Schuldrecht Besonderer Teil 3

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB - Verletzung eines absoluten Rechts

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1. Verletzung eines absoluten Rechts

a) Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

394

Die Verletzung des Lebens bedeutet schlicht und einfach Tötung. Für den Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB ist es dabei allerdings gleichgültig, ob die Tötung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.Ganz im Gegensatz zum Strafrecht, wie die unterschiedlichen Strafandrohungen für vorsätzliche Tötungen nach den §§ 211 ff. StGB und bloße fahrlässige Tötung nach § 222 StGB deutlich machen. Die zivilrechtlichen Folgen sind dieselben.

Die Grenze zwischen der Verletzung des Körpers und der Verletzung der Gesundheit gehen ineinander über: 


Definition

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Definition: Verletzung des Körpers
Die Verletzung des Körpers ist die Verletzung der körperlichen Integrität. Die Verletzung der Gesundheit ist die Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge, jedes Hervorrufen oder Steigern eines von dem normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands unabhängig davon, ob Schmerzen oder eine tief greifende Veränderung der Befindlichkeit auftreten.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 4; Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 3 ff.

395

Es leuchtet unmittelbar ein, dass ein Schlag ins Gesicht eine Verletzung der körperlichen Integrität und deshalb unter Verletzung des Körpers zu subsumieren ist. Die Gesundheitsverletzung hingegen verlangt nicht, dass der Betroffene erstens Schmerzen erleidet und zweitens ist nicht erforderlich, dass der Körper an sich Schaden genommen hat. Deshalb gehören zur Gesundheitsverletzung auch solche Fälle, in denen der Betroffene von der VerletzungVgl. hierzu auch MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 200-203; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 99 ff.

(1) überhaupt nichts mitbekommt;

Beispiel

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Körperverletzung vor der Geburt; Sexueller Missbrauch Bewusstloser.

(2) eine körperliche Beeinträchtigung (noch) nicht eingetreten ist;

Beispiel

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Ansteckung mit dem HI-Virus.

(3) oder „nur“ psychische Beeinträchtigungen ohne körperliche Konsequenzen zu beklagen sind.

Beispiel

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Schock der nahen Angehörigen, nachdem sie vom Unfalltod erfahren haben.

b) Freiheit

396

Die Beeinträchtigung der Freiheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB bedeutet, dass der Betroffene in seiner körperlichen Fortbewegungsfreiheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die bloße Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschlussfreiheit, auch wenn sie durch Drohung oder Zwang herbeigeführt wurde, genügt hingegen nicht.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 6; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 105.


Beispiel

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Wenn der Erpresser seinem Opfer mit Enthüllungen aus der Vergangenheit droht und das Opfer deswegen den geforderten Geldbetrag zahlt, ist dies sicher ein Eingriff in die freie Willensentschließung des Opfers. Es handelt sich aber nicht um einen Fall der Freiheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.Wohl aber um einen Fall des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 253 StGB.

c) Eigentum

397

Schutzgut hier das Eigentum, so wie es das Zivilrecht definiert.Siehe zum Eigentumsbegriff MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 242-244; Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 9. Um also tatbestandlich eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB annehmen zu können, muss der Gläubiger nachweisen, zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung tatsächlich Eigentümer gewesen zu sein. Hier gilt aber – wie auch sonst – die Vermutung des § 1006 BGB!Vgl. Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 7 Rn. 40 ff. Wer Eigenbesitzer einer Sache ist, gilt im Zweifel auch als der Eigentümer der Sache. Bei Grundstücken ist § 891 BGB heranzuziehen.Vgl. Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 13 Rn. 8.

Expertentipp

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Sollte es sich im zu behandelnden Fall um eine „eigentumsähnliche“ Rechtsposition handeln, müssen Sie das Merkmal „Eigentum“ ablehnen, um dann gegebenenfalls eine Verletzung eines „sonstigen Rechts“ (siehe gleich Rn. 418) zu prüfen.

398

Das so festgestellte Eigentum des Gläubigers des Schadenersatzanspruches kann dann entweder durch rechtliche Beeinträchtigungen oder durch tatsächliche Schädigungen verletzt sein.

aa) Rechtliche Beeinträchtigung

399

Der Schuldner des Schadenersatzanspruches kann durch eine Rechtshandlung das Eigentum des Gläubigers schädigen.

Beispiel

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Der Mieter einer beweglichen Sache geriert sich als Eigentümer und verkauft diese an den gutgläubigen dritten D.

400

D erwirbt gemäß § 932 BGB Eigentum. Damit verliert der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum. Er hat (neben dem Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB, siehe oben Rn. 276) auch einen Anspruch gegen den veräußernden Mieter. Aber Achtung: Der gutgläubige Erwerber selbst verletzt das Eigentum nicht.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 8. Der Grund ist einleuchtend. Wenn man den gutgläubigen Erwerb als möglicherweise fahrlässige Eigentumsverletzung ansehen würde, würden die Gutglaubensvorschriften durch § 823 Abs. 1 BGB konterkariert, weil der fahrlässig handelnde Erwerber zwar nach diesen Vorschriften Eigentum erwerben könnte, es aber dem ursprünglichen Eigentümer im Wege des Schadenersatzes nach § 823 Abs. 1 BGB wieder zurückgeben müsste. 

bb) Tatsächliche Beeinträchtigung

401

Den Schwerpunkt der Eigentumsverletzungen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB bilden jedoch die tatsächlichen Beeinträchtigungen der Sache. Dies bereitet im Normalfall keine besonderen Schwierigkeiten. Probleme treten vor allem bei folgenden Sachverhaltsgestaltungen auf:

(1) Die Beschädigung betrifft nicht die physische Konsistenz der Sache

402

Fraglich ist hier, wie der Eingriff auf gespeicherte Daten (auf Festplatten beispielsweise)Siehe zu dieser Problematik MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 245–248; Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 9. zu werten ist.    

Beispiel

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Der wegen seiner Kündigung auf Rache sinnende Mitarbeiter M eines Unternehmens hinterlässt als „Abschiedsgeschenk“ einen Killervirus auf seinem PC, der die gesamten Buchhaltungsdaten des Unternehmens zerstört. U hat einen immensen Schaden.

403

Hier ist fraglich, ob tatsächlich eine Sache beschädigt wurde. Das Virusprogramm nämlich lässt die physische Konsistenz des Speichermediums unberührt. Lediglich die (allerdings recht entscheidende) Ordnung der Daten auf dem Träger ist durcheinander. Dieses Problem kann man elegant damit lösen, dass man die Speicherung auf Datenträgern als Verkörperung des Datenbestandes im Material ansieht und so zu einer Verletzung einer Sache kommt.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 9; Jauerning BGB/Teichmann, BGB § 823 Rn. 18; BeckOK BGB/Förster, BGB § 823 Rn, 141.

(2) Es wird nur der Gebrauch der Sache beeinträchtigt

404

Sehr schwierig und hoch umstritten sind die Fälle, in denen eine Handlung dazu führt, dass die Sache des Eigentümers zwar unbeschädigt bleibt, jedoch (eine Zeit lang) nicht mehr genutzt werden kann.

Beispiel

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A parkt die Einfahrt des Bäckereibetriebes zu, sodass die Filialen des Unternehmens erst nach dem Abschleppen des Autos des A beliefert werden können. Dem Unternehmen entgehen Einnahmen.

405

Das Problem dieser Fälle liegt darin, dass das Eigentum an sich unbeschädigt bleibt, dem Eigentümer (hier dem Bäckereibetrieb) lediglich die Nutzung unmöglich gemacht wurde. Zur Lösung dieser Abgrenzungsfrage können solche Fälle mit dem Zuweisungsgehalt des Eigentums gelöst werden.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 10 ff.; hierzu auch Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 117 ff. Es kommt also darauf an, ob die Beeinträchtigung ein Element des Eigentums betrifft, das vom Zuweisungsgehalt des Eigentums mitumfasst ist.   

406

Der Eigentümer des Grundstücks hat das Recht, dieses ungehindert betreten und verlassen zu können. Dieses vom Zuweisungsgehalt des Eigentums umfasste Recht beeinträchtigt derjenige, der das Grundstück zuparkt.

407

Das Gegenbeispiel wäre, wenn der A in der einzigen Zufahrtstraße zum Grundstück des A einen Verkehrsunfall verursacht, der zu einer Vollsperrung der öffentlichen Zufahrtstraße und damit dazu führt, dass die Bäckereifahrzeuge genauso wenig das Grundstück verlassen können. Hier hat A den Gemeingebrauch der Straße beeinträchtigt, die vom Zuweisungsgehalt des Eigentums am konkreten Grundstück mitumfasst ist.Vgl. den Fall bei Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 117.

(3) Mängel an der Kaufsache, insbesondere „Weiterfressermängel“

408

Grundsätzlich stehen einem Geschädigten vertragliche und deliktische Ansprüche nebeneinander zu (Anspruchskonkurrenz). Nun könnte man bei der Lieferung einer mangelhaften Sache argumentieren, dass eben diese Lieferung eine Verletzung des Eigentums des Käufers an eben jener Sache sei. Dies ist aber unrichtig. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur das Integritätsinteresse des Gläubigers (das Eigentum soll nicht nachteilig verändert werden).Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 113; Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 14. Das Eigentum an der Kaufsache hat er aber so bekommen, wie sie ist, nämlich mit dem Mangel. Das Äquivalenzinteresse (Käufer soll für eine mangelhafte Sache nicht den (vollen) Kaufpreis zahlen müssen) regeln die §§ 434 ff. BGB abschließend.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 8 Rn. 11.

409

Bei Mängeln an der Kaufsache (und daraus resultierenden Schäden) sind drei Stufen zu unterscheiden:

410

Verletzung beschränkt sich auf den Mangel der Sache an sich. Hier sind die §§ 434 ff. BGB (kaufrechtliche Mängelgewährleistung) eine abschließende Regelung. Es geht nur um das Äquivalenzinteresse des Käufers. § 823 Abs. 1 BGB kommt mangels Eigentumsverletzung nicht in Betracht.

411

Verletzung des Eigentums aufgrund weitergehender Schäden an der Kaufsache (Weiterfressermängel) bei Stoffgleichheit. Der Mangel der Kaufsache führt dazu, dass die Kaufsache an sich noch weitere Schäden nimmt. Hier kommt eine Eigentumsverletzung nur in Betracht, wenn die weitergehende Beschädigung der Sache mit dem (ursprünglichen Mangel) nicht stoffgleich ist.

Stoffgleich ist der Schaden an der Kaufsache dann, wenn der Schaden eine notwendige Folge des Mangels an der Sache ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Sache bei Lieferung aufgrund des Mangels als insgesamt schadhaft anzusehen ist.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 113; Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 178.

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Verletzung des Eigentums aufgrund des Mangels ohne Stoffgleichheit. Wenn durch einen Mangel die Sache selbst beschädigt oder zerstört wird, obwohl vorher nur ein abgrenzbarer Teil der Kaufsache beschädigt war oder ein zusätzlicher Schaden entstanden ist, der bei mangelfreier Lieferung nicht entstanden wäre.

Beispiel

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V liefert K eine Maschine, die einen Schutzschalter hat, der die Maschine vor Überhitzung schützen sollte. Dieser Schalter ist mangelhaft, sodass es zu einer Überhitzung mit nachfolgendem Brand kommt, der die Maschine zerstört.Verkürzter sog. „Schwimmschalterfall“ nach BGH, Urteil v. 24.11.1976 – VIII ZR 137/75 = NJW 1977, 379 = BGHZ 67, 359.

413

Hier war der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Maschine, den Schutzschalter, begrenzt. Deshalb war die Maschine insgesamt nicht mangelhaft geliefert worden. Die Schäden an der im Übrigen mangelfreien Maschine durch das Versagen des abgrenzbaren Bauteils sind daher als Verletzung des Eigentums des V anzusehen.

Beispiel

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A verkauft dem B einen Gebrauchtwagen und sichert einen einwandfreien technischen Zustand zu. Es war jedoch eine falsche Bereifung montiert, die nach Ablauf der kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen zu einem Reifenplatzer, dadurch zu einem Unfall und zu erheblichen Schäden am Fahrzeug führte.Fall ähnlich BGH, Urteil v. 5.7.1978 – VIII ZR 172/77 = NJW 1978, 2241.

414

Wegen des Schadens am Fahrzeug durch den Unfall ist von einer Eigentumsverletzung auszugehen, weil der Schaden am Wagen ein über den bei Lieferung vorhandenen Unwert hinausgeht. Der Schaden wegen der falschen Reifen kann B hingegen nicht geltend machen.So richtig differenzierend Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 15.

415

Die Eigentumsverletzung tritt an einer anderen als der Kaufsache auf. Völlig eindeutig ist die Eigentumsverletzung, wenn der Schaden aufgrund des Mangels nicht an der Kaufsache an sich, sondern an einer anderen, davon völlig unabhängigen Sache eintritt.

Beispiel

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Wenn in dem Sportwagenfall der B aufgrund des Reifenplatzers ins Schleudern gerät und dabei seinen eigenen Gartenzaun zerstört, ist fraglos eine Eigentumsverletzung anzunehmen.

416

Zu diskutieren sind die Fälle, in denen die Kaufsache in einer vom Käufer hergestellten neuen Sache aufgeht und sich dann der Mangel realisiert. Hier bejaht die Rechtsprechung einen Schadenersatzanspruch im Hinblick auf die durch die Verbindung unbrauchbar gewordenen eigenen Teile, die der Käufer in die Sache verbaut hat. Die Wertminderung aufgrund der Mangelhaftigkeit der gesamten Sache hingegen gehört zum Äquivalenzinteresse und ist deshalb nicht vom § 823 Abs. 1 BGB gedeckt.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 15.

417

Diese Zusammenhänge verdeutlicht folgendes Schaubild.

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d) Sonstiges Recht

418

Um zu verstehen, wie der Begriff „sonstiges Recht“ nach § 823 Abs. 1 BGB auszulegen ist, müssen wir einen kurzen Blick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift werfen. Der Gesetzgeber des BGB hat eine deliktische Generalklausel abgelehnt und die Schadenersatzansprüche an ganz bestimmte Schutzgüter und deren Beeinträchtigungen geknüpft.Siehe dazu Emmerich, Schuldrecht BT, § 22 Rn. 3; ausführlich MüKo BGB/Wagner, vor BGB § 823 Rn. 7 ff.

419

Deshalb können als „sonstige Rechte“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nur solche Rechtspositionen verstanden werden, die mit den ausdrücklich genannten Rechtsgütern, insbesondere dem Eigentum, vergleichbar sind. Dies sind nur solche Rechte, die wie das Eigentum (§ 903 BGB) durch Zuweisungsgehalt und Ausschlussfunktion gekennzeichnet sind.Vgl. Emmerich, Schuldrecht BT, § 22 Rn. 3; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, § 24 Rn. 607. Sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB sind demgemäß nur absolute Rechte.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 11; Gursky, SRBT, S. 215.

Anders ausgedrückt fallen relative Rechte (wie z.B. die Forderung des Gläubigers) oder das Vermögen an sich nicht unter das „sonstige Recht“ nach § 823 Abs. 1 BGB.Vgl. Gursky, SRBT S. 217; Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 16.


Hinweis

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Damit ist der Schaden, den der Betrogene durch die Tat des Betrügers erleidet, nicht nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Wohl aber kommt eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz (hier § 263 StGB) oder § 826 BGB in Betracht.

420

Praktisch sind es vier Gruppen von Rechten, bei denen eine Vergleichbarkeit mit dem Eigentum angenommen und deshalb diese als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden. Es sind dies die dinglichen Rechte, einige familienrechtliche Positionen, bestimmte Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

 

aa) Dingliche Rechte

421

Zuallererst sind hier die beschränkten dinglichen Rechte wie Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, Pfandrecht und Erbbaurecht zu nennen. Auch die Immaterialgüterrechte, wie Patent-, Urheber und Markenrechte zählen zu den nach § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützten Rechtsgütern. Ferner gehören Aneignungsrechte, das Jagd- und Fischereirecht sowie das Anwartschaftsrecht dazu.Allgemeine Meinung. Siehe nur Gursky, SRBT, S. 215; Emmerich, Schuldrecht BT, § 22 Rn. 4; Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 17 ff. Werden derartige Rechte verletzt, ist ein „sonstiges Recht“ gemäß § 823 Abs. 1 BGB betroffen.

Auch der (berechtigte) Besitzer einer Sache genießt den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB. Wenn also dem Mieter einer Sache dieselbe entzogen wird, so liegt darin eine Verletzung eines sonstigen Rechts und (alle anderen Vorsausetzungen des § 823 Abs. 1 BGB unterstellt) führt zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters gegen den Entzieher der Sache.     

bb) Familienrechtliche Positionen

422

Zum Teil heftig umstritten ist die Frage, ob und in welchem Umfang familienrechtliche Rechtspositionen unter den Schutz des „sonstigen Rechts“ nach § 823 Abs. 1 BGB fallen. Es lassen sich drei Fälle unterscheiden.

(1) Unstreitig geschützte Positionen

423

Die elterliche Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB gehört zu den absolut geschützten Rechtsgütern. Greift jemand in dieses Recht ein (in dem er z.B. das Kind entführt), ist er zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens (Detektivkosten) verpflichtet.

(2) Der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe

424

Die Rechtsprechung erkennt an, dass der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe (sprich die Ehewohnung) zu den nach § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützten Gütern zählt.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 22. Diese Rechtsprechung ist für die Fälle entwickelt worden, dass der eine Ehepartner seine Geliebte mit in die Ehewohnung bringt, in der die Ehefrau mit dem Ehemann lebt (der Fall wäre natürlich auch mit getauschten Geschlechterrollen möglich).

Dass dieses Verhalten an Geschmacklosigkeit nicht zu überbieten ist, steht außer Frage. Die Rechtsprechung gibt dem betrogenen Ehegatten aber die Möglichkeit durch die Anerkennung des „räumlich-gegenständlichen Bereichs“ den Störenfried aus der Wohnung weisen zu können, den notwendigen Rechtsschutz. Aber auch nicht mehr: Mehr als die Beseitigung des störenden Zustandes (und die künftige Unterlassung) soll der betrogene Ehepartner vom Störer nicht verlangen dürfen.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 22 m.w.N.

(3) Die Ehe an sich

425

Heftiger Streit herrscht aber darüber, ob die Ehe an sich ein absolut geschütztes Rechtsgut ist und deshalb derjenige, der der dieses Gut verletzt, zum daraus entstehenden Schaden verpflichtet ist.

Bejaht man diesSiehe die Nachweise bei Looschelders, Schuldrecht BT, § 60 Rn. 22; sowie bei BeckOK BGB/Förster, BGB § 823 Rn. 162 ff. mit Teilen der Literatur, so wäre neben dem Ehepartner auch die Person, die ein Verhältnis mit einer verheirateten Person beginnt, einem unkalkulierbaren Schadenersatzrisiko des anderen Ehegatten ausgesetzt. Und dies sogar in den Fällen, in denen der anderen Person die Tatsache, dass der andere verheiratet ist, nur fahrlässig unbekannt geblieben ist.    

426

Für die Vorbereitung auf das Examen empfehlen wir, mit der Rechtsprechung und verbreiteten Meinung in der LiteraturVgl. Emmerich, Schuldrecht BT, § 22 Rn. 5 m.w.N.; MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 342. mit Ausnahme des gerade dargestellten Rechtsschutzes bei Verletzung des „räumlich-gegenständlichen Bereichs“ keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den untreuen Ehegatten und den in die Ehe „einbrechenden“ Dritten anzunehmen. Sie können dies damit begründen, dass die familienrechtlichen Folgen der Ehescheidung abschließend durch die Vorschriften der §§ 1564 ff. BGB geregelt sind.  

cc) Das Persönlichkeitsrecht

(1) Entwicklung und Struktur des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

427

Die Rechtsprechung und die herrschende Lehre erkennt das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ grundsätzlich als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB an.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 19; Looschelders, Schuldrecht BT, § 61 Rn. 2. Letztlich geht es um Ansprüche bei Handlungen, die den Betroffenen in seiner ganz persönlichen Würde und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit betreffen.     

428

Doch damit endet auch schon die dogmatische Klarheit. Zunächst einmal ist herrschende Meinung, dass es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nur um ein sogenanntes Rahmenrecht handelt.Vgl. MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 417. Das hat einmal zur Konsequenz, dass sämtliche speziellen Haftungstatbestände der Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB vorgehen (Subsidiarität des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).  

Expertentipp

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Sachverhalte, bei denen man von Ihnen die Prüfung eines Schadenersatzanspruches wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erwartet, sind problematisch, weil hier in der Tat eine erlernbare Dogmatik fehlt und die entschiedenen Fälle stark vom Einzelfall geprägt sind.Vgl. nur Gursky, SRBT, S. 216: „Inhalt und Umfang stehen mithin nicht von vornherein fest, sondern müssen jeweils im Einzelfall von der Rechtsprechung konkretisiert werden.“; Looschelders, Schuldrecht BT, § 61 Rn. 6.

Wir empfehlen Ihnen daher, in einem solchen Fall die nachfolgenden Prüfungsschritte abzuarbeiten und im Rahmen der „umfassenden Güter- und Interessenabwägung“ zu argumentieren. Im Zweifel ist jedes gut begründete Ergebnis vertretbar.    

429

Zweitens indiziert – anders als die Verletzungen der übrigen Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB – die Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit des Handelns. Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss daher aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung auf der Tatbestandsebene entschieden werden, ob die geltend gemachte Verletzung tatsächlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anspruchstellers verletzt.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 128.

Beispiel

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Schriftsteller S schreibt einen fiktionalen, jedoch auf wahren Tatsachen beruhenden Roman. Der ‚Bösewicht‘ der Handlung hat frappierende Ähnlichkeit mit einer real existierenden Person A. S stellt diese Person negativ dar und ergeht sich in Details der Privat- und Intimsphäre des A. Hier muss in einer Güter- und Interessenabwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des A mit der Kunstfreiheit des S (Art 5 Abs. 3 S. 1 GG) abgewogen werden. Je näher das Abbild (Romanfigur) am Urbild (Person A) steht, desto strengere Anforderungen stellt die Rechtsprechung an den Grad der Fiktionalisierung.Vgl. VerfG, Beschluss v. 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05 = NJW 2008, 39 (41 f.); didaktisch aufbereitet durch Muckel, JA 2008, 153.

430

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat im Laufe der Jahre eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung erfahren, sodass im Ergebnis fünf Fallgruppen unterschieden werden können. Diese sind im Überblick:

1.

Schutz der personalen Identität und Individualität

2.

Schutz der Privat- und Intimsphäre

3.

Schutz des eigenen (gesprochenen oder geschriebenen) Wortes

4.

Recht am eigenen Bild

5.

Ehrschutz

431

Damit ergibt sich für die Struktur dieses „Rahmenrechts“ als geschütztes sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB folgendes Bild.

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(2) Die (zu prüfenden) Merkmale bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

432

Wie oben in Rn. 393 im allgemeinen Prüfungsschema für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB bereits angedeutet, bedarf es für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Ergänzung des Prüfungsschemas:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

I.

Ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen?

II.

Abschließende Spezialvorschriften
(Subsidiarität des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1)

III.

Fallgruppe der Verletzung

 

1.

Personale Identität und Individualität

 

2.

Privat- und Intimsphäre

 

3.

Schutz des eigenen Wortes

 

4.

Ehrschutz

 

5.

Recht am eigenen Bild

IV.

Umfassende Güter- und Interessenabwägung

 

1.

Keine Indizwirkung der Verletzung für die Rechtswidrigkeit

 

2.

Güter- und Interessenabwägung

(3) Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

433

Der Sachverhalt muss Anlass bieten, sich mit der Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beschäftigen.

Definition

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Definition: allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist betroffen, wenn die Handlung des Schädigers das Grundrecht des Geschädigten auf Wahrung und Achtung seiner Menschenwürde (Art 1 GG) und/oder freien Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.Vgl. zum Schutzbereich Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 86 f.

(4) Keine verdrängende Spezialvorschrift

434

Das nur als RahmenrechtVgl. MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 417. anerkannte allgemeine Persönlichkeitsrecht darf nicht durch spezielle Schutznormen abschließend geschützt werden.    

Beispiel

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Zu den anerkannten Fallgruppen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört der Schutz des eigenen geschriebenen Wortes. Wenn nun aber jemand unter Missachtung des Urheberrechts einen Roman eines Schriftstellers in wesentlichen Teilen übernimmt, ist dem S aus § 97 UrhG vollumfänglich zum Schadenersatz und zur Unterlassung verpflichtet. Für den § 823 Abs. 1 BGB ist dann kein Raum mehr.

435

Anders ist dies bei solchen Schutznormen, die das Interesse des Geschädigten nicht oder nur teilweise abdecken. So verbietet z.B. § 22 KunstUrhG die Verbreitung von Bildern ohne Zustimmung des Berechtigten, sieht aber keinen Schadenersatzanspruch vor. Es bleibt also in solchen Fällen bei der Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 123.

(5) Fallgruppen bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

436

Wie erwähnt, ist die Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht stark kasuistisch geprägt. Es ist daher kaum möglich, die denkbaren Fälle, die zur Prüfung (aber nicht unbedingt zur Bejahung) der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Anlass bieten, wie sonst einem abstrakten Obersatz zuzuordnen.

Expertentipp

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Versuchen Sie im Klausurfall, den zu prüfenden Sachverhalt einer der nachfolgend genannten Fallgruppen (siehe die erwähnten Beispiele) zuzuordnen. Dabei helfen Ihnen die gleich folgenden Fallgruppen nebst Beispielen. Die Fallgruppen sind nicht trennscharf. Dies liegt in der Natur der Sache. Halten Sie sich deshalb auch nicht zu lange mit der Zuordnung auf, sondern begründen, warum die konkrete Handlung einer der Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist und fahren dann in der Prüfung fort. Wichtig ist, dass – anders als bei den sonstigen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern – Sie mit der Bejahung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch kein indizielles Urteil über die Rechtswidrigkeit abgegeben haben. Mit anderen Worten: Erst mit der zusätzlichen Prüfung der Ziffer 4 dieses ergänzenden Prüfungsschemas liegt eine tatbestandliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor!

437

Die erste Fallgruppe betrifft den Schutz auf Anerkennung der eigenen personalen Identität und Abstammung. Damit sind vor allem Fallgruppen gemeint, in denen es um die Frage der genetischen Abstammung geht, aber auch der Schutz davor, ungefragt die Wahrheit zu seiner Abstammung zu erfahren.

Beispiel

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In einer reißerischen Talkshow wird eine Person mit dem Ergebnis eines ohne ihr Wissen angefertigten genetischen Gutachtens konfrontiert, das eindeutig belegt, dass der Mann, den diese Person seit jeher als Vater angesehen hat, nicht der „wahre“ (genetische) Vater ist. Die Betroffene trägt psychische Schäden davon und muss sich in Behandlung begeben.

438

Einer der zentralen Anwendungsbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der des Schutzes der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen.

Definition

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Definition: Privatsphäre

Die Privatsphäre umfasst den Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach den sozialen Anschauungen nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben sollen. Die Intimsphäre umfasst die innere Gedanken- und Gefühlswelt, für die aufgrund ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 87.

439

In der Praxis findet diese Fallgruppe ihre häufigste Bedeutung bei der Berichterstattung über (bekannteHierzu Looschelders, Schuldrecht BT, § 61 Rn. 7 ff. oder unbekannte) Personen.     

Beispiel

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Dem Sensationsreporter R fällt die „Gästeliste“ des örtlichen Swingerclubs in die Hände. In seinem nachfolgenden Artikel nennt er die Namen der Gäste und ergeht sich über deren sexuelle Vorlieben und deren praktische Umsetzung im fraglichen Etablissement.

440

Ferner geht es um den Schutz der Geheimhaltung des Gesundheitszustandes, der Wahrung des Geheimnisses von Tagebüchern, geheimen Aufzeichnungen usw.

Hinweis

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Der Schutz der Privat- und Intimsphäre geht nahtlos in den Schutz am eigenen Bild und dem Schutz am eigenen Wort über. Eine trennscharfe Abgrenzung ist nicht erforderlich.

441

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt ferner das eigene (geschriebene oder gesprochene) Wort. Damit ist insbesondere die Verwertung von geheimen Aufnahmen von persönlichen Aussagen oder Telefongesprächen gemeint. Ferner fallen hierunter auch die Verwendung von Tagebuchaufzeichnungen (Überschneidung mit dem Schutz der Privatsphäre) oder die Veröffentlichung erfundener Interviews.

442

Besonders Personen, die in der Öffentlichkeit stehen (Prominente), erleben es immer wieder, dass von Ihnen aufgenommene Bilder unbefugt veröffentlicht werden oder ihr Bild in einem (meist kommerziellen Zusammenhang) benutzt wird.

Beispiel

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Im Jahr 2001 benutzte der Autovermieter Sixt ein Konterfei der damaligen Oppositionsführerin und jetzigen Kanzlerin Angela Merkel zu Werbezwecken. Merkels Frisur galt als unvorteilhaft, sodass die Werbeagentur sie in großformatigen Anzeigen zunächst mit ihrer eigentlichen Frisur und daneben in einer Fotomontage nach der Frage „Neue Frisur gefällig?“ mit einer durch einen Sturm aufgewühlten Haarpracht zeigte. Darunter war der Spruch zu lesen: „Sixt vermietet auch Cabriolets“. Merkel hatte dieser Veröffentlichung (natürlich) nicht zugestimmt.

443

Dass damit (und in vergleichbaren Fällen) das Recht am eigenen Bild zunächst betroffen ist, liegt in derartigen Fällen auf der Hand. Die entscheidende Frage (und das entscheidende juristische Problem) ist hier schwerpunktmäßig bei der umfassenden Güter- und Interessenabwägung.Wozu es im Fall „Sixt – Merkel“ nie kam, weil die Betroffene mit Humor reagierte („ein Gag der intelligenteren Sorte“) und die Sache auf sich beruhen ließ.

444

Die frühere, inzwischen aufgegebene Linie der Rechtsprechung orientierte sich an der Wertung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, nachdem Bildnisse ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Zustimmung grundsätzlich verbreitet werden dürfen, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.Vgl. zur Entwicklung der Rspr. und mit Hinweisen auf die aufgegebene Rspr. Looschelders, Schuldrecht BT, § 61 Rn. 7 ff.

 

 

445

Solche absoluten Personen der Zeitgeschichte hatten es nach der bisherigen Rechtsprechung hinzunehmen, dass Aufnahmen von ihnen auch ohne ihre Zustimmung veröffentlicht wurden, selbst wenn sie nicht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, sondern im reinen privaten Bereich gemacht wurden.

Strenger war die Rechtsprechung nur bei relativen Personen der Zeitgeschichte, die nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses in den Fokus der Öffentlichkeit gerieten.

446

Diese gefestigte Rechtsprechung des BGH stieß beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf Kritik. Nach dieser Auffassung soll die Veröffentlichung von Fotos nur dann zulässig sein, wenn diese der Diskussion über eine Frage des allgemeinen Interesses dient und nicht nur der Befriedigung der Neugier eines bestimmten Publikums dienen soll.

Der BGHVgl. BGH, Urteil v. 6.3.2007 – VI ZR 51/06 = BGHZ 171, 275. hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und unterscheidet nun auch danach, ob die Veröffentlichung dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dient.

447

Gerade bei der Nutzung von Bildern mehr oder weniger Prominenter ohne deren Einwilligung geht es um die Frage, ob dies nun eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist oder sich der Eingreifende noch im durch die Meinungsfreiheit gedeckten Bereich befindet.

Die Rechtsprechung hat hierzu das sogenannte „dreistufige Schutzkonzept“ entwickelt.Vgl. BGH, Urteil v. 31.5.2012 – I ZR 234/10 = BGH NJW 2013, 794. Danach ist bei einer Bildberichterstattung unter Verwendung eines Bildes zunächst der § 22 KunstUrhG diese nur bei Einwilligung zulässig. Diese gilt als im Zweifel erteilt, wenn der Abgebildete für die Verbreitung ein Entgelt erhalten hat.

448

Aber Vorsicht: Diese Einwilligung muss wirksam erteilt werden. Dies setzt bei Unerfahrenen Personen unter Umständen voraus, dass diese über die Folgen der Verwendung des Bildmaterials aufgeklärt werden müssen. In dem Fall ging es um Aufnahmen für die RTL-Show „Frauentausch“. Eine Beteiligte hatte den Aufnahmen zugestimmt und wurde sogar bezahlt (siehe Wortlaut des § 22 S. 2 KunstUrhG). Was sie allerdings nicht ahnte, war, dass durch geschickten Zusammenschnitt später eine Sendung entstand, die sie besonders lächerlich machte. Über derartige Möglichkeiten hätte, so das Landgericht Berlin, der Produzent die Frau, die erkennbar unerfahren war, aufklären müssen. Die ohne diese Aufklärung erteilte Einwilligung war somit unwirksam.Vgl. LG Berlin, Urteil v. 26.7.2012 – 27 O 14/12 = BeckRS 2012, 17236.

449

Liegt somit keine (wirksame) Einwilligung vor, so sind auf der zweiten Stufe die Ausnahmetatbestände des § 23 KunstUrhG zu prüfen.

(6) Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG)

450

Die früher sehr bedeutsame Unterscheidung zwischen relativenSiehe hierzu BeckOK InfoMedienR/Herrmann KunstUrhG § 23 Rn. 6–7.1. und absolutenSiehe hierzu BeckOK InfoMedienR/Herrmann KunstUrhG § 23 Rn. 8–8.2. Personen der Zeitgeschichte hat letztlich an Bedeutung verloren. Entscheidend ist nunmehr, ob die Abbildung der Person einen zeitgeschichtlichen Nachrichtenwert hat, also ein nachvollziehbares Informationsbedürfnis einer breiteren Öffentlichkeit besteht. Dies wurde zum Beispiel im Fall des Moderators Günter Jauch verneint, dessen Konterfei auf dem Titelblatt eines Rätselheftes verbreitet wurde.Vgl. BGH, Urteil v. 11.3.2009 – I ZR 8/07 („Wer wird Millionär“) = NJW 2009, 3032.

451

Expertentipp

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Ich empfehle Ihnen, in einschlägigen Fällen, sich an diesem Punkt kurz zu fassen. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in solchen Fällen regelmäßig nämlich in der umfassenden Interessenabwägung (siehe dazu Rn. 454 ff.). Sie könnten also beispielsweise schreiben: „Die fehlende Einwilligung könnte aber auf der zweiten Stufe der Prüfung unerheblich sein. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nämlich Bildnisse aus dem Zeitgeschehen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Die früher getroffene Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte hat dabei an Unterscheidungskraft verloren. Entscheidend ist, ob das geschehen einen nachrichtlichen Wert hat, also ein nachvollziehbares Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Verbreitung besteht. Dies kann im vorliegenden Fall angenommen werden (kurze Sachverhaltsschilderung mit Begründung).“

452

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt ferner vor der Verletzung der sozialen Anerkennung des Einzelnen in der Öffentlichkeit.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 110. Strafrechtlich relevante Beleidigungen (§ 185 StGB), üble Nachreden (§ 186 StGB) und selbstverständlich Verleumdungen (§ 187 StGB) sind damit automatisch auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die strafrechtlich relevante Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gehört beim Rahmenrecht „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ in die Güter- und Interessenabwägung.Strittig vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 128. Anders z.B. Looschelders, Schuldrecht BT, § 61 Rn. 5 (§ 193 StGB hat keine Bedeutung bei § 823 Abs. 1 BGB, sondern wird von der Güter- und Interessenabwägung verdrängt).


Hinweis

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Neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt als deliktische Anspruchsgrundlage auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den genannten Strafvorschriften in Betracht. Siehe dazu näher unten Rn. 653

453

Der Schutz der sozialen Anerkennung des Einzelnen in der Öffentlichkeit umfasst daneben auch den Schutz vor Mobbing oder verfälschenden Darstellungen der Person, seines Lebens oder seines Charakters in der Öffentlichkeit.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 61 Rn. 6.

(7) Umfassende Güter- und Interessenabwägung

454

Wie erwähnt, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht ausgestaltet. Wenn Sie also eine Verletzung des Rechts bejahen, ist damit noch lange kein Urteil über die Rechtswidrigkeit des Handelns gefällt. Mit anderen Worten: Anders als bei der Verletzung der übrigen durch § 823 Abs. 1 BGB  geschützten Rechte indiziert die Verletzung des Rechts die Rechtswidrigkeit des Handelns nicht.

455

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von der Rechtsprechung aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG abgleitet. So verwundert es nicht, dass sich auch der Schädiger auf die Grundrechte berufen kann und so die beiden grundrechtlichen Positionen miteinander abgewogen werden müssen.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 128. Die Grundrechte, auf die sich üblicherweise diejenigen berufen, gegen die ein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht wird, sind die in Art 5 GG genannten Freiheiten (Meinung, Presse, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre) sowie die in Art. 4 GG gewährte Religionsfreiheit.   

456

In einer Klausur müssen Sie nun die verschiedenen Güter und Interessen darstellen und abwägen. Dies ist naturgemäß schwer abstrakt darzustellen. Folgende StichworteAngelehnt an Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 96 ff. sollen Ihnen daher einen Anhalt geben:

457

Beim Verletzten ist zu berücksichtigen:

1.

Welche Sphäre ist betroffen?

Die Intimsphäre ist am stärksten geschützt, dann folgt die Privatsphäre. Die Sozialsphäre (Betätigung im öffentlichen, wirtschaftlichen oder politischen Leben) genießt den geringsten Schutz.

2.

Wie schwer wiegt der Eingriff?

Hier müssen die Schwere des Eingriffs und seine Folgen für den Verletzten dargestellt werden.

3.

Welches eigene Verhalten des Verletzten ist zu berücksichtigen?

Ein sich in der öffentlichen Diskussion zurückhaltender „normaler“ Bürger muss sich z.B. weniger „gefallen“ lassen, als ein Politiker, dessen scharfzüngigen Äußerungen Kritik und Gegenangriffe provozieren.Vgl. zum Beispiel BGH, Urteil v. 26.10.2006 – I ZR 182/04 BGH = NJW 2007, 689 mit Besprechung Balthasar, NJW 2007, 664.

458

Auf der Seite des Verletzers gilt es darzustellen:

1.

Welchen Zweck verfolgte der Eingriff?

Lag ein billigenswertes Motiv vor (z.B. Information der Allgemeinheit) oder lag der Zweck mehr im Rahmen des Privaten? Welche Funktion bekleidet der Schädiger?

2.

Art und Weise des Eingriffs

Hier ist festzustellen, ob zwischen dem (billigenswerten) Motiv für den Eingriff und der Art und Weise ein vertretbares Verhältnis gegeben ist. Hierbei sind auch die Art und Weise des Eingriffs und sein Ausmaß zu berücksichtigen. Die niemals überschreitbare Grenze ist die Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 GG).Vgl. Emmerich, Schuldrecht BT, § 22 Rn. 24.

Hinweis

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Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung haben Politiker eine Menge „zu ertragen“. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geht sehr weit. Selbst oft das, was jeder normale Bürger sich zu Recht als Beleidigung verbitten würde (und deshalb auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hätte), müssen sich Politiker regelmäßig gefallen lassen.

dd) Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes

459

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

I.

Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

II.

Betriebsbezogenheit des Eingriffs

III.

Keine Spezialvorschrift (Subsidiarität des Schutzes)

IV.

Fallgruppe der Verletzung

 

1.

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

 

2.

Unberechtigte Boykottaufrufe/rechtswidrige Streiks

 

3.

Gewerbeschädigende Äußerungen

 

4.

physische Behinderung der Gewerbeausübung

V.

Umfassende Güter- und Interessenabwägung

 

1.

Keine Indizwirkung der Verletzung für die Rechtswidrigkeit

 

2.

Güter- und Interessenabwägung

(1) Einleitung

460

Wie Sie diesem strukturell dem vorangegangen doch sehr ähnlichen Prüfungsschema entnehmen können, ist der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes eng mit dem des gerade ausführlich behandelten allgemeinen Persönlichkeitsrechts verwandt.Vgl. zur Historie dieser Rechtsfigur: MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 361-363.

461

Auch hier geht es um einen von der Rechtsprechung geschaffenen „Auffangtatbestand“So zutreffend: Gursky, SRBT, S. 216; Looschelders, Schuldrecht BT, § 62 Rn. 2. für eine als nicht erträglich gehaltene Lücke im Deliktsrecht. Gemeinsam haben die beiden Rechtsfiguren zudem, dass sie als Rahmenrecht ausgestaltet sind und deshalb die Rechtswidrigkeit auch hier nicht indiziert ist, sondern wiederum erst nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden kann.Vgl. Emmerich, Schuldrecht BT, § 22 Rn. 6; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 138a.

462

Nicht unerwähnt bleiben kann an dieser Stelle der Hinweis, dass die Rechtsfigur des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes genauso wie das des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsVgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 615. nicht unumstritten ist. Der Streit ist sicher von hohem akademischen Interesse, kann aber hier nicht weiter vertieft werden.Siehe dazu Looschelders, Schuldrecht BT, § 61 Rn. 1 ff. Für eine erfolgreiche Klausur im Examen spielt er keine entscheidende Rolle.   

(2) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

463

Zunächst muss beim Geschädigten dessen sogenannter eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb betroffen sein. Die Bezeichnung „Gewerbebetrieb“ ist allerdings etwas irreführend, da nicht nur Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung, sondern auch alle anderen selbstständig betriebenen Unternehmen damit gemeint sind.Deshalb sprechen manche auch vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Unternehmen (vgl. Nachweise bei Looschelders, Schuldrecht BT, § 62 Rn. 1.).


Definition

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Definition: Gewerbebetrieb

Gewerbebetrieb ist jede Form der selbstständigen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, gleichgültig ob sie gewerblich im engeren Sinne, freiberuflich oder sonst wie selbstständig ausgeübt wird.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 137.

(3) Betriebsbezogenheit des Eingriffs

464

Es liegt auf der Hand, dass mit der Rechtsfigur des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nicht das Unternehmen vor Angriffen jedweder Art geschützt werden soll. Auch kann nicht jedes Ereignis, das zu Schäden beim Unternehmen führt, eine Verletzung des Rechtsgutes darstellen.

Beispiel

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Unternehmer U beschäftigt den Diplom-Ingenieur D. D ist der verantwortliche Projektleiter für die Entwicklung eines neuen Produktes. Autofahrer A verletzt den D bei einem Unfall so schwer, dass D daraufhin verstirbt. U entsteht wegen des Ausfalls einer seiner zentralen Mitarbeiter ein erheblicher Schaden.

465

Die Rechtsprechung versucht dieses Problem durch das Erfordernis der Betriebsbezogenheit des Eingriffs zu lösen. Die Betriebsbezogenheit besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Element. Objektiv muss der Eingriff sich gegen den Betrieb als solchen richten und nicht nur gegen von diesem ohne weiteres ablösbaren Rechte oder Rechtsgüter.Vgl. Emmerich, Schuldrecht BT, § 22 Rn. 7; Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 135; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 45 Rn. 20.


Beispiel

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Im vorangegangenen Beispiel richtet sich der Eingriff des A gegen die Gesundheit und das Leben des D. Dass damit auch der Gewerbebetrieb des U betroffen ist, ist eine mittelbare Folge. Ein Anspruch des U scheitert schon an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs.

466

Ferner muss der Eingriff sich subjektiv gegen den fraglichen Betrieb richten.

Beispiel

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Baggerführer B zerstört mit seinem Bagger fahrlässig das zum Betrieb des U führende Stromkabel. U erleidet Produktionsausfälle wegen des über Stunden dauernden Stromausfalls.

467

Hier kann man ohne weiteres von einer objektiven Betriebsbezogenheit ausgehen. Die Stromzufuhr zum Unternehmen ist kein vom Betrieb ohne weiteres ablösbares Recht. Allerdings fehlt es am subjektiven Element. Die „Stoßrichtung“So die Formulierung des BGH, BGHZ 29, 65; vgl. Nachweise bei Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 612. des Eingriffs ging nicht gegen den Betrieb, sondern gegen das Kabel an sich.Vgl. auch KG, 4.7.2003 – 9 U 307/01 = r + s 2005, 40.


Definition

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Definition: Betriebsbezogen

Betriebsbezogen ist ein Eingriff dann, wenn sich der Eingriff objektiv gegen den Betrieb als solchen und nicht gegen ohne weiteres davon ablösbare Rechte oder Rechtsgüter wendet und die subjektive Stoßrichtung des Eingriffs sich direkt gegen den fraglichen Betrieb richtet.

 

(4) Keine (verdrängende) Spezialvorschrift

468

Wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur ein Auffangtatbestand, der dann nicht greift, wenn abschließende Spezialnormen den Schadenersatzanspruch des Geschädigten abschließend regeln.Vgl. MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 372.

469

Zu nennen sind hier neben den vorgehenden Vorschriften aus dem BGB (§ 824 und § 826 BGB), beispielsweise die speziellen Schadenersatzansprüche aus dem UWG (§§ 3, 9), dem MarkenG (§ 14 f.) und des GWB (§ 33).

Hinweis

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Die Rechtsprechung zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entstand in einer Zeit, als es die erwähnten speziellen Schadenersatzvorschriften noch nicht gab. Letztlich bleiben für die Praxis daher nur noch die Fallgruppen übrig, die wir Ihnen sogleich aufzeigen werden.

(5) Fallgruppen

470

Genauso wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht haben sich für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb inzwischen Fallgruppen herausgebildet. Diese sollen Ihnen als Leitlinie dafür dienen, was als ersatzfähiger Eingriff in dieses Rechtsgut angesehen wird und was nicht.

Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

471

Eine große Bedeutung haben in der Praxis Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes die sogenannten unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen. Dabei geht es um Folgendes: Unternehmer 1 meint, ein besonderes Schutzrecht (Geschmacks- oder Gebrauchsmuster, Patent) zu haben und glaubt ferner, dass Unternehmer 2 unter Verletzung dieser Schutzrechte produziert. In der Praxis wird dann regelmäßig eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ versandt, in der sich der (angeblich) das Schutzrecht verletzende Unternehmer verpflichten soll, in Zukunft (z.B.) die Herstellung und den Vertrieb eines bestimmten Produktes zu unterlassen. Unternehmer 2 tut dies, weil er erhebliche Schadenersatzforderungen des U 1 fürchtet. Später stellt sich nun heraus, dass das fragliche Schutzrecht gar nicht existiert oder nicht auf das von U 2 hergestellte Produkt bezogen ist.

In solchen Fällen räumt der BGHVgl. BGH, Beschluss v.15.7.2005 – GSZ 1/04 = NJW 2005, 3141 (3142). dem zu Unrecht abgemahnten Unternehmer einen Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.Siehe auch Looschelders, Schuldrecht BT, § 62 Rn. 8.

Unberechtigte Boykottaufrufe/rechtswidrige Streiks

472

Unter Boykott versteht man ein wirtschaftliches Druckmittel, mit dem jemand versucht, ein Unternehmen vom Wirtschaftsleben auszuschließen. Erfolgreiche Boykotts können im schlimmsten Fall den Ruin des Boykottierten zur Folge haben.

473

Dass ein solcher Boykott einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, liegt auf der Hand. Ist diese Maßnahme allerdings von einem Konkurrenten initiiert worden, verdrängen die SpezialvorschriftenDie hier nicht weiter vertieft werden können. des UWG den möglichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. 

474

Übrig bleiben also Boykottaufrufe von Dritten.

Beispiel

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Eine Vereinigung zum Schutz der Kinder verteilt in der Fußgängerzone vor den Verkaufsräumen des Textildiskonters T Handzettel, in denen die Passanten aufgefordert werden, nicht bei T zu kaufen, weil dieser seine Ware in Billiglohnländern unter Ausbeutung der dort lebenden Kinder herstellen lassen soll.

475

Auch hier ist die Bejahung der ersten Merkmale (betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) relativ einfach zu bewerkstelligen. Auch ist keine verdrängende Sondervorschrift in Sicht. Der entscheidende „Kriegsschauplatz“ ist deshalb auch nicht der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB, sondern die Rechtswidrigkeit, die, wie mehrfach erwähnt, bei den beiden Rahmenrechten nicht indiziert ist, sondern durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erst vorgenommen werden muss (dazu unten Rn. 482 ff.).

476

Auch der rechtswidrige StreikWegen der Voraussetzungen, unter denen ein Streik rechtmäßig ist, muss ins kollektive Arbeitsrecht verwiesen werden. Siehe dazu einführend Michalski/Westerhoff, Arbeitsrecht, Rn. 882 ff. gehört in diese Fallgruppe. Streiks sind grundgesetzlich garantierte Mittel der tariflichen Auseinandersetzung. Doch dies gilt nur für den rechtmäßigen Streik. Rechtswidrige Streiks sind dagegen – genauso wie der dargestellte Boykottaufruf – grundsätzlich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Unternehmens.Vgl. MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 403-407; Looschelders, Schuldrecht BT, § 62 Rn. 7.

Gewerbeschädigende Äußerungen

477

Mit der in den vergangenen Jahrzehnten exorbitant gewachsenen Macht der Medien spielen die gewerbeschädigenden Äußerungen auch bei der Frage, ob in ihnen eine Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gesehen werden kann, eine besondere Rolle.

478

Einmal sind die Warentests zu nennen.

Beispiel

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Eine bekannte Warentestorganisation testet die unter dem Namen einer nicht minder bekannten Schauspielerin auf den Markt gebrachten Hautcremes und kommt zum vernichtenden Urteil „mangelhaft“ verbunden mit einer Warnung vor der Anwendung wegen Gesundheitsrisiken.

479

Dass mit solcher Kritik das Ende der fraglichen Hautcremeserie besiegelt war, steht wohl außer Frage. Genauso eindeutig ist, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Fraglich ist allein, ob dieser Eingriff rechtswidrig ist.

480

Obwohl methodisch die Frage erst unter Prüfungspunkt 4 zu erörtern ist (umfassende Güter- und Interessenabwägung), sei der besseren Übersichtlichkeit halber für diese Fallgruppe die Position der Rechtsprechung bereits an dieser Stelle dargestellt:

481

Eine Rechtswidrigkeit des durch die Veröffentlichung von Warentestergebnissen bewirkten Eingriff in den Gewerbebetrieb wird dann verneint, wenn die der Veröffentlichung zugrundeliegende Untersuchung erstens objektiv war, zweitens neutral gewesen ist, drittens sachkundig durchgeführt wurde und viertens schließlich das Ergebnis nicht offensichtlich unrichtig erscheint.Vgl. LG Berlin, Urteil v. 14.4.2005 – 27 O 922/04 = GRUR-RR 2005, 290; Looschelders, Schuldrecht BT, § 62 Rn. 6 m.w.N.

482

Der zweite Bereich sind die nicht minder praktisch wichtigen Bewertungen von Leistungen und Dienstleistungen durch mehr oder weniger dazu berufene Personen, die ihre Urteile dann in zum Teil scharfzüngigen Berichten in den Medien veröffentlichen. Das Musterbeispiel hierzu sind Restaurantkritiken.

Auch hier erlaube ich mir, das entscheidende Problem methodisch vorzuziehen. Eine negative (oder gar vernichtende) Kritik, die in einem dem breiten Publikum zugänglichen Medium veröffentlicht wird, ist fast immer ein berufsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb des Getesteten. Im Rahmen der gesondert zu prüfenden Rechtswidrigkeit und der damit notwendigen Güter- und Interessenabwägung geraten damit die Grundrechte des (z.B.) Restaurantbesitzers aus Art. 12 und Art 14 mit denen des Testers aus Art. 5 Abs. 3 GG in Widerstreit.

Hinweis

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Die Rechtsprechung neigt dazu, den Kritikern einen sehr großen Spielraum zu geben.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 62 Rn. 6 m.w.N. Seien also auch Sie in einer entsprechenden Klausur also nicht zu streng!

483

Seine Grenze erreicht die zulässige Kritik, die auch plakative Darstellungen erlebter Mängel und Empfindungen erlaubt, in der sogenannten Schmähkritik. Die Grenzziehung zwischen (noch erlaubter) plakativer Darstellung und (verbotener bzw. zu Schadenersatz verpflichtender) Schmähkritik ist fraglos schwierig und kann nicht abstrakt beantwortet werden.Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss v.14.6.2019 – 1 BvR 2433/17 = NJW 2019, 2600.

Beispiel

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„Ungenießbarer Schweinefraß.“ (Schmähkritik)

„Purer Zitronensaft wäre genießbarer als das, was als Riesling kredenzt wurde.“ (plakative Kritik)

Physische Beeinträchtigung der Gewerbeausübung

484

Als letzte Fallgruppe sind die physischen Beeinträchtigungen der Gewerbeausübung zu nennen.

Beispiel

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Eine Gruppe von Umweltaktivisten organisiert ein „Sit-in“ auf der öffentlichen Zufahrtstraße zum Betriebsgelände des Bauzulieferers B, der wichtige Teile für ein Kohlekraftwerk liefern soll. Dieses Kraftwerk wollen die Aktivisten verhindern.

485

Auch hier kommt man nicht umhin, einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb des B zwanglos zu bejahen. Inwieweit die Abwägung der Güter und Interessen (Art. 12 und 14 GG für B, Art. 5 Abs. 3 GG – Meinungsfreiheit – sowie Art. 8 – Versammlungsfreiheit – für die Aktivisten) zu einer Rechtswidrigkeit kommt, hängt von den Umständen ab (Länge der Blockade, Art und Weise etc.).

Hinweis

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Dieses Beispiel unterscheidet sich von dem oben angesprochenen Stromkabelfall. Wenn der Baggerführer – sozusagen ‚aus Versehen‚ – das zu B führende Stromkabel zerstört und B deshalb nicht produzieren kann, fehlt die Betriebsbezogenheit (B hatte nicht die objektive Stoßrichtung gegen B). Die Umweltaktivisten zielten aber (in diesem Fall bewusst) auf den Betrieb des B ab.

 

(6) Umfassende Güter- und Interessenabwägung

486

Wie nun mehrfach gesagt, haben anders als bei den übrigen Schutzgütern des § 823 Abs. 1 BGB die beiden Rahmenrechte keine Indizwirkung im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit. Sie muss mithin gesondert festgestellt werden.

487

Bei der umfassenden Güter- und Interessenabwägung gilt es, die Rechtswidrigkeit des nun schon festgestellten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb festzustellen. Wie oben bei demselben Prüfungsschritt im Rahmen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits dargelegt, gibt es keine Patentformel, die auf alle möglichen in Betracht kommenden Einzelfälle Anwendung finden könnte.

488

Wir empfehlen Ihnen deshalb, dieses Tatbestandsmerkmal in drei gedanklichen Schritten abzuarbeiten und niederzuschreiben.

1.

Sie stellen fest, welche (Grund)rechte beim Verletzten tangiert sind. Dies sind beim eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in aller Regel die Art. 12 und Art. 14 GG.

2.

Sie legen dar, auf welche Rechte sich der Verletzende berufen könnte. Dies sind (wiederum regelmäßig) die Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) sowie Art. 5 Abs. 2 GG (Kunstfreiheit), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sowie (gerade bei Streikfällen) die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG).

3.

Im dritten Schritt schließlich wägen Sie die beiden in 1. und 2. Ausgearbeiteten Rechtspositionen ab und begründen ihr Ergebnis.

Hinweis

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Außer in den Fallgruppen, die wir Ihnen oben als typische Fälle des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschrieben haben (und bei denen Sie zu dem Ergebnis der Rechtsprechung kommen sollten), kommt es bei der Lösung solcherart Fälle weniger auf das Ergebnis, sondern auf die Art und Weise, wie Sie zu dem von Ihnen als richtig empfundenen Ergebnis gefunden haben, an.

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