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Bei Wohnraummietverhältnissen schreibt das Gesetz in § 568 Abs. 1 die Schriftform gem. § 126 vor.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrages muss das Kündigungsschreiben (= unterschriebene Urkunde i.S.d. § 126 Abs. 1) auch den wichtigen Grund aufführen, § 569 Abs. 4.
Verletzungen der genannten Formgebote haben die Nichtigkeit der Kündigung nach § 125 S. 1 zur Folge.