Staatsorganisationsrecht

Bundestag - Zuständigkeit, Aufgaben und Organisation

II. Die Rechtsstellung des Bundestages

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Innerhalb der obersten Bundesorgane nimmt der Bundestag eine Sonderstellung ein, da er das einzige unmittelbar vom Volk legitimierte Organ ist. Seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung wird bereits systematisch dadurch betont, dass er bei Darstellung der Verfassungsorgane in den Art. 38 bis 48 GG zuerst erwähnt wird. Vor allem aber seine wesentlichen Entscheidungszuständigkeiten im Bereich der Gesetzgebung inklusive der Haushaltsgesetzgebung, der Kreation anderer Verfassungsorgane und der Kontrolle der Bundesregierung betonen seine essenzielle Rechtsstellung innerhalb des Verfassungsgefüges. Alle wesentlichen Entscheidungen innerhalb des Gemeinwesens der Bundesrepublik Deutschland müssen aufgrund des Demokratieprinzips (Wesentlichkeitstheorie und Grundsatz des Parlamentsvorbehalts) von ihm beschlossen werden. Die Beschlüsse müssen ihrerseits den verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht werden, d.h. vom zuständigen Bundestag in einem ordnungsgemäßen Verfahren inhaltlich verfassungskonform beschlossen sein. Im Folgenden wird nach einer Darstellung der Organisation des Bundestages der Fokus auf dessen Aufgaben und Zuständigkeiten gelegt, bevor dann auf die Modalitäten des Verfahrens der Beschlussfassung eingegangen wird.

Prüfungstipp

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Aufgrund der Bedeutung des Bundestages sind staatsorganisatorische Klausuren zu den Themen der Organisation des Bundestages und der formellen Verfassungsgemäßheit von Bundestagsbeschlüssen (Zuständigkeit und Verfahren) häufiger anzutreffen. Kenntnisse über diese Grundlagen hierüber sind auch im Übrigen wichtig für alle Beschlussgegenstände, mit denen der Bundestag befasst ist. Insbesondere bei der Beschlussfassung über Bundesgesetze nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG ist häufig zu klären, ob der Bundestagsbeschluss als solcher verfassungskonform zustande gekommen ist.

1. Die Organisation des Bundestages

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Wie alle obersten Bundesorgane verwaltet der Bundestag sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben selbst. Die Parlamentsautonomie soll die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Volksvertretung gewährleisten und verhindern, dass andere Organe in dessen Arbeit intervenieren.

a) Die Geschäftsordnung des Bundestages

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Wesentlicher Teil der Parlamentsautonomie ist Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG, wonach sich der Bundestag eine Geschäftsordnung gibt. Aufgrund der Geschäftsordnungs-Autonomie hat der Bundestag das Recht, seine Organisation und das Verfahren selbst festzulegen. Die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) enthält verbindliche Rechtsnormen mit Innenwirkung, die die Beziehungen der Abgeordneten untereinander und das Verhältnis des Bundestages zu den anderen Verfassungsorganen ausgestalten. Nach h.M.BVerfGE 1, 144, 148 f. kommt der GOBT die Rechtsnatur einer autonomen Satzung zu, nach a.A. handelt es sich um eine Rechtsvorschrift „sui generis“Vgl. N. Achterberg/M. Schulte in v. Mangold, Hermann/Klein, Friedrich/Starck, Christian, Das Bonner Grundgesetz, Art. 40 Rn. 33 ff. Jedenfalls kommt ihr grundsätzlich parlamentsinterne Geltungskraft zu. Entsprechend dem Grundsatz der Diskontinuität gilt sie nur für die jeweilige Wahlperiode und muss bei der Neukonstituierung jedes Bundestags von diesem wieder übernommen werden.

Die GOBT dient der Herstellung und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments. In diesem verfassungsrechtlich vorgezeichneten Rahmen kann die GOBT auch Abgeordnetenrechte einschränken bzw. dazu ermächtigen (z.B. Begrenzung der Redezeit, disziplinarische Maßnahmen gegen Abgeordnete bei Verletzung der Ordnung, Einräumung bestimmter parlamentarischer Rechte nur für Fraktionen). Die Verletzung von Statusrechten aus der GOBT kann von Bundestagsmitgliedern gegenüber dem Bundestag im Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden. 

Hinweis

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Im Gesetzgebungsverfahren führt allein der Verstoß gegen Bestimmungen der GOBT nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Anders liegt es, wenn die GOBT lediglich einen bestehenden Verfassungssatz konkretisiert und in dem Geschäftsordnungsverstoß zugleich ein Verfassungsverstoß liegt.

Beispiel

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In § 19 S. 1 GOBT ist normiert, dass die Sitzungen des Bundestages öffentlich sind. Die Regelung ist nur deklaratorischer Art, da sich die Sitzungsöffentlichkeit bereits aus dem Grundgesetz (Art. 42 Abs. 1 S. 1) ergibt. Wird ein Gesetz entgegen Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG beschlossen, so ist es deshalb verfassungswidrig und nicht wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen die GOBT.

Beispiel

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Nach § 76 Abs. 1 GOBT müssen Gesetzentwürfe, die von Mitgliedern des Bundestages erstellt werden, von einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein. Das Grundgesetz enthält in Art. 76 Abs. 1 kein solches formales Erfordernis für Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages. Kommt deshalb ein Gesetz unter Verstoß gegen § 76 Abs. 1 GOBT zustande, so ist es lediglich geschäftsordnungswidrig, aber nicht verfassungswidrig. Sofern das Gesetz auch im Übrigen verfassungsgemäß sein sollte, ist es wirksam zustande gekommen und rechtsverbindlich.

b) Die Organe des Bundestages

aa) Der Bundestagspräsident

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Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, die Stellvertreter und die Schriftführer (Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG). Der Bundestagspräsident übt die Sitzungsleitung und die Disziplinargewalt während der Sitzungen aus. Die Sitzungsgewalt hat den Zweck, die Funktionsfähigkeit des Bundestages durch einen von inneren und äußeren Störungen freien Sitzungsverlauf sicherzustellen. Die Ausübung der Sitzungsgewalt hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen und ist demgemäß gerichtlich voll überprüfbar. Der Bundestagspräsident hat dabei die vom Bundestag nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG erlassene Geschäftsordnung zu beachten.

Außerdem übt der Bundestagspräsident gem. Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus.

Beispiel

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Ohne Einwilligung des Bundestagspräsidenten dürfen Polizisten in den Räumen des Bundestages nicht tätig werden. Auch richterlich angeordnete Durchsuchungen und Beschlagnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Präsidenten (Art. 40 Abs. 2 S. 2 GG).

bb) Das Bundestagsplenum

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Der Bundestag berät und entscheidet in öffentlicher Plenarsitzung, Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG und § 19 Abs. 1 S. 1 GOBT. Die möglichen Gegenstände der Beratungen des Plenums ergeben sich aus § 75 GOBT; von besonderer Bedeutung ist die Behandlung von Gesetzentwürfen. Die Vorbereitung der Plenarsitzungen erfolgt vor allem durch die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse. Das Letztentscheidungsrecht liegt allerdings beim Plenum.

Rederecht im Plenum besitzen die Bundestagsabgeordneten und die Mitglieder der Bundesregierung, Art. 43 Abs. 2 S. 2 GG.

cc) Die Bundestagsausschüsse

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Die eigentliche Sacharbeit des Bundestages wird in den Bundestagsausschüssen geleistet. Diese bereiten die Plenarbeschlüsse vor.

Ausschüsse sind, wie Fraktionen, Teile des Bundestages. Während bei Fraktionen die Teilung nach parteipolitischer Orientierung erfolgt, folgen Ausschüsse fachlichen Einteilungskriterien. So gibt es u.a. einen Rechtsausschuss, einen Haushaltsausschuss, einen Petitionsausschuss. Die Zusammensetzung von Ausschüssen richtet sich nach dem Fraktionsproporz, § 12 Abs. 1 S. 1 GOBT. Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hinsichtlich der Zusammensetzung von Parlament und Ausschuss.BVerfGE 80, 188, 222. Dieser besagt, dass sich bei der Ausschussbesetzung das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Plenum widerspiegeln muss. Der Ausschuss muss also ein verkleinertes Abbild des Plenums sein. Aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit kann aber in aller Regel keine Vergrößerung der Ausschussmitgliederzahl beansprucht werden.

Hinweis

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Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG. Dieser ist zwar als gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat nicht ohne Weiteres mit einem Bundestagsausschuss vergleichbar, aber nicht weniger bedeutsam. Für Arbeitsgruppen, die der Vermittlungsausschuss bildet, gilt der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz jedoch nicht, da diese der Vorbereitung der eigentlichen Beschlussfassung dienen und hierbei dem auf politischen Kompromiss angelegten Vermittlungsausschuss ein weiter Spielraum autonomer Verfahrensgestaltung einzuräumen ist.BVerfGE 140, 115.

Die Besetzung des Ausschussvorsitzes berührt hingegen nicht den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, da ein Ausschussvorsitzender das gleiche Stimmrecht hat wie jedes andere Mitglied und daher das Stimmenverhältnis der Fraktionen nicht berührt ist. Allerdings kann die Besetzung des Ausschussvorsitzes eine verfassungsrechtliche Bedeutung im Rahmen der parlamentarischen Kontrollrechte einer Bundestagsminderheit haben, die als Ausprägung des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) verfassungsrechtlichen Schutz genießt.

Beispiel

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Der Abgeordnete X war auf Vorschlag der A-Fraktion, der nach einer Vereinbarung im Ältestenrat der Vorsitz im Rechtsausschuss zusteht, zu dessen Vorsitzenden gewählt worden. Nachdem X durch inhaltlich provokante Beiträge auf Twitter öffentliche Empörung hervorgerufen hatte, beschloss der Rechtsausschuss seine Abberufung. Gegen den Abberufungsbeschluss wandte sich die A-Fraktion an das BVerfG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 32 BVerfGG.

Das Gericht ließ offen, ob die Besetzung des Ausschussvorsitzes als parlamentarisches Minderheitenrecht aufzufassen ist. Die im gerichtlichen Eilverfahren gebotene Interessenabwägung lasse aber mit Rücksicht auf das von Art. 40 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Bundestages eine einstweilige Anordnung nicht zu. Die Fraktion, um deren Rechtsposition es im Verfahren ausschließlich gehe, sei hierdurch nicht unzumutbar beschwert, da sie einen anderen Kandidaten für den Vorsitz des Rechtsausschusses benennen könne.BVerfG Beschluss vom 4.5.2020 – 2 BvE 1/10 -, juris.

Jeder Abgeordnete des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören, § 57 Abs. 1 S. 2 GOBT. Das Benennungsrecht liegt in aller Regel bei den Fraktionen, § 57 Abs. 2 GOBT. Welche Ausschüsse er einrichtet, entscheidet der Bundestag in Ausübung seiner Geschäftsordnungsautonomie. Jedoch sind bestimmte Ausschüsse verfassungsrechtlich vorgeschrieben: Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten (Art. 45a Abs. 1 GG), für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 45 GG), für Verteidigung (Art. 45a Abs. 1 GG) und der Petitionsausschuss (Art. 45c GG).

dd) Beauftragte des Bundestages

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Im Grundgesetz vorgesehen ist der Wehrbeauftragte des Bundestages (Art. 45b GG). Dieser hat den Bundestag bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrolle zu unterstützen und auf den Schutz der Grundrechte der Soldaten hinzuwirken. Näheres regelt das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages.

2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundestages

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Trotz der besonderen Stellung als einzig volksgewähltes oberstes Bundesorgan ist der Bundestag im Gewaltenteilungsgefüge eingebunden und muss bei Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen die verfassungsrechtlichen Kompetenzen der anderen Organe beachten.

Die Zuständigkeit des Bundestages für eine bestimmte Angelegenheit liegt dann vor, wenn die Verbandskompetenz des Bundes und die Organkompetenz des Bundestages gegeben sind. Die Verbandskompetenz des Bundes beurteilt sich insbesondere nach den Abgrenzungsregelungen der Art. 30, 70 GG zwischen Bund und Ländern. Zudem sind besondere verfassungsrechtliche Zuständigkeitszuweisungen an die Kommunen (Art. 28 Abs. 2 GG) zu beachten. Angelegenheiten, die der ausschließlichen Länderhoheit bzw. der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unterliegen, fallen daher nicht in die Entscheidungskompetenz des Bundes.

Im Rahmen der Organkompetenz ist zu prüfen, ob es spezielle verfassungsrechtliche Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen für andere Bundesorgane gibt. In diesem Fall ist die Zuständigkeit des Bundestages gesperrt. Insbesondere darf der Bundestag auch inhaltlich nicht in den Kernbereich der Zuständigkeiten anderer Bundesorgane eingreifen.

Beispiel

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Eine Debatte des Bundestages über die Richtigkeit eines landgerichtlichen Urteils wäre sowohl ein Eingriff in die Länderhoheit (Art. 30 GG) als auch in den Kernbereich der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG).

Ein Beschluss des Bundestages über die Errichtung einer neuen Abteilung in einem Bundesministerium wäre wegen des Eingriffes in den Kernbereich der Bundesregierung (Ressortkompetenz des zuständigen Bundesministers nach Art. 65 S. 2 GG) verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler beschließt die Zusammenlegung von Innen- und Justizministerium. Im Bundestag kommt es hierüber zu heftigen Auseinandersetzungen. Es wird folgender Beschluss gefasst: „Der Bundeskanzler wird aufgefordert, die Zusammenlegung des Innen- und des Justizministeriums rückgängig zu machen.“ Der Bundeskanzler zeigt sich unbeeindruckt von diesem Beschluss. Er sieht hierin einen unzulässigen Zugriff des Parlaments auf den Kernbereich der Organisationsgewalt der Regierung. Der Bundestag könne nicht durch derartige Beschlüsse, deren Natur und Wirkungen unklar seien, über Minister und Ministerien verfügen. Drei Monate später beschließt der Bundestag wegen der Nichtbeachtung seines Beschlusses das folgende Gesetz: „Das Innen- und Justizministerium wird in das Ministerium für Inneres und das Justizministerium aufgespalten.“

Der erste Beschluss könnte in die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers eingreifen. Denn für die Errichtung und Aufhebung der Ministerien kommt die Organisationsgewalt grundsätzlich dem Bundeskanzler zu, vgl. Art. 64 und Art. 69 GG. Jedoch ist der Beschluss als schlichter Parlamentsbeschluss nicht rechtsverbindlich. Deshalb kann die Aufforderung zur Rückgängigmachung der Zusammenlegung der Ministerien nicht den Bestand der Organisationsgewalt der Bundesregierung berühren.

Anders liegt der Fall bei dem Gesetzesbeschluss. Aufgrund seiner Rechtsverbindlichkeit greift er in die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers ein. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt,BVerfGE 68, 1, 87. umfasst auch den Bereich der Regierungsorganisation.Butzer NWVBl. 1996, 208, 212. Denn es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Frage der Ressortzuständigkeit und der Persönlichkeit des vorgesehenen Amtsinhabers. Somit ist die Zusammenlegung zweier Ministerien ein unzulässiger Eingriff in den zugriffsfesten Kernbereich der Organisationsgewalt des Bundeskanzlers. Die Zuständigkeit des Bundestags wäre also abzulehnen. Nach a.A. hat das Justizministerium unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Rechtsprechung und gehört damit nicht zum Kernbereich der Exekutive.VerfGH NRW NJW 1999, 1243, 1245. Vielmehr sei der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Die Trennung oder Zusammenlegung von Innen- und Justizministerium sei eine wesentliche Entscheidung, da grundsätzliche Verfassungsfragen, wie der Grundsatz der Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Gerichte berührt seien. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Wesentlichkeitstheorie nicht auf Organisationsentscheidungen, wie sie hier vorliegt, anwendbar ist.Böckenförde NJW 1999, 1235 f.

Umgekehrt kann es verfassungsrechtliche Regelungen geben, die dem Bundestag eine ausdrückliche Entscheidungskompetenz zuweisen:

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Die wesentlichste Aufgabe des Parlaments liegt in der Gesetzgebung. Kein formelles Gesetz kommt ohne seinen Beschluss zustande (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Näheres zum Gesetzgebungsverfahren s. Rn. 239 ff. Sollen völkerrechtliche Verträge in Deutschland Geltung erlangen, müssen auch sie das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, Art. 59 Abs. 2 GG.

Eine weitere wichtige Aufgabe des Bundestages besteht in der Wahl von wichtigen Personen für verfassungsrechtlich vorgesehene Funktionen. Neben den Wahlen seiner eigenen Organe (z.B. Präsident, Vizepräsidenten, Schriftführer, Wehrbeauftragter) obliegt dem Bundestag die Bildung weiterer Verfassungsorgane.

Insbesondere wählt er:

den Bundeskanzler (Art. 63 Abs. 1 GG)

die Hälfte der Bundesverfassungsrichter (Art. 94 GG)

den Wehrbeauftragten (Art. 45b GG)

durch Mitgliedschaft der Bundestagsabgeordneten in der Bundesversammlung den Bundespräsidenten (Art. 54 Abs. 3 GG)

durch Mitgliedschaft von Bundestagsabgeordneten im Richterwahlausschuss die Bundesrichter (Art. 95 Abs. 2 GG).

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Dem Bundestag obliegt zudem die parlamentarische Kontrolle der übrigen Staatsgewalten, insbesondere der Bundesregierung. Instrumente der parlamentarischen Kontrolle sind vor allem:

das Herbeirufen von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 43 Abs. 1 GG, § 42 GOBT – „Zitierrecht“),

die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG),

das Interpellationsrecht, d.h. das Recht, von der Bundesregierung Auskünfte zu verlangen. Hierzu dienen insbesondere die über die Fraktion einzubringenden (vgl. § 75 Abs. 1 Buchst. f, Abs. 3, § 76 GOBT) sog. Großen Anfragen (mit Aussprache, vgl. §§ 100 ff. GOBT), die Kleinen Anfragen (ohne Aussprache, vgl. § 104 GOBT) und die Kurzen Einzelfragen (§ 105 GOBT – diese dürfen von jedem Abgeordneten gestellt werden),

Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen Gesetzesverletzung (Art. 61 Abs. 1 GG),

die Genehmigung von Staatsverträgen (Art. 59 Abs. 2 GG),

die Feststellung des Haushaltsplanes, in dem die Budgets der einzelnen Ministerien und des Kanzleramts festgelegt werden (Art. 110 Abs. 2 GG),

die Rechnungskontrolle (Art. 114 GG),

die Genehmigung von Bundesanleihen (Art. 115 GG).

Die Kontrollmöglichkeiten gegenüber der Judikative sind aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) auf das  – bisher nicht zur Anwendung gekommene – Recht der Richteranklage gem. Art. 98 Abs. 2 GG beschränkt.

3. Beschlussformen des Bundestages

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Im Falle seiner Zuständigkeit entscheidet der Bundestag im Beschlusswege. Beschlüsse des Bundestages werden von der Vollversammlung der Abgeordneten (Plenum) gefasst und können daher nicht auf Teilgremien delegiert werden. Ausschüsse des Bundestages können nur vorberatend tätig werden und Empfehlungen aussprechen, ohne den Bundestag hieran rechtlich binden zu können.

Zu unterscheiden sind nach dem Beschlussinhalt:

„Schlichte Parlamentsbeschlüsse“: Der Bundestag kann durch einfache Beschlüsse mit resolutions- oder appellartigen Charakter auf politische Entwicklungen Einfluss nehmen, indem er beispielsweise die Bundesregierung auffordert, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, Gesetzesvorlagen einzubringen oder Planungsvorstellungen zu entwickeln. Allerdings sind derartige Beschlüsse für die Bundesregierung rechtlich nicht verbindlich. Sie muss in eigener Verantwortung prüfen, ob sie einem auf diese Weise geäußerten Willen des Parlaments Rechnung trägt oder möglicherweise einen politischen Konflikt in Kauf nimmt.

„Verbindliche Parlamentsbeschlüsse“, die im Gegensatz zu den „schlichten“ Parlamentsbeschlüssen echte Rechtswirkungen entfalten. Außerhalb von Gesetzesbeschlüssen sind rechtsverbindliche Beschlüsse nur zulässig und wirksam, wenn eine besondere Rechtsgrundlage dies vorsieht. Das Grundgesetz ordnet diese Beschlüsse bei vielen Wahl- und Kreationsakten an, aber auch bei anderen Akten mit stark personalem Bezug sowie bei einigen eilbedürftigen Entscheidungen und im parlamentsinternen Bereich. Auch außerhalb des Grundgesetzes bestehen Rechtsvorschriften, die für die Rechtsmäßigkeit einer Handlung einen Beschluss des Bundestages vorsehen.

Beispiel

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Zu den rechtsverbindlichen Bundestagsbeschlüssen gehören zum Beispiel: Wahl des Präsidenten/Stellvertreters/Schriftführers (Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG), Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 Abs. 1, 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 2), Wahl der Mitglieder des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG), der Mitglieder des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG) und die Wahlprüfungsentscheidung (Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG).

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Gesetzesbeschlüsse (Art. 77 Abs. 1 GG).

       Gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG beschließt der Bundestag die Bundesgesetze. Hierbei handelt es sich um die wichtigste Art von rechtsverbindlichen Beschlüssen, da nach dem Grundsätzen des Parlaments- und Gesetzesvorbehaltes alle wesentlichen, insbesondere grundrechtsinvasiven Fragen des Gemeinwesens durch das Parlament und grundsätzlich in Gesetzesform beschlossen werden müssen. Sie grenzen sich von den übrigen Beschlüssen dadurch ab, dass hierfür nach dem Grundgesetz und der Geschäftsordnung des Bundestages ein besonderes Verfahren einzuhalten ist.

4. Formelle Verfassungsgemäßheit von Bundestagsbeschlüssen

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Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Beschlussverfahren ergeben sich zunächst aus den Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG, die eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen entsprechende Sitzungsvorbereitung und -durchführung erfordern. Die näheren Einzelheiten der Sitzungsorganisation finden sich in der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG erlassenden Geschäftsordnung des Bundestages.

Beispiel

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Auch wenn es nicht ausdrücklich in der Verfassung steht, muss aufgrund demokratischer und rechtsstaatlicher Mindestanforderungen an Sitzungen von Volksvertretungen eine entsprechende Tagesordnung für die Sitzung bestehen, die den Abgeordneten rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt wird. Die Geschäftsordnung des Bundestages hat dies in § 20 näher konkretisiert. 

Für die Modalitäten der Beschlussfassung sind in Art. 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GG auch ausdrückliche Regelungen vorhanden, wonach diese nach öffentlicher Verhandlung grundsätzlich durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. 

116

Das Öffentlichkeitsprinzip des Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG ergibt sich als Transparenzgebot des Willensbildungsprozesses repräsentativer Volksvertretungen auch als Ausprägung des Demokratieprinzips. Die Bürger erhalten durch Inaugenscheinnahme der Sitzungen die Gelegenheit, das politische Handeln der Abgeordneten zu beobachten und ihre Wahlentscheidung danach auszurichten. Durch die Sitzungsöffentlichkeit der Verhandlungen im Plenum wird auch die Kontrollfunktion der Bürger und der Presse ermöglicht; letztere ist über Art. 42 Abs. 3 GG (freie Berichterstattung) zusätzlich abgesichert.

117

Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG ist eine Ausprägung des demokratischen Mehrheitsprinzips. Bei den Mehrheiten im Bundestag wird allgemein unterschieden

einerseits zwischen der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden und der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder und

andererseits zwischen einfacher und qualifizierter Mehrheit.

Bei der Mehrheit der Anwesenden (einfache Mehrheit) reicht das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber der Nein-Stimmen.

Für die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (absolute Mehrheit) muss hingegen die Anzahl der Ja-Stimmen mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mitgliederzahl betragen. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages ist in Art. 121 GG normiert. Die konkrete Anzahl ergibt sich aus dem Bundeswahlgesetz: Sie umfasst neben den 598 Abgeordneten aus § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG auch die Überhang- und Ausgleichsmandate nach § 6 Abs. 4-6 BWahlG.

Beispiel

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Der 19. Bundestag bestand inklusive der Überhang- und Ausgleichsmandate aus insgesamt 709 Abgeordneten. Sofern es für einen Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (absolute Mehrheit) bedurfte, mussten hierfür mindestens 355 Abgeordneten zustimmen. 

Für besondere Abstimmungen ist eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen, die ein besonderes Quorum vorschreibt.

Zu einem Beschluss des Bundestages ist damit nach Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG

grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, aber auch ausreichend (Regelfall der einfachen Mehrheit),

sofern das Grundgesetz nichts anderes bestimmt (Ausnahmefälle der absoluten und qualifizierten Mehrheit).

Beispiel

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Bei einem Beschluss über ein einfaches Bundesgesetz reicht nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG die einfache Mehrheit der Anwesenden.

Handelt es sich aber um einen Beschluss über ein Änderungsgesetz zum Grundgesetz, dann ist nach Art. 79 Abs. 2 GG eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Die Mitgliederzahl des Bundestages ist in Art. 121 GG normiert und als gesetzliche Mitgliederzahl im Sinne der § 1 Abs. 1 i.V.m. § 6 BWahlG (598 Abgeordnete zzgl. Überhang- und Ausgleichsmandate) zu verstehen. Hiervon müssten zwei Drittel dem Gesetz zustimmen.

Bei der Wahl eines Richters am Bundesverfassungsgericht durch den Bundestag reicht nach Art. 94 GG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG die einfache Mehrheit der Anwesenden.

Hingegen ist bei der Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 Abs. 2 GG die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (gesetzliche Mitgliederzahl) erforderlich; also eine absolute Mehrheit, die deshalb auch als „Kanzlermehrheit“ bekannt ist.

Das Mehrheitsprinzip ist eine wichtige Ausprägung des Demokratieprinzips und unter Rn. 20 bereits ausgeführt.

118

Die Frage der Beschlussfähigkeit des Bundestages ist hingegen nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. Sie unterfällt der allgemeinen Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages aus Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG. Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages anwesend sind (§ 45 Abs. 1 GOBT). Sind weniger Abgeordnete anwesend, kann das Plenum dennoch beschließen, es sei denn, die Beschlussunfähigkeit wird ausdrücklich bezweifelt und nachfolgend festgestellt, § 45 Abs. 2, 3 GOBT. Im Einzelnen kommt eine Beschlussunfähigkeit nur in Betracht, wenn eine Fraktion oder anwesende fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages die Beschlussfähigkeit bezweifeln und der Sitzungsvorstand sie nicht einmütig bejaht.

Hinweis

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Die Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit wird durch Zählung der Stimmen im sog. Hammelsprungverfahren nach § 51 Abs. 2 GOBT festgestellt. Dabei müssen alle Abgeordneten den Plenarsaal verlassen und durch drei getrennte Eingänge – für Ja, Nein und Enthaltung stehend – wieder betreten. 

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung des § 45 GO BT grundsätzlich für verfassungsgemäß, insbesondere mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG vereinbar.BVerfGE 44, 308; 123, 39, 67; vgl. zum Ganzen Pracht/Ehmer Die Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestags, JuS 2019, 531. Dieses erfordere zwar dem Geiste des Parlamentarismus nach am ehesten eine Präsenz aller Abgeordneten. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit außerhalb des Plenums in Ausschuss- und Fraktionssitzungen erfolge, an denen die Abgeordneten beteiligt seien. Die Schlussabstimmung im Plenum bilde deshalb zwar einen rechtlich notwendigen, aber in seiner politischen Bedeutung geminderten letzten Teilakt der politischen Mitwirkung, während die Entscheidung in aller Regel bereits in den Ausschüssen und Fraktion gefallen sei. Deshalb seien die Regelungen des § 45 GO BT grundsätzlich verfassungsgemäß, sofern nicht ausnahmsweise aus tatsächlichen Gründen eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages nicht im Plenum erscheinen konnte, nachdem auch eine Erörterung der Beschlussvorlage in den Ausschuss- und Fraktionssitzungen unterblieben ist oder dort keine Übereinstimmungen zu der Vorlage erreicht werden konnten.  

Beispiel

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Bei der maßgeblichen Schlussabstimmung des Bundestages nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG über ein Bundesgesetz, sind im Plenum nur 36 von 709 Mitgliedern des Bundestages anwesend. Der Gesetzentwurf ist bereits Gegenstand von Ausschuss- und Fraktionssitzungen gewesen, bei denen Übereinstimmungen erzielt werden konnten. Lediglich ein Abgeordneter zweifelt bei der Schlussabstimmung die Beschlussfähigkeit an. Der Bundestag beschließt – ohne auf die Anzweiflung einzugehen – sodann das Gesetz mehrheitlich.

Es liegt ein wirksamer Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, da der Bundestag im Sinne des verfassungsgemäßen § 45 Abs. 2 GO BT beschlussfähig war. Zwar waren weniger als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal im Sinne des § 45 Abs. 1 GO BT anwesend, allerdings ist ein Anzweifeln der Beschlussfähigkeit nicht von einer Fraktion oder von anwesenden 5% der Mitglieder erfolgt. Der Bundestag gilt damit als beschlussfähig, zumal der Gesetzentwurf bereits Gegenstand von Ausschuss- und Fraktionssitzungen gewesen ist, bei denen Übereinstimmungen erzielt werden konnten.

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