Schuldrecht Besonderer Teil 3 - Die allgemeine Leistungskondiktion

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Schuldrecht Besonderer Teil 3

Die allgemeine Leistungskondiktion

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C. Die allgemeine Leistungskondiktion

150

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Hat Gegner „etwas erlangt“?

 

 

 

 

Objektiv wertlose Zuwendungen

Rn. 151

 

2.

Durch Leistung des anderen?

 

 

 

 

Genereller Leistungswille

Rn. 159

 

3.

Ohne rechtlichen Grund?

 

 

 

 

Anfechtung

Rn. 166

 

4.

Kein Fall des § 814?

 

 

5.

Kein Fall des § 817 S. 2?

 

 

6.

Umfang des Anspruchs

 

 

 

a)

Herausgabe des Erlangten

 

 

 

b)

Ersatz für gezogene Nutzungen, § 818 Abs. 1

 

 

 

c)

Herausgabe eines Surrogates, § 818 Abs. 1

 

 

 

d)

Wenn Herausgabe nicht (mehr) möglich:
Wertersatz, § 818 Abs. 2

 

 

 

e)

Kein Anspruch bei fehlender Bereicherung

 

 

 

 

aa)

Voraussetzungen des § 818 Abs. 3

 

 

 

 

 

(1)

Gegenstand ist nicht mehr vorhanden

 

 

 

 

 

(2)

Gegenstand ist noch vorhanden

 

 

 

 

 

(3)

Berücksichtigung der Gegenleistung

 

 

 

 

bb)

Verschärfte Haftung

 

 

 

 

 

(1)

§ 818 Abs. 4

 

 

 

 

 

(2)

§ 819

 

 

 

 

 

 

 

Nicht voll Geschäftsfähige

Rn. 216

 

 

 

 

(3)

§ 820

 

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen,
insbesondere durch Erfüllung, Aufrechnung, nachträglicher Wegfall des Anspruchs nach § 818 Abs. 3

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Fälligkeit

 

 

2.

Einreden

 

I. Anspruchsentstehung

1. Hat Schuldner etwas erlangt?

151

 

Alle Kondiktionen (Ansprüche) im Bereicherungsrecht verlangen, dass der Anspruchsgegner „etwas“ erlangt hat. Unproblematisch ist dieses Tatbestandsmerkmal zu bejahen, wenn der Bereicherte einen Vorteil erlangt hat, der sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 346; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 40 Rn. 2. Streitig ist aber, ob der Empfänger bei objektiv wirtschaftlich wertlosen Dingen „etwas“ im Sinne des § 812 BGB erlangt.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 812 Rn. 3; Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 4.

Beispiel

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Wenn der A an B rechtsgrundlos ihm gehörende Liebesbriefe übergibt, stellt sich die Frage, ob B „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlangt hat.

152

Während die Rechtsprechung hier eine Erlangung eines Vorteils verneint,Vgl. BGH, NJW 1952, 417; Jauernig BGB/Stadler, BGB § 812 Rn. 8. legen weite Teile der Literatur den Begriff „etwas erlangt“ sehr weit aus und argumentieren, dass „etwas“ jeder Vorteil sein kann, der zwar regelmäßig ein vermögenswerter ist, aber nicht zwingend sein muss.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 54 Rn. 3 m.w.N.; MüKo BGB/Schwab, BGB § 812 Rn. 3.

Expertentipp

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Ich empfehle Ihnen, in einer Klausur die Position der Rechtsprechung zu übernehmen. Damit sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Die Argumentation könnte wie folgt aussehen:

„Fraglich ist, ob der B „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt hat. Die Liebesbriefe, die er von A erhalten hat, haben für B objektiv keinerlei Wert. Die bereicherungsrechtlichen Vorschriften dienen jedoch dem Ausgleich von als ungerechtfertigt erscheinenden Vermögensverschiebungen und nicht dem Ausgleich von bloßem Affektionsinteresse. Deshalb hat B von A nichts erlangt, so dass der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ausscheidet.“

153

Aus alledem folgt die Definition des Merkmals „etwas erlangt“:

Definition

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Definition: „Etwas“

„Etwas“ im Sinne des § 812 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil.Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 40 Rn. 2.

Innerhalb dieser Grenze (Mehrung des wirtschaftlichen Vermögens) ist der Begriff „etwas erlangt“ dann wieder sehr weit auszulegen. Neben Eigentum und Besitz gehören der Erwerb dinglicher Rechte (insbesondere an Grundstücken) oder schuldrechtlicher Forderungen, die Befreiung von Verbindlichkeiten, ersparte Aufwendungen sowie der Empfang von Dienst-, Werk- oder ähnlicher Leistungen dazu.

Expertentipp

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In aller Regel ist in der Klausur, abgesehen vom oben dargestellten Streitfall, das Merkmal „etwas erlangt“ unproblematisch. Machen Sie deshalb auch kein Problem daraus. Wenn z.B. der B rechtsgrundlos eine Forderung des A gegen einen Dritten abgetreten bekommen hat, schreiben Sie beispielsweise: „. . . Dazu müsste B „etwas erlangt haben“. Darunter versteht man jeden Vorteil, der das wirtschaftliche Vermögen des B vermehrt. B hat von A die Forderung gegen D abgetreten bekommen. Damit ist ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben. B hat etwas erlangt.“

2. Durch Leistung eines anderen

a) Leistungsbegriff und der Theorienstreit

154

Der Vorteil des Bereicherten muss ihm durch Leistung des Entreicherten (Gläubiger der Kondiktion) zugeflossen sein. Die herrschende Meinung und insbesondere die gefestigte Rechtsprechung bestimmen mit diesem Leistungsbegriff Gläubiger und Schuldner bei den Ansprüchen aus Leistungskondiktion. Gläubiger ist derjenige, der geleistet hat, Schuldner der, der „etwas“ (siehe Rn. 151) dadurch erlangt. Den Leistungsbegriff der herrschenden Meinung haben wir bereits kennengelernt. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Hinweis

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Begnügen Sie sich in einfachen Fällen, also insbesondere bei Sachverhalten, in denen es nur zwei Personen gibt, mit dieser Definition. Nur bei den schwierigen Mehrpersonenverhältnissen sollten Sie einen Gedanken an den Theorienstreit verschwenden. Und dann auch nur, wenn Sie dafür Zeit haben.

Wegen der Bedeutung des Theorienstreits halte ich es aber für wichtig, dass Sie die Grundzüge kennen und anwenden können. Deshalb in der gebotenen Kürze:

155

In dem ich Ihnen den Leistungsbegriff als grundlegende Unterscheidung zwischen Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen anbiete, schließe ich mich der herrschenden und vor allem auch in der Rechtsprechung vertretenen sogenannten „Trennungstheorie“ an.Vgl. die Nachweise bei Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 338; MüKo BGB/Schwab, BGB § 812 Rn. 43 ff.; Lorenz/Cziupka, JuS 2012, 777 (778). Sie hat ihren Namen daher, weil man zwischen der Leistungskondiktion einerseits und der Nichtleistungskondiktion andererseits trennt.

Wie schon erwähnt, war und ist das Bereicherungsrecht Gegenstand zum Teil erbitterter dogmatischer Streitigkeiten, die z.T. dazu geführt haben, dass sich Studenten selbst bei einfachen bereicherungsrechtlichen Fällen in eine Fülle von Theorien verstricken und dann zu keiner vernünftigen Lösung mehr gelangen.So erfrischend ehrlich Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 665.

156

Die (alte) Einheitstheorie ignoriert den Wortlaut des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, der durch die Verwendung des Wortes „oder“ ganz offensichtlich von zwei Tatbeständen ausgeht. Grob gesagt steht die Einheitstheorie auf dem Standpunkt, dass es nur einen einzigen Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung gebe. Die Bestimmung des „richtigen“ Bereicherungsschuldners sollte durch das Merkmal „auf Kosten“ erfolgen.Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 663.

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Expertentipp

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Erinnern Sie sich noch – wie viele Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen kennen wir?

Die Trennungstheorie unterscheidet zwischen der Leistungskondiktion einerseits und der Nichtleistungskondiktion andererseits. Durch die Aufgliederung in verschiedene Unteranspruchsgrundlagen macht sie präzise und nachvollziehbare Lösungen möglich.So im Ergebnis auch Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 664 a.E.

158

Schließlich hat (vor allem) CanarisVgl. Canaris, WM 1980, 354. für die besonders schwierigen Fälle der bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse wertende Kriterien erarbeitet, nach denen Gläubiger und Schuldner zu bestimmen seien. Diese drei Wertungskriterien haben sicher etwas für sich. Vor allem gelangen sie fast immer zu den gleichen Ergebnissen wie die herrschende Meinung.Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 667 („vielfach“).

Sie lauten:

1.

Jede Partei soll die Einwendungen aus ihrem Vertragsverhältnis behalten können.

2.

Jede Partei muss vor Einwendungen geschützt werden, die aus einem fremden Vertragsverhältnis stammen.

3.

Jede Partei soll nur das Insolvenzrisiko desjenigen Vertragspartners tragen, den er sich selbst ausgesucht hat.

b) Zweckgerichtet und bewusst (Leistungswille)

159

Die Mehrung des Vermögens des Bereicherungsschuldners muss durch eine Leistung des Anspruchsstellers bewirkt sein, also durch eine bewusste und zweckgerichtete Zuwendung. Dies ist dann näher zu prüfen, wenn der Leistende nicht individuell, sondern generell agiert.

 

Beispiel

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Der Minderjährige M fliegt von München nach Hamburg. Dort angekommen gelingt es ihm, sich in die wartende Maschine nach New York zu schleichen, ohne für diese Reise ein entsprechendes Ticket zu haben. Er nimmt unbemerkt Platz, und die Lufthansa L transportiert ihn nach Amerika.Fall angelehnt an „Flugreisefall“ BGH, Urteil v. 7.1.1971 – VII ZR 9/70 = BGHZ 55, 128 = NJW 1971, 609.

Zu prüfen ist hier, ob die L an den M geleistet hat. Dies könnte deswegen nicht der Fall sein, weil die L überhaupt nicht den Willen hatte, an den M irgendetwas zu leisten. Andererseits kann man der L unterstellen, dass sie die Beförderung an jeden erbringen will, der in dem entsprechenden Flugzeug sitzt (genereller Leistungswille).

160

Es muss ausreichen, dass die L den generellen Leistungswillen hatte. Das Argument, dass die L keinen Willen hatte, etwas an blinde Passagiere zu leisten, verfängt nicht. Es liegt im Wesen der ungerechtfertigten Bereicherung, dass der Leistende etwas tut, das er eigentlich nicht tun will. Die Leistungskondiktion soll ja gerade diese als ungerechtfertigt empfundene Vermögensverschiebung ausgleichen.

161

Gelegentlich kann es allerdings zu Irritationen darüber kommen, wer Leistender ist, wie wir an folgendem Beispiel erkennen können. A ist als V-Mann für das BKA tätig. Er kauft von B zum Schein rund 50 kg Cannabis und zahlt dafür mit vom BKA zur Verfügung gestelltem, weisungsgebunden zu verwendenden rund 50 000 €. Als B vom Staat aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Anspruch genommen wird, wendet er ein, dass er den A als seinen Vertragspartner und nicht den Staat als Leistenden angesehen hat.Sachverhalt nach KG, Urteil v. 12.2.2015 – 27 U 112/14 = BeckRS 2015, 02997.

Hinweis

Hier klicken zum AusklappenWenn mit der GegenansichtVgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 54 Rn. 13. hier eine Leistung abgelehnt wird, muss eine Eingriffskondiktion geprüft werden. Siehe dazu das entsprechende Prüfungsschema nachfolgend unter Rn. 252.

162

Grundsätzlich gilt, dass die Person des Leistungsempfängers aus der objektivierten Sicht des Leistungsempfängers zu bestimmen ist.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 14 m.w.N. Das hilft allerdings im konkreten Fall wenig weiter, denn es erscheint höchst zweifelhaft, ob man einen „objektivierten Empfängerhorizont“ bei einem Drogenhandel feststellen kann. Das Kammergericht hat daher in diesem Fall zusätzlich die Kriterien „Vertrauensschutz“ und „Risikoverteilung“ herangezogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend der Staat und nicht der konkret handelnde A Leistender im Sinne des Bereicherungsrechts war.Vgl. KG, Urteil v. 12.2.2015 – 27 U 112/14 = BeckRS 2015, 02997 Rn. 15.

3. Auf dessen Kosten?

163

Nach dem Wortlaut des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB muss das Erlangte auf Kosten des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners gelangt sein. Nach der Trennungstheorie ist dieses Merkmal unnötig geworden, da die Bestimmung von Gläubiger und Schuldner durch den Leistungsbegriff erfolgt. Damit ist das Kriterium „auf dessen Kosten“ schlicht und einfach überflüssig.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 54 Rn. 14; Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 5 a.E.

Expertentipp

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Gleichgültig, ob Sie in einer Klausur den Theorienstreit (wie meistens) gar nicht vertiefen oder ob Sie (in Ausnahmefällen) dazu Stellung genommen haben, sollten Sie die Trennungstheorie vertreten. Für den Normalfall genügt dann folgender Satz:

„. . . Damit hat der A durch Leistung des B etwas erlangt. Das Merkmal „auf Kosten“ hat keine Bedeutung, da nach der herrschenden Trennungslehre die Bestimmung von Gläubiger und Schuldner der Leistungskondiktion allein durch den Leistungsbegriff erfolgt.“

In Fällen, in denen Sie etwas zum Theorienstreit geschrieben haben, schreiben Sie zu diesem Kriterium Folgendes:

„. . . Damit hat der A durch Leistung des B etwas erlangt. Das Merkmal „auf Kosten“ diente der alten Einheitslehre dazu, Gläubiger und Schuldner eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs zu bestimmen. Da die Einheitslehre jedoch gegen den eindeutigen Wortlaut des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB steht („oder“) vertritt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Lehre zu Recht die Trennungslehre. Nach dieser ist das Merkmal „auf dessen Kosten“ dann aber entbehrlich und bedarf hier nicht der weiteren Prüfung.“

4. Ohne rechtlichen Grund

a) Grundsatz

164

Schließlich verlangt § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, dass die Leistung „ohne rechtlichen Grund“ erfolgt. Die condictio indebiti dient also dem Ausgleich für bewusste und gewollte Vermögensverschiebungen, bei denen ein Rechtsgrund von vornherein nicht bestand. Es liegt im Wesen des Bereicherungsrechts, dass es eben keinen rechtlichen Grund geben darf, die das Behaltendürfen der Leistung beim Empfänger rechtfertigt.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 812.   

Definition

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Definition: condictio indebiti ohne rechtlichen Grund

Eine Leistung erfolgt bei der condictio indebiti ohne rechtlichen Grund, wenn ein wirksames Schuldverhältnis, aufgrund dessen der Schuldner die Leistung behalten darf, zum Zeitpunkt der Leistung nicht bestand.

165

Expertentipp

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Fragen Sie sich ehrlich, ob Sie die Fragen der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften beschränkt Geschäftsfähiger noch beherrschen. Wenn nicht, wiederholen Sie an dieser Stelle diesen Stoff.Z.B. mit Bönninghaus, „BGB AT I“, Rn. 342 ff.

Greifen wir zur Verdeutlichung den oben erwähnten Flugreisefall wieder auf. Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (7–18 Jahre, siehe §§ 2, 106 BGB) kann ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters Rechtsgeschäfte nur wirksam vornehmen, wenn sie rechtlich nicht nachteilhaft sind, § 107 BGB. Ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossene und rechtlich nachteilhafte Verträge sind schwebend unwirksam (§ 108 BGB) und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der (nachträglichen) Genehmigung. Wird diese verweigert, ist der Vertrag von vornherein unwirksam.

Hinweis

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Eine Genehmigung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirksam (und nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung).

Da der M die fragliche Flugreise nicht mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden, bewirkt hat (§ 110 BGB) und eine ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auch nicht in Betracht kommt, scheidet ein wirksamer Vertrag zwischen M und L aus.

Ein rechtlicher Grund für die Leistung der L (Beförderung des M nach New York) hat in diesem F all daher von vornherein gefehlt.Ein Rechtsgrund aus berechtigter GoA scheitert entweder bereits am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen der Fluggesellschaft, die ihre angenommene eigene Verpflichtung gegenüber M erfüllen will, oder zumindest an den fehlenden Voraussetzungen der §§ 679, 683, da bei Minderjährigen insoweit auf den Willen der gesetzlichen Vertreter abzustellen ist; siehe dazu oben Rn. 82. L leistete ohne Rechtsgrund.

 

b) Anfechtbare Rechtsgeschäfte

166

Umstritten ist die Einordnung bei der Anfechtung von Rechtsgeschäften gemäß §§ 118 bis 124 BGB. Eine wirksame AnfechtungSiehe dazu Bönninghaus, „BGB AT II“, Rn. 316 ff. führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Mehr noch: Diese Norm sagt ausdrücklich, dass die Nichtigkeit von Anfang an eintritt (sog. Wirkung „ex tunc“ im Unterschied zur Wirkung „ex nunc“ (von jetzt an)).     

Mit diesem Argument können sie getrost alle bereicherungsrechtlichen Ansprüche bei Leistungen aufgrund durch Anfechtung nichtig gewordener Rechtsgeschäfte unter die condictio indebiti subsumieren. Die Gegenansicht ordnet diese Fälle dem § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) zu.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 26. Praktische Bedeutung hat dieser Streit nicht. Dennoch müssen Sie in Anfechtungsfällen dazu einen oder zwei Sätze verlieren, da Sie sich festlegen müssen, ob Sie § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti) oder § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB als Anspruchsgrundlage prüfen.

167

Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach den § 134 BGB (Verstoß gegen gesetzliches Verbot) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) führt in aller Regel (zu den Ausnahmen siehe gleich) auch zu einer Leistung des Verfügenden ohne rechtlichen Grund.

168

Der rechtliche Grund fehlt ferner, wenn der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs an den Schuldner irrtümlich geleistet hat, weil er zwar eine Verbindlichkeit erfüllen wollte, diese aber nicht gegenüber dem jetzigen Schuldner bestand.

c) Keine Nichtigkeit ex tunc bei in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnissen und Gesellschaftsverträgen

169

Von dem Grundsatz, dass die Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts zurückwirkt (ex tunc), gibt es, wie Sie schon in der Rechtsgeschäftslehre gelernt haben,Vgl. Bönninghaus, „BGB AT I“, Rn. 328. zwei wichtige Ausnahmen. Bei in Vollzug gesetzten Arbeits- und Gesellschaftsverträgen führt die Anfechtung nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit, sondern beseitigt den Vertrag nur für die Zukunft.    

170

Der Grund dafür liegt im Bereicherungsrecht. Würde man eine (u.U. jahrelange) gesellschaftsrechtliche Verbindung oder ein entsprechendes Arbeitsverhältnis mit dem Instrument insbesondere der Leistungskondiktion zu lösen versuchen, würde man scheitern. In einer Gesellschaft z.B. haben über diese Zeit viele, im Einzelnen gar nicht mehr feststellbare Leistungsverschiebungen stattgefunden, sodass das Faktum der (tatsächlichen) Erfüllung in der Vergangenheit schwerer wiegt als die Unwirksamkeitsnorm. Die Nichtigkeit kann daher nur für die Zukunft geltend gemacht werden.Vgl. Bönninghaus, „BGB AT I”, Rn. 328.

Beim in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis kommt noch ein weiterer Gedanke zum Tragen. Wie wir noch sehen werden, muss bei einem Bereicherungsanspruch „Art und Umfang des Anspruchs“ eigens geprüft werden. Das kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer nach einer Anfechtung durch den Arbeitgeber seinen erhaltenen Lohn zurückzahlen müsste, für die geleistete Arbeit aber nicht entlohnt würde. Dies ist nach verbreiteter Ansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung mit der Schutzfunktion des Arbeitsrechts unvereinbar.Siehe m.w.N. Michalski/Westerhoff, Arbeitsrecht, Rn. 335 ff.

d) Besonderheiten bei wucherischen Mieten und sittenwidrigen Arbeitsverträgen

171

Die Rechtsfolge des § 138 BGB ist vom Wortlaut her eindeutig. Ein wucherisches (§ 138 Abs. 2 BGB) bzw. sonst sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nichtig. Von diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen anerkannt:

Bei Mietverträgen über Wohnraum (Achtung: bei wucherischen Geschäftsraummieten bleibt es bei der NichtigkeitVgl. Palandt/Ellenberger, BGB § 138 Rn. 76.) würde die Annahme der Nichtigkeit bei wucherischen Mieten den damit bezweckten Schutz des Mieters in sein Gegenteil verkehren. Wenn Sie also bei einem Wohnraummietvertrag Wucher bzw. ein wucherähnliches Geschäft vorfinden, so bleibt der Vertrag mit der ortsüblichen Miete bestehen. Eine Kondiktion kommt dann nur wegen der darüber hinaus geleisteten Miete in Betracht.

Eine ähnliche Konstellation betrifft wucherische bzw. wucherähnliche Arbeitsverträge. Wenn der geschuldete Lohn unter Zweidrittel bei WucherVgl. Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Bd. 1, § 5 Rn. 109. bzw. unter der Hälfte des üblicherweise gezahlten Lohns bei wucherähnlichen ArbeitsverträgenVgl. Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Bd. 1, § 5 Rn. 111a. liegt, ist nicht der gesamte Vertrag nichtig. Nichtig ist nur die Entgeltabrede, an deren Stelle gemäß § 612 BGB die übliche Vergütung tritt. Für eine Rückabwicklung ist hier kein Raum. Vielmehr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachzahlung nicht gezahlten Lohnes aus § 611 BGB. Man kann an dieser Stelle methodisch auch mit dem Rechtsinstitut der geltungserhaltenen Reduktion arbeiten.Wie ich es unter Berufung auf die wohl herrschende Meinung im Arbeitsrecht tue. Vgl. Michalski/Westerhoff, Arbeitsrecht, Rn. 304–306.

172

Nun könnte man auf den Gedanken kommen, auch beim sittenwidrigen Darlehen diesen Rechtsgedanken anzuwenden. Die praktisch wichtigste Fallgruppe des sittenwidrigen Darlehens ist freilich das Wucherdarlehen nach § 138 Abs. 2 BGBZu seinen Voraussetzungen siehe MüKo BGB/Armbrüster, BGB § 138 Rn. 146. bzw. wucherähnlichen Darlehen nach § 138 Abs. 1 BGB.Zu dessen Voraussetzungen siehe MüKo BGB/Armbrüster, BGB § 138 Rn. 119, 120. Und hier merken Sie sich bitte, dass eine geltungserhaltene Reduktion hier nicht angenommen wird. Das Argument sei der damit einhergehende Wegfall der generalpräventiven Wirkung einer drohenden NichtigkeitVgl. MüKo BGB/Armbrüster, BGB § 138 Rn.161. sowie die Gefahr, dass Gerichte überlastet werden könnten.Vgl. MüKo BGB/Armbrüster, BGB § 138 Rn.161. Gemeint ist damit folgendes: Würde man einen überhöhten Zins auf das gerade noch Zulässige reduzieren, wäre das eine Einladung an Darlehensgeber in geeigneten Fällen den Wucher zu vereinbaren, denn „Schlimmeres“ als den Marktzins zu erhalten (Folge des Wegfalls der Präventionswirkung), den dann im Ergebnis der Richter zu bestimmen hat (Argument der Überlastung), kann ihm ja nicht passieren.  

173

Auch wenn ich vorsichtig Kritik an dieser Argumentation äußere (In aller Kürze: Nach meiner Auffassung hat das Zivilrecht nicht die Aufgabe, die Beteiligten zu erziehen.Vgl. dazu auch meine Kritik an einigen Vorschriften des AGG Michalski/Westerhoff, Arbeitsrecht, Rn. 247 f. und 429. Deshalb sind strafrechtliche Argumentationsmuster (Prävention) deplatziert.So aber ex pressis verbis MüKo BGB/Schwab, BGB § 817 Rn. 50, 51. Auch darf sich meines Erachtens die Judikative nicht einfach dadurch Arbeit ersparen, in dem sie eben mit diesem Argument hantiert), empfehle ich Ihnen dringend in einer Klausur der völlig vorherrschenden Meinung zu folgen. Allenfalls in einer Hausarbeit können oder sollten Sie sich gegebenenfalls hiermit auseinandersetzen.  

174

Nun kann es Konstellationen geben, in denen eine Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages aus anderen Gründen als einem überhöhten Zins angenommen werden könnte. Dann ist es möglich über eine geltungserhaltene Reduktion nachzudenken.

II. Rechtshindernde Einwendungen

1. Kein Fall des § 814 (Kenntnis der Nichtschuld)

a) Allgemeines

175

Wenn Sie bis hier die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bejaht haben, darf schließlich kein Fall des § 814 BGB vorliegen. Rechtstechnisch stellt diese Vorschrift eine rechtshindernde Einwendung dar.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 814 Rn. 1. § 814 BGB gilt (direkt) nur für diese Kondiktion, die condictio indebiti, und nicht für die anderen Fälle der Leistungskondiktion und erst recht nicht für die Tatbestände der Nichtleistungskondiktionen.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 354a; Palandt/Sprau, BGB § 814 Rn. 2.

Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens), wenn der Leistende in Kenntnis seiner Nichtschuld zunächst leistet, dann aber im Wege der Kondiktion das Geleistete wieder herausverlangt.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 814 Rn. 2. § 814 Alt. 1 BGB ist damit eine Ausprägung des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens.

Aus zwei Gründen darf der Leistende trotz Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung an den Empfänger das Erlangte nicht wieder herausverlangen. Einmal dann nicht, wenn er die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung positiv kannte und zweitens dann, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einen auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 40 Rn. 26 f.    

Hinweis

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§ 814 Alt. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Leistende vom Bestehen einer peremptorischen Einrede im Fall des § 813 hatte.

b) Positive Kenntnis

176

Kannte er die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung, ist der Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Da § 814 Alt. 1 BGB eine Ausnahme darstellt, wird er restriktiv ausgelegt. Der Ausschluss der Leistungskondition greift nur, wenn der Leistende seine Nichtschuld positiv kannte. Im Wege der Parallelwertung in der Laiensphäre (diesen Begriff kennen Sie aus der Irrtumslehre im Strafrecht)Siehe dazu z.B. Kindhäuser/Zimmerman, Strafrecht AT, § 27 Rn. 28 ff. muss der Leistende wissen, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Es genügt aber nicht, dass er alle Umstände kennt, die zu dieser Folgerung führen, sondern er muss auch noch die richtige rechtliche Schlussfolgerung ziehen.  

Beispiel

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Motorradhändler M verkauft dem minderjährigen J ein Motorrad, obwohl er sich trotz des jugendlichen Aussehens den Ausweis nicht hat zeigen lassen. Gegen die Kondiktion des Motorrades kann J nicht einwenden, M habe seine Nichtschuld gekannt. Auch dass der Rechtsirrtum des M möglicherweise auf grober Fahrlässigkeit beruht, steht dem Anspruch nicht entgegen.

§ 814 Alt. 1 BGB greift damit nach seinem Sinn auch nicht, wenn die Leistung ausdrücklich unter Vorbehalt oder zur Vermeidung erheblicher Nachteile (z.B. zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung) erfolgt.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 814 Rn. 5.

177

Schließlich darf die Berufung auf § 814 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.

Beispiel

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Kredithai K vergibt an B ein Darlehen zu einem Wucherzins. B weiß dies, kann aber sonst nirgendwo einen Kredit erhalten. Später verlangt er die wucherischen Zinsen zurück. K wendet ein, dass B doch gewusst habe, zu dieser Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein.

 

Die von B an K geleisteten Zinsen sind rechtsgrundlos erfolgt. Der Kreditvertrag war nichtig, § 138 BGB (entweder als Wucherdarlehen gemäß Abs. 2 oder als wucherähnliches Darlehen nach Abs. 2). Auch wenn B dies wusste, scheitert die Berufung des K auf § 814 BGB am Einwand von Treu und Glauben. Es wäre geradewegs widersinnig, dass die dem Schutz des B dienende Nichtigkeit des Darlehensvertrages dazu führen würde, dass er die gezahlten Zinsen nicht zurückverlangen kann, nur weil er im Zeitpunkt der Leistung wusste, dass er „eigentlich“ nicht verpflichtet war.

c) Moralische Hinderungsgründe

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Die in § 814 Alt. 2 BGB genannten Gründe, die einen Anspruch aus der condictio indebiti ebenfalls ausschließen, sind „moralischer“ Natur. Dann nämlich, wenn die Leistung entweder einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 814 Rn. 8. Wichtig: Kannte der Leistende seine Nichtschuld zum Zeitpunkt der Leistung, ist die Rückforderung schon nach § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.Vgl. Jauernig BGB/Stadler, BGB § 814 Rn. 8; a.A. MüKo BGB/Schwab, BGB § 814 Rn. 24.

Beispiel

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Der Gast im Restaurant zahlt ein übliches Trinkgeld. Er weiß, dass er rechtlich nur den Rechnungsbetrag ohne Aufschlag zahlen muss. Gegen eine Rückforderung des Trinkgeldes mit der condictio indebiti steht schon § 814 Alt. 1 BGB. Auf die Frage der sittlichen Pflicht oder des Anstands kommt es hier nicht an.

179

Für § 814 Alt. 2 BGB bleiben also nur die Fälle, in denen der Leistende irrtümlich glaubt, zur Leistung verpflichtet zu sein und dennoch seine Rückforderung mit den herrschenden Moralvorstellungen nicht in Einklang zu bringen ist, weil die Leistung objektiv einer sittlichen oder Anstandspflicht entspricht.

Beispiel

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Die Schwester des erfolgreichen Unternehmers U gerät unverschuldet in Not. U geht irrtümlich davon aus, als Bruder zum Unterhalt verpflichtet zu sein (siehe dazu § 1601 BGB: Unterhaltspflicht nur für Verwandte in gerader Linie). Er zahlt mehrere Jahre lang einen angemessenen Betrag, bis ihn sein Rechtsanwalt über seinen Irrtum aufklärt. U geht gegen S aus der condictio indebiti vor.

180

Dem Anspruch des U steht § 814 Alt. 2 BGB entgegen, weil Unterhalt an Geschwister zwar nicht gezahlt werden muss. Ein gleichwohl gezahlter Unterhalt entspricht nach den herrschenden Moralvorstellungen einer Anstandspflicht. Die insoweit geleisteten Zahlungen können deswegen nicht zurückgefordert werden.

181

Anders ist es allerdings, wenn der vermeintliche Vater in der irrigen Annahme, er sei Vater des Kindes, Unterhalt an dieses leistet. Es entspricht nicht der sittlichen Pflicht, Unterhalt an ein Kind, dessen Vater man nicht ist, zu leisten. Gleichwohl gezahlter Unterhalt kann deswegen mit der condictio indebiti zurückgefordert werden.

d) Kein Fall des § 817 S. 2

182

Während § 817 S. 1 BGB lediglich eine Klarstellung ist,Umstritten: Siehe Looschelders, Schuldrecht BT, § 54 Rn. 33-35 und MüKo BGB/Schwab, BGB § 817 Rn. 4-8. ist § 817 S. 2 BGB eine rechtshindernde Einwendung gegen die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 814 Rn. 11. Im Grunde geht es dabei um Folgendes:

183

Wenn sowohl Leistender als auch Empfänger einer Leistung durch diese Leistung beide entweder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder beide gegen die guten Sitten verstoßen, so soll die Rechtsordnung nicht auch noch Ansprüche zum Ausgleich zur Verfügung stellen. Plastisch hat diesen Gedanken einmal der BGH so formuliert:

„Wer sich selbst außerhalb der Sitten- und Rechtsordnung stellt, soll hierfür keinen Rechtsschutz erhalten“.BGH, Urteil v. 7.3.1962 – V ZR 132/60 = BGHZ 36, 395 = NJW 1962, 955; ähnlich das KG Urteil v. 12.2.2015 – 27 U 112/14 = BeckRS 2015, 02997 Rd. 17.

Dieser Satz zeigt deutlich, dass es sich bei § 817 BGB um eine Art StrafvorschriftVgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 54 Rn. 37. handelt. Derartige Motive sind dem Zivilrecht eigentlich fremd. Deshalb ist diese Norm auch eng auszulegen und darf insbesondere nicht auf Ansprüche außerhalb des Bereicherungsrechts angewendet werden.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 54 Rn. 37.

184

Bei der condictio indebiti, die wir hier prüfen, gehen Sie in der Frage des § 817 S. 2 BGB wie folgt vor:

1.

Der fehlende Rechtsgrund muss sich aus einem Verstoß gegen § 134 oder § 138 BGB ergeben.

2.

Wenn beiden Parteien ein Vorwurf gemacht werden kann (beide haben sich z.B. strafbar gemacht), verweigert § 817 S. 2 BGB beiden und damit auch dem Leistenden den Rechtsschutz.

3.

Fällt nur dem Leistenden ein solcher Verstoß zur Last (z.B. nur dem Darlehensgeber bei wucherischem Darlehen), ist § 817 S. 2 BGB ebenfalls anwendbar. Argument: Nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusses der Kondiktion muss der Ausschluss erst recht gelten, wenn nur der Leistende gegen Gesetz und/oder gute Sitten verstößt, auch wenn der Wortlaut „gleichfalls“ nur für den beiderseitigen Verstoß passt.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 817 Rn. 14.

4.

Einschränken muss man § 817 S. 2 BGB aber im Hinblick auf den Gegenstand der Kondiktion. Beim Wucherdarlehen z.B. schließt § 817 S. 2 BGB den Anspruch auf Zinsen (§ 818 Abs. 1 BGB, gezogene Nutzungen) aus, nicht aber die Rückforderung der Darlehensvaluta selbst.Siehe dazu Bönninghaus, „Schuldrecht BT II“, Rn. 21 (Wuchermiete) und Bönninghaus, „Schuldrecht BT II“, Rn. 459 ff.; Palandt/Sprau, BGB § 814 Rn. 21. Das Argument hierfür wird darin gesehen, dass die Überlassung der Valuta von Anfang an zeitlich befristet war. § 817 S. 2 BGB will nicht verhindern, dass die von vorneherein auf einen befristeten Zeitraum konzipierte Überlassung wieder ausgeglichen wird.     

185

§ 814 BGB sowie des § 817 S. 2 BGB besteht der Anspruch des Leistenden gegen den Schuldner dem Grunde nach. Zu prüfen ist jetzt, was der Schuldner dem Gläubiger einer condictio indebiti herausgeben muss.

 

III. Umfang des Anspruchs

186

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1. Herausgabe des Erlangten

187

Die entscheidende Vorschrift, um den Umfang des Anspruchs zu bestimmen, ist § 818 BGB. In dessen Abs. 1 heißt es, dass sich der Umfang der Herausgabe auf die gezogenen Nutzungen erstreckt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass zunächst „das Erlangte“ zurück zu gewähren ist.

Mithin ist das „etwas“ (siehe oben Rn. 151), das der Schuldner durch die Leistung des Gläubigers erhalten hat, dem Gläubiger zurück zu gewähren.

188

Im obigen Beispiel des Motorradhändlers, der einem Minderjährigen ein Motorrad verkauft, übergibt und übereignet, hat J dem M den Besitz und das Eigentum am Motorrad wieder zurückzugeben. Damit hat M das „Etwas“, was er an J rechtsgrundlos übereignet hat, wieder zurückbekommen.

189

Besonders problematisch ist „das Erlangte“ bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu beantworten. Der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht stellt, wie wir noch sehen werden, einen Tatbestand der Eingriffskondiktion dar. Hier wie dort muss das Erlangte herausgegeben werden. Die Rechtsprechung billigt hier dem Gläubiger eine fiktive Lizenzgebühr zu.So die st. Rspr. BGH, Urteil v. 31.5.2012 – I ZR 234/10 = NJW 2013, 793 („Gunter Sachs“); jüngst bestätigt durch BGH, Urteil v. 21.1.2021 – I ZR 120/19 = GRUR 2021, 636 („Günter Jauch“). Das kann man nicht irgendwo ableiten, das muss man einfach wissen.     

2. Ersatz für die gezogenen Nutzungen

190

§ 818 Abs. 1 BGB erweitert den Anspruch des Gläubigers auf die gezogenen Nutzungen.

Definition

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Definition: Nutzungen

§ 100 BGB definiert Nutzungen als die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Wenn wir das Beispiel weiterführen, so wird J das Motorrad eine Zeit lang zum Fahren genutzt haben. M kann deshalb von J den objektiven Wert (§ 818 Abs. 2 BGB) der Nutzung des Motorrades verlangen.Vgl. systematisch dazu auch die Regelung in § 346 Abs. 1–3 BGB beim Rücktritt.

Beispiel

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Als weiteres Beispiel ist an die Herausgabe von Zinsen zu denken, die der Bereicherungsschuldner aus einem zu Unrecht erlangten Geldbetrag tatsächlich gezogen hat.

3. Herausgabe eines Surrogates

191

Schließlich gibt § 818 Abs. 1 BGB dem Gläubiger das Recht, vom Bereicherungsschuldner das Surrogat, also das, was der Empfänger als Ersatz für das ursprünglich Erlangte (also den ursprünglichen Gegenstand) erhalten hat, zu verlangen.Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 43 Rn. 4. Hierbei unterscheidet das Gesetz die Fallgruppen „aufgrund eines erlangten Rechts“ einerseits und die Surrogate für die „Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes“. 

192

Unter den Surrogaten, die der Schuldner aufgrund eines erlangten Rechts erhält, sind nur solche zu verstehen, die der Schuldner in bestimmungsgemäßer Ausübung eines Rechts erwirbt.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 15.

Beispiel

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Gläubiger G hat zu Unrecht eine Forderung gegen den Dritten D auf Übereignung eines Bildes gem. § 433 Abs. 1 BGB abgetreten erhalten. G hat das Bild später von D bekommen. Da die Forderung durch Erfüllung erloschen ist, kann diese nicht mehr herausgegeben werden. G schuldet bereicherungsrechtlich anstelle der Forderung nun die Herausgabe des Bildes. Verkauft G das Bild, stellt der Kaufpreis hingegen kein Surrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 BGB dar. Vielmehr gilt in diesem Fall die Wertersatzpflicht nach § 818 Abs. 2 BGB.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 18.

193

Bei den Surrogaten für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Gegenstandes handelt es sich insbesondere um Ansprüche gegen Versicherungen, Schädiger oder (bei rechtmäßiger Enteignung) sogar gegen den Staat.

4. Wertersatz

194

Kann der Schuldner das Erlangte samt Nutzungen und Surrogaten – aus welchen Gründen auch immer – nicht herausgeben, hat er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten.

Beispiel

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In dem Flugreisefall (J erschleicht sich die Beförderung nach New York) kann er die erlangte Beförderung nicht „in Natur“ herausgeben. Er ist gemäß § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in Geld verpflichtet.

195

Zu ersetzen ist der Wert des Erlangten, das heißt der objektive Verkehrswert, den das Erlangte nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat.Umstritten vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 56 Rn. 5 f; Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 19; MüKo BGB/Schwab, BGB § 818 Rn. 82 f. m.w.N. auf die andere Auffassung, welche einen subjektiven Wertbegriff vertritt.

Das ist bei Gegenständen, die einen Marktwert haben, relativ leicht zu ermitteln. Fährt im Motorradbeispiel J das Motorrad, das ihm M rechtsgrundlos übereignet hat, zu Schrott, muss J nach § 818 Abs. 2 BGB den Verkehrswert des Motorrads ersetzen.

Im Flugreisefall ist die Sache schon schwieriger. Anzusetzen hier dürfte der Preis sein, der üblicherweise für eine Beförderung von Hamburg nach New York entrichtet wird.

Bei Dienstleistungen ist die übliche oder, wenn diese sich nicht feststellen lässt, angemessene Vergütung zu zahlen.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT § 56 Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 22. Genau deswegen wird bei der Anfechtung von in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnissen bei Anfechtung die Ex-nunc-Wirkung angenommen (siehe oben Rn. 170). Denn im Extremfall war die Arbeitsleistung (noch) nichts wert (Einarbeitungsphase), sodass der Arbeitnehmer nichts erhielte, seinen erhaltenen Lohn aber (in den Grenzen des § 818 BGB, siehe sogleich) in voller Höhe zurückerstatten müsste.    

5. Kein Wegfall der Bereicherung

196

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a) Tatbestand des § 818 Abs. 3

197

Zu den Besonderheiten des Bereicherungsrechts gehört der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Danach ist der Verpflichtete (Schuldner) zur Rückgewähr nicht verpflichtet, wenn er nicht mehr bereichert ist. Der Grundgedanke dabei ist, dass der gutgläubige Empfänger auf den Fortbestand des Rechts vertrauen können soll und bei der (ihn dann überraschenden) Rückforderung nur noch das zurückgeben muss, was er von der ursprünglichen Leistung noch in seinem Vermögen hat. Aus diesem Gedanken erklären sich dann auch die Haftungsverschärfungen, auf die wir weiter unten eingehen.

198

Gedanklich müssen Sie drei Fallgruppen auseinanderhalten:

Einmal solche Fälle, in denen das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, weiter solche Sachverhalte, in denen das ursprünglich Erlangte noch vorhanden ist und schließlich Fälle, bei denen es um die Frage der Berücksichtigung der Leistung und Gegenleistung geht.


Expertentipp

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In allen Fällen leiten Sie in das Thema über die von § 818 Abs. 3 BGB vorgegebene Rechtsfolgenformulierung ein – Sie schreiben also: „Der Anspruch könnte (jedoch) wegen fehlender Bereicherung des (B) nach § 818 Abs. 3 BGB (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein.“ Mit dieser Formulierung sind Sie immer „auf der sicheren Seite“.

aa) Ursprünglich Erlangtes ist nicht mehr vorhanden

199

Expertentipp

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Bei dieser Fallgruppe sollten Sie das Thema „Wegfall der Bereicherung“ systematisch erst auf der zweiten Prüfungsebene „Anspruch erloschen“ als rechtsvernichtende Einwendung untersuchen.

Ist das ursprünglich Erlangte weitergegeben, (ohne Surrogat) untergegangen oder verbraucht worden, kann sich der Bereicherungsschuldner grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Fraglich ist nur, wie sich anderweitige Einsparungen auswirken:

Beispiel

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Aufgrund eines Irrtums zahlt Arbeitgeber A dem angestellten B monatlich 100 € zu viel Lohn. Als er die aufgelaufene Gesamtsumme von 3500 € geltend macht, hält ihm B entgegen, er hätte das Geld zur Tilgung eines Kredits verwendet.

200

B beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung. Tatsächlich aber ist bei B noch ein Vermögenswert vorhanden, weil er mit dem rechtsgrundlos erhaltenen Geld eine Verbindlichkeit getilgt hat, die er sonst aus ihm zustehenden Mitteln hätte tilgen müssen. Der Wegfall einer Verbindlichkeit stellt eine Bereicherung dar. B ist also insoweit noch bereichert und kann sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen.Vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 40.

201

Anders ist es, wenn B mit dem Geld eine Urlaubsreise getätigt hätte, die er ansonsten nicht unternommen hätte (sog. LuxusaufwendungVgl. Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 41.). In diesem Fall könnte sich B auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Auch der J aus dem Flugreisefall kann sich (zunächst) auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Unterstellt, dass sich J eine derartige Reise nicht leisten konnte und wollte, ist er nach Durchführung der Beförderung nicht mehr bereichert. 

 

202

Sie merken sich:

1.

Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, ist der Schuldner zunächst einmal nicht mehr bereichert.

2.

Wenn der Schuldner auf der anderen Seite eine Vermögensposition aufbauen konnte, die er ohne den rechtsgrundlos erworbenen Gegenstand nicht aufgebaut hätte, ist er insoweit noch bereichert. Auch der Wegfall einer Verbindlichkeit stellt insoweit einen Vermögensgegenstand dar.

3.

Lediglich bei Ausgaben, die dem Luxusbereich zufallen, ist eine endgültige Entreicherung anzunehmen.

Hinweis

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Als Merkhilfe mag Ihnen folgende (wahre) Anekdote dienen. Als man den ehemaligen nordirischen Fußballprofi George Best (1946–2005) in einem Interview fragte, wo denn sein ganzes Vermögen geblieben sei, antwortete er: „Ich habe viel Geld für Alkohol, Frauen und Autos ausgegeben, den Rest habe ich einfach verprasst“. Das ist Wegfall der Bereicherung.

bb) Ursprünglich Erlangtes ist noch vorhanden

203

Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand noch beim Schuldner vorhanden, hat er diesen herauszugeben, egal, in welchem Zustand dieser sich befindet. Fraglich ist nur, ob und wie der Schuldner Aufwendungen, die er in Bezug auf den erhaltenen Gegenstand getätigt hat, geltend machen kann.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 36.

204

In der Tat werden solche Aufwendungen, die der Schuldner im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des rechtsgrundlos erhaltenen Gegenstandes in Bezug auf diesen getätigt hat, berücksichtigt.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 818 Rn. 161 f.

Beispiel

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Kosten der Reparatur des erhaltenen Gegenstandes oder Notarkosten beim (rechtsgrundlosen) Erwerb eines Grundstücks.

205

Hierzu ist eine Unmenge von Einzelfallentscheidungen ergangen, die zu lernen nicht sinnvoll ist. Sie merken sich stattdessen nur:

1.

Solange der Gegenstand noch vorhanden ist, ist er grundsätzlich herauszugeben.

2.

Aufwendungen, die der Schuldner in Bezug auf den Gegenstand getätigt hat, kann er dem Kondiktionsanspruch entgegenhalten, wenn er diese im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs getätigt hat und sie in einem adäquat kausalen Zusammenhang stehen.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 35; BeckOK BGB/Wendehorst, BGB § 818 Rn. 64.

cc) Berücksichtigung der Gegenleistung

206

 

Die Leistungskondiktion dient der Rückgängigmachung insbesondere auch von Vermögensverschiebungen bei gescheiterten gegenseitigen Verträgen. In solchen stehen Leistung (z.B. Übergabe und Übereignung der Kaufsache) und Gegenleistung (Zahlung des Kaufpreises) nicht isoliert nebeneinander, sondern stehen in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis, dem sogenannten Synallagma.Vgl. Bönninghaus, „Schuldrecht AT II“, Rn. 290. Würde man dies bei gescheiterten Verträgen nicht berücksichtigen, käme man zu unbilligen Ergebnissen.   

Beispiel

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A verkauft B ein Auto für 8000 € (objektiver Wert: 7000 €). B erhält Besitz und Eigentum, A erhält den Kaufpreis in Höhe von 8000 €. Kurz bevor sich herausstellt, dass der Vertrag nichtig ist, geht das Fahrzeug bei B ohne dessen Verschulden unter.

Wenn jetzt B gegen A aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB (condictio indebiti) vorgeht, so erhielte er die 8000 € zurück. Der A hingegen, der von B das Auto herausverlangt, sieht sich dem Entreicherungseinwand des B ausgesetzt, der gemäß § 818 Abs. 3 BGB argumentieren kann, die (ursprüngliche) Bereicherung sei inzwischen ersatzlos weggefallen.

207

Nach der sogenannten (reinen) Zweikondiktionentheorie kann jede Partei ihren Anspruch (nur) nach den allgemeinen Regeln geltend machen. Ein etwaiger Gegenanspruch würde nur im Rahmen des § 273 BGB als Einwendung berücksichtigt.Vgl. hierzu Lorenz, JuS 2015, 109 (110); MüKo BGB/Schwab, BGB § 818 Rn. 238. A würde nach dieser Lehre leer ausgehen.

Diese Lehre wurde in der Tat früher vertreten. Sehr vereinzelt wurde sie wieder aufgegriffen.Hierzu MüKo BGB/Schwab, BGB § 818 Rn. 238 m.w.N. Dennoch würde ich sie als faktisch ausgestorben einstufen.   

208

Wegen der offensichtlichen Unbilligkeit des Ergebnisses (Warum soll bei einem gegenseitigen Vertrag nur die eine Seite das volle Risiko tragen?) hat die schon die Rechtsprechung des ReichsgerichtsVgl. RG, Urteil v. 14.3.1903 – Rep. V 458/02 = RGZ 54, 137 (141). die Saldotheorie im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB entwickelt. Diese Rechtsprechung wurde vom BGH aufgegriffen, bestätigt und weiterentwickelt.Siehe zur historischen Entwicklung und zum Meinungsstand: MüKo BGB/Schwab, BGB § 818 Rn. 239 ff. mit umfangreichen Nachweisen. Sehr lesenswert auch Lorenz, JuS 2015, 109.

Es ist faktisch unmöglich, alle Verästelungen, Haupt-, Minder- und Nebenmeinungen in einer Klausur präsent zu haben. Dies gilt für das Bereicherungsrecht ganz allgemein und für die Saldotheorie besonders. Das verlangt in einer Klausur auch niemand von Ihnen. Sich damit zu beschäftigen, ist Gegenstand einer Hausarbeit oder in besonderem Maße, wenn Sie ein Seminar zu diesem Thema belegt haben.

Dieses Buch ist für die Vorbereitung auf eine Klausur konzipiert. Deshalb beschränke ich mich auf folgende Ausführungen:

Die gegenseitigen Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner bei gescheiterten synallagmatischen Verträgen sind miteinander zu saldieren (= verrechnen). In unserem Fall hätte A gegen B einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 7000 €. B hingegen hat einen Rückzahlungsanspruch gegen A in Höhe von 8000 € (gezahlter Kaufpreis). Diese beiden Ansprüche werden miteinander saldiert, sodass B von A nur noch 1000 € verlangen kann.  

209

Die Saldotheorie gilt aber dann nicht (und es verbleibt bei zwei getrennt voneinander zu prüfenden Kondiktionen), wenn dies im Widerspruch zu den Wertungen des Rechts steht.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 49.

Daher gilt die Saldotheorie nicht, wenn

1.

ein Vertragspartner nicht (voll) geschäftsfähig ist. Der Schutz des nicht Geschäftsfähigen verdrängt die Billigkeitserwägungen, die zur Entwicklung der Saldotheorie geführt haben;Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 43 Rn. 14.

2.

wenn die Nichtigkeit des Vertrages auf arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung eines der Vertragsparteien beruht.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 49. Auch hier ist kein Grund ersichtlich demjenigen, der durch rechtswidrige Mittel selbst den Grund für die Anfechtbarkeit des Vertrages und damit für dessen Nichtigkeit gesetzt hat, das Synallagma des Vertrages zu erhalten.  

Expertentipp

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Zweikondiktionenlehre und Saldotheorie sind systematisch bei § 818 Abs. 3 BGB zu verorten. Sie beginnen bei gescheiterten gegenseitigen Verträgen mit dem Anspruch desjenigen, dessen empfangene Leistung untergegangen ist. Dann stellen Sie dar, dass wegen des Synallagmas des gescheiterten Vertrages die Zweikondiktionenlehre zu unbilligen Ergebnissen führt.So auch der Rat von Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 438. Danach erläuterten Sie die Saldotheorie und kommen zu dem Ergebnis, dass nur der saldierte Betrag verlangt werden kann. Zu den beiden Ausnahmen von der Saldotheorie nehmen Sie nur Stellung, wenn der Sachverhalt dazu Anlass bietet.    

6. Verschärfte Haftung

a) Einführung

210

Expertentipp

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Lesen Sie den Fall sonst noch einmal kurz oben unter Rn. 159 nach!

Sie erinnern sich an den Flugreisefall. Dort erschlich sich der Jugendliche J eine Reise nach New York. Er konnte sich eine solche Reise niemals leisten, sodass er gegen die Leistungskondiktion der L geltend machen konnte, er sei nicht mehr bereichert, § 818 Abs. 3 BGB (siehe Rn. 201 oben). Schon das „Gefühl“ sagt hier, dass das im Ergebnis nicht richtig sein kann.

211

Der Grund, warum das Bereicherungsrecht einen Tatbestand des Wegfalls der Bereicherung enthält, war, dass der Bereicherungsschuldner in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs in der Regel schutzwürdig ist. Sofern sich aber kein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte, spricht nichts mehr für eine solche Privilegierung des Erwerbers. Es muss also Fälle geben, in denen die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist und der Schuldner „wie immer“ haftet. § 818 Abs. 4 BGB nennt das „Haftung nach den allgemeinen Vorschriften“. Wir müssen also zunächst klären, wann eine Verschärfung der Haftung anzunehmen ist und was für Rechtsfolgen daraus abzuleiten sind.

b) Wann haftet der Bereicherungsschuldner „verschärft“?

212

Das Gesetz sieht eine Verschärfung der Haftung in vier Fällen vor. Der Bereicherungsschuldner haftet dann verschärft, wenn

1.

der Anspruch rechtshängig ist (§ 818 Abs. 4 BGB) oder

2.

ab dem Zeitpunkt, ab dem der Schuldner den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt (§ 819 Abs. 1 BGB) oder

3.

wenn der Empfänger einer Leistung gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 819 Abs. 2 BGB) oder

4.

im Fall des § 820 BGB.

aa) § 818 Abs. 4 BGB

213

Expertentipp

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Lesen Sie hierzu §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.

Der § 818 Abs. 4 BGB ist der einfachste Fall der verschärften Haftung. Sobald der Herausgabeanspruch rechtshängig ist, entfällt der Schutzzweck des § 818 Abs. 3 BGB (Schutz des gutgläubigen Bereicherungsschuldners). Wer verklagt ist, weiß, dass er möglicherweise zur Herausgabe verpflichtet ist. Er kann nicht mehr gutgläubig auf den Fortbestand seines Rechtserwerbs vertrauen.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 51.

Hinweis

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In den Fällen des § 818 Abs. 4 BGB sollten Sie immer auch genau ausführen, wann eine Klage rechtshängig ist. Eine Klage ist mit der Zustellung der Klageschrift rechtshängig (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), es sei denn, es ist ein Mahnverfahren vorangegangen. Dann ist der Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides einschlägig, wenn die Abgabe an das Streitgericht nach Widerspruch „alsbald“ erfolgt, § 696 Abs. 3 ZPO.

bb) § 819 Abs. 1 BGB

214

§ 819 Abs. 1 BGB verlegt den Zeitpunkt der verschärften Haftung nach vorn. Genauso wie der, der durch die Klage erfährt, dass er das Erlangte (möglicherweise) herausgeben muss, ist auch derjenige nicht mehr schutzwürdig, der den Mangel des rechtlichen Grundes der Leistung im Leistungszeitpunkt kennt oder ihn später erfährt.

215

Erforderlich ist dabei positive Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt sowie die Kenntnis der sich daraus ergebenden Rechtsfolge.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 819 Rn. 2. Bloßes „Kennenmüssen“, fahrlässige (auch grob fahrlässige) Unkenntnis (vgl. § 122 Abs. 2 BGB) genügt dagegen anders als etwa bei § 932 Abs. 2 BGB nicht.   

216

Fraglich ist aber, wie die Verschärfung der Haftung mit dem Schutz des nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähigen vereinbar ist. Grundsätzlich gilt, dass der Schutz des nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat und daher dessen Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes nicht die verschärfte Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB auslösen kann.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 819 Rn. 4; MüKo BGB/Schwab, BGB § 819 Rn. 9; BeckOK BGB/Wendehorst, BGB § 819 Rn. 8; Jauernig BGB/Stadler, BGB § 819 Rn. 5.

Das würde aber in unserem Flugreisefall zu dem abstrusen Ergebnis führen, dass der Minderjährige nicht verschärft haftet und sich insbesondere auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnte. Dagegen spricht aber, dass der Minderjährige hier neben dem Bereicherungsrecht auch aus § 823 BGB deliktisch haftet. Bei Minderjährigen besagt § 828 Abs. 3 BGB, dass eine persönliche Haftung des Minderjährigen je nach Grad der Einsichtsfähigkeit in Betracht kommt. Bei einem 17-jährigen (wie im Flugreisefall) wird man diese Einsichtsfähigkeit bejahen können.

217

Richtigerweise wird man daher wie folgt unterscheiden müssen:

Bei Kondiktionen, die die Rückabwicklung von Leistungen aus gescheiterten Verträgen zum Gegenstand haben, hat der Schutz des nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähigen grundsätzlich Vorrang. Seine Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes führt nicht zu einer verschärften Haftung. Vielmehr ist nach dem Gedanken der §§ 104 ff. BGB die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters maßgebend.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 819 Rn. 4; zu den verschiedenen Ansätzen auch Jauernig BGB/Stadler, BGB § 819 Rn. 5.

In den Fällen, in denen der nicht voll Geschäftsfähige wegen des erlangten Vorteils auch noch konkurrierend deliktisch haftet (also nach den §§ 823 ff. BGB), kann der Rechtsgedanke des § 828 Abs. 3 BGB herangezogen werden. Hatte der minderjährige Leistungsempfänger also den erforderlichen Grad der Einsichtsfähigkeit, verschärft seine eigene Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund die Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB.Differenzierend zwischen Leistungskondiktion und Eingriffskondiktion: Palandt/Sprau, BGB § 819 Rn. 4; auch MüKo BGB/Schwab, BGB § 819 Rn. 9.

In unserem Flugreisefall haftet der Minderjährige also verschärft.

cc) § 819 Abs. 2 BGB

218

§ 819 Abs. 2 BGB steht in einem gewissen Sinnzusammenhang mit § 817 BGB. Der Gesetzgeber „bestraft“ diejenigen, die mit einer Leistung einen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgen. Sie erinnern sich an § 817 S. 2 BGB (oben Rn. 182). Wenn beide Seiten gegen das Gesetz verstoßen (oder sittenwidrig handeln), ist die Kondiktion gänzlich ausgeschlossen. Dann braucht man allerdings auch keine verschärfte Haftung, denn wer gar nicht haftet, haftet erst recht nicht verschärft.

219

Anders ist es aber, wenn nur der Annehmende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Die früher sehr beliebten Beispiele aus dem Bereich der Sexualität (Zuwendungen an die Geliebte, Verkauf von Bordellen etc.) haben erheblich an Überzeugungskraft verloren, da heute nicht alle Verträge, die Sexualität und Geld in einen Zusammenhang bringen, automatisch als „gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht denkenden Menschen“So die Definition der Sittenwidrigkeit in der Rechtsprechung, vgl. statt aller Palandt/Ellenberger, BGB § 138 Rn. 2. Diese schon vom RG verwendete sogenannte „Anstandsformel“ wird in der Literatur mit Recht z.T. heftig kritisiert. Siehe zur Diskussion MüKo BGB/Armbrüster, BGB § 138 Rn. 11 ff. Vgl. auch meine Kritik in Michalski/Westerhoff, Arbeitsrecht, Rn. 307-309. verstoßend angesehen werden.Vgl. Palandt/Ellenberger, BGB § 138 Rn. 50 und 52. Wenn aber ein Fall tatsächlich sitten- oder gesetzeswidrig ist, handeln in der Regel beide Parteien sitten- oder gesetzeswidrig, sodass § 817 S. 2 BGB die Kondiktion ausschließt.     

220

Bis zur Vorauflage hatte ich als Beispiel für die Sittenwidrigkeit nur auf der Seite des Annehmenden ein solches aus dem Bereich der gewerblichen Sterbehilfe gewählt. Den Fall hatte ich bereits für die 2010 erschienene erste Auflage konzipiert. Ich gebe diesen Standpunkt ausdrücklich auf und halte ihn inzwischen im Gegenteil sogar für falsch.

Die Diskussion über die aktive Sterbehilfe wurde sehr heftig geführt. Im Jahr 2015 wurde sogar eine Strafvorschrift ins StGB aufgenommen (§ 217 StGB)Dieser hatte folgenden Wortlaut: „§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“, die die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung pönalisierte.

In einer unbedingt lesenswerten Entscheidung hat das BVerfG diese Norm als verfassungswidrig eingestuft.Vgl. BVerfG, Urteil v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 = NJW 2020, 905. Diesem Urteil schließe ich mich sowohl vom Ergebnis als auch in seiner Begründung vollinhaltlich an.

Deshalb musste ich nach einem neuen Beispiel fahnden, bei dem nur der Annehmende gegen ein gesetzliches Verbot bzw. gegen die guten Sitten verstößt, deshalb § 817 S. 2 BGB nicht greift und für die Herausgabe er gemäß § 819 Abs. 2 BGB verschärft haftet.

Gefunden habe ich nur eine uralte Entscheidung des BGHBGH, Urteil v. 19.3.1958 – V ZR 62/57 = NJW 1958, 1725. aus dem Jahr 1958, die zudem noch im Zusammenhang mit einer heute in dieser Form nicht mehr geltenden GrundstückspreisVO steht. Dann wird regelmäßig eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2000 zitiert, die eine entsprechende Anwendung des § 819 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufes einer Rechtsanwaltskanzlei zum Gegenstand hat.Vgl. OLG München, Urteil v. 5.5.2000 – 23 U 6086/99 = NJW 2000, 2592 (2595).

Angesichts dieser geringen praktischen Bedeutung soll es mit diesen Ausführungen zum § 819 Abs. 2 BGB sein Bewenden haben. 

dd) Die nach § 820 BGB verschärfte Haftung

221

§ 820 BGB ordnet für die beiden Kondiktionen des § 812 Abs. 1 S. 2 BGB (die „condictio ob rem“ (Wegfall des Zwecks) und die „condictio ob causam finitam“ (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes)) eigene Tatbestände der verschärften Haftung an. Diese stelle ich später im Zusammenhang mit diesen beiden Kondiktionen dar.

7. Folgen der verschärften Haftung

a) Ausschluss des § 818 Abs. 3 BGB

222

Wer nach den eben besprochenen Normen verschärft haftet, kann sich zunächst einmal nicht mehr auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen. Der Jugendliche J im Flugreisefall haftet nach § 819 Abs. 2 BGB verschärft (siehe oben Rn. 216). Trotz des Wegfalls seiner Bereicherung muss er gemäß § 818 Abs. 2 BGB den Wert der Flugreise ersetzen.

 

b) Verweis auf §§ 291, 292 BGB

223

Was aber meint § 818 Abs. 4 BGB, wenn von den allgemeinen Vorschriften die Rede ist? Hier sind besonders die §§ 291 und 292 BGB einschlägig.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 818 Rn. 315.

224

§ 291 BGB besagt, dass eine Geldschuld zu verzinsen ist. Die Höhe der Zinsen ist in § 288 BGB geregelt. Wenn also von einem Bereicherungsschuldner Geld kondiziert wird (entweder, weil ursprünglich Geld geleistet wurde oder weil er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat oder weil es um Surrogate geht), hat er ab dem Zeitpunkt der verschärften Haftung mindestens 5 %, im Fall des § 288 Abs. 2 BGB (kein Verbraucher) sogar (seit dem 29.7.2014) 9 % über dem Basiszins zu zahlen. Die entsprechende Paragrafenkette lautet §§ 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 2 (oder Abs. 3) BGB.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 818 Rn. 316 (dort auch Hinweise und Auseinandersetzung mit der mM, wonach 4% Zinsen (§ 246 BGB) geschuldet seien.

225

Ungleich beliebter in Klausuren ist der in § 818 Abs. 4 BGB enthaltene Verweis auf § 292 BGB. Denn diese Norm verweist auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, genau auf die § 987 BGB und § 989 BGB. Ab dem Zeitpunkt der verschärften Haftung hat daher der Bereicherungsschuldner Nutzungen zu erstatten. Die entsprechende Kette lautet: §§ 818 Abs. 4, 292, 987 BGB.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 818 Rn. 319; Palandt/Sprau, BGB § 818 Rn. 52.

226

Schließlich regelt § 989 BGB einen Schadenersatzanspruch, der über den Verweis des § 818 Abs. 4 auf den 292 und 989 BGB auch für den verschärft haftenden Bereicherungsschuldner gilt. Danach haftet der Besitzer (und somit auch der verschärft haftende Schuldner einer Kondiktion) für schuldhafte Beschädigungen oder den schuldhaft herbeigeführten Untergang des herauszugebenden Gegenstandes.

Hinweis

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Die gerade erwähnten Paragrafenketten sind beliebte Themen in Klausuren. Sie sollten sich diese Verweise daher gut merken!

IV. Rechtsvernichtende Einwendungen

227

Wiederholt habe ich Sie darauf hingewiesen, dass Kondiktionen zivilrechtliche Ansprüche wie alle anderen auch sind. Der Anspruch darf nicht durch Erfüllung/Erfüllungssurrogate untergegangen sein. Hier gelten die allgemeinen Regeln, die Sie beim Studium des Allgemeinen Schuldrechts kennengelernt haben.Vgl. Bönninghaus, „Schuldrecht AT I“, Rn. 132 ff. sowie Bönninghaus, „BGB AT I“, Rn. 37 f. Hierhin gehört auch der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Bereicherungsgegenstand erst nachträglich wieder entfallen ist. Dann sind auch die Fragen einer verschärften Haftung, die zum Ausschluss des § 818 Abs. 3 BGB führen (siehe oben unter Rn. 210 ff.) hier zu erörtern.

V. Durchsetzbarkeit

1. Fälligkeit

228

Der Anspruch ist nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, es sei denn dass die Parteien den Anspruch gestundet haben. In der Klausur wird eine Stundung aber regelmäßig keine Rolle spielen.

2. Einreden

a) Peremptorische Einreden

229

Wenn der Schuldner sich auf eine dauernd wirkende Einrede (sog. „peremptorische Einrede“) berufen kann und dies auch tut,Sie erinnern sich: Bei der Einrede muss man reden, vgl. hierzu Bönninghaus, „Schuldrecht AT I“, Rn. 421. hat er ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht und muss nicht leisten.

230

Bei der wichtigsten peremptorischen Einrede, der Einrede der Verjährung, müssen Sie sich im Hinblick auf die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung merken, dass nunmehrFrüher: 30 Jahre! die Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB der Regelverjährung von drei Jahren gemäß §§ 199, 195 BGB unterliegen.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 69, dort auch Hinweis zu den (seltenen) Ausnahmen und zu den Übergangsvorschriften.  

b) Dilatorische Einreden

231

Dilatorische Einreden geben dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht. Auch hier gibt es keine Besonderheiten, das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gilt auch für den Schuldner eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 73.

232

Praktische Auswirkungen bei Fällen im Bereicherungsrecht hat dies insbesondere dann, wenn nach der eingeschränkten Saldotheorie sich ausnahmsweise zwei bereicherungsrechtliche Ansprüche aus Leistungskondiktion gegenüberstehen. Dann kann der in Anspruch genommene Schuldner solange die Leistung verweigern, bis auch der andere seinerseits zur Leistung bereit ist.

 

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