Schuldrecht Besonderer Teil 2

Anspruch auf Rückgabe der Mietsache, § 546

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



583 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2403 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 5016 Seiten

4. Anspruch auf Rückgabe der Mietsache, § 546

a) Anspruchsentstehung

aa) Wirksamer Mietvertrag

296

Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Sache dem Vermieter zurückzugeben, § 546 Abs. 1. Als vertragliche Nebenleistungspflicht setzt § 546 Abs. 1 voraus, dass zunächst ein wirksamer – jetzt aber beendeter – Mietvertrag geschlossen worden war. Der Anspruch konkurriert mit einem Herausgabeanspruch aus § 985.Palandt-Bassenge § 985 Rn. 1; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 453. Bestand von vornherein kein Wirksamer Mietvertrag, kommt § 546 Abs. 1 nicht in Betracht. Die Rückgabeverpflichtung kann sich dann allein aus sonstigen Ansprüchen ergeben, insbesondere aus §§ 861, 985, 1007 oder 812.

bb) Beendigung des Mietverhältnisses

297

Der Anspruch setzt weiter voraus, dass das Mietverhältnis wieder wirksam beendet worden ist. Dies kann bei wirksam befristeten Mietverhältnissen gem. § 542 Abs. 2 durch Zeitablauf erreicht worden sein. Ansonsten tritt Beendigung gem. § 542 Abs. 1 oder § 542 Abs. 2 Nr. 1 durch Kündigung ein.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Hier dürfen Sie die Prüfung nie vorschnell abbrechen. Die stillschweigende Verlängerung nach § 545 wird gerne übersehen und erweist sich als beliebte „Klausurfalle“. Nach den Beendigungsgründen „Fristablauf“ bzw. „Kündigung“ müssen Sie also auf § 545 eingehen.

cc) Umfang

(1) Rückverschaffungspflicht des Mieters

298

Der Mieter muss dem Vermieter den ihm eingeräumten unmittelbaren Besitz am MietobjektSofern der Mieter ausnahmsweise keinen Besitz erhalten hatte, entfällt die Verpflichtung. wieder verschaffen, und zwar unabhängig davon, ob er ihn bei Beendigung selbst hat oder – wie etwa bei der Untervermietung – nicht mehr hat.[2]Palandt-Weidenkaff § 546 Rn. 4. Hat er ihn nicht mehr, muss er sich den Besitz bis zur Grenze des § 275 wieder verschaffen.

Bei beweglichen Sachen besteht im Zweifel nach der Natur des Anspruchs eine Bringschuld.Palandt-Weidenkaff § 546 Rn. 10.

299

Mehrere Vermieter bilden eine Mitgläubigerschaft nach § 432. Mehrere Mieter haften für die Rückgabe nach § 431 als Gesamtschuldner.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

M und F haben mit V einen Mietvertrag über die gemeinschaftlich genutzte Wohnung geschlossen. M trennt sich nun von F und zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Eine Änderung des Mietvertrages findet jedoch nicht statt. Nachdem V das Mietverhältnis wirksam durch Kündigung beendet hat, verlangt er von M Räumung und Herausgabe der Wohnung. M meint, dass er ja schon aus der Wohnung ausgezogen und deshalb das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan habe.

Aus §§ 421, 431 folgt jedoch, dass der Vermieter V auch von M die gesamte Leistung, also die vollständige Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen kann. Durch den Auszug des M ist der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 nicht erfüllt, da der Auszug des M allein noch keine vollständige Räumung darstellt und der Vermieter dadurch auch nicht den unmittelbaren Besitz erlangt hat. Auch ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 liegt im Hinblick auf M nicht vor, da er F möglicherweise – z.B. durch finanzielle Mittel – zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter bewegen könnte, um den gegen ihn gerichteten Anspruch aus § 546 Abs. 1 zu erfüllen.BGH NJW 1996, 515, 516 f. unter Ziffer III 2. Außerdem steht dem M gegen F ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 auf Mitwirkung bei der Erfüllung der gegen sie gerichteten Ansprüche zu.

Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 ergeben sich ebenfalls nicht.   

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Bei der Pflicht zur Herausgabe einer unteilbaren Leistung ist also regelmäßig „Teamarbeit“ notwendig, die jeder Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 S. 1 von seinen Mit-Gesamtschuldnern erzwingen kann.Palandt-Grüneberg, § 426 Rn. 4 m.w.N.

(2) Rückverschaffungspflicht Dritter (§ 546 Abs. 2)

300

Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, kann der Vermieter nach § 546 Abs. 2 die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses zusätzlich auch vom Dritten zurückfordern.

301

Der Mieter und der Dritte haften aus § 546 als Gesamtschuldner nach § 431.Palandt-Weidenkaff § 546 Rn. 21. Ist der Dritte auch dem Mieter zur Herausgabe verpflichtet, sind Mieter und Vermieter Gesamtgläubiger i.S.v. § 428, so dass der Dritte durch Herausgabe an einen von ihnen erfüllen kann.Palandt-Weidenkaff § 546 Rn. 21.

302

Etwas anderes gilt nur nach der Sonderregelung des § 565 für gewerbliche Zwischenmieter von Wohnräumen: Hier tritt der Vermieter in das Untermietverhältnis zwischen dem gewerblichen Zwischenmieter und dem Wohnraum(unter)mieter ein, da dem Wohnraum(unter)mieter sonst kein Kündigungsschutz nach §§ 573 ff. zustünde.Siehe dazu MüKo-Häublein § 565 Rn. 1.

(3) Zustand

303

Der Zustand des zurückzugebenden Mietobjekts muss den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Die Sache ist im Zweifel in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie der Mieter übernommen hat, wobei Verschlechterungen aufgrund des vertragsgemäßen Gebrauchs nur bei wirksam übernommenen Schönheitsreparaturen auszubessern sind.

b) Rechtsvernichtende Einwendungen

304

Für das Erlöschen des Anspruchs gelten die allgemeinen Regeln.

305

Problematisch ist aber, ob der Vermieter bei vollständiger Nichtleistung oder bei Schlechtleistung des Mieters Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung verlangen kann. Dies hätte nach § 281 Abs. 4 zur Folge, dass der Anspruch auf Rückgabe vollständig ausgeschlossen ist. Da der Vermieter die Sache nicht mehr wiederbekäme, müsste der Mieter ihm den dauerhaften Vorenthaltungsschaden durch Zahlung des Verkehrswertes ersetzen – es käme zu einem „Zwangskauf“. Da der Vermieter durch den Schadensersatzanspruch nicht bessergestellt werden darf, müsste er dem Mieter Zug-um-Zug das Eigentum an der Mietsache übertragen.Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 4.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

V vermietet dem M einen neuen Sportwagen im Wert von 90 000 € über das Wochenende zum „Happy-Weekend“-Tarif (390 €). M gibt den Wagen jedoch nicht wie vereinbart am Montag um 9 Uhr zurück. V setzt ihm daher schriftlich eine Frist zur Rückgabe von 1 Woche. Nach Fristablauf verlangt V von M Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlung von 90 000 € Zug-um-Zug gegen Übereignung des PKW.

Ob dafür überhaupt ein Bedürfnis besteht, kann wegen des umfassenden Schutzes der Vermieterinteressen durch die §§ 546a und 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 bezweifelt werden.

Bei Wohnraummietverhältnissen ist der besondere Tatbestand des § 571 Abs. 1 zu beachten. Im Hinblick auf die Möglichkeit der notfalls zwangsweisen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs aus § 546 Abs. 1 erfordert die „Billigkeit“ i.S.d. § 571 Abs. 1 in der Regel keinen zusätzlichen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281.Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 4 m.w.N.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Aufpassen aber im Fall von § 571 Abs. 1 S. 3 BGB, wo die Beschränkung gerade wieder aufgehoben wird!

In allen anderen Fällen gilt aber, dass der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 281 die Anwendbarkeit dieser Regelung auch auf § 546 bejahte und in Extremfällen die allgemeine Korrektur über § 242 für ausreichend hielt.BT-Drucks. 14/6040, S. 138, 139.

c) Durchsetzbarkeit

306

Der Anspruch wird mit Beendigung des Mietverhältnisses sofort fällig. Eine „Verschiebung“ kann sich aus § 193 ergeben.

307

Zurückbehaltungsrechte des Mieters gegen den Rückgabeanspruch sind in Wohnraummietverhältnissen, Mietverhältnissen über sonstige Räume oder Grundstücke nach § 570 (ggf. i.V.m. § 578) ausgeschlossen.

308

Der Anspruch auf Rückgabe aus § 546 verjährt nach §§ 195, 199.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Hingegen verjährt der konkurrierende Herausgabeanspruch aus § 985 in Bezug auf bewegliche Sachen nach §§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 200 (30 Jahre), in Bezug auf Grundstücke nach § 902 Abs. 1 S. 1 gar nicht!

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!