Schuldrecht Besonderer Teil 3 - Die Geschäftsführung ohne Auftrag - Überblick

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Schuldrecht Besonderer Teil 3

Die Geschäftsführung ohne Auftrag - Überblick

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I. Überblick

1. Arten der GoA

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Wenn jemand ein Geschäft in fremdem Interesse besorgt, ohne dazu beauftragt oder aus anderen Gründen berechtigt zu sein, stellt sich die Frage nach der Verteilung der sich daraus ergebenden Vor- und Nachteile. Insbesondere muss in diesen Fällen berücksichtigt werden, dass das ungefragte Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit sowohl eine Wohltat als auch eine unerwünschte und überflüssige Einmischung darstellen kann. Mit diesen Fragen beschäftigt sich das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag in den §§ 677–687 BGB.

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Das Gesetz unterscheidet dabei zunächst die echte GoA (§ 677) und die unechte GoA (§ 687).

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Innerhalb der echten GoA wird weiterhin zwischen der berechtigten GoA (§ 683 BGB) und der unberechtigten GoA (§ 684 BGB) unterschieden.

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Innerhalb der unechten GoA kennen wir die vermeintliche Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1) sowie die bewusst angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2).

2. Abgrenzung echte und unechte GoA

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Die echte GoA unterscheidet sich von der unechten GoA dadurch, dass der Geschäftsführer bei der echten GoA zumindest auch mit dem Bewusstsein und dem Willen tätig wird, ein Geschäft für einen anderen zu besorgen, also mit dem sog. Fremdgeschäftsführungswillen handelt.Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 3. Bei der unechten GoA fehlt es gerade an einem solchen Fremdgeschäftsführungswillen. Der Geschäftsführer will hier ausschließlich für sich selber handeln (Eigengeschäftsführungswille).Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 4. Führt der Geschäftsführer ein objektiv fremdes Geschäft als sein eigenes aus, greift er unbefugt in fremde Interessen ein. An diesen Sonderfall der Eigengeschäftsführung knüpft die GoA mit der Regelung der „unechten“ GoA an. Die Wertung der GoA ist dabei folgende: Geschieht der Eingriff unbewusst, sollen sich gegenüber den allgemeinen Regeln (§§ 985 ff. BGB; §§ 812 ff. BGB; §§ 823 ff. BGB) keine Besonderheiten ergeben. § 687 Abs. 1 BGB schließt die Regeln der GoA aus. Anders liegt es hingegen dann, wenn der Geschäftsführer mit seiner Eigengeschäftsführung trotz Kenntnis seiner fehlenden Berechtigung bewusst in fremde Interessen eingegriffen hat. Hier sieht § 687 Abs. 2 S. 1 BGB Ansprüche des betroffenen Geschäftsherrn vor, die die Haftung des unbefugten Geschäftsführers gegenüber den allgemeinen Regeln verschärfen.Vgl. statt aller Palandt/Sprau, BGB § 687 Rn. 1 f.

3. Abgrenzung echte berechtigte und unberechtigte GoA

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Die Unterscheidung zwischen berechtigter und unberechtigter GoA innerhalb der echten GoA knüpft an die Frage an, ob die Übernahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer im Interesse und tatsächlichen, sonst mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn lag (§ 683 BGB).Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 18 ff. Ist dies der Fall, soll der Geschäftsführer keine Nachteile erleiden. Schließlich hat er uneigennützig einem anderen geholfen, was von der Rechtsordnung gefördert werden soll. Er bekommt deshalb sämtliche im Rahmen der Geschäftsbesorgung getätigte Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, ersetzt (§ 683 BGB). Anders liegt es bei der unberechtigten GoA: Derjenige auftraglose Geschäftsführer, der nicht hilft, sondern stört, genießt dieses Privileg nicht. Er bekommt lediglich solche Aufwendungen ersetzt, um die der Geschäftsherr auch tatsächlich bereichert ist (§ 684 S. 1 BGB). Im Übrigen haftet er nach § 678 BGB für sein Übernahmeverschulden auf Schadensersatz.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 678 Rn. 3; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 37 Rn. 4 ff.

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Die Ansprüche aus GoA unterliegen grundsätzlich der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB.Palandt-Sprau § 677 Rn. 15.

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