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Der Anspruch wird mit Beendigung der Leihe sofort fällig.
Dem Entleiher können Zurückbehaltungsrechte aus § 273 wegen Gegenansprüchen, etwa aus § 601 Abs. 2 S. 1 zustehen.
Der Anspruch verjährt nach § 195 in drei Jahren, wobei die Verjährung nicht nach § 199, sondern nach der Sonderregel des § 604 Abs. 5 mit Beendigung der Leihe beginnt.
Hinweis
Für konkurrierende Ansprüche, etwa aus § 985, bleibt es bei den für diese Ansprüche geltenden Sonderregeln.
Palandt-Weidenkaff § 604 Rn. 9.