Schuldrecht Besonderer Teil 3

Der Anspruch aus § 832 BGB Schema

II. Der Anspruch aus § 832 BGB

694

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch aus § 832 BGB

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Aufsichtsbedürftigkeit

 

2.

Aufsichtspflichtige Person

 

3.

Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigen

 

4.

Rechtswidrigkeit

 

5.

Keine Exkulpation durch Aufsichtspflichtigen

 

6.

Ersatzfähiger Schaden

 

7.

Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

III.

Durchsetzbarkeit

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Strukturell mit dem gerade besprochenen § 831 BGB sehr verwandt ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB. Auch hier muss der zu Beaufsichtigende (also im Hauptanwendungsfall des § 832 BGB) einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben. Der Aufsichtspflichtige haftet genauso wie der Geschäftsherr beim Verrichtungsgehilfen aus wegen vermuteten Verschuldens und kann sich genauso wie dieser exkulpieren.

1. Anspruch entstanden

a) Aufsichtsbedürftigkeit

696

Die Person, die den „eigentlichen“ Schaden verursacht hat, muss der Aufsicht bedürfen. Hierbei ist zwischen Minderjährigen und Volljährigen zu unterscheiden:

Minderjährige bedürfen immer der Aufsicht.Vgl. BeckOK BGB/Spindler, BGB § 832 Rn. 4. Hier stellt sich nur die Frage nach dem Maß und dem Inhalt der Aufsichtspflicht. Im Rahmen also des Entlastungsbeweises ist zu prüfen, welchen Inhalt die Aufsichtspflicht hatte und ob der Aufsichtspflichtige dieser genügt hat.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 832 Rn. 4, 9.

Erwachsene bedürfen dann der Aufsicht, wenn dies wegen körperlichen oder geistigen Einschränkungen notwendig ist.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 67 Rn. 18.

b) Aufsichtspflicht

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Der Schuldner des Anspruchs aus § 832 BGB muss zur Aufsicht verpflichtet sein. Diese Aufsicht ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder (§ 832 Abs. 2 BGB) aus einem entsprechenden Vertrag.

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Die gesetzlichen Normen, die zu einer Aufsichtspflicht führen, entstammen hauptsächlich aus dem Familienrecht. Die wichtigste Vorschrift ist dabei § 1626 BGB (elterliche Sorge über das Kind) sowie der § 1671 BGB (Sorgerecht bei nur einem Elternteil). Zu nennen sind ferner die §§ 1793, 1797, 1800, 1909 f. und 1915 BGB. Hier handelt es sich um die Tatbestände, die eine Aufsichtspflicht für Pfleger oder Vormünder begründen.Vgl. detailliert Palandt/Sprau, BGB § 832 Rn. 5.

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Wie aus § 832 Abs. 2 BGB geschlossen werden kann, kann die Aufsichtspflicht auch durch Vertrag übernommen werden. Dies gilt für z.B. für das Kindermädchen, aber auch Kindergärten, Privatschulen und vergleichbare Personen bzw. Institutionen übernehmen die Aufsicht kraft Vertrages.

Klausurrelevant können in diesem Zusammenhang zwei Fragen werden:

Einmal muss sich um die vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht handeln. Die bloß aus Gefälligkeit („. . . könnten Sie bitte kurz auf mein Kind aufpassen . . .“) übernommene Aufsicht genügt dafür nicht.Vgl. hierzu MüKo BGB/Wagner, BGB § 832 Rn. 20 ff.

Zweitens muss nach herrschender Meinung der Vertrag zivilrechtlich wirksam sein. Wenn – wie in der Praxis häufig – der Babysitter minderjährig ist, bedarf dieser zur Wirksamkeit des Vertrages mit den Eltern des Babys die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter (§ 104 BGB). Fehlt diese, ist der Vertrag schwebend unwirksam und nach endgültiger Ablehnung der Genehmigung nichtig. Ein Anspruch gegen den Babysitter aus § 832 BGB scheidet dann aus.

c) Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigen

700

Genauso wie der Verrichtungsgehilfe bei § 831 BGB ist für die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB erforderlich, dass dieser durch eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung einem Dritten einen Schaden zufügt. Auf die Ausführungen oben Rn. 683 wird daher ausdrücklich Bezug genommen.

d) Keine Exkulpation durch den Aufsichtspflichtigen

701

Es wird bei § 832 BGB vermutet, dass im Falle einer Schadenszufügung durch den Aufsichtsbedürftigen der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht nicht genügt hat. Der Aufsichtspflichtige kann aber vortragen und beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung der Aufsichtspflicht entstanden sein würde (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB). Gelingt ihm dies, entfällt eine Haftung.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 832 Rn. 15.

702

Zunächst muss also der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt werden. Denn nur dann, wenn wir wissen, welche Pflichten der Aufsichtspflichtige gehabt hat, können wir ableiten, ob er diesen Pflichten genügt hat oder nicht.

Wir beschränken uns hier auf den Inhalt der Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder. Diese Pflichten gelten entsprechend für die Personen, die kraft Vertrages die Pflichten übernommen haben.

Entscheidend für Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht über Kinder ist die Frage, welche Vorkehrungen verständige Eltern in der konkreten Situation getroffen haben würden, um Schädigungen Dritter zu vermeiden.Vgl. zu dieser Interessenabwägung im Einzelfall auch Looschelders, Schuldrecht BT, § 67 Rn. 21.

2. Weitere Prüfung

703

Im Übrigen entspricht die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 832 BGB wieder völlig dem des § 831 BGB. Wegen der rechtsvernichtenden Einwendungen und Einreden gelten die allgemeinen Regeln.

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