Inhaltsverzeichnis
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Wird ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, endet das vertragliche Schuldverhältnis durch Kündigung, vgl. § 620 Abs. 2. Die Parteien können aber auch einen fixen Endtermin vereinbaren, an dem der Dienstvertrag seine Wirkung verlieren soll. Das Dienstverhältnis endet dann automatisch an diesem Termin, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, vgl. § 620 Abs. 1. Aus § 620 Abs. 1, 2 ergibt sich weiter, dass im Fall einer Befristung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
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Schließen die Parteien einen befristeten Dienstvertrag mit festgelegtem Endtermin, erlöschen die Primäransprüche der Parteien mit Fristablauf für die Zukunft. Der Fristablauf ist also rechtsvernichtende Einwendung gegen die wechselseitigen Primäransprüche.
Hinweis
Für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten besondere Bestimmungen.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-Arbeitsrecht/Teil_2/Kap_C/Abschn_V/Nr_2/Rz_258„Arbeitsrecht“ Rn. 258 ff.582
Die Befristung beendet den Dienstvertrag aber nur, wenn sie wirksamer Bestandteil des Vertrages ist. Bei Verwendung von AGB kann eine unangemessen lange Bindung nach §§ 307 ff. unwirksam sein. Der Dienstvertrag ist dann im Übrigen wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit (§ 306 Abs. 1). Mangels wirksamer Befristung kann der Dienstvertrag ordentlich gekündigt werden.
Ist das Dienstverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf die regelmäßige Erbringung von Dienstleistung gerichtet, gilt für den Unternehmer das besondere Klauselverbot in § 309 Nr. 9a und b.
Beispiel
Ist in einem Vertrag über die laufende Erbringung von Unterrichtsleistungen durch AGB des Unternehmers eine Mindestlaufzeit von mehr als zwei Jahren festgelegt (etwa „3 Jahres-Rep“), ist die Befristungsklausel nach § 309 Nr. 9a unwirksam.
Hinweis
Bei Verwendung einer solchen Klausel gegenüber einem Unternehmer (etwa Vertrag eines Unternehmers über laufende Buchführung mit Steuerberater enthält 3 Jahres – Klausel), gilt § 309 Nr. 9 wegen § 310 Abs. 1 nicht direkt. Die dort enthaltenen Bestimmungen können auch nicht über §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 entsprechend angewendet werden.
Palandt-Grüneberg § 309 Rn. 96. Hier muss über die Unangemessenheit i.S.d. § 307 Abs. 1 je nach Einzelfall entscheiden werden.