Inhaltsverzeichnis
609a
Liegt ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung vor, so kann die Beendigung auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und § 327r Abs. 3 und 4 folgen.
Der Begriff der digitalen Dienstleistung ist in § 327 Abs. 2 Satz 2 definiert.
Eine Beendigung nach § 327c kommt – vorbehaltlich einer notwendigen vorherigen Aufforderung – in Betracht, wenn der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung der digitalen Dienstleistung nicht nachkommt.
§ 327m Abs. 1 ermöglicht die Beendigung im Fall der mangelhaften Leistung. § 327r Abs. 3 ermöglicht die Beendigung des Vertrags wegen einer nachteiligen Änderung des digitalen Produkts, Abs. 4 regelt zwei wichtige Ausschlussgründe.
Der Begriff der digitalen Dienstleistung ist in § 327 Abs. 2 Satz 2 definiert.
Eine Beendigung nach § 327c kommt – vorbehaltlich einer notwendigen vorherigen Aufforderung – in Betracht, wenn der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung der digitalen Dienstleistung nicht nachkommt.
§ 327m Abs. 1 ermöglicht die Beendigung im Fall der mangelhaften Leistung. § 327r Abs. 3 ermöglicht die Beendigung des Vertrags wegen einer nachteiligen Änderung des digitalen Produkts, Abs. 4 regelt zwei wichtige Ausschlussgründe.