Schuldrecht Besonderer Teil 2

Primäranspruch des Darlehensgebers (§ 488 Abs. 1 S. 2)

III. Primäranspruch des Darlehensgebers (§ 488 Abs. 1 S. 2)

464

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Zins- und Rückerstattungsanspruch gem. § 488 Abs. 1 S. 2

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Wirksamer Darlehensvertrag

 

 

2.

Inanspruchnahme des Darlehens

 

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

 

 

1.

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

 

 

2.

Widerruf

 

 

 

 

Widerruf bei verbundenen Verträgen

Rn. 472 ff.

 

3.

Sonstige

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Fälligkeit

 

 

 

a)

Vereinbarter Termin

 

 

 

b)

Kündigung

 

 

 

 

aa)

ordentliche Kündigung

 

 

 

 

bb)

außerordentliche Kündigung

 

 

2.

Einreden

 

 

 

 

Einwendungen und Einreden aus verbundenem Vertrag

Rn. 489

1. Anspruchsentstehung

a) Wirksamer Darlehensvertrag

465

Der Zahlungsanspruch des Darlehensgebers gem. § 488 Abs. 1 S. 2 setzt als vertraglicher Primäranspruch einen wirksamen Darlehensvertrag voraus. Fehlt es daran, kann sich der Zahlungsanspruch aus anderen Ansprüchen, insbesondere aus §§ 812, 817, 818 ergeben.

b) Inanspruchnahme des Darlehens

466

Die Pflicht zur Rückerstattung des Darlehens setzt voraus, dass das Darlehen auch „zur Verfügung gestellt wurde“ (vgl. § 488 Abs. 1 S. 2).

„Zur Verfügung stellen“ des Darlehens bedeutet, dass der Geldbetrag aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde.BGH Urteil vom 25.4.2006 (Az.: XI ZR 193/04) = NJW 2006, 1788; Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 6 ff.

Beispiel

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Je nach Vereinbarung kann dies durch Übereignung von Bargeld, durch Gutschrift nach Überweisung oder per Gutschrift auf einem vom Darlehensgeber geführten Konto des Darlehensnehmers erfolgen.Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 7. Wie immer kommt nach § 362 Abs. 2 auch die Leistung an einen Dritten in Betracht.   

467

Auch die Zinspflicht startet im Zweifel erst mit der Auszahlung des Darlehens, §§ 133, 157. Damit der Darlehensnehmer den Zinsanspruch des Darlehensgebers nicht herauszögern oder vereiteln kann, ist er beim verzinslichen Darlehen zur Abnahme des Darlehens verpflichtet.Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 23.

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

a) Erfüllung und Erfüllungssurrogate

468

Im Regelfall erlischt der Anspruch durch Erfüllung. Bei Teilleistungen im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen bestimmt § 497 Abs. 3 S. 1, 2 eine von der Regelung des § 367 abweichende Tilgungsreihenfolge: Kosten, Hauptschuld, Zinsen sowie – abweichend von § 266  – die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Annahme von Teilleistungen. Die Vorschrift dient dem Schutz des sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Verbrauchers. Nach den allgemeinen Regeln hätte der Darlehensgeber die Möglichkeit, Teilleistungen ganz zurückzuweisen (§ 266) oder – bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung - zunächst auf die Kosten und Zinsen zu verrechnen. Da sich die Hauptschuld dann entweder gar nicht oder nur zu einem Bruchteil minderte, würde sich die Zinslast stetig neu aufbauen. Der Verbraucher entkäme kaum der Schuldenfalle und müsste einen sich immer neu aufbauenden Zinsberg abtragen.

469

Als Erfüllungssurrogat kommt eine Aufrechnung in Betracht, die den Anspruch nach § 389 zum Erlöschen bringt. Allerdings setzt § 387 eine Erfüllbarkeit der Forderung voraus. Wie sich aus § 488 Abs. 3 S. 3 ergibt, ist der Rückzahlungsanspruch nur beim zinslosen Darlehen jederzeit erfüllbar. In allen anderen Fällen ist eine Erfüllbarkeit des Rückzahlungsanspruches, und damit eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen diesen Anspruch, erst bei Fälligkeit der Rückzahlung gegeben.

470

Tritt der Darlehensgeber seinen Zahlungsanspruch wirksam an einen Dritten ab, kann der Darlehensnehmer unter den Voraussetzungen des § 406 trotz nunmehr fehlender Wechselseitigkeit auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Allerdings ist diese Vorschrift grundsätzlich dispositiv. Nur im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen kann der Darlehensnehmers auf die Rechte aus §§ 404, 406 nicht wirksam verzichten, § 496 Abs. 1. Dies soll analog für die §§ 407 ff. gelten.§ 496 Abs. 1 gilt nach h.M. analog auch für die Vorschrift des § 407, vgl. Looschelders Schuldrecht BT Rn. 372 m.w.N.

Hinweis

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Im Verbraucherdarlehensvertrag löst die Abtretung der Forderung des Darlehensgebers zudem eine Informationspflicht nach § 496 Abs. 2 aus, wonach der Verbraucher unverzüglich über den Gläubigerwechsel sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB zu unterrichten ist.

b) Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495)

aa) Grundregel

471

Die Primäransprüche der Parteien erlöschen im Falle eines Widerrufs nach § 355, weil der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Maßgabe des § 357a umgewandelt wird. In § 495 Abs. 1 gewährt das Gesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht, das anderen Widerrufsrechten vorgeht (vgl. § 312g Abs. 3). Allerdings macht das Gesetz bei den in § 495 Abs. 2 genannten Verträgen wieder eine Ausnahme – hier besteht kein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1.

bb) Besonderheiten bei verbundenen Verträgen (§ 358)

(1) Begriff der „verbundenen Verträge“

472

„Verbundene Verträge“ i.S.d. §§ 358, 359 liegen gem. § 358 Abs. 3 S. 1 dann vor, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag ganz oder teilweise der Finanzierung eines anderen Verbrauchervertrages dient und die Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Hinweis

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Zu den näheren Voraussetzungen lesen Sie bitte noch einmal im Skript „Schuldrecht AT I“ unter Rn. 321 ff. nach.

(2) Wirkung des Widerrufs eines verbundenen Vertrages

473

§ 358 regelt zwei Widerrufskonstellationen: Entweder wird

der (finanzierte) Verbrauchervertrag (§ 358 Abs. 1) oder

der Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen (§ 358 Abs. 2).

474

In beiden Fällen setzt die Norm ein bestehendes Widerrufsrecht voraus, das der Verbraucher mit seinem Widerruf ausgeübt hat, beim (finanzierten) Verbrauchervertrag z.B. aus § 312g, beim Verbraucherdarlehensvertrag aus § 495.

§ 358 Abs. 1, Abs. 2 erstreckt die Wirkungen des Widerrufs auf den jeweils verbundenen Vertrag (sog. „Widerrufsdurchgriff“).

Expertentipp

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Lesen Sie hierzu die Ausführungen im Skript „Schuldrecht AT I“ unter Rn. 324 ff.

§ 360 enthält eine Regelung für „zusammenhängende“ Verträge, bei denen die Voraussetzungen für verbundene Verträge nicht vorliegen. Hier kommt es nach § 360 Abs. 1 S. 1 ebenfalls zu einem Widerrufsdurchgriff auf den zusammenhängenden Vertrag. Nach § 360 Abs. 2 S. 1 liegt ein zusammenhängender Vertrag vor, wenn er einen Bezug zum widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wirdNäher hierzu vgl. Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 330.

Bei Widerruf eines mit einem Verbraucherdarlehen verbundenen Verbrauchervertrages gem. § 358 Abs. 1 sind Ansprüche auf Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ausgeschlossen (§ 358 Abs. 4 S. 4).

475

Ist dem Unternehmer die Darlehenssumme bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber an die Stelle des Unternehmers (§ 358 Abs. 4 S. 5).Vgl. hierzu Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 329.

Der Regress des Darlehensgebers beim Unternehmer ist im Gesetz nicht geregelt. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung erfolgt die Rückabwicklung nach h.M. gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB.BGH in BGHZ 167, 252, 256 = NJW 2006, 1788.

c) Sonstige

aa) Rücktritt

476

Der Anspruch gem. § 488 Abs. 1 S. 2 erlischt ferner im Falle eines Rücktritts der Parteien. Allerdings wird das Rücktrittsrecht nach Darlehensüberlassung durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt.Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 21.

Hinweis

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Anders liegen die Dinge beim Teilzahlungsgeschäft i.S.d. § 506 Abs. 3, wo ein Rücktrittsrecht alternativ zur Kündigung nach § 498 bestehen kann, jedoch nur unter gleichen Voraussetzungen (§ 508 S. 1).

bb) Zeitablauf und Kündigung in Bezug auf Zinsen

477

Die Pflicht zur Zahlung vereinbarter Zinsen erlischt mit Beendigung des Darlehensvertrages. Während Zeitablauf und Kündigung in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch Fälligkeitsvoraussetzungen sind (dazu sogleich), schließen sie den vertraglichen Zinsanspruch als echte rechtsvernichtende Einwendungen für die Zeit danach aus. Anschließend können sich Zinsansprüche nur aus Verzugsgesichtspunkten ergeben (§§ 288, 286).Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 14.

3. Durchsetzbarkeit

a) Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches

aa) Ablauf vereinbarter Fristen

478

Wurde das Darlehen von vorneherein nur für eine vertraglich bestimmte Zeit eingeräumt, ist es nach Zeitablauf zur Rückerstattung fällig, § 488 Abs. 1 S. 2.

bb) Kündigung

479

Bei unbefristeten Darlehensverträgen bestimmt § 488 Abs. 3 S. 1 für die Fälligkeit der Rückerstattung, dass sie erst mit Kündigung eintritt.

Dieses System kennen Sie aus dem Mietrecht (§§ 542, 546) und der Pacht (§ 581 Abs. 2 i.V.m. §§ 542, 546). Bei der Leihe wird diese Systematik in §§ 604, 605 modifiziert.

(1) Ordentliche Kündigung

480

Bei befristet abgeschlossenen Darlehensverträgen ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Das kennen Sie bereits aus dem Mietrecht (§ 542 Abs. 2), und es ergibt sich hier (indirekt) aus § 488 Abs. 3 S. 1.Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 22. Eine Ausnahme folgt aus § 489 (dazu sogleich).

Die Kündigungsfrist beträgt, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, für beide Parteien drei Monate, § 488 Abs. 3 S. 2.    

Hinweis

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Bei Verbraucherdarlehensverträgen schränken §§ 499 Abs. 1, 500 Abs. 1 S. 2 die Gestaltungsfreiheit zu Lasten des Darlehensgebers ein. Außerdem ordnet § 500 Abs. 1 S. 1 an, dass der Verbraucher einen unbefristeten Darlehensvertrag ohne Einhaltung der Frist des § 488 Abs. 3 S. 2 kündigen kann. Beachten Sie aber wieder die Ausnahmen in §§ 503, 504, 510.

(2) Sonderregel des § 489

481

§ 489 gibt (nur!) dem Darlehensnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein unabdingbares (§ 489 Abs. 4 S. 1) ordentliches Kündigungsrecht mit besonderen Kündigungsfristen. Das Kündigungsrecht schützt den Darlehensnehmer vor einer übermäßigen Vertragsdauer und soll ihm bei sinkendem Zinsniveau „ein Aussteigen“ aus einem Vertrag mit für ihn eventuell ungünstigen Konditionen erlauben.

§ 489 Abs. 3 schützt schließlich den Darlehensgeber vor dem Missbrauch des Kündigungsrechts durch den Darlehensnehmer: Zahlt dieser das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung zurück, so gilt die Kündigung als nicht erfolgt.

Der Darlehensnehmer könnte sonst durch eine Kündigung erreichen, anstatt der vereinbarten Zinsen nur die u.U. niedrigeren Verzugszinsen (wegen des Verzugs mit der Rückerstattung) zahlen zu müssen.

(3) Außerordentliche Kündigung

(a) Kündigungsrecht nach § 490

482

§ 490 gibt beiden Seiten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Kündigungsrecht, wobei die allgemeinen Regeln der §§ 313, 314 nicht verdrängt werden, sondern konkurrierend anwendbar bleiben (§ 490 Abs. 3).

Der Darlehensgeber kann gem. § 490 Abs. 1 außerordentlich kündigen, wenn die Rückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit wegen einer tatsächlichen oder drohenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer gegebenen Sicherheit gefährdet erscheint.

Tritt die Verschlechterung erst nachträglich ein, kann der Darlehensgeber nur „in der Regel“ kündigen (§ 490 Abs. 1 a.E.). Dies erfordert wie immer eine Interessenabwägung und setzt eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages für den Darlehensgeber voraus.Vgl. die entsprechenden Formulierungen in den außerordentlichen Kündigungstatbeständen der §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1.

Beispiel

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Eine Versagung des Kündigungsrechts nach Auszahlung des Darlehens kommt beispielsweise in Betracht, wenn die ratenweise Rückzahlung dem Schuldner möglich wäre, die sofortige Kündigung dagegen seine Insolvenz zur Folge hätte oder wenn die Vermögensverschlechterung nur vorübergehender Natur ist.BT-Drucks. 14/6040 S. 254.

483

Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz bestimmt („gebundener Sollzinssatz“, vgl. § 489 Abs. 5) und zur Sicherung der Rückerstattung ein Schiffs- oder Grundpfandrecht (z.B. Grundschuld) bestellt wurde, gem. § 490 Abs. 2 mit der Drei-Monatsfrist des § 488 Abs. 3 S. 2 außerordentlich kündigen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind.

Beispiel

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Ein solches berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Darlehensnehmer das Grundstück aus geschäftlichen oder privaten Gründen (etwa wegen Ehescheidung oder Arbeitslosigkeit) verkaufen will. Als sonstiges berechtigtes Interesse kommt die Notwendigkeit in Betracht, einen dringend benötigten anderweitigen Kredit zu sichern. Kein Kündigungsgrund ist dagegen die Möglichkeit, die Darlehenssumme anderweitig zu einem günstigeren Zinssatz zu erhalten.Palandt-Weidenkaff § 490, Rn. 6.

(b) Kündigungsrecht nach §§ 490 Abs. 3, 314

484

Schließlich haben beide Parteien das Recht, den Vertrag wegen anderer, nicht in § 490 genannter wichtiger Gründe nach § 314 außerordentlich zu kündigen.

Nach § 314 Abs. 1 S. 2 liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der (ordentlichen) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Beispiel

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Wiederholter Verzug des Darlehensnehmers mit vereinbarten Zins- und/oder Darlehenstilgungsraten,BGH NJW-RR 1999, 842. dringender Eigenbedarf des Darlehensgebers bei zinslosem Darlehen.OLG Stuttgart NJW 1987, 782.

Besteht der wichtige Grund in einer Verletzung vertraglicher Pflichten (z.B. Verzug mit Raten), kommt ein Kündigungsrecht erst – wie beim (verdrängten) Rücktrittsrecht – nach Ablauf einer Nachfristsetzung bzw. – bei Verstoß gegen Unterlassungspflichten – nach erfolgloser Abmahnung in Betracht, § 314 Abs. 2 S. 1. Die Fristsetzung ist konsequenterweise aber unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 entbehrlich (§ 314 Abs. 2 S. 2).

Schließlich ist das Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 3 ausgeschlossen, wenn der Berechtigte sein Kündigungsrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgeübt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht! Die Länge der Frist bemisst sich nach allen Umständen des Einzelfalls. Ein Zuwarten über 2 Monate wurde beim Darlehensvertrag als zu lang gewertet.OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1492.

(c) Besonderheiten bei Teilzahlungsdarlehen, § 498

485

§ 498 trifft für Teilzahlungsdarlehensverträge Sonderregelungen für die Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers.

Ein Teilzahlungsdarlehen ist ein Verbraucherdarlehensvertrag bei welchem die Rückzahlung in mindestens 3 Raten (vgl. § 498 Abs. 1 Nr. 1Es muss sich um 3 Raten handeln, weil bei nur zwei Raten im Verzug mit zwei aufeinander folgenden Raten keine vorzeitige Fälligstellung denkbar wäre.) vereinbart ist.   

486

Die Kündigung durch den Darlehensgeber ist bei diesen Verträgen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist, die ausstehende Summe einen in § 498 Abs. 1 Nr. 1 bzw. in § 503 Abs. 3 für Immobiliendarlehensverträge näher bestimmten Prozentteil des Nennbetrages ausmacht und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt hat (§ 498 Abs. 1 Nr. 2).

Die außerordentlichen Kündigungsrechte des Darlehensgebers nach § 490 Abs. 1 oder § 314 bleiben unberührt.Palandt-Weidenkaff § 498 Rn. 3.

Ist die Kündigung wirksam, wird die Restschuld gem. § 501 um diejenigen Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten gemindert, die erst nach der Kündigung entstanden wären.    

b) Fälligkeit des Zinsanspruches

487

Die Fälligkeit der während der Darlehenslaufzeit, also bis zum Fristablauf oder Moment der Beendigung durch Kündigung, geschuldeten Zinsen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Fehlt eine solche Vereinbarung, richtet sich die Fälligkeit nach § 488 Abs. 2.

c) Einreden

aa) Allgemeine Einredetatbestände

488

Dem Darlehensnehmer stehen die allgemeinen Einreden zur Verfügung, sofern sie nicht wirksam ausgeschlossen sind. Die Einreden i.S.v. § 404 können gem. § 496 Abs. 1 beim Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam abbedungen werden.

Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199. Bei Verbraucherdarlehensverträgen sieht § 497 Abs. 3 S. 3–5 für den Verzugsfall und titulierte Forderungen eine Sonderregelung für die Verjährung vor.

bb) Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen (§ 359)

489

Stehen dem Verbraucher aus einem verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 gegen den Unternehmer Einwendungen und EinredenDer Wortlaut des § 359 ist insoweit nicht präzise, vgl. Palandt-Grüneberg § 359 Rn. 3. zu, führt dies nach § 359 zu einem Leistungsverweigerungsrecht gegen den Darlehensanspruch des Darlehensgebers aus dem verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag. Dies gilt aber nicht für Einwendungen, die sich aus einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und Verbraucher im verbundenen Vertrag ergeben, die nach Abschluss des Darlehensvertrages getroffen wurde (§ 359 S. 2). § 359 greift außerdem nicht in den Bagatellfällen unterhalb der Wertgrenze von 200 € ein, § 359 Abs. 2.

Beruft sich der Verbraucher auf einen Nacherfüllungsanspruch wegen eines Mangels auf sein Zurückbehaltungsrecht aus § 320, ist der Einwendungsdurchgriff gem. § 359 Abs. 1 S. 3 erst möglich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.   

Beispiel

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Verbraucher K hat ein Darlehen bei Bank B zur Finanzierung des verbundenen Kaufvertrages über einen PKW aufgenommen. Der PKW hat bei Gefahrübergang einen Mangel. Solange die Nacherfüllung möglich und nicht fehlgeschlagen ist, hat K wegen § 359 Abs. 1 S. 3 keine Einrede aus § 359 Abs. 1 S. 1. Tritt K aber zurück, ist die Nacherfüllung ausgeschlossen. Ab dann kann er nach § 359 Abs. 1 S. 1 auch die Zahlung der Darlehensvaluta verweigern.

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