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Die Pflicht zur Zahlung vereinbarter Zinsen erlischt mit Beendigung des Darlehensvertrages. Während Zeitablauf und Kündigung in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch Fälligkeitsvoraussetzungen sind (dazu sogleich), schließen sie den vertraglichen Zinsanspruch als echte rechtsvernichtende Einwendungen für die Zeit danach aus. Anschließend können sich Zinsansprüche nur aus Verzugsgesichtspunkten ergeben (§§ 288, 286).
Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 14.