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Schuldrecht Besonderer Teil 3 - Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB - Schmerzensgeld

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Schuldrecht Besonderer Teil 3

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB - Schmerzensgeld

Inhaltsverzeichnis

8. Hinweis: Schmerzensgeld

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Wie Sie im Allgemeinen Schuldrecht bereits gelernt haben, ist § 253 Abs. 2 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage, die neben den „eigentlichen“ Schadenersatzanspruch tritt und nicht nur ein bloßer Schadensposten bei der Berechnung des gesamten Schadens ist.Siehe Bönninghaus, „Schuldrecht AT II“, Rn. 458 m.w.N.; a.A. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 220.

Daraus folgt, dass Sie ein Schmerzensgeld in einem eigenen Abschnitt zu prüfen haben:   

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 BGB

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Verletzung eines der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter

 

2.

Schadenersatzanspruch dem Grunde nach wegen Verletzung

 

3.

Höhe: Billige Entschädigung in Geld

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

III.

Durchsetzbarkeit

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Zunächst müssen Sie feststellen, ob eines der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter verletzt ist. Diese sind: Verletzung des Körpers, Verletzung der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.

Was bei der Aufzählung im Gesetz fehlt, ist die Nennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dennoch ist auch bei der Verletzung dieses Rechtsgutes ein Ausgleich für den immateriellen Schaden zu leisten. Der Schmerzensgeldanspruch, so die Begründung der ständigen Rechtsprechung, hat seine Grundlage in Art 1 und 2 Abs. 1 GG und ist von der Änderung des § 253 BGB unberührt geblieben.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 253 Rn. 10 m.w.N.; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 220.

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Weitere Voraussetzung für den Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB ist, dass der Schädiger wegen der Verletzung dieser Rechtsgüter dem Geschädigten (dem Grunde nach) auf Schadenersatz haftet. Sie müssen somit entweder bei der Prüfung des Schmerzensgeldanspruches der zum Schadenersatz verpflichtende Grundanspruch inzidenter prüfen oder – was in den meisten Fällen vorzuziehen sein dürfte – können auf den schon geprüften Anspruch verweisen.

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Rechtsfolge ist eine billige EntschädigungAus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass das Wort „billig“ in diesem Zusammenhang synonym für „angemessen“ oder „gerecht“ steht, und nicht im Sinne von „preiswert“ gebraucht wird. in Geld. Die Schmerzensgeldhöhe muss daher unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblicher Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 253 Rn. 15 f.

In der Praxis bedient man sich für die typischen Verletzungen, wie sie insbesondere bei Verkehrsunfällen vorkommen, sogenannter Schmerzensgeldtabellen.Siehe die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, BGB § 253 vor Rn. 1, Rn. 15.

Expertentipp

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Im Examen wird von Ihnen nicht erwartet, dass Sie die Höhe des Schmerzensgeldes tatsächlich exakt bestimmen. Sie prüfen stattdessen § 253 Abs. 2 BGB und schließen die Prüfung mit etwa dem Satz „Damit hat der Gläubiger einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld“ ab.

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Bei der Prüfung der Punkte „Anspruch erloschen“ und „Anspruch durchsetzbar“ gelten beim Schmerzensgeldanspruch keinerlei Besonderheiten.

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