Schuldrecht Besonderer Teil 3

Echte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677–686 BGB)

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II. Echte GoA (§§ 677–686)

1. Voraussetzungen der echten GoA

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Voraussetzungen der echten GoA (§ 677 Hs. 1)

I.

Geschäftsbesorgung

 

II.

„Für einen anderen“ (Fremdgeschäftsführungswille)

 

 

1.

Objektiv fremdes Geschäft

 

 

 

a)

Vermutung bestehenden Fremdgeschäftsführungswillens

 

 

 

 

 

Vermutung bei „auch fremden“ Geschäften

Rn. 36 ff.

 

 

b)

Widerlegung anhand der Umstände?

 

 

2.

Nachweis bei obj. neutralen Geschäften anhand sonstiger Umstände
(dann sog. „subjektiv-fremdes“ Geschäft)

 

III.

Keine Berechtigung/Verpflichtung des Geschäftsführers

 

IV.

Keine sonstigen Ausschlusstatbestände/verdrängende Sonderregeln

 

Die Voraussetzungen der echten GoA ergeben sich aus § 677 Hs. 1 BGB:

a) Geschäftsbesorgung

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Expertentipp

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Die Abgrenzung der Geschäftsbesorgung bei § 662 BGB einerseits und § 675 BGB andererseits finden Sie zur Wiederholung auch im Skript „Schuldrecht BT II“ dargestellt.Vgl. Bönninghaus, „Schuldrecht BT II“, Rn. 694 ff.

Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 677 BGB deckt sich mit dem weiten Verständnis des § 662 BGB. Unter einer Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB ist daher jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tun zu verstehen, soweit es über ein reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 2 i.V.m. § 662 Rn. 6 f.; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 34; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB § 677 Rn. 10.

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Der „Geschäftsführer“ i.S.d. §§ 677 ff. BGB ist derjenige, der das Geschäft selber besorgt oder auf seine Veranlassung durch für ihn tätige Geschäftsführungsgehilfen besorgen lässt.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 20.

b) „Für einen anderen“

aa) Fremdheit und Fremdgeschäftsführungswille

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Wenn Sie § 677 BGB aufmerksam lesen und die Formulierung mit § 687 Abs. 2 BGB vergleichen, stellen Sie fest, dass § 677 BGB seinem Wortlaut nach keine objektive Fremdheit des besorgten Geschäfts für den Geschäftsführer verlangt. Vielmehr heißt es dort, dass „ein Geschäft“ „für einen anderen besorgt wird“. Damit wird eine subjektive Zielsetzung angesprochen, der Fremdgeschäftsführungswille.Vgl. BGH, Urteil v. 23.9.1999 – III ZR 322/98 =  NJW 2000, 72 dort unter Ziff. II 2a; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 3; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 407; Thole, NJW 2010, 1243. Eine objektive Fremdheit ist bei der echten GoA dem Wortlaut des Gesetzes nach also nicht Tatbestandsmerkmal. Anders liegt es bei der unechten GoA (vgl. § 687 BGB), bei der die objektive Fremdheit Tatbestandsmerkmal ist und ein Fremdgeschäftsführungswille gerade fehlt.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 687 Rn. 3; Lorenz, JuS 2016, 12 (15). Die unechte GoA ist nicht durch subjektiv fremdnütziges Handeln des Geschäftsführers, sondern durch den unbefugten Eingriff in einen objektiv dem Geschäftsherrn zugewiesenen Rechtskreis typisiert.   

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Aus dem Wortlaut dieser Tatbestände wird häufig gefolgert, die Fremdheit des Geschäfts sei bei der echten GoA nicht etwa als eigenständiges Tatbestandsmerkmal zu prüfen, sondern erhalte ihre Bedeutung nur bei der Begründung des Fremdgeschäftsführungswillens.Vgl. etwa die Ausführungen und Prüfungsreihenfolge bei BGH, Urteil v. 23.9.1999 – III ZR 322/98 =  NJW 2000, 72 oder BGH, Urteil v. 27.5.2009 - VIII ZR 302/07 dort unter Tz. 18 = NJW 2009, 2590 (Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Geschäft (nur) „in diesem Zusammenhang“); so auch Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 3; vgl. weiter Gursky, SRBT, S. 159; Schmidt, JuS 2004, 862, 864 ff. Denn – darin ist man sich weitgehend einig – jedenfalls bei einem ausschließlich objektiv fremden Geschäft kann der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille vermutet werden.Vgl. Jauernig BGB/Mansel, BGB § 677 Rn. 4; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB § 677 Rn. 13 a.E.; Rn. 4; Lorenz, JuS 2016, 12 (12). Bei objektiv neutralen oder gar objektiv ausschließlich eigenen Geschäften greift eine solche Vermutung nicht; der Fremdgeschäftsführungswille muss hier anhand der sonstigen äußeren Umstände nachgewiesen werden.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 42; Lorenz, JuS 2016, 12 (12). Ist ein solcher Nachweis geführt, spricht man von einem sog. „subjektiv fremden“ Geschäft.Vgl. BGH, Urteil v. 27.5.2009 - VIII ZR 302/07 dort unter Tz. 18 = BGHZ 181, 188 ff. = NJW 2009, 2590; zur Terminologie auch Lorenz, JuS 2016, 12 (12).

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Daneben wird aber auch vertreten, die Wendung „für einen anderen“ und die Erwähnung eines „Geschäftsherrn“ in § 677 BGB setze aufgrund des systematischen Zusammenhangs, z.B. aus der Zusammenschau mit § 686 BGB, eine Fremdheit des Geschäfts als selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal neben dem Fremdgeschäftsführungswillen voraus.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 42 Rn. 3 ff.; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 29 ff. Auch bei diesem Ansatz ist man sich aber einig, dass die Fremdheit nicht nur objektiv bestehen, sondern sich bei neutralen oder gar eigenen Geschäften auch als sog. „subjektive Fremdheit“ allein aus der subjektiven Willensrichtung des Geschäftsführers ergeben kann.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 42 Rn. 3 ff.; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 31 a.E.; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 409.

Expertentipp

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Es gibt folglich zwei Prüfungsansätze, die sich im Aufbau etwas unterscheiden: Entweder lassen Sie die „Fremdheit“ als eigenständigen Punkt vor dem Fremdgeschäftsführungswillen weg und untersuchen die Fremdheit des Geschäfts nur im Rahmen des Fremdgeschäftsführungswillens (dazu sogleich). Oder Sie behandeln die Fremdheit bereits vor dem Fremdgeschäftsführungswillen im Rahmen einer eigenständigen Prüfungsstation. Sie müssen auf das Thema „Fremdheit“ dann aber noch einmal Bezug nehmen, nämlich im darauf folgenden Punkt „Fremdgeschäftsführungswillen“ (dazu sogleich unter Rn. 36 ff.).

Beide Prüfungsvarianten sind gut vertretbar. Ich schlage Ihnen hier den ersten Ansatz vor, weil die Prüfung von „Fremdheit“ und „Fremdgeschäftsführungswillen“ in zwei getrennten Abschnitten gerade beim „subjektiv fremden Geschäft“ unverständlich bleibt. Um beim Korrektor Ihrer Klausur keine unnötigen Irritationen hervorzurufen – man weiß schließlich nicht, welche Ansicht dieser bevorzugt – schlage ich folgende Formulierungen vor: Sie wählen als Überschrift für den zweiten Prüfungspunkt nach „Geschäftsbesorgung“ entweder einfach dem Wortlaut des § 677 BGB entsprechend „für einen anderen“ oder aber „Fremdheit und Fremdgeschäftsführungswille“. Der Einstiegssatz in den Prüfungsabschnitt könnte dann lauten:

„Weiter setzt die echte GoA voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft „für einen anderen“, also mit Fremdgeschäftsführungswillen besorgt hat, was bei einem objektiv fremden Geschäft grundsätzlich vermutet werden kann.“

Auf diese Weise lassen Sie beide Aspekte (Fremdheit und Fremdgeschäftsführungswillen) sofort anklingen und geben zu erkennen, dass Sie beide Themen sogleich untersuchen werden.

bb) Systematische Einordnung des Fremdgeschäftsführungswillens

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Das Tatbestandsmerkmal „für einen anderen“ unterscheidet die echte von der unechten GoA. Es ist subjektiv als sog. „Fremdgeschäftsführungswille“ zu verstehen (vgl. vorstehend unter Rn. 26).

Definition

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Definition: Fremdgeschäftsführungswille

Ein Fremdgeschäftsführungswille liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer das Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes vornimmt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, im Interesse (irgend)eines anderen tätig zu werden.St. Rspr. des BGH, Urteil v. 15.12.1954 – II ZR 277/53 = BGHZ 16, 12 f. = NJW 1955, 257; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 3; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 32; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 3.

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Jede Geschäftsbesorgung wird regelmäßig durch eine Vielzahl von Motiven stimuliert und begleitet. Diese können eigennützig oder fremdnützig sein, meistens werden sowohl eigennützige und fremdnützige Motive vorhanden sein.

Beispiel

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A löscht einen Brand in dem Haus seines urlaubsabwesenden Nachbarn N. A ist mit N befreundet. Mit seiner Löschaktion will A seinen Freund N vor größeren Schäden bewahren. Außerdem möchte er einen weiteren Ausbruch des Feuers verhindern, der sonst sein eigenes Haus erreichen und in Brand setzen könnte.

 

Beispiel

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A lässt den PKW des B abschleppen, den B unbefugt auf der Grundstückseinfahrt des A abgestellt hat. Er verfolgt mit dem Abschleppvorgang einmal ein Geschäft des B, zu dessen Vornahme dieser als Handlungs- und Zustandsstörer nach §§ 862, 1004 BGB alleine verpflichtet war. B wird dadurch aus der Verpflichtung zur Wegschaffung seines PKWs wegen Zweckerreichung nach § 275 Abs. 1 BGB entlassen. Zum anderen handelt A aber auch eigennützig, weil er die Störung bzw. Entziehung seines Besitzes an der Grundstückseinfahrt beseitigen und diese selber ungestört benutzen möchte.

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Damit das Tatbestandsmerkmal „für einen anderen“ erfüllt ist, muss der Geschäftsführer zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen handeln. Ein zusätzliches Eigeninteresse schließt die Anwendung der §§ 677 ff. BGB also nicht aus.St. Rspr. des BGH, vgl. statt aller BGH, Urteil v. 27.5.2009 - VIII ZR 302/07 unter Tz. 18 = NJW 2009, 2590 ff.; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 6; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 41; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB § 677 Rn. 15; Lorenz, NJW 2009, 1025, 1027 unter Ziff. IV 1. Andernfalls blieben für die echte GoA kaum noch Anwendungsfälle übrig – denn derjenige, der etwas unaufgefordert für einen anderen erledigen will, verfolgt regelmäßig auch eigennützige Motive und sei es nur das Streben nach sozialer Anerkennung oder Dankbarkeit.Thole, NJW 2010, 1243, 1247 unter Ziff. V 1. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn vordringlich Eigeninteressen verfolgt werden und sich die Fremdnützigkeit als unwesentliches Begleitmotiv darstellt.So etwa BGH, Urteil v. 27.5.2009 – VIII ZR 302/07 = NJW 2009, 2590 ff., der einen „ausreichenden“ Fremdgeschäftsführungswillen verlangt.

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Der Fremdgeschäftsführungswille ist ein natürliches Willenselement. Er ist keine Willenserklärung.Palandt/Sprau, Einf. v. BGB § 677 Rn. 2; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 682 Rn. 4. Die Vorschriften über Willenserklärungen sind weder direkt noch analog anwendbar. Bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers gilt die Sonderregel des § 682 BGB, der die Haftung des Geschäftsführers nach GoA-Regeln ausschließt.Vgl. zum Normzweck MüKo BGB/Schäfer, BGB § 682 Rn. 1. Dem beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer können aber seinerseits Ersatzansprüche aus §§ 683, 684 BGB zustehen. 

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Die von Teilen der Literatur erwogene Einschränkung, dass § 682 BGB bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Geschäftsbesorgung eines beschränkt Geschäftsfähigen verdrängt werde, findet im Gesetz keine Stütze.Vgl. auch MüKo BGB/Schäfer, BGB § 682 Rn. 4. Außerdem fehlt es an einem Rechtsgeschäft, sodass die §§ 106 ff. BGB nicht passen.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 682 Rn. 1.

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Genaue Vorstellungen über die Person des „anderen“ (= „Geschäftsherrn“) muss der Geschäftsführer nicht haben.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 8; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 405. Irrtümer des Geschäftsführers über die Person, für die er das Geschäft (zumindest auch) führen will, sind nach § 686 BGB sogar unbeachtlich.

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Handelt der Geschäftsführer ohne ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillen, scheidet eine echte GoA aus. Es kommt nur eine unechte GoA i.S.d. § 687 BGB in Betracht.

cc) Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillens

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Ob jemand tatsächlich eine Geschäftsbesorgung „für einen anderen“ ausgeführt hat, weiß naturgemäß nur der Geschäftsführer selber. Ein für die Praxis höchst unbefriedigender Umstand, da Aussagen des Geschäftsführers über seine Willensrichtung nicht zu widerlegen sind. Anerkanntermaßen ist bei der Prüfung des Fremdgeschäftsführungswillens daher stets auf nach außen zutage getretene Umstände abzustellen.St. Rspr. des BGH statt aller BGH, Urteil v. 20.6.1963 – VII ZR 263/61 = BGHZ 40, 28 ff. = NJW 1963, 1825; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 5; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 33; differenzierend MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 50. Insgeheim verborgen gebliebene Willensrichtungen sind entsprechend § 116 S. 1 BGB unbeachtlich. Der BGH formuliert diesen Gedanken im berühmten „Funkenflug“ – FallVgl. BGH, Urteil v. 20.6.1963 – VII ZR 263/61 = BGHZ 40, 28 ff. = NJW 1963, 1825 (1826). folgendermaßen:   

„Die Feststellung, ob in Fällen dieser Art der Wille vorhanden ist, auch ein fremdes Geschäft zu führen, kann auf Schwierigkeiten stoßen. Ist er nicht in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten, so ist er, wie regelmäßig im Rechtsleben, unbeachtlich. Es müssen also stets Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Geschäftsführungswillen äußerlich erkennbar machen.“

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An dieser Stelle kommt nun (erstmalig oder wieder – siehe zum Aufbau oben unter Rn. 27 f.) die Fremdheit des Geschäfts ins Spiel. Für die Feststellung eines Fremdgeschäftsführungswillens anhand äußerer Umstände ist in erster Linie auf den nach außen erkennbaren Inhalt der Geschäftsbesorgung abzustellen.Vgl. auch die Beispiele bei BeckOK BGB/Gehrlein, BGB §677 Rn. 14. Weiter kann sich aus dem Inhalt des Geschäfts eine Vermutung für einen ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillen ergeben, sodass weitere Nachweise nicht mehr erforderlich sind.Vgl. BGH, Urteil v. 23.9.1999 – III ZR 322/98 =NJW 2000, 72 f. unter Ziff. II 2a. Im Einzelnen:

(1) Objektiv fremde Geschäfte

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Bei ausschließlich objektiv fremden Geschäften, also bei Geschäftsbesorgungen, die schon ihrem Inhalt nach unmittelbar und allein in einen fremden Rechtskreis eingreifen, besteht eine tatsächliche, allerdings widerlegliche Vermutung für einen ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers.Vgl. BGH, Urteil v. 27.5.2009 – VIII ZR 302/07 = NJW 2009, 2590 ff.; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 4; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB §677 Rn. 13; krit. Lorenz, NJW 2010, 2576 unter Ziff. II („Vermutung nirgends gesetzlich niedergelegt“).

Beispiel

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Objektiv fremd sind die Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903), Tilgung fremder Schulden,

BGH in BGHZ 47, 370 f. Erziehung und Beaufsichtigung fremder, minderjähriger Kinder (vgl. § 1631,)Vgl. Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 408. Abwendung von Gefahren von einer fremden Sache (Geschäft des Störers, vgl. §§ 862, 1004).St. Rspr., z.B. Urteil des BGH a.a.O.; Palandt-Sprau § 677 Rn. 4.

Expertentipp

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Sie können sich folgender Faustformel zur Ermittlung eines objektiv fremden Geschäfts bedienen:

Darf die konkrete Geschäftsbesorgung nach den vom Geschäftsführer zu beachtenden Regeln nur vom Geschäftsherrn bzw. nur mit dessen Zustimmung ausgeführt werden?

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Die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens kann anhand sonstiger Umstände widerlegt werden. Ist die Vermutung widerlegt, kommt nur eine unechte GoA in Betracht (vgl. § 687).

Beispiel

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Der Hehler veräußert eine gestohlene Sache an einen gutgläubigen Käufer. Der Hehler führt mit der Veräußerung der gestohlenen Sache ein objektiv fremdes Geschäft (nämlich das des Eigentümers, § 935 Abs. 1 BGB!), aber eben nicht für einen anderen, sondern für sich selbst. Dieser Fall fällt unter die unechte GoA gem. § 687 Abs. 2 S. 1 BGB.

(2) Objektiv neutrale Geschäfte

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Bei Geschäften, die objektiv neutralen Charakter haben, kann der Fremdgeschäftsführungswille nicht aufgrund des objektiven Inhalts vermutet werden. Der Wille, ein solches Geschäft für einen anderen zu führen, muss hier deshalb anhand sonstiger äußerer Umstände erkennbar sein (z.B. mündliche Äußerungen des Geschäftsführers in seinem privaten Umfeld, Angaben in seinen E-Mails, Blogs, etc.).Vgl. BGH, Urteil v. 27.5.2009 – VIII ZR 302/07 = NJW 2009, 2590 ff.; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 5; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 42; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB § 677 Rn. 14; Lorenz, JuS 2016, 12 (12).


Definition

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Definition: Neutral

Neutral sind Geschäfte, die nicht von vornherein dem Geschäftskreis einer bestimmten Person zuzuordnen sind, sondern von jedermann im eigenen oder fremden Interesse vorgenommen werden können.Vgl. auch MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677, Rn. 42 „Jedermann-Geschäft“.

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Führt der Geschäftsführer ein neutrales Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen aus, spricht man auch von einer sog. „subjektiv-fremden Geschäftsbesorgung“.Vgl. BGH, Urteil v. 27.5.2009 – VIII ZR 302/07 = NJW 2009, 2590 ff.; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 5; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 42. Das neutrale Geschäft wird damit zum subjektiv-fremden Geschäft, indem der Geschäftsführer es durch seinen Geschäftsführungswillen einer anderen Person zuordnet.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 42.

Beispiel

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Der Erwerb einer Sache ist ein neutrales Geschäft, da dem Eigentümer nach § 903 BGB nur die Veräußerung zugewiesen ist. Der Erwerb steht hingegen jedermann offen. Wenn A für den S (versteckt oder sogar als Vertreter in dessen Namen) ohne Auftrag oder sonstige Verpflichtung eine Sache erwirbt, führt er ein subjektiv fremdes Geschäft.

(3) Objektiv eigene Geschäfte

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Bei objektiv allein eigenen Geschäften ist die Begründung eines Fremdgeschäftsführungswillens nur theoretisch denkbar.Vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 3.

Beispiel

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Wer seine eigene Sache veräußert, handelt ohne weitere Abreden schwerlich für einen anderen.

Ob die Leistung auf eine tatsächlich nicht bestehende Verbindlichkeit (etwa beim unerkannt nichtigen Vertrag) auch unter diese Fallgruppe fällt, ist umstritten. Wir kommen darauf unter Rn. 59 ff. zurück.

dd) Objektiv gemischte („auch-fremde“) Geschäfte

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Fraglich ist, ob der Fremdgeschäftsführungswille auch dann vermutet werden kann, wenn das Geschäft sich objektiv sowohl als fremdes als auch als eigenes Geschäft des Geschäftsführers darstellt.So die Rspr. vgl. statt aller BGH, Urteil v. 23.9.1999 – III ZR 322/98 = NJW 2000, 72; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 6; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB § 677 Rn. 15 a.E.; zum Meinungsstand im Schrifttum Thole, NJW 2010, 1243. Schließlich erscheint es hier gut möglich, dass der Geschäftsführer vordringlich seine eigenen Interessen verfolgen will und nicht an die Belange eines Dritten denkt. Allgemein lässt sich diese Frage jedoch nicht beantworten. Sie muss angesichts der in der Praxis gebildeten Kasuistik fallbezogen untersucht werden.

Expertentipp

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Die Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens bedeutet noch nicht automatisch, dass der Geschäftsführer Ansprüche gegenüber dem Geschäftsherrn geltend machen kann (dazu unter Rn. 70 ff.)!

Die Rechtsprechung des BGH neigt bei auch-fremden Geschäften dazu, wie beim allein objektiven Geschäft von der Vermutung eines ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillens auszugehen und Korrekturen auf einer ungeschriebenen „Wertungsebene“ zu suchen. Demgegenüber nimmt die Lehre bei der Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens tendenziell eine restriktive Haltung ein, indem sie die Vermutung eines ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillens bei auch-fremden Geschäften ablehnt.Vgl. dazu etwa Ausführungen und Nachweise bei Thole, NJW 2010, 1243 ff. und Lorenz, NJW 2009, 2576 f.

Die Begründung, ob ein Fremdgeschäftsführungswille anzunehmen ist oder nicht, geschieht in der Praxis regelmäßig mit Blick auf das (gewünschte) Ergebnis. Wenn ich Ihnen zu den folgenden Fallgruppen Lösungsempfehlungen gebe, handelt es sich deshalb nie um die einzig vertretbare Lösung. Die gibt es ohnehin nirgends.

Folgende Fallgruppen sind typisch:

(1) Private Selbsthilfeaufwendungen

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Beispiel

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A will mit seinem PKW in seine Garage fahren. Die Zufahrt ist jedoch vom PKW des B versperrt. A lässt den Wagen des B abschleppen.

Das Abschleppen des PKW des B liegt im Beispiel zunächst einmal im Interesse des A, da er damit eine Beeinträchtigung seines Eigentums und Besitzes beseitigt hat. Auf der anderen Seite war B als Störer privatrechtlich aus §§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 858 BGBSiehe dazu im Skript Bönninghaus, „Sachenrecht I“, Rn. 356 f.; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 6; Palandt/Herrler, BGB § 859 Rn. 4 und § 862 Rn. 3. und öffentlich-rechtlich wegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verpflichtet, den Wagen selber zu entfernen.

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Nach allgemeiner Lebenserfahrung besteht die Vermutung, dass die Wahrnehmung auch objektiv eigener Interessen in derartigen Fällen nicht ausschließt, der Geschäftsführer habe zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt.Vgl. AG Frankfurt NJW 1990, 917; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 44 m.w.N.

Expertentipp

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Sie sollten in diesen Fällen von dem Grundsatz ausgehen, dass die Gefahrenabwehr zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen erfolgt ist.Vgl. die Beispiele bei Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 6; Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026 f. unter Ziff. IV 1.

(2) Private Aufopferung zur Gefahrenabwehr

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Auf den ersten Blick scheint derjenige, der eigene Rechtsgüter opfert, um einen anderen vor Schaden zu bewahren, ein ausschließlich objektiv fremdes Geschäft zu führen. Er handelt im Interesse der gefährdeten Person. Allerdings bestehen dann Bezüge zum eigenen Rechtskreis des Helfers, wenn dieser durch sein Opfer eine eigene Schadensersatzpflicht verhindern will. In diesen Fällen geschieht die Gefahrenabwehr im beiderseitigen Interesse.

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Nach h.M. ist ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille in den Fällen privater Aufopferung nur dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer auch ohne sein Eingreifen nicht gehaftet und damit objektiv ein allein fremdes Geschäft, nämlich das der „geretteten“ Person geführt hat.Vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1962 – VI ZR 217/61 = BGHZ 38, 270 = NJW 1964, 390; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 6 a.E.; MüKo/Schäfer, BGB § 677 Rn. 58; Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 16, jeweils m.w.N. Hätte er sich ohne sein Eingreifen hingegen schadensersatzpflichtig gemacht, geht man von einer dominierenden Eigennützigkeit aus, die keinen Raum für einen ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillen lässt.

Die Bedeutung dieses Ansatzes kommt insbesondere zum Tragen, wenn der Geschäftsführer verschuldensunabhängig haften müsste. Das Thema spielt deshalb häufig im Rahmen der Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG eine Rolle. Der Halterhaftung ist nur im Rahmen der engen Ausnahmen in §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG gänzlich ausgeschlossen. Ein Fremdgeschäftsführungswille des mit seinem Kfz ausweichenden Halters kommt damit nur sehr selten in Betracht.    

Beispiel

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G fährt mit normaler Geschwindigkeit mit seinem Pkw auf der Landstraße. Vor ihm fährt der Radfahrer R. Als G diesen überholen will, wird R aufgrund einer Windböe in Richtung Fahrbahnmitte abgedrängt. Um nicht mit R zu kollidieren, lenkt G seinen Pkw ruckartig nach links und fährt gegen einen Baum.

Ein Ersatzanspruch (analog) §§ 683, 670 BGBZu den Gründen für die Analogie siehe nachfolgend unter Rn. 102. scheidet mangels Fremdgeschäftsführungswillens dann aus, wenn G mit dem Ausweichmanöver eine eigene Schadensersatzhaftung verhindern wollte. Als Halter des PKW trifft ihn eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht aus § 7 Abs. 1 StVG. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der Unfall auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.Vgl. Straßenverkehrsrecht/Burmann, StVG § 7 Rn. 19. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall, da sich mit dem Ausscheren eines Verkehrsteilnehmers ein verkehrstypischer Vorgang ereignet hat, der nach menschlicher Erfahrung nicht unvorhersehbar ist.

Ein haftungsausschließendes Mitverschulden des R nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB ergibt sich aus dem Sachverhalt ebenfalls nicht.

Da G für den Schaden im Falle einer Kollision hätte einstehen müssen, hat er durch das Ausweichmanöver seine eigene Haftung vermieden und damit im eigenen Interesse gehandelt. Mangels Fremdgeschäftsführungswillens kommt eine Anwendung der Regeln über die echte GoA weder direkt noch analog in Betracht.    

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Möglicherweise halten Sie die Bejahung eines Fremdgeschäftsführungswillens je nach Haftung des Geschäftsführers für eine sehr künstliche und lebensfremde Differenzierung – Sie hätten Recht. Diese Sichtweise orientiert sich am Ergebnis und beruht auf folgender Überlegung:

Aufwendungen und Schäden aus einer privaten Aufopferung zur Abwendung eines Unfalls sollen nicht nach GoA-Regeln (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) ersetzt werden, wenn der Geschäftsführer mit der Abwehrmaßnahme im Ergebnis eine eigene Haftung verhindert.Auf ein Mitverschulden des „Geretteten“ kommt es dabei nicht an. Denn wenn der Geschäftsführer im Falle des Unfalls selber gehaftet hätte, muss er erst recht diejenigen eigenen Schäden und Aufwendungen tragen, die daraus entstehen, dass er versucht, den sonst ihm ohnehin zur Last fallenden Schaden zu vermeiden.Vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1962 – VI ZR 217/61 = BGHZ 38, 270 = NJW 1963, 390; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 6 a.E.; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 58; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 25.

Expertentipp

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Diese Begründung für das Ergebnis ist plausibel. Über den Weg, Verneinung jeglichen Fremdgeschäftsführungswillens, kann man sicher streiten.

Ich empfehle Ihnen in diesen Fällen folgende Varianten: Entweder verneinen Sie wie im vorstehenden Beispiel mit der h.M. den Fremdgeschäftsführungswillen. Alternativ könnten Sie die Feststellung eines ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillens dahingestellt sein lassen und im selben Atemzug die Anwendung der GoA-Regeln „jedenfalls“ unter Hinweis auf die eben genannten Wertungsgründe verneinen.

(3) Öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr

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Beispiel

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A stellt einen Haftkleber her, der zur Herstellung und Sanierung von geteerten Straßendecken benutzt wird. Der Haftkleber wird an der jeweiligen Baustelle in LKW-Tankanhängern ausgeliefert. Zum Zwecke der Deckensanierung einer Straße benötigt B den Kleber der A und kauft mehrere Tankladungen. A liefert den Kleber vereinbarungsgemäß in einem Tankanhänger an. Eine Woche später wird festgestellt, dass ca. 1500 l des Haftklebers ausgelaufen und in die Kanalisation gelangt waren. Die zuständige Wasserschutzbehörde ordnete deshalb die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an. In diesem Zusammenhang forderte sie auch die AmtshilfeVgl. §§ 4 ff. VwVfG NRW. des Technischen Hilfswerks an, das als nicht rechtsfähige Bundesanstalt von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird. Der Bundesrepublik entstehen dadurch Aufwendungen in Höhe von 45 000 €, deren Erstattung sie von A und B als Gesamtschuldnern begehrt.Nach dem Urteil des BGH, v. 19.7.2007 – III ZR 20/07 = NVwZ 2008, 349.   

Die Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Träger öffentlicher Gewalt einmal eigene hoheitliche Pflichten zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr wahrgenommen hat und damit zugleich eine Pflicht des Störers erledigt.

Im Beispiel hat die Bundesrepublik über das Hilfswerk zum einen ein objektiv eigenes Geschäft geführt, da sie im Wege der Amtshilfe zu Zwecken der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr tätig geworden ist. Zugleich hat sie damit aber auch ein Geschäft von A und B besorgt, die als Störer öffentlich-rechtlich (z.B. nach §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 PolG NRW) und privatrechtlich (§§ 862, 1004 BGB) für die Schadensbeseitigung verantwortlich waren.

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Gegen die Annahme, der Träger öffentlicher Gewalt handele in derartigen Fällen zumindest auch willentlich im Interesse der gefahrenabwehrrechtlich verantwortlichen Störer, spricht vor allem folgende Überlegung: Wer durch seine Tätigkeit öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, will und darf sich dem Willen des Geschäftsherrn nicht unterordnen. Dazu verpflichten aber die §§ 677 ff. BGB, wie sich besonders deutlich aus § 681 S. 1 BGB ergibt. Wer sich aber von vornherein im Zweifel nicht an dem Willen des Geschäftsführers orientieren und diesem unterordnen will, handelt vermutlich nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen.So Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 412; Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 11. Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass die Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens von der Frage zu trennen ist, ob der Fremdgeschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten später verletzt.So ausdrücklich der BGH im Urteil v. 4.12.1975 – VII ZR 218/73 = BGHZ 65, 354 = NJW 1976, 619 („Bimssteingruben-Fall“). Es ist ja denkbar, dass jemand grundsätzlich im Interesse eines anderen tätig werden will, aber eben nicht so tätig wird, wie sich dieser das vorstellt. Davon gehen ja auch die Haftungsregeln in den §§ 677 Hs. 2, 678–680 BGB aus.

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Die Rechtsprechung hält in diesen Fällen am Grundsatz fest, dass beim objektiv auch-fremden Geschäft wie beim objektiv allein fremden Geschäft ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille zu vermuten sei. Sie löst die Fälle, bei denen es regelmäßig um Ersatzansprüche aus §§ 683 S. 1, 670 BGB geht, auf der Konkurrenzebene: Dem (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführer stünden keine Ansprüche aus GoA zu, wenn besondere (Verwaltungs-) Bestimmungen das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln. Diese seien dann vorrangig und dürften nicht durch Anwendung der GoA unterlaufen werden. Insbesondere Art, Umfang und Verfahren der Kostenerstattung richten sich dann ausnahmslos nach diesen Sonderregeln.Vgl. Urteil des BGH v. 13.11.2003 – III ZR 70/03 = BGHZ 156, 394f. = NJW 2004, 513 und vom 19.7.2007 – III ZR 20/07 unter Tz. 8 f = NVwZ 2008, 349; vgl. auch Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 12.

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Die h.L. verneint einen Fremdgeschäftsführungswillen mit dem wohl berechtigten Hinweis, dass der hoheitlich zur Gefahrenabwehr tätige Geschäftsführer sich von vorneherein nicht dem Willen der dadurch begünstigten Person unterordnen wolle.So Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 412; Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 11; Thole, NJW 2010, 1243, 1247 f. unter Ziff. V 3. Es finde nicht etwa ein späterer Willenswechsel beim Geschäftsführer statt. Wolle der Geschäftsführer aber von Anfang nicht dem fremdnützigen Leitbild der GoA nach Maßgabe des § 681 BGB entsprechen, sei ein Fremdgeschäftsführungswille zumindest widerlegt.   

Expertentipp

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Sie sollten in diesen Fällen zunächst überlegen, ob die Frage nach dem Fremdgeschäftsführungswillen beantwortet werden muss oder offengelassen werden kann. Sie kann offengelassen werden, wenn es für die betreffenden Ansprüche (z.B. Kostenerstattung) öffentlich-rechtliche Sonderregeln gibt. Die GoA-Regeln werden dann jedenfalls im Wege der Konkurrenz verdrängt. Ist dies nicht ersichtlich, spricht mehr dafür, mit der h.L. den Fremdgeschäftsführungswillen zu verneinen und die Anwendung der GoA auf dieser Stufe scheitern zu lassen.

(4) Erfüllung von privaten Verpflichtungen mit Drittbezug

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Ähnliche Schwierigkeiten treten auf, wenn der Geschäftsführer aufgrund privatrechtlicher Pflichten tätig wird. Besteht die Verpflichtung gegenüber dem gedachten Geschäftsherrn, ist die Sache noch einfach: Die GoA-Regeln sind von vorneherein nicht anwendbar, weil die Erfüllung einer Schuld schon tatbestandlich keine „auftraglose“ bzw. „unberechtigte“ Geschäftsbesorgung gegenüber dem Gläubiger sein kann.

Schwieriger und umstritten sind die Dinge, wenn der Geschäftsführer nicht gegenüber allen Personen verpflichtet ist, denen seine Leistung objektiv unmittelbar zugutekommt. Hier können wiederum zwei typische Varianten unterschieden werden:

(a) Leistung am Gegenstand eines Dritten

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Beispiel

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U verpflichtete sich gegenüber der W GmbH zu Reparaturleistungen an Wohnungen, die im Eigentum der B stehen und von W verwaltet wurden. Da die W nach Abschluss der Arbeiten zahlungsunfähig ist, kann U seine Werklohnforderung nicht bei W realisieren und will sich nun an B halten.Nach BGH, Urteil v. 21.10.2003 – X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81.

Im Beispiel stellt die Leistungserbringung zum einen ein objektiv eigenes Geschäft des Geschäftsführers U dar, da er damit seine Verpflichtung aus dem mit W geschlossenen Vertrag erfüllt. Zum anderen kommt das Geschäft aber auch unmittelbar der Eigentümerin B zugute. Ihr Eigentum wird erhalten, wofür sie nach der umfassenden Zuweisung der Befugnisse in § 903 BGB eigentlich selber zuständig ist. Mit B hat U aber keinen Vertrag geschlossen. Auch sonst bestand kein Grund, der den B gegenüber U zur Ausführung der Reparatur verpflichtet hätte.

Der Schuldner scheint bei der Leistungserbringung in diesen Fällen trotz objektiver Gemengelage vordringlich seine eigenen Zwecke zu verfolgen: Er will seine Pflicht erfüllen und sich – bei entgeltlicher Tätigkeit – damit zugleich seine Vergütung verdienen. Deswegen kann man die Vermutung eines ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillens – so die wohl h.L. – trotz „Auch-Fremdheit“ mit guten Gründen ablehnen.Z.B. Thole, NJW 2010, 1243, 1247 unter Ziff. V 3; Lorenz, NJW 1996, 883, 885; Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 13; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 13. In der Regel wird sich ein Fremdgeschäftsführungswille dann auch den sonstigen Umständen nicht entnehmen lassen.

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Insbesondere der BGH hält aber auch in diesen Fallkonstellationen grundsätzlich an der Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens beim auch-fremden Geschäft fest und sucht die Korrektur wieder auf einer separaten, ungeschriebenen Wertungsebene.Z.B. BGH, Urteil v. 21.10.2003 – X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81 f. unter Ziff. III 2a m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 7. Er kann zur Begründung darauf verweisen, dass dem Schuldner die Fremdnützigkeit seines Verhaltens durchaus bewusst sein kann und ebenfalls seinem Willen entspricht. Außerdem lassen sich durchaus Parallelen zur Konstruktion des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ziehen, bei der gem. §§ 133, 157 BGB auch angenommen wird, der Schuldner schließe vermutlich den Schutz der erkennbaren Interessen Dritter in seinen Willen mit ein, wenn dies nach Treu und Glauben geboten sei.Siehe dazu im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht AT II“, Rn. 401 ff.

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Ähnlich wie bei den Fällen einer öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr lehnt die Rechtsprechung eine Anwendung der GoA-Regeln aber ab, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, insbesondere die Entgeltfrage, umfassend regelt. Eine solche Regelung innerhalb der Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachte Leistung auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend.Vgl. BGH, Urteil v. 21.10.2003 – X ZR 66/0) = NJW-RR 2004, 81 und v. 15.4.2004 – VII ZR 212/03 = NJW-RR 2004, 956 f.; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 7a; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB § 677 Rn. 16. Vertragliche Absprachen können nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter wirken. Wollen die Parteien Ansprüche gegen einen Dritten herbeiführen, haben sie die Möglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn in ihre Absprache einzubeziehen.

Im Beispiel unterscheiden sich beide Ansichten im Ergebnis nicht: Mit der vereinbarten Vergütung soll U von seiner der Vertragspartnerin W die Bezahlung erhalten. Mehr konnte er nicht erwarten. Auch die spätere Insolvenz des Vertragspartners ändert hieran nichts: Zweck des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag ist es nicht, das Insolvenzrisiko der Parteien aufzufangen und auf Dritte zu verlagern.Vgl. BGH, v. 15.4.2004 – VII ZR 212/03 = NJW-RR 2004, 956.; Thole, NJW 2010, 1243, 1245 unter Ziff. IV 1.

Expertentipp

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Wie bei den Fällen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr sollten Sie in diesen Fällen die Frage nach dem Fremdgeschäftsführungswillen offen lassen, wenn der Geschäftsführer aufgrund eines mit einer anderen Person wirksam geschlossenen Vertrages tätig wird und seine Rechte und Pflichten in diesem Vertragsverhältnis geregelt sind. Dies wird regelmäßig der Fall sein. Die GoA – Regeln werden dann jedenfalls im Wege der Konkurrenz verdrängt. Ist dies ausnahmsweise nicht ersichtlich, spricht mehr dafür, mit der h.L. den Fremdgeschäftsführungswillen zu verneinen und die Anwendung der GoA auf dieser Stufe scheitern zu lassen. Die Lösung, ob Ansprüche gegen den Dritten bestehen, ist dann im Rahmen des Bereicherungsrechts (ggf. i.V.m. § 951 BGB) zu untersuchen.

(b) Leistung eines Gesamtschuldners

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Wer als Gesamtschuldner seine Verpflichtung erfüllt, befreit damit die übrigen Gesamtschuldner im Außenverhältnis zum Gläubiger gem. § 422 Abs. 1 BGB.Siehe dazu im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht AT I“, Rn. 110 f.; MüKo BGB/Heinemeyer, Bd. 3, BGB § 422 Rn. 2. Die Leistung stellt objektiv ein auch-fremdes Geschäft dar, weil sie von mehreren Personen parallel („auf einer Stufe“) geschuldet wird. Nach den Gesamtschuldregeln stehen dem Schuldner zwei konkurrierende Ausgleichsansprüche zu: Er kann einmal nach § 426 Abs. 1 BGB und außerdem nach § 426 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den auf ihn übergeleiteten Ansprüchen des Gläubigers gegen die übrigen Gesamtschuldner Regress nehmen. Die Höhe der Regressforderungen bestimmt sich nach der im Innenverhältnis geltenden Ausgleichsquote – im Zweifel gilt die „Kopfteilsregel“ des § 426 Abs. 1 BGB.  

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Da die Leistung eines Gesamtschuldners ein auch-fremdes Geschäft darstellt, könnte sich die dritte Anspruchsgrundlage aus den GoA-Regeln ergeben (§§ 683 S. 1, 670 BGB). Aus der Formulierung in § 426 Abs. 1 BGB („soweit nicht ein anderes bestimmt ist“) folgt, dass das Gesetz den Ausgleich der Gesamtschuldner in § 426 BGB nicht abschließend geregelt hat. Im Gegenteil: Gerade aus den weiteren konkurrierenden Ansprüchen folgt gerade eine von § 426 Abs. 1 BGB abweichende Haftungsquote im Innenverhältnis.Vgl. BGH, Urteil v. 6.10.2009 – VI ZR 24/09 Tz. 10 = NJW-RR 2010, 831 ff.; MüKo BGB/Heinemeyer, BGB § 426 Rn. 15. Die GoA wird nach h.M. daher nicht automatisch durch die §§ 421 ff. BGB verdrängt.Vgl. BGH, Urteil v. 6.10.2009 – VI ZR 24/09 Tz. 10 = NJW-RR 2010, 831 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB § 426 Rn. 1; a.A. Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 15; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 15. Eine andere Frage ist natürlich, ob im Einzelfall ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet werden kann.

Expertentipp

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Ähnlich wie bei der vorstehenden Fallgruppe sollte auch hier gelten: Der Gesamtschuldner will vermutlich allein deshalb leisten, weil er selber dazu verpflichtet ist.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 15. Über etwaige Mitgesamtschuldner wird er sich im Zweifel keine Gedanken machen. Ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibtVgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 7. (etwa bewusste „Schonung“ eines weiteren Gesamtschuldners im Außenverhältnis).

(5) Leistung ohne Rechtsgrund

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Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung durch Leistung an den Gläubiger, kann tatbestandlich keine auftraglose Geschäftsführung vorliegen. Wie liegen die Dinge aber, wenn der Geschäftsführer mit seiner Leistung eine Schuld erfüllen will, die jedoch gar nicht oder nicht mehr besteht?

Beispiel

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Mieter M führt in der Mietwohnung vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen durch, weil er sich aufgrund der Regelungen in dem mit V geschlossenen Mietvertrag dazu für verpflichtet hält. Die Schönheitsreparaturklausel ist jedoch unwirksam. M verlangt nach Kenntnis der Unwirksamkeit nun von V Aufwendungsersatz nach § 539 Abs. 1 i.V.m. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.Fall nach BGH, Urteil v. 27.5.2009 – VIII ZR 302/07) = BGHZ 181, 188 = NJW 2009, 2590.

Sie werden sich nun vielleicht sagen, dass für die Frage der Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen doch das Bereicherungsrecht mit seinen Leistungskondiktionen eigens „gemacht“ worden sei. War dem Leistenden die Nichtigkeit bekannt, greift die strenge Regel des § 814 BGB: Eine Kondiktion ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle verbotener oder sittenwidriger Leistungen wegen § 817 BGB. Hat eine Partei die andere bei Vertragsschluss über die Nichtigkeit getäuscht oder sich sonst rücksichtslos verhalten, kommen zudem Schadensersatzansprüche (z.B. aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB) in Betracht. Kurz: Es existieren passende Regeln – eine Verdrängung der GoA liegt nahe.

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Gleichwohl hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich eine Anwendung der GoA-Regeln für möglich gehalten, und zwar unabhängig davon, ob dem Geschäftsführer (= Leistenden) die Nichtigkeit bekannt war oder nicht]Vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 27.11.2014 – III ZA 19/14 = NJW 2015, 1020; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 11. Die Begründung ist wie folgt: Die rechtsgrundlose Leistung habe objektiv auch einen fremden Bezug, weil sie objektiv dem vermeintlichen Gläubiger als Leistungsempfänger zugutekomme. Diesem werde der Leistungsgegenstand ja zugewendet. Außerdem dürfe derjenige, der von vorneherein ohne Vertrag gehandelt habe (GoA dann ja unproblematisch eröffnet) nicht besser stehen als derjenige, der aufgrund eines nichtigen Vertrages leiste.Vgl. BGH, Urteil v. 25.6.1962 – VII ZR 120/61 = BGHZ 37, 258, 263 f. = NJW 1962, 2010. Bei einem auch-fremden Geschäft könne deshalb ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet werden.Z.B. BGH, Urteil v. 3.7.2008 – III ZR 260/07 unter Tz. 27 = NJW 2008, 3069, 3071; weitere Nachweise bei Thole, NJW 2010, 1243, 1245 unter Ziff. III 3b; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 7 a.E.

Unbillige Ergebnisse korrigierte die Rechtsprechung je nach Nichtigkeitsgrund durch eine wertende Betrachtung.St. Rspr., z.B. BGH, Urteil v. 3.7.2008 – III ZR 260/07 unter Tz. 27 = NJW 2008, 3069, 3071 und vom 17.2.2000 – IX ZR 50/98 = NJW 2000, 1560; Palandt/Sprau, BGB§ 683 Rn. 8

Beispiel

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Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A schließt unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz einen Beratungsvertrag mit dem B und erreicht für diesen die Rückübertragung eines Grundstücks. Nun verlangt er sein vertragliches Honorar. Der Vertrag ist aber nach § 134 BGB unwirksam. Der BGH verneint einen Zahlungsanspruch des A aus §§ 683 S. 1, 670 BGB im Ergebnis damit, dass A seine gesetzeswidrige Tätigkeit nicht „für erforderlich“ i.S.d. § 670 BGB halten durfte.[1]Vgl. BGH, Urteil v. 17.2.2000 – IX ZR 50/98 = DStR 2000, 783. Seine Tätigkeit stelle damit keine ersatzfähige Aufwendung dar. So verhindert der BGH das (unhaltbare) Ergebnis, Vergütungsansprüche aus verbotswidrigen oder sittenwidrigen Tätigkeiten abzuleiten und die Kondiktionssperre des § 817 BGB (gegen einen Zahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB) auszuhebeln.

61

In der Literatur wird die Anwendung der GoA-Regeln in diesen Fällen von der wohl h.L. bereits mit der Begründung abgelehnt, ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille könne hier regelmäßig nicht vermutet werden, da der Geschäftsführer vordringlich seine eigene Pflicht erfüllen wolle.[1]Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 14; Thole, NJW 2010, 1243, 1248 unter Ziff. V 4; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 100; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 21. Andere halten die Anwendung der GoA-Regeln und die Vermutung eines ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillens grundsätzlich für möglich; allerdings soll die GoA für den Bereich der Rückabwicklung ausgetauschter Leistungen durch das Bereicherungsrecht verdrängt werden.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 99 ff.; z.B. können so Pflichten nach §§ 677 2. Hs., 681 begründet werden.

62

In der Rechtsprechung zeichnet sich zumindest in den Fällen einer unerkannten Nichtigkeit eine „klammheimliche“ Trendwende ab.Sehr lesenswert dazu Thole, NJW 2010, 1243 ff. mit weiteren Beispielen; Lorenz, NJW 2009, 2576 f.; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn.  Der BGH hat beispielsweise in seiner vielbeachteten Entscheidung vom 27. Mai 2009[2]Vgl. BGH, Urteil v. 27.5.2009 – VIII ZR 302/07 unter Tz. 20 = BGHZ 181,188 = NJW 2009, 2590 (mit zustimmender Anmerkung von Lorenz auf S. 2576 f.). betont, der Erbringer einer (unerkannt) rechtsgrundlosen Leistung werde nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig. Die Tatsache, dass der Leistungserfolg dem Gläubiger zugutekomme, ändere daran nichts. Damit werden die Fälle der rechtsgrundlosen Leistung nicht mehr als auch-fremde Geschäfte, sondern als allein objektive Geschäfte begriffen. Für die Vermutung eines ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillens ist dann kein Raum mehr. Dem ist im Ergebnis sicher zuzustimmen – die Einordnung als allein objektiv fremdes Geschäft überzeugt im ersten Beispiel allerdings nicht.[3] Die Renovierung einer fremden Wohnung ist bei unwirksamer Renovierungsklausel objektiv gerade nicht Sache des Mieters, sondern seines Vermieters.[4]Siehe dazu im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht BT“ II, Rn. 34, 62 ff. Ist dieser zugleich Eigentümer, ergibt sich die Zuordnung des Geschäfts auch aus § 903 BGB.

Expertentipp

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Sie sollten in diesen Fällen objektiv von einem auch-fremden Geschäft ausgehen, aber bei unerkannter Nichtigkeit mit der h.L. einen ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillen verneinen. Wer erfüllen will, will seine eigene (vermeintliche) Schuld tilgen und damit vordringlich in seinem eigenen Pflichtenkreis tätig werden. Die Tatsache, dass dem Gläubiger das Leistungsergebnis zugutekommt, ändert daran nichts: Nur wenn und weil dem Gläubiger das Leistungsergebnis zugutekommt, hat der Schuldner seine eigene Pflicht erfüllt. Bei gegenseitigen (nichtigen) Verträgen kommt noch folgendes Motiv hinzu: Der Schuldner leistet, um zu erfüllen und damit sein Entgelt zu verdienen.

Bei erkannter Nichtigkeit weiß der Schuldner hingegen, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist. Hier erscheint es vorzugswürdig, die GoA (erst) auf der ungeschriebenen Wertungsebene zu verneinen: Die GoA wird durch Regeln des Bereicherungsrechts (§§ 814, 817, 818 Abs. 3 BGB!) verdrängt, die ansonsten unterlaufen würden. Auf diesen Aspekt weist auch die h.L. stets ergänzend hin.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 11 m.w.N.

(6) Person des Geschäftsherrn

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Aus Ihrer Prüfung unter dem Aspekt „für einen anderen“ ergibt sich die Person des Geschäftsherrn. Dies können mehrere Personen sein.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 8; Jauernig BGB/Mansel, BGB § 677 Rn. 3.

64

Bei objektiv fremden oder auch-fremden Geschäften ist Geschäftsherr derjenige, dem das Geschäft objektiv (auch) zugeordnet ist.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 17. Geschäftsherr ist derjenige, den das Geschäft objektiv angeht.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 8.

Beispiel

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A löscht einen Brand im Haus, das den Miteigentümern B und C gehört. Er führt ein Geschäft von und – so die Vermutung – für B und C.

Irrtümer des Geschäftsführers über die Person des Geschäftsherrn sind beim objektiv (auch) fremden gem. § 686 BGB unerheblich.

Beispiel

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A meint im vorstehenden Beispiel, das brennende Haus gehöre D. Geschäftsherren sind gleichwohl die tatsächlich als Eigentümer betroffenen Personen B und C.

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Beim subjektiv fremden Geschäft entscheidet allein die Willensrichtung des Geschäftsführers über die Person(en) des Geschäftsherrn.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 686 Rn. 1. Das ergibt sich aus folgender Überlegung:

Bei einem objektiv neutralen Geschäft ist für eine Bestimmung der Person des Geschäftsherrn nach dem Inhalt des Geschäfts kein Raum. Es ist ja neutral, also weder dem Geschäftsherrn noch dem Geschäftsführer besonders zugeordnet.

Bei einem objektiv eigenen Geschäft, das seine subjektive Fremdheit ausnahmsweise durch einen tatsächlich vordringlichen Fremdgeschäftsführungswillen erlangt, ist die Anwendung der GoA-Regeln zumindest theoretisch anerkannt (siehe oben unter Rn. 42). Diese Anerkennung setzt aber gerade voraus, dass die objektive Fremdheit für die Zuordnung hier nicht ausschlaggebend sein kann. Andernfalls fielen die Person des Geschäftsführers und des Geschäftsherrn zusammen – ein Schuldverhältnis gem. §§ 677 ff. BGB könnte nicht entstehen.

c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

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Weiter erfordert der Tatbestand der echten GoA i.S.d. § 677 BGB ein Tätigwerden ohne Auftrag des Geschäftsherrn oder eine diesem gegenüber sonst bestehende Berechtigung. Das Merkmal „Auftrag“ soll dabei andere Vertragstypen nicht ausschließen.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 17; vgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 11; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 75. Mit der ganzen Formulierung sind insgesamt solche Rechtsverhältnisse aus Vertrag oder kraft Gesetzes gemeint, die den Geschäftsführer zum Tätigwerden gegenüber dem Geschäftsherrn berechtigen oder sogar ihm gegenüber verpflichten und welche eigene Regeln für den Ausgleich zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer enthalten.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 75; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 11.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie GoA ist aufgrund besonderer Ausgleichsregelungen zum Beispiel ausgeschlossen bei Tätigkeit aufgrund eines Vertrages (Auftrag, Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag), bei Tätigkeit der Eltern gegenüber ihren Kindern (§§ 1601 ff., 1626 ff. BGBDie Regelung in § 685 Abs. 2 BGB betrifft gerade den Fall, dass keine Unterhaltspflicht besteht, Palandt/Sprau, BGB § 685 Rn. 3.), Tätigkeit als Ehegatte auch zugunsten des anderen Ehegatten (§§ 1353 ff., 1363 ff. BGB), als Betreuer (vgl. § 1877 Abs. 3 BGB) oder als vorläufiger Erbe (§ 1959 BGB) oder als Organ bzw. Amtswalter (vgl. etwa §§ 27 Abs. 3, 1985 ff., 2197 ff. BGB). Die §§ 677 ff. BGB kommen dann allenfalls über einen Rechtsfolgenverweis zum Zuge (z.B. Verweis in § 1959 BGB).Aus diesen Beispielen folgt zugleich, warum die GoA erst nach vertraglichen Ansprüchen und Ansprüchen aus Familien- und Erbrecht geprüft wird. Vgl. im Skript Bönninghaus, „BGB AT I“, Rn. 11.

67

Eine Bestimmung, die allein ein Recht oder eine Pflicht zur Geschäftsbesorgung festlegt, ohne den Ausgleich überhaupt zu regeln, reicht nicht aus – sie hat keine Ausschlusswirkung für die GoA.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 75.

Beispiel

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Auf eine durch Notwehr (§ 227 BGB) gerechtfertigte Geschäftsbesorgung sind die §§ 677 ff. BGB anwendbar, weil die Notwehrregelung selber keine Ausgleichsregelung enthält.

Die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB begründet ebenfalls keine „Berechtigung“ i.S.d. § 677 BGB, da das Strafrecht keine Aussage darüber trifft, ob und welche Ansprüche des Hilfeleistenden damit verbunden sind.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 11; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 10; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 75; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 34. Die Anwendbarkeit der GoA ist in § 680 BGB gerade vorausgesetzt.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 680 Rn. 3.

68

Wenn Vorschriften über ein Rechtsverhältnis den Ausgleich durch eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 677 ff. BGB regeln, muss der Tatbestand der (echten) GoA vollständig geprüft werden. Im Rahmen dieser Prüfung ist nach einem gerade die konkrete Geschäftsbesorgung besonders legitimierenden Rechtsgrund zu fragen.

Beispiel

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§ 539 Abs. 1 BGB verweist wegen des Ersatzes von Aufwendungen, die nicht der Beseitigung von Mängeln dienen, im Wege einer Rechtsgrundverweisung auf die Regeln der GoA.Vgl. dazu im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht BT II“, Rn. 234; BeckOK BGB/Zehelein, BGB § 539 Rn. 1. Verschönert der Mieter etwa seine Mietwohnung, ist das Bestehen des Mietverhältnisses als solches uninteressant. § 539 Abs. 1 BGB regelt den Ausgleich unselbständig und zwingt im Rahmen der GoA-Prüfung zu der Frage, ob es zwischen den Parteien eine besondere (und wirksame) Regelung in Bezug auf die konkrete Verschönerungsmaßnahme gibt. Haben die Parteien wirksam vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten übernimmt, schließt (erst) diese Vereinbarung die Anwendung der GoA-Regeln aus. Ist die Klausel über die Schönheitsreparatur hingegen unwirksam, kommt eine GoA in Betracht.Vgl. dazu BGH, Urteil v. 27.5.2009 – VIII ZR 302/07 = BGHZ 181, 188 = NJW 2009, 2590.

69

Die Berechtigung muss sich unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn beziehen. Beim „auch-fremden“ Geschäft muss sich die Berechtigung auf den „fremden“ Anteil beziehen.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 11.

d) Keine Ausschlussgründe/verdrängende Sonderregeln

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Hinweis

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Die folgenden Ausschlusstatbestände können Sie bei der Begutachtung selbstverständlich auch schon früher prüfen. Insbesondere bei den Konkurrenzfragen bietet sich dies an, um die oft schwierige Frage nach einem ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillen offen lassen zu können (siehe oben unter Rn. 43 ff.).

Durch Anwendung der GoA-Regeln dürfen besondere gesetzliche Wertungen und Prinzipien nicht ausgehöhlt werden.St. Rspr. BGH, NJW 2000, 72; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 7a; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 23 ff. Welche „Wertungen und Prinzipien“ den Vorrang gegenüber den GoA-Regeln genießen, ist in den Einzelheiten umstritten. Dies gilt etwa für das Verhältnis zum Bereicherungsrecht bei der Leistung ohne Rechtsgrund (siehe oben Rn. 59).
Ich stelle Ihnen gleich zwei wichtige Fallgruppen vor, bei den der Ausschluss der GoA (in allen Varianten) der wohl h.M. entspricht. Die darüber hinaus bestehenden Konkurrenzfragen richten sich danach, ob eine berechtigte oder unberechtigte GoA vorliegt. Wir werden darauf später bei der berechtigten bzw. unberechtigten GoA eingehen.

aa) Aufwendungen bei Vertragsanbahnung

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Manche Tätigkeit, die auch im Interesse eines anderen erfolgt, ist durch eine entsprechende Honorarerwartung motiviert. Der Geschäftsführer verspricht sich für seinen unaufgeforderten „Service“ eine spätere vertragliche Vergütung vom Geschäftsherrn. Scheitert dieser Plan, weil die Vergütungsvereinbarung mit dem Geschäftsherrn später nicht zustande kommt, stehen die Regeln der GoA für einen Ausgleich nicht zur Verfügung.Vgl. BGH, NJW 2000, 72 f.; bestätigt durch BGH, Beschluss v. 23.2.2006 – III ZR 209/05 = NJW-RR 2006, 656; Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 7a. Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses werden, sofern es nicht zum Abschluss eines wirksamen Vertrages kommt, nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei schutzwürdigem Vertrauen in den Vertragsschluss vergütet (vgl. §§ 122, 179, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB). Abgesehen von diesen Ausnahmetatbeständen soll jede Seite das wirtschaftliche Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst tragen. Diese letztlich auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen.Vgl. BGH, Beschluss v. 23.2.2006 – III ZR 209/05 = NJW-RR 2006, 656.

Beispiel

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Rechtsanwalt R hat sich gerade niedergelassen und will sich auf Markenrecht spezialisieren. Börsennotierte Unternehmen wären ihm als Mandanten am liebsten. Deshalb erstellt er unaufgefordert für jedes im DAX 30 vertretene Unternehmen nach aufwändigen Recherchen über etwaige Markenkollisionen Gutachten über Ansprüche des jeweiligen Unternehmens gegen Dritte wegen Markenverletzung. Sodann informiert er die Unternehmen über seine Recherchen und bietet die Übersendung seines Gutachtens gegen Zahlung eines angemessenen Honorars an. Gerne will er auch die Prozessführung übernehmen. Die angeschriebenen Unternehmen winken dankend ab, weil sie ihre Marken bereits durch ihre Rechtsabteilung und andere Anwälte schützen lassen. Aufwendungsersatzansprüche des R wegen Erstellung des Gutachtens aus §§ 683, 670 BGB kommen zumindest deshalb nicht in Betracht, weil R nach den Wertungen des Privatrechts das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst tragen muss. Besondere Ausnahmetatbestände sind nicht erfüllt.

bb) Selbstvornahme bei Leistungsstörungen

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Im Falle einer Leistungspflichtverletzung des Schuldners durch Verzögerung oder Schlechtleistung stehen dem Gläubiger nach den besonderen oder allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts verschiedene Rechte zu. In jedem Fall bleibt der Schuldner zunächst zur ordnungsgemäßen Erfüllung verpflichtet. Beseitigt der Gläubiger die Pflichtverletzung dennoch selber, richten sich die Ansprüche der Parteien nach den Regeln des Leistungsstörungsrechts und deren besonderen Voraussetzungen. Auf die Vorschriften über die GoA (etwa §§ 683, 670 BGB) können die Vertragspartner nicht zurückgreifen.Vgl. Palandt/Sprau, Einf. v. BGB § 677 Rn. 8/9.

Beispiel

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Lässt der Käufer einen Mangel am Kaufobjekt selber beseitigen, richtet sich die Kostenerstattung nach h.M. ausschließlich nach den kaufrechtlichen Ersatzansprüchen.Vgl. BGH, Urteil v. 23.2.2005 – VIII ZR 100/04 = BGHZ 162, 219 = NJW 2005, 1348; Palandt/Weidenkaff, BGB § 437 Rn. 58; Huber/Bach, Besonderes Schuldrecht/1, Rn. 293 f.; siehe dazu auch Bönninghaus, „Schuldrecht BT I“, Rn. 359 f. „Übungsfall Nr. 3“. Dabei kommt regelmäßig nur ein Anspruch wegen Schadensersatzes statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB in Betracht. Die Fristsetzung kann nach §§ 440, 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein.

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