Inhaltsverzeichnis
569
Der Dienstverpflichtete muss sich jedoch von seiner Vergütung den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Siehe dazu den Übungsfall Nr. 1 unter Rn. 617 f.Hinweis
Beachten Sie im Arbeitsrecht noch die Sonderregel des § 615 S. 3.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-Arbeitsrecht/Teil_2/Kap_C/Abschn_III/Nr_2/Bst_i/2Bst_aa/Ziff_3/Rz_215„Arbeitsrecht“ Rn. 215 ff.