Schuldrecht Besonderer Teil 1

Gewährleistungsansprüche des Beschenkten

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C. Gewährleistungsansprüche des Beschenkten

I. Schadensersatzansprüche aus §§ 523 Abs. 1, 524 Abs. 1

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schadensersatzansprüche des Beschenkten aus §§ 523 Abs. 1, 524 Abs. 1

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Wirksamer Schenkungsvertrag i.S.d. §§ 516 oder 518

S. dazu Prüfungsschema vor Rn. 579.

 

2.

Sach- oder Rechtsmangel

 

3.

Arglistiges Verschweigen bei Vertragsschluss

 

4.

Ersatzfähiger Schaden

 

5.

Art und Umfang des Schadensersatzes §§ 249 ff.

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

 

Erfüllung und Erfüllungssurrogate (z.B. §§ 362, 364, 389, 397)

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit

 

2.

Einreden

613

Gem. §§ 523 Abs. 1, 524 Abs. 1 hat der Schenker dem Beschenkten den sich aus einem Sach- oder Rechtsmangel der verschenkten Sache ergebenden Schaden zu ersetzen, wenn er diesen Mangel bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen hat. Hinsichtlich des Begriffs des „Fehlers“ i.S.d. § 524 Abs. 1 kann man auf die kaufrechtlichen Regeln über Sach- und Rechtsmängel zurückgreifen.

Palandt-Weidenkaff § 523 Rn. 1 und § 524 Rn. 1. Mit Arglist ist – wie immer – Vorsatz gemeint, wobei bedingter Vorsatz genügt.Palandt-Weidenkaff § 524 Rn. 3.

614

Der ersatzfähige Schaden bestimmt sich wie immer nach der Differenzhypothese.

Siehe dazu ausführlich im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_B/Abschn_I/Rz_340S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_D/Abschn_I/Rz_340„Schuldrecht AT I“ Rn. 340 ff„Schuldrecht AT I“ Rn. 340 ff. Zu fragen ist danach, wie der Beschenkte ohne arglistiges Verschweigen stünde. Dann hätte der Schenker den Beschenkten über den Mangel aufgeklärt. Dies hätte hypothetisch entweder dazu geführt, dass der Beschenkte von einer Annahme des Schenkungsversprechens abgesehen oder aber die Sache gleichwohl entgegengenommen hätte. Das führt dazu, dass über den Schadensersatzanspruch aus § 524 Abs. 1 lediglich ein Vertrauensschaden ersetzt werden kann und nicht das positive Interesse.

Hinweis

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Vertrauensschäden sind die Schäden, die sich daraus ergeben, dass jemand auf einen bestimmten Umstand (Mangelfreiheit) vertraut hat, während das positive Interesse diejenigen Positionen erfasst, die sich aus einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages ergeben.

 

II. Nachlieferungsanspruch aus § 524 Abs. 2 S. 1

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch des Beschenkten aus § 524 Abs. 2. S. 1 auf Nachlieferung

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Wirksamer Schenkungsvertrag i.S.d. § 518

 

 

a)

Vertragsschluss durch Annahme eines Schenkungsversprechens i.S.d. § 518 Abs. 1 mit Inhalt gem. § 524 Abs. 2 S. 1

 

 

b)

Wirksamkeit des Schenkungsvertrages

 

2.

Sachmangel der geleisteten Sache

 

3.

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Schenkers vom Mangel bei Erwerb der Sache

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

1.

Erfüllung und Erfüllungssurrogate (z.B. §§ 362, 364, 397)

 

2.

Nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1–3, § 300 Abs. 2

 

3.

Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2

 

4.

Widerruf der Schenkung nach §§ 530 ff.

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit

 

2.

Einreden

615

In besonderen Fällen sieht das Schenkungsrecht einen Nacherfüllungsanspruch des Beschenkten wegen mangelhafter Leistung vor. Dies setzt zunächst nach § 524 Abs. 2 S. 1 voraus, dass der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen hat, die er erst erwerben sollte.

Hinweis

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Bei einer Handschenkung kommt § 524 Abs. 2 also nicht zur Anwendung!

Ist die – vom Schenker erworbene – Sache mangelhaft und ist der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, entsteht ein Anspruch auf mangelfreie Lieferung. Auf diesen Anspruch finden gem. § 524 Abs. 2 S. 3 die Vorschriften des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts entsprechende Anwendung. Insbesondere gelten also §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 3 sowie die Verjährungsregel in § 438.

III. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 523 Abs. 2 bzw. § 524 Abs. 2 S. 2

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Ansprüche des Beschenkten aus §§ 523 Abs. 2, 524 Abs. 2 S. 2 auf Schadensersatz statt der Leistung

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Wirksamer Schenkungsvertrag i.S.d. § 518

 

 

a)

Vertragsschluss durch Annahme eines Schenkungsversprechens i.S.d. § 518 Abs. 1 mit Inhalt gem. § 524 Abs. 2 S. 2

 

 

b)

Wirksamkeit des Schenkungsvertrages

 

2.

Sachmangel oder Rechtsmangel

 

3.

Vertretenmüssen

 

 

a)

bei Sachmangel: Arglistiges Verschweigen bei Vertragsschluss

 

 

b)

bei Rechtsmangel: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel bei Erwerb der Sache

 

4.

Ersatzfähiger Schaden (statt der Leistung)

 

5.

Art und Umfang des Schadensersatzes nach §§ 249 ff.

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

 

Erfüllung und Erfüllungssurrogate (z.B. §§ 362, 364, 389, 397)

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit

 

2.

Einreden

616

Ausnahmsweise kann der Beschenkte nach §§ 523 Abs. 2, 524 Abs. 2 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dies ist der Fall, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Gegenstand versprochen hat, den er erst noch besorgen sollte und dieser Gegenstand bei Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel aufwies. Hinzukommen muss beim Sachmangel ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Schenker bei Lieferung. Im Falle eines Rechtsmangels kommt es darauf an, ob dem Schenker der Mangel beim Erwerb bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

617

Der Beschenkte kann verlangen so gestellt zu werden, wie er im Falle mangelfreier Leistung stünde. Er kann hier also das „positive Interesse“ verlangen. Die Schadensberechnung und Art der Restitution richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Hinweis

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Das Schenkungsrecht ist an die Terminologie des allgemeinen Schuldrechts nicht angepasst worden. Deswegen heißt es in § 524 Abs. 2 S. 2 noch „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“, womit aber Schadensersatz statt der Leistung gemeint ist.

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