundestages bei einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers (Art. 68 Abs. 1 S. 2 GG) oder bei einem Scheitern der Bundeskanzlerwahl nach Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG, vgl. Rn. 172.

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Die Funktionen des Bundespräsidenten liegen in erster Linie in der Repräsentation und der Integration. Er repräsentiert Staat und Volk der BR Deutschland nach innen und außen und soll die Einheit des Staates verkörpern. Er ist daher keiner der drei Gewalten zuzuordnen. Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst. Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips unterliegt aber auch sein Handeln der Bindung an die Verfassung und Gesetze.BVerfGE 136, 277.

Die Integrationsfunktion kommt durch die Überparteilichkeit der Amtsführung zum Ausdruck: Der Bundespräsident muss auch einen politischen Gegner zum Bundeskanzler ernennen, wenn dieser gewählt wird und darf nicht die Ausfertigung von Gesetzen verweigern, weil er sie für politisch schädlich hält. Ein Bundespräsident, der Mitglied einer Partei ist, lässt seine Parteimitgliedschaft während seiner Amtszeit traditionellerweise ruhen.

Der Bundespräsident agiert in der breiten Öffentlichkeit vor allem durch Reden zu wichtigen Anlässen und sonstigen öffentlichen Diskussionsbeiträgen. Autorität und Würde seines Amtes kommen gerade auch darin zum Ausdruck, dass es auf vor allem geistig-moralische Wirkung angelegt ist.

Darüber hinaus erfüllt der Bundespräsident die Aufgabe des „Staatsnotars“. Er fertigt die in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommenen Gesetze aus und verkündet sie im Bundesgesetzblatt, Art. 82 GG.

In politischen Krisenzeiten kommt dem Bundespräsidenten auch eine besonders bedeutsame Position zu. So kann er die Einberufung des Bundestages gem. Art. 39 Abs. 3 S. 3 GG verlangen und den Bundestag in bestimmten Fällen auflösen. Er kann weiterhin für einen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung den Gesetzgebungsnotstand mit Zustimmung des Bundesrates erklären und den Gesetzesvorschlag dadurch gegen den Willen des Bundestages in Kraft setzen, Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG.  

II. Die Wahl des Bundespräsidenten

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Wählbar für das Amt des Bundespräsidenten ist jeder Deutsche, der die Wählbarkeit zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat, Art. 54 Abs. 1 S. 2 GG. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist nur einmal zulässig, Art. 54 Abs. 2 GG. Die Wahl erfolgt durch die Bundesversammlung (Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG), die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird. Mitglieder der Bundesversammlung sind die Abgeordneten des Bundestages und eine gleiche Anzahl von Vertretern, die durch die Landesparlamente im Wege der Verhältniswahl bestimmt wurden, Art. 54 Abs. 3 GG. Diese müssen aber nicht Abgeordnete der Landesparlamente sein.

Die Bundesversammlung wird vom Präsidenten des Bundestages einberufen, Art. 54 Abs. 4 S. 2 GG. Bestimmungen über den Zeitpunkt des Zusammentritts der Bundesversammlung enthalten Art. 54 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 GG. Zur Wahl des Bundespräsidenten ist die absolute Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung erforderlich. Kommt diese auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so reicht im dritten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, Art. 54 Abs. 6 GG.

Hinsichtlich des Wahlverfahrens finden sich nur wenige Regelungen im Grundgesetz: Insbesondere besteht ein Ausspracheverbot nach Art. 54 Abs. 1 S. 1, welches die Würde des Wahlaktes schützt, der dem parteipolitischen Streit enthoben sein soll.BVerfGE 136, 277. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt das nach Art. 54 Abs. 7 GG erlassene Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten.

Das den Mitgliedern der Bundesversammlung durch Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG zuerkannte Recht, den Bundespräsidenten zu wählen, umfasst die Befugnis, durch Stimmabgabe am Wahlakt teilzunehmen und den Anspruch darauf, dass ihre Stimme gemäß Art. 54 Abs. 6 GG und den Grundsätzen freier und gleicher Wahl gewertet werden. Darüberhinausgehende Rechte, etwa auf Rede in der Bundesversammlung, auf eine Kandidatenvorstellung oder auf die Teilnahme von Wahlbeobachtern widersprechen dem Grundgesetz (vgl. das Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG) bzw. sind verfassungsrechtlich nicht vorgesehen.BVerfGE 136, 277.

Ein Rücktritt des Bundespräsidenten ist im Grundgesetz nicht vorgesehen, aber – wie im Falle von Horst Köhler oder Christian Wulff – gleichwohl aufgrund des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Amtsinhabers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zulässig. Ein Verfahren zur Abwahl eines Bundespräsidenten kennt das Grundgesetz nicht. Lediglich im Falle gravierender Verfassungs- oder Gesetzesverstöße können Bundestag oder Bundesrat vor dem BVerfG das Verfahren der Präsidentenanklage mit dem Ziel einleiten, ihn seines Amtes für verlustig erklären zu lassen, Art. 61 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG.   

III. Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten

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Der Bundespräsident ist zwar der ranghöchste Vertreter der BR Deutschland, jedoch kein regierendes Staatsoberhaupt und nicht für die Politik verantwortlich. Als Ausfluss dieser Stellung regelt Art. 58 S. 1 GG, dass alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister bedürfen. Unter „Anordnungen und Verfügungen“ versteht man dabei sämtliche rechtserheblichen Akte des Bundespräsidenten.

Beispiel

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Ausfertigung von Gesetzen, Ernennung von Amtsträgern, Gnadenentscheidungen.

Durch die Gegenzeichnung werden die Akte des Bundespräsidenten, der selbst parlamentarisch nicht verantwortlich ist, in die parlamentarische Verantwortlichkeit der Bundesregierung mit einbezogen.

 

1. Die völkerrechtliche Vertretung des Bundes

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Nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 GG obliegt dem Bundespräsidenten die völkerrechtliche Vertretung des Bundes nach außen. Nach der Völkerrechtsordnung kommt dem Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt damit eine umfassende Vertretungsmacht zu, die über die Unterzeichnung völkerrechtlicher Verträge (vgl. Art. 59 Abs. 1 S. 2 GG) und die Beglaubigung der Gesandten (vgl. Art. 59 Abs. 1 S. 3 GG) hinausgeht. Innerstaatlich ist der Bundespräsident bei der Ausübung seiner Vertretungsmacht jedoch an die Kompetenzordnung des Grundgesetzes gebunden. Demgemäß bezieht sich die Kompetenz des Art. 59 Abs. 1 S. 2 GG nicht auf die materielle Gestaltung der Außenpolitik, wie z.B. die Ausgestaltung völkerrechtlicher Verträge, sondern ausschließlich auf die Ratifikation der Verträge. Der Bundespräsident hat also keine Befugnis zu selbstständiger außenpolitischer Gestaltung, sondern ist darauf beschränkt, den von den hierfür zuständigen Staatsorganen gebildeten Staatswillen kundzutun.

Hinweis

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Die Außenpolitik gehört zur Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers.

2. Die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern des Bundes

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Der Bundespräsident ernennt und entlässt den Bundeskanzler und die Bundesminister. Darüber hinaus ernennt er grundsätzlich alle Bundesbeamten, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr (Art. 60 Abs. 1 GG), soweit er diese Befugnis nicht auf andere Behörden übertragen hat (vgl. Art. 60 Abs. 3 GG).

Ein eigenes Auswahlrecht kommt dem Bundespräsidenten dabei nicht zu. Allenfalls könnte er die formellen Ernennungsvoraussetzungen, wie z.B. die beamtenrechtlich erforderliche Staatsangehörigkeit, nachprüfen.

Hinweis

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Ein eigenes Auswahlrecht hat der Bundespräsident lediglich bei den Beamten des Bundespräsidialamtes selbst, insoweit steht ihm die Organisationsgewalt zu.

Auch bei der Ernennung der Bundesminister kommt dem Bundespräsidenten kein Ermessensspielraum zu. Zwar spricht Art. 64 Abs. 1 GG lediglich von einem „Vorschlag“ des Bundeskanzlers. Die Einrichtung der Bundesministerien und die Auswahl der Bundesminister ist aber Ausdruck der Organisations- und Personalgewalt des Bundeskanzlers. Sie kann nicht vom Bundespräsidenten dadurch umgangen werden, dass er die „Vorschläge“ des Bundeskanzlers ablehnt. Auch insofern ist der Bundespräsident auf eine formelle Prüfung beschränkt und darf die Ernennung nur dann ablehnen, wenn ihr rechtliche Gründe entgegenstehen.

3. Die Auflösung des Bundestages

172

Die Befugnis zur Auflösung des Bundestages steht dem Bundespräsidenten in zwei Fällen zu: Nach einer gescheiterten Kanzlerwahl gem. Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG dann, wenn in einem dritten Wahlgang zwar ein Bundeskanzler gewählt wurde, aber nicht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Hier liegt es im Ermessen des Bundespräsidenten, den Bundeskanzler zu ernennen oder aber den Bundestag zur Herbeiführung von Neuwahlen gem. Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG aufzulösen. Weiterhin kann der Bundespräsident über die Auflösung des Bundestages nach einer gescheiterten Vertrauensabstimmung nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG entscheiden. Hier ist die Entscheidungsmacht des Bundespräsidenten von vornherein dadurch begrenzt, dass eine Auflösungsentscheidung von einem dahingehenden Vorschlag des Bundeskanzlers abhängt.

4. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen

173

Nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG werden nur „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene“ Gesetze ausgefertigt und verkündet. Ausfertigung meint dabei zum einen die Beurkundung, dass der Gesetzestext mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzesinhalt übereinstimmt („Authentizität“) und zum anderen, dass das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist („Legalität“). Die Beurkundung erfolgt durch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Beifügung seines Siegels.

Verkündung ist die förmliche Veröffentlichung des Gesetzestexts im Bundesgesetzblatt: Das Gesetz gilt in dem Augenblick als verkündet, in dem die erste Ausgabe des Gesetzblatts, in dem das Gesetz abgedruckt ist, in die Verfügungsmacht der Öffentlichkeit gelangt.

Hinweis

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Der Bundespräsident fertigt lediglich Parlamentsgesetze aus. Für die Ausfertigung und Verkündung von Rechtsverordnungen gilt Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG.

Expertentipp

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Die Frage, ob dem Bundespräsidenten ein formelles und materielles Prüfungsrecht bei der Ausfertigung von Gesetzen zusteht, ist eines der zu beherrschenden Standardprobleme in staatsrechtlichen Klausuren. Sie verknüpft die beiden wichtigen staatsrechtlichen Themengebiete der Stellung des Bundespräsidenten und des Gesetzgebungsverfahrens miteinander. Hier sollten Sie die wesentlichen Argumente und Gegenargumente kennen und fallbezogen anwenden können.

Aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG folgt zunächst ein formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Er darf die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüfen und, falls er diese für nicht gegeben erachtet, die Ausfertigung verweigern. Das formelle Prüfungsrecht ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, da ein formell verfassungswidriges Gesetz nicht „nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande“ kommt.

Nicht unumstritten ist hingegen das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten, nach dem er die Ausfertigung des Gesetzes auch verweigern dürfte, wenn ein Gesetz materiell nicht mit der Verfassung in Einklang steht. Die h.M.Degenhart Staatsrecht I, Rn. 786 und Hauk JA 2017, 93, 94 m.w.N. gesteht dem Bundespräsidenten ein solches Prüfungsrecht zu. Denn der Bundespräsident soll nicht gezwungen werden, sehenden Auges ein verfassungswidriges Gesetz zu unterschreiben. Dieses sprachlich eingängige Argument ist verfassungsrechtlich näher zu untermauern:

Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind alle Staatsorgane an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Daher darf auch der Bundespräsident nur solche Handlungen vornehmen, die mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Wenn Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ihn verpflichten würde, selbst verfassungswidrige Gesetze auszufertigen, könnte er sich aus dieser Zwangslage nur durch einen Rücktritt befreien. Deshalb muss die Norm dahingehend ausgelegt werden, dass er nur Gesetze auszufertigen hat, die auch materiell verfassungskonform sind. Sofern gegen diese Auslegung vorgebracht wird, dass die exekutive Gewalt wegen des Gewaltenteilungsgrundsatzes und zur Rechtssicherheit auch rechtswidrige Gesetze ausführen muss, so hinkt dieser Vergleich: Zum einen kann der Bundespräsident generell nicht der exekutiven Gewalt zugordnet werden, da er die Einheit des Staates verkörpert; zum anderen geht es bei Gesetzesausfertigung nicht um die Durchführung von Gesetzen, sondern um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Wenn der Bundespräsident die Ausfertigung verweigert, sind deshalb keine Rechtsunsicherheiten zu befürchten, weil das Gesetz erst gar nicht in Kraft tritt.

Umstrittener ist die Frage, ob seine Befugnis, die Ausfertigung zu verweigern, sich auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt. Der überwiegende Teil der LiteraturVoßkuhle/Schemmel Der Bundespräsident, JuS 2021, 118, 120; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, Art. 82 Rn. 3 m.w.N. beschränkt das materielle Prüfungsrecht auf „offensichtliche und schwerwiegende“ Verfassungsverstöße. Hiergegen wird eingewandt, dass diese Kriterien viel zu vage seien und der Bundespräsident auch bei nicht evidenten, aber trotzdem bestehenden Verfassungsverstößen ebenso wenig verpflichtet werden könne, das Gesetz auszufertigen.Hauk JA 2017, 93, 94; Butzer in Maunz/Dürig, GG, Art. 82 Rn. 201; Lewinski in BK-GG, Art. 82 Rn. 128. Immerhin ermöglicht diese Beschränkung in der StaatspraxisSo die Bundespräsidenten Carstens, v. Weizäcker, Herzog und Rau; Nachweise bei Butzer in Maunz/Dürig, GG, Art. 82 Rn. 204. dem Bundespräsidenten trotz etwaiger Bedenken das Gesetz zu unterzeichnen, da jedenfalls kein „zweifelsfreier und offenkundiger“ Verfassungsverstoß festgestellt werden konnte (vgl. zu den einzelnen Argumenten Übungsfall 7 Rn. 176).

Ein politisches Prüfungsrecht steht dem Bundespräsidenten unumstritten jedenfalls nicht zu.

Das Letztentscheidungsrecht verbleibt in jedem Fall beim BVerfG, denn die Weigerung des Bundespräsidenten, ein Gesetz auszufertigen, kann im Wege des Organstreits (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG) angegriffen und überprüft werden.

 

 

5. Das Begnadigungsrecht

174

Der Bundespräsident übt gem. Art. 60 Abs. 2 GG das Begnadigungsrecht aus. Begnadigt werden in erster Linie Straftäter, das Begnadigungsrecht kann jedoch auch in Disziplinar- und Bußgeldsachen ausgeübt werden. Das Begnadigungsrecht betrifft nur konkrete Einzelfälle. Der Erlass von Strafen für ganze Täter- oder Deliktsgruppen kann nur durch Gesetz ausgesprochen werden.

Begnadigung bedeutet, dass dem Betroffenen seine Strafe oder sonstige Sanktion zumindest zum Teil erlassen wird. Das zugrunde liegende Urteil, insbesondere der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch bleiben hiervon unberührt.

Hinweis

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Unzulässig wäre es, wenn der Bundespräsident durch Ausübung seines Begnadigungsrechts ein in seinen Augen falsches Urteil „korrigieren“ wollte.

Der Bundespräsident übt das Begnadigungsrecht in Bezug auf bundesgerichtliche Entscheidungen aus. Entscheidend ist somit, ob die zugrunde liegende Verurteilung in erster Instanz von einem Gericht des Landes oder des Bundes ausgesprochen wurde (vgl. § 452 StPO). In Strafsachen steht das Begnadigungsrecht dem Bundespräsidenten deshalb praktisch lediglich in Staatsschutzsachen zu, denn in diesen üben die erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte die Gerichtsbarkeit des Bundes aus, vgl. Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 GVG.

Hinweis

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Für Verurteilungen durch Landesgerichte steht das Begnadigungsrecht dem Ministerpräsidenten des jeweiligen Bundeslandes zu, auch dann, wenn das Urteil im Revisionsverfahren etwa durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde.

IV. Übungsfall Nr. 7

Übungsfall Nr. 7Vgl. Bundestags-Drucksache 16/3866 vom 8.12.2006.: „Der skeptische Bundespräsident“

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