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Das Pfandrecht entsteht gem. § 562 Abs. 1 nur an pfändbaren Sachen des Mieters.
Der Mieter muss Eigentümer der Sache sein. Handelt es sich um eine Sache, an der er Miteigentum hat, so entsteht das Vermieterpfandrecht an dem Miteigentumsanteil. Ist das Eigentum des Mieters auflösend bedingt, so besteht das Vermieterpfandrecht bis zum Eintritt der Bedingung.
Palandt-Weidenkaff, § 562 Rn. 7. Nach h.M. erstreckt sich das Vermieterpfandrecht ferner auf Anwartschaftsrechte des Mieters.Palandt-Weidenkaff, § 562 Rn. 9 m.w.N.Hat der Mieter die Sache einem Dritten nach §§ 929 S. 1, 930 zur Sicherheit übereignet, kommt es für das Vermieterpfandrecht auf den Zeitpunkt der Sicherungsübereignung an: Geschah diese vor Einbringung der Sache, entsteht das Vermieterpfandrecht mangels Eigentums des Mieters nicht. Eine nach Einbringung der Sache erfolgte Sicherungsübereignung berührt das – bereits entstandene – Vermieterpfandrecht nach herrschender Meinung dagegen nicht. Es geht dem Sicherungseigentum vor.
BGH in BGHZ 117, 200, 205.330
Die Pfändbarkeit richtet sich nach dem Katalog der §§ 811 ff. ZPO.