Inhaltsverzeichnis
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung
I. | Kündigungserklärung |
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II. | Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z.B. §§ 125, 174, 180) |
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III. | Kündigungsbefugnis |
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| Personenmehrheiten | Rn. 349 |
| 1. | außerordentliches Kündigungsrecht |
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| 2. | ordentliches Kündigungsrecht bei unbestimmter Laufzeit |
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| Vertraglicher Ausschluss der Kündigung | Rn. 355 ff. |
IV. | (Keine) Verlängerung des Mietverhältnisses |
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| 1. | Stillschweigende Verlängerung, § 545 |
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| 2. | Fortsetzung nach Widerspruch gem. §§ 574 ff. |
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Ist der Mietvertrag (wirksam) auf Zeit abgeschlossen worden, endet das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit, wenn es nicht zuvor außerordentlich gekündigt oder verlängert wurde (§ 542 Abs. 2). Unbefristete Mietverhältnisse enden stets mit der Kündigung (§ 542 Abs. 1) oder durch Aufhebungsvertrag.
Video: VIII. Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung
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Während wir uns mit der wirksamen Befristung oben unter Rn. 75 ff. bereits beschäftigt haben, wollen wir hier näher auf die Kündigungsregelungen eingehen.