Schuldrecht Besonderer Teil 3 - Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB - Haftungsbegründende Kausalität

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Schuldrecht Besonderer Teil 3

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB - Haftungsbegründende Kausalität

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3. Haftungsbegründende Kausalität

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Zunächst mag es verwirren, dass im Rahmen deliktischer Tatbestände die Kausalität zwei Mal zu prüfen ist. Einmal gibt es die hier gleich näher zu besprechende haftungsbegründende Kausalität. Später (beim Schaden, siehe Rn. 630) wird uns die haftungsausfüllende Kausalität begegnen. In beiden Fällen wird der Begriff Kausalität benutzt. Der Unterschied ist jedoch ein grundlegender.

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Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es darum, zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutverletzung des Geschädigten einen Zusammenhang zu begründen.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 156. Mit anderen Worten: Der Schaden am Rechtsgut muss auf die Handlung des Schädigers (zurechenbar) zurückzuführen sein.

Beispiel

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A verursacht schuldhaft einen Verkehrsunfall. Es entsteht nur Sachschaden, aber wegen des Unfalls wird der Geschädigte B zwei Stunden aufgehalten. Er setzt seine Fahrt fort und gerät in einen plötzlichen Eisregen, weswegen er die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und bei dem Aufprall auf einen Alleebaum erheblich verletzt wird. Hätte es den Unfall des A nicht gegeben, wäre B lange vor dem Eisregen zu Hause gewesen. Die Frage, ob die Verletzung des B im zweiten Unfall kausal dem Verursacher des ersten Unfalls, dem A, zugerechnet werden kann, ist eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität.

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Bei der haftungsausfüllenden Kausalität geht es dagegen um den Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem eingetretenen Schaden. Sie stellt sich logischerweise erst dann, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Verletzung bejaht worden ist.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 221.

Beispiel

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A verletzt den B bei einem Unfall. B begibt sich in Behandlung, bei der (sozusagen beiläufig) festgestellt wird, dass B an einer Hirnsklerose leidet, die ihn berufsunfähig macht. Deshalb muss B in Frührente und hat Einkommenseinbußen, die er nicht gehabt hätte, wenn die Krankheit unentdeckt geblieben wäre. Dass A den B (zurechenbar) verletzt hat, liegt auf der Hand. Die hier interessierende Frage ist vielmehr, ob zwischen dem (weiteren) Schaden und der Verletzung ein zurechenbarer Zusammenhang hergestellt werden kann.

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In Rechtsprechung und der herrschenden Lehre im Schrifttum wird die haftungsbegründende Kausalität in drei Schritten geprüft.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 2; MüKo BGB/Wagner, vor BGB § 823 Rn. 71 ff. Die Ursache muss erstens äquivalent kausal für die Rechtsgutverletzung gewesen sein, zweitens muss es sich um einen adäquaten Zusammenhang handeln und drittens schließlich muss zwischen der Rechtsgutverletzung und der sie auslösenden Ursache festgestellt werden, ob sich der so festgestellte Zusammenhang noch im Rahmen des Schutzzwecks der Norm bewegt.  

a) Äquivalenz (conditio-sine-qua-non Formel)

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In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob die Schädigungshandlung naturwissenschaftlich kausal die Rechtsgutverletzung bewirkt hat. Dies geschieht anhand der Conditio-sine-qua-non-Formel. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfiele.

Hinweis

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Die conditio sine qua non Formel lautet übersetzt so viel wie „Bedingung (conditio), ohne (sine) die (qua) nicht (non).“

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Weil somit jede Ursache gleich (äquivalent) behandelt wird, heißt diese Lehre auch Äquivalenztheorie.

Definition

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Definition: äquivalent kausal

Eine Ursache (Verhalten) ist somit äquivalent kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung entfiele.

Beim Unterlassen einer geforderten Handlung darf das geforderte Handeln nicht hinzugedacht werden, ohne dass die eingetretene Rechtsgutverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

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Eigentlich ist damit die (naturwissenschaftliche) Kausalität in den allermeisten Fällen einfach zu beantworten. Schwierigkeiten machen nur noch die Fallgruppen der sogenannten „kumulativen Kausalität“ (oder „Gesamtkausalität“ genannt) sowie der Doppelkausalität.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 157.

Bei der kumulativen Kausalität führen nur zwei Handlungen zusammen dazu, dass die Rechtsgutverletzung eintritt. 

Beispiel

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A und B verprügeln den C. C verstirbt im Krankenhaus. Sicher ist, dass die von A und B beigebrachten Verletzungen zum Tod geführt haben. Für sich allein hätten aber weder die Schläge des A oder des B ausgereicht, den Tod zu verursachen.

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Streng genommen würde die Äquivalenztheorie zum Ergebnis kommen, weder A noch B hätten kausal den Tod des C herbeigeführt. Dächte man nämlich die Schläge des A weg, blieben zwar die des B, die jedoch allein nicht den Tod herbeigeführt haben. Auch der A könnte sich auf eine entsprechende Argumentation berufen.

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ZivilrechtlichDass dazu im Strafrecht etwas anderes gelten kann, liegt auf der Hand, bedarf hier aber nicht der Vertiefung. genügt es, dass ein Zurechnungszusammenhang auch dann gegeben ist, wenn bei zwei oder mehr Handlungen nur diese zusammen den Schaden verursacht haben.Vgl. Palandt/Grüneberg, vor BGB § 249 Rn. 33.

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Anders ist es bei der Doppelkausalität. In diesen Fällen führen zwei Handlungen zum Erfolg mit der Besonderheit, dass jede für sich bereits ausgereicht hätte.

Beispiel

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A und B verprügeln den C. C verstirbt. Es hätten sowohl die Schläge des A als auch die Schläge des B ausgereicht, um C zu töten.

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Eine „strenge“ Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel würde zu dem grotesken Ergebnis führen, dass weder A noch B kausal den Tod herbeigeführt haben, da das Hinwegdenken der Schläge des jeweils einen die Rechtsgutverletzung nicht wegfallen lassen würde (da die Schläge des anderen blieben).

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In den Fällen der Doppelkausalität sind bei mehreren Bedingungen, die zwar jede für sich, aber nicht insgesamt hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, jede für sich ursächlich.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 157.

b) Adäquanz

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Mit der Bejahung des äquivalent-kausalen Zusammenhangs haben wir aber nur den ersten notwendigen Schritt getan. Weil jede, selbst die unbedeutendste, wohl aber kausale Ursache gleichbehandelt wird, droht die Äquivalenztheorie die Haftungsrisiken teilweise grotesk auszudehnen.

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Deshalb ist es nach herrschender MeinungDie Ädäquanztheorie ist umstritten. Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 31 m.w.N., H.L. und die Rechtsprechung vertreten sie aber weiterhin, vgl. Palandt/Grüneberg, vor BGB § 249 Rn. 26, 68. erforderlich, den Ursachenzusammenhang so zu reduzieren.   

Definition

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Definition: Adäquanz

Die Zurechenbarkeit eines Schadens zu einem Verhalten ist nach der Lehre der Adäquanz dann ausgeschlossen, wenn das Verhalten nur unter höchst ungewöhnlichen, selbst für den optimalen Beurteiler nicht vorhersehbaren Umständen geeignet ist, den missbilligten Erfolg herbeizuführen.

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In der Tat ist es selten („optimaler Beobachter“!), dass die Rechtsprechung aufgrund der Adäquanz einen Ursachenzusammenhang ausschließt.

Expertentipp

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In aller Regel genügt es, in einer Klausur festzuhalten: „Es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass das Verhalten des A zum Schaden an … des B geführt hat“

Erst wenn der Sachverhalt Anlass dazu bietet, sollten sie den Begriff Adäquanz benutzen und mehr dazu ausführen.

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Ein Beispiel des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs ist der eingangs Rn. 518 genannte Fall. Zwar war der erste Unfall (und die damit einhergehende Zeitverzögerung) äquivalent kausal für die verspätete Weiterfahrt und den durch den unerwartet einsetzenden Eisregen verursachten weiteren Unfall. Doch dies hätte zum Zeitpunkt des ersten Unfalls auch kein optimaler Beobachter vorhersehen können.

 

c) Lehre vom Schutzzweck der Norm

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Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob – sozusagen trotz festgestelltem Kausalzusammenhang – nicht doch eine Zurechnung verneint werden muss. Es handelt sich fraglos um eine Wertung.Vgl. Palandt/Grüneberg, vor BGB § 249 Rn. 29 ff.


Definition

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Definition: Lehre vom Schutzzweck der Norm

Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm muss sich im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität gerade die Gefahr realisiert haben, vor der die vom Schädiger verletzte Verhaltenspflicht schützen sollte.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 31.

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Sinn dieses Kriteriums ist es wiederum, dem Schädiger bestimmte Rechtsgutverletzungen trotz adäquat kausaler (siehe a und b) Verursachung nicht anzulasten. Solche Fälle kommen bei der haftungsbegründenden Kausalität vor allem bei der mittelbaren Kausalität (das Verhalten des Schädigers löst ein Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten aus, der zur Rechtsgutverletzung führt) sowie bei den sogenannten Schockschäden vor.

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Bei den Herausforderungsfällen (erst ein durch die „eigentliche“ Schädigungshandlung des Schädigers ausgelöstes Verhalten des Geschädigten bzw. eines Dritten – sogenannte psychisch vermittelte Kausalität) gilt Folgendes:

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Führt erst ein weiteres Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten zur Rechtsgutverletzung, so haftet der Schädiger dann, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und nicht eine ungewöhnliche Reaktion auf diese darstellt.Vgl. Palandt/Grüneberg, vor BGB § 249 Rn. 43.

Beispiel

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Flüchtet der Untersuchungshäftling U während eines Gerichtstermins durch einen beherzten Sprung aus dem Fenster, kann sich der Polizist P herausgefordert fühlen, die Verfolgung aufzunehmen. Stürzt und verletzt er sich dabei, haftet U für die Verletzung des P.

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Dies gilt natürlich erst recht, wenn die Handlung des Geschädigten nach den Grundsätzen der Nothilfe gerechtfertigt oder einer sittlich gebotenen Handlung entsprach.

Beispiel

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A verunglückt mit seinem PKW. Er ist in dem Wrack eingeklemmt. Das Unfallauto fängt Feuer. Helfer H verletzt sich dabei, als er A aus dem brennenden Fahrzeug befreit.

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Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich durch das schädigende Verhalten Dritte zu einem Tun herausgefordert fühlen dürfen und erst so die Rechtsgutverletzung eintritt.

Beispiel

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Der Fahrzeughalter F gestattet dem Minderjährigen M, sein Fahrzeug zu benutzen, obwohl M keine Fahrerlaubnis besitzt. M verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem B verletzt wird.

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F haftet, weil er durch sein Fehlverhalten (Gestatten der Schwarzfahrt) eine gesteigerte Gefahrenlage verursacht hat und deshalb ihm der nachfolgende Unfall (auch unter Berücksichtigung der normativen (wertenden) Korrektur durch die Lehre vom Schutzzweck der Norm) zugerechnet werden kann.

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Bei der weiteren Fallgruppe, den sogenannten Schockschäden, geht es hier bei der haftungsbegründenden Kausalität um die Frage, ob Rechtsgutverletzungen, die aufgrund eines schädigenden Ereignisses bei Dritten auftreten, dem Schädiger auch normativ noch zugerechnet werden kann.

Beispiel

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A verursacht einen schweren Verkehrsunfall, bei dem B getötet wird. Als der Ehefrau die Nachricht überbracht wird, bricht diese zusammen und erleidet einen schweren Nervenzusammenbruch, der eine mehrwöchige Behandlung erforderlich macht.

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Als Merksatz können Sie sich einprägen, dass immer dann, wenn der Schädiger mit einer solchen Reaktion rechnen konnte, auch eine Kausalität bejaht wird. Die Rechtsprechung grenzt nämlich das „allgemeine Lebensrisiko“ (löst keine Ersatzpflicht aus) von der ersatzpflichtigen Haftung für Schockschäden wie folgt ab:Vgl. Palandt/Grüneberg, vor BGB § 249 Rn. 40.

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Ersatzberechtigt sind persönlich nur nahe Angehörige oder dem Geschädigten nahestehenden Personen oder solche, die dem schockierenden Ereignis unmittelbar ausgesetzt sind. Deshalb können Leser einer Zeitung, in der über ein Ereignis berichtet wird, sich nicht auf den dadurch erlittenen Schock berufen und den Verursacher des Ereignisses haftbar machen. In sachlicher Hinsicht darf die Reaktion des durch den Schock Geschädigten nicht völlig unverhältnismäßig sein.Statt vieler Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 166a.

Beispiel

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A verursacht verkehrswidrig einen Unfall, bei dem das Kleinkind K schwer verletzt wird. Augenzeuge B eilt sofort dem Kind zu Hilfe. In seinen Armen verstirbt das Kind. B erleidet einen Schockschaden.

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In diesem Fall war B dem schockierenden Ereignis unmittelbar ausgesetzt. Dem A kann die Rechtsgutverletzung des B auch normativ zugerechnet werden.

Beispiel

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Oberstudienrat O bezeichnet im Unterricht den Schüler S als „faule Sau“. S berichtet dies seiner Mutter, die daraufhin hysterisch reagiert und mehrere Tage stationär behandelt werden muss.

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Zwischen der Schädigungshandlung (Beleidigung des S) und der Rechtsgutverletzung bei M besteht ein äquivalent kausaler Zusammenhang (ohne Beleidigung kein Nervenzusammenbruch). Auch die Lehre von der Adäquanz hilft nicht weiter. Ein optimaler Beobachter hätte damit rechnen können, dass M so reagiert. M gehört auch zu dem Personenkreis, die grundsätzlich sich auf Schockschäden berufen dürfen. Allerdings ist die Reaktion von M auf eine zwar rechtswidrige, aber doch geringfügige Beleidigung völlig unangemessen. Die Rechtsgutverletzung bei M lag damit nicht mehr im Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB und kann daher nicht dem O zugerechnet werden.

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