Schuldrecht Besonderer Teil 3

Anspruch aus § 7 StVG

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II. Anspruch aus § 7 StVG

718

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Rechtsgutsverletzung

 

2.

Ausnahmen nach § 8 StVG Rn. 722

 

3.

Verursachung „bei dem Betrieb“ des KFZ
(= Verwirklichung der „spezifischen“ Betriebsgefahr)

 

4.

Haltereigenschaft des Anspruchsgegners

 

5.

Kein Ausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG

 

6.

Ersatzfähiger Schaden

 

7.

Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB und Modifikationen nach StVG

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

III.

Durchsetzbarkeit

719

 

Der § 7 StVG ist in gewisser Weise ein weiterer Prototyp des Gefährdungshaftungstatbestandes (der erste war der oben behandelte § 831 BGB). Autofahren ist gefährlich und deshalb soll der Geschädigte vom Halter Schadenersatz erhalten, wenn beim Betrieb eines Autos ein Schaden an bestimmten Rechtsgütern entsteht. Der Einwand, Halter und Fahrer treffe am Unfall keine Schuld, greift nicht und schließt die Haftung des Halters grundsätzlich nicht aus.Die Umstände des Unfalls können nur ausnahmsweise in besonderen Einzelfällen über §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG zu einem Haftungsausschluss führen. Allerdings ist diese Haftung summenmäßig nach oben begrenzt.  

 

Der oben Rn. 705 angesprochene § 18 StVG erweitert diese Halterhaftung auf den Fahrer. Dieser aber haftet allerdings aus vermutetem Verschulden, kann sich also exkulpieren.

1. Anspruchsentstehung

a) Haltereigenschaft

720

Verpflichtet nach § 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeuges.

Definition

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Definition: Halter

Halter ist, wer das Fahrzeug zur Unfallzeit für eigene Rechnung in Gebrauch hat und diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Eigentum ist hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr die tatsächliche Verfügungsgewalt.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 304; Straßenverkehrsrecht/Burmann, StVG § 7 Rn. 5.

Damit ist Halter z.B. regelmäßig der Leasingnehmer, obwohl das Fahrzeug dem Leasinggeber gehört. Anders ist es beim typischen Mietwagen, der nur für eine kurze Zeit dem Mieter überlassen wird. Hier wird der Mieter nicht zum Halter. Dies bleibt der Vermieter.

b) Rechtsgutsverletzung

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Wie bei der Haftung nach § 833 BGB ist auch bei der Haftung nach § 7 StVG das Leben, die Gesundheit und das Eigentum an Sachen geschützt. Das Vermögen an sich ist also auch im Bereich des § 7 StVG nicht geschützt.

Beispiel

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A verursacht mit seinem Fahrzeug einen schweren Unfall, weswegen die betreffende Autobahn mehrere Stunden gesperrt werden musste. D, der im Stau festsitzt verpasst deswegen einen wichtigen Termin und muss finanzielle Einbußen hinnehmen. Da D keine Schäden in den in § 7 StVG genannten Rechtsgütern erlitten hat, haftet A nicht für die bloßen Vermögensschäden, die der D erlitten hat.

c) Geschützter Personenkreis und Ausnahmen (§ 8 StVG)

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Grundsätzlich ist jeder, der (bei sonst im Übrigen gegebenen Voraussetzungen) beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges einen Schaden an den genannten Rechtsgütern erleidet. Lediglich der Fahrer selbst ist nicht anspruchsberechtigt, § 8 Nr. 2 StVG. Das hat zur Folge, dass der Fahrer gegen den Halter nicht nach § 7 Abs. 1 StVG vorgehen kann.Vgl. Straßenverkehrsrecht/Heß, StVG § 8 Rn. 8.

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Weiter findet nach § 8 Nr. 1 StVG eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht statt, wenn das Fahrzeug bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann.

724

Schäden, die an Sachen entstehen, die im Fahrzeug (oder dessen Anhänger) befördert werden, sind ebenfalls vom Schutz des § 7 StVG ausgenommen, es sei denn, eine beförderte Person führt die Sache mit sich oder trägt sie, § 8 Nr. 3 StVG.

d) Verursachung „bei dem Betrieb“

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Der Schaden muss bei dem Betrieb des Fahrzeuges entstanden sein. Früher verstand die Rechtsprechung den Betrieb maschinentechnisch und verlangte, dass der Motor laufen musste. Dann wäre eine Haftung nach § 7 StVG nicht gegeben, wenn z.B. durch ein im öffentlichen Verkehrsraum parkendes Fahrzeug ein Schaden entsteht.

Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben und durch die verkehrstechnische Auffassung ersetzt, wonach ein Betrieb auch dann zu bejahen ist, wenn das Fahrzeug (auch ohne Motorkraft) im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird oder dort in verkehrsbeeinflussender Weise ruht.Vgl. Straßenverkehrsrecht/Burmann, StVG § 7 Rn. 7. Zudem passt das Bild des „laufenden Motors“ so gar nicht für die aufkommende E-Mobilität.

Wie bei der Haftung für Tiere muss auch bei der Haftung nach § 7 StVG sich die spezifische Betriebsgefahr eines Fahrzeuges verwirklicht haben. Hierbei genügt, dass das Schadensgeschehen durch das Kfz mitgeprägt worden ist, und noch einen Bezug zu seinem Einsatz als Transportmittel im öffentlichen Verkehrsraum aufweist.    

Dieses Merkmal ist gem. § 19 StVG auch bei der SchadensVerursachung durch einen Anhänger zu beachten. Schauen Sie sich gerne das nachfolgende Falltraining an. HIER EINFÜGEN

Hinweis

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Die Rechtsprechung neigt dazu, den Begriff „bei dem Betrieb“ sehr weit auszulegen. Vgl. Straßenverkehrsrecht/Burmann, StVG § 7 Rn. 7 und BGH NJW 2019, 2227 sowie JA 2021, 251.

Zu den Grenzen dieser weiten Auslegung wollen wir und BGH r+s 2023, 365 genauer ansehen.   

e) Kein Ausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG

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Während früher (§ 7 Abs. 2 StVG alte Fassung) ein Anspruch ausgeschlossen war, wenn der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen war, kann sich der Halter nur noch darauf berufen, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Dazu müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Vgl. hierzu auch Straßenverkehrsrecht/Burmann, StVG § 7 Rn. 17 bis 22.

Ein Unfall ist auf höhere Gewalt zurückzuführen, wenn er auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

Es fällt in der Tat schwer, ein Beispiel zu finden, bei denen man sich erfolgreich auf die höhere Gewalt berufen kann. Vermutlich bleibt es bei Sabotageakten (jemand manipuliert in Tötungsabsicht die Bremsen und deswegen kommt es zu einem Unfall) oder Folgen elementarer Naturereignisse.   

f) Schaden und Ersatz

727

Grundsätzlich gelten auch hier die §§ 249 ff. BGB. Sie werden jedoch durch einige Vorschriften im StVG modifiziert.

Wichtig sind die Haftungshöchstgrenzen in den §§ 12 und 12a StVG sowie die (ausdrücklich angeordnete) Berücksichtigung eines Mitverschuldens in § 9 StVG. Dieses Mitverschulden ist untechnisch zu verstehen. Auch die vom Fahrzeug des Anspruchsgegners ausgehende Betriebsgefahr wird als Mitverschulden über § 9 StVG angesehen.

 

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