Inhaltsverzeichnis
420
Versieht der Entleiher die Sache mit einer Einrichtung, ist er nach § 601 Abs. 2 S. 2 berechtigt, diese wegzunehmen. Mit dem Wegnahmerecht korrespondiert eine Duldungspflicht des Verleihers.
421
Es gelten die Ausführungen oben zu § 539 Abs. 2 entsprechend (siehe oben unter Rn. 243 ff.).
Die Verjährung richtet sich nach § 606 i.V.m. § 548 Abs. 2.