Inhaltsverzeichnis
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Die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens erfolgt nach der Differenzhypothese, also durch einen Vergleich der realen Lage mit der hypothetischen Lage ohne den zum Schadensersatz verpflichtenden Umstand.
Siehe dazu ausführlich im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_B/Abschn_II/Nr_2/Rz_344S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_D/Abschn_III/Rz_344„Schuldrecht AT I“ unter Rn. 344 ff.Beispiel
Beschädigung von Rechtsgütern des Mieters; Haftungsschäden wegen Haftung des Mieters gegenüber Dritten, insbesondere aus Untermietvertrag oder Aufwand für notwendig gewordene Nutzung einer anderen Mietsache;
Im Wege der Vorteilsausgleichung sind hier aber die Minderungswirkungen aus § 536 anzurechnen, MüKo-Häublein § 536a Rn. 12. Kündigungsfolgeschäden wie Umzugskosten, erhöhter Mietaufwand, Maklerkosten.201
Soweit die Schäden sich durch Zeitablauf steigern (etwa entgangener Gewinn oder erhöhter Mietaufwand nach Umzug), sind diese begrenzt auf den Zeitraum, für den der Vermieter gegen seinen Willen am Vertrag festgehalten werden konnte.
Palandt-Weidenkaff § 536a Rn. 14; MüKo-Häublein § 536a Rn. 18.Beispiel
Aufgrund Mangelhaftigkeit der Mietsache entgangener Gewinn kann also nicht mehr für den Zeitraum nach dem Termin verlangt werden, an dem das Mietverhältnis durch Zeitablauf beendet wurde oder an dem der Vermieter hätte erstmalig (ordentlich) kündigen können.
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Mängelbeseitigungsaufwand des Mieters ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 ersatzfähig und kann daher in den Fällen des § 536a Abs. 1 Var. 1 und 2 nicht geltend gemacht werden.
BGH Urteil vom 16.1.2008 (Az.: VIII ZR 222/06) unter Tz. 25 = NJW 2008, 1216 f.203
Immaterielle Schäden (etwa reine Gesundheitsschäden ohne Kostenfolgen) können in Geld nur unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ersetzt werden.