Schuldrecht Besonderer Teil 1

Wirksamkeit des Reisevertrags

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A. Wirksamer Pauschalreisevertrag

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Wirksamer Pauschalreisevertrag

I.

Vertragsschluss mit dem Inhalt gem. § 651a Abs. 1

 

 

 

Abgrenzung zum Reisevermittlungsvertrag

Rn. 478

II.

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

 

 

 

Anfechtung wegen Irrtums über mangelbegründenden Umstand

Rn. 482

475

Der Pauschalreisevertrag ist in § 651a ff.  geregelt. Wie sich aus der typisierenden Beschreibung der Leistungspflichten in § 651a Abs. 1 und 2 ergibt, wird der Reiseveranstalter durch den Pauschalreisevertrag verpflichtet, dem Reisenden gegen Zahlung des vereinbarten Reisepreises eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (Pauschalreise) zu erbringen. Der Pauschalreisevertrag ist daher ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. und durch die Erbringung eines Bündels einzelner Reiseleistungen gekennzeichnet. Da die Reise als Leistungsergebnis geschuldet ist, weist der Pauschalreisevertrag einen dem Werkvertrag vergleichbare Erfolgsausrichtung auf. Zur Schließung etwaiger Regelungslücken kommt deshalb eine analoge Anwendung werkvertraglicher Regelungen in Betracht.

Palandt-Sprau Einf. v. § 651a Rn. 3. Reiseveranstalter kann, anders als nach früherem Recht, nur sein, wer als Unternehmer i.S.v. § 14 handelt. Vereinbarungen, die von den §§ 651a–x zum Nachteil des Reisenden abweichen, sind nach § 651y S. 1 unwirksam, soweit sie nicht das Gesetz ausdrücklich zulässt (vgl. hierzu den Katalog der zulässigen Haftungsbeschränkungen in § 651p). Es handelt sich dabei um halbzwingendes Recht.

I. Vertragsschluss mit dem Inhalt des § 651a Abs. 1

476

Bei allen pauschalreisevertraglichen Primär- und Sekundäransprüchen ist zunächst zu prüfen, ob sich die Parteien auf ein vertragliches Schuldverhältnis mit den Pflichten gem. § 651a Abs. 1 geeinigt haben. Es gelten die allgemeinen Regeln zum Vertragsschluss.

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_IV/Nr_1/Rz_238S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_IV/Nr_2/Rz_238„BGB AT I“ Rn. 238 ff. Die Angaben im Reisekatalog des Veranstalters stellen regelmäßig eine invitatio ad offerendum dar, so dass erst in der Buchung des Reisenden ein Angebot auf Abschluss des Pauschalreisevertrages zu sehen ist.Looschelders Schuldrecht BT Rn. 729. Dieses wird spätestens mit der Übersendung einer Reisebestätigung i.S.d. § 651a Abs. 3 S. 1 angenommen.

477

Eine Pauschalreise ist „eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise“, § 651a Abs. 2 S. 1. Die Buchung von zwei verbundenen Flügen wird damit erst dann zu einer Pauschalreise, wenn etwa eine Übernachtung für dieselbe Reise hinzugebucht wird. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Reiseleistungen vom Unternehmer als Bündel zusammengestellt wurden. Eine Pauschalreise liegt allerdings entsprechend der bisherigen Rechtsprechung

EuGH Urteil vom 30.4.2002 – Rs. C-400/00 (Club-Tour); BGH NJW 2015, 1444 (1445 f. Rn. 9 ff.). auch vor, wenn der Reisende die Zusammenstellung übernimmt oder Vorgaben hierzu macht, § 651a Abs. 2 S. 2, was das dynamische Bündeln der Reiseleistungen unmittelbar vor Vertragsschluss (sog. dynamic packaging) einschließt. Über die bislang geltende Rechtslage hinaus darf die Auswahl der Reiseleistungen auch noch nachträglich erfolgen (§ 651a Abs. 2 S. 2 Nr. 2), was vor allem sog. Reise-Geschenkboxen miteinschließt.Regierungsbegründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 18/10822, S. 66.

Die Reiseleistungen als „Bausteine“ einer Pauschalreise werden nun in § 651a Abs. 3 S. 1 erstmalig gesetzlich definiert. Sie sind Beförderungsleistungen (Nr. 1), Beherbergung (Nr. 2), Vermietung von Kraftfahrzeugen und -rädern (Nr. 3) sowie jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der vorgenannten Nummern ist (Nr. 4). Nicht als Reiseleistungen gelten gem. § 651a Abs. 3 S. 2 Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind. Klassische Fälle sind die Gepäckbeförderung im Zug oder der Zugang zum hoteleigenen Fitnessbereich bei einer Übernachtung.

BT-Drs. 18/10822, S. 67; Erwägungsgrund 17 RL 2015/ 2302/EU. Ebenfalls keine Reiseleistung sind Reiseversicherungen.BT-Drs. 18/10822, S. 67; Erwägungsgrund 17 RL 2015/ 2302/EU.

Schließlich nimmt § 651a Abs. 5 bestimmte Reisen vom Anwendungsbereich der §§ 651a ff. aus. Beispielhaft genannt seien nur Tagesreisen, deren Reisepreis 500 € nicht übersteigt (§ 651a Abs. 5 Nr. 2). Für solche vom Reiserecht ausgeschlossenen Verträge gilt das allgemeine Zivilrecht.

Nach bisheriger Rechtsprechung sollte das Reisevertragsrecht analog auf eine Hotelbuchung anzuwenden sein, soweit der Veranstalter die Leistung in eigener Verantwortung und mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbringt, zu der eine weitere Reiseleistung gehört.

BGH Urteil vom 20.5.2014 – X ZR 134/13, NJW 2014, 2955. Gleiches galt für die Buchung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern – auch hier wurde selbst dann, wenn allein die Verpflichtung zur Bereitstellung der vorgenannten Unterkunft übernommen wurde, eine analoge Anwendung befürwortet.BGH Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, NJW 2013, 308. Zur Beibehaltung dieser Rechtsprechung bietet die Richtlinie Raum, der nationale Gesetzgeber hat diesen aber nicht genutzt, sodass mangels vorliegender planwidriger Regelungslücke die Voraussetzungen einer Analogie nicht mehr vorliegen und Hotel- wie Ferienwohnungsbuchungen nunmehr allein nach dem schwächeren (da durch AGB gestaltbaren) Schutzstandard des Beherbergungsrechts zu beurteilen sind.Vgl. Führich NJW 2017, 2495, 2496.

478

Abzugrenzen ist der Pauschalreisevertrag auch von der Vereinbarung über eine reine Reisevermittlung (vgl. § 651v Abs. 1). Der Reisevermittler verpflichtet sich selber nicht zur Durchführung der gesamten Reise, sondern ist in der Regel nur zur Beratung bei der Auswahl einer Reise verpflichtet. Entscheidend ist, ob der Reisende aufgrund des Auftretens seines Vertragspartners (§§ 133, 157) den Eindruck gewinnen muss, sein Vertragspartner übernehme die Organisation und Durchführung der Reise in eigener Verantwortung und sei deshalb bei etwaigen Mängeln der maßgebliche Ansprechpartner.

BGH Urteil vom 19.6.2007 (Az: X ZR 61/06) unter Tz. 14 f. = NJW-RR 2007, 1501, 1502.

Den Reisevermittler treffen nicht nur die Informationspflichten, die auch den Reiseveranstalter nach § 651d Abs. 1 treffen (§ 651v Abs. 2),

§§ 651v Abs. 1 S. 2, 651d Abs. 1 S. 2 stellen dabei sicher, dass diese Pflichten nicht doppelt erfüllt werden müssen. sondern er gilt wegen seiner Nähe zum Reiseveranstalter aus Sicht des Reisenden etwa in Bezug auf Mängelanzeigen oder sonstige Rechtshandlungen als dessen Vertreter (§ 651v Abs. 3, 4).

Das Reisebüro ist typischerweise also nicht als Reiseveranstalter, sondern als Reisevermittler tätig.

Hinweis

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Das Reisebüro ist meistens als Handelsvertreter i.S.d. §§ 84 ff. HGB für Reiseveranstalter, Flugunternehmen, Hotelbetreiber etc. tätig und erhält für jede Buchung eine Provision des jeweiligen Anbieters, in dessen Namen es gehandelt hat. Wendet sich ein Kunde mit der Bitte um Beratung bei der Auswahl einer Reise oder Einzelleistungen (Flug, Hotel, Mietwagen, etc.) an ein Reisebüro, kommt nach herrschender Auffassung zwischen dem Reisebüro und dem Kunden ein – konkludent geschlossener – „Reisevermittlungsvertrag“ zustande, der das Reisebüro zu sachgerechter Beratung bei der Auswahl eines geeigneten Produkts verpflichtet.

BGH Urteil vom 25.7.2006 (Az: X ZR 182/05) unter Tz. 12 = NJW 2006, 3137, 3138; Palandt-Sprau Einf v § 651a Rn. 6.

Häufig versuchen Anbieter einer touristischen Reiseleistung sich vor einer vertraglichen Haftung aus einem Pauschalreisevertrag durch eine sog. „Vermittler-“ oder „Fremdleistungsklausel“ zu schützen.

Beispiel

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In dem Reiseprospekt zu einer Pauschalreise des Veranstalters V nach Budapest heißt es: „Bei der Buchung unseres zweitägigen Ausflugprogramms „Wunderbare Donauwelt“ ist Ihnen unsere Reiseleitung vor Ort gerne behilflich. Dabei handeln wir jedoch lediglich als Vermittler dieses Ausflugprogramms. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt allein die örtliche Agentur A.“

Tourist R hat die Pauschalreise nach Budapest bei V gebucht und möchte nun an dem Ausflugsprogramm teilnehmen. Über die Stellvertreterin S des V in Budapest schließt er deshalb einen Vertrag über den zweitägigen Ausflug mit Bootsfahrt, Verpflegung und Besichtigung beliebter Ausflugsziele für insgesamt 290 € ab. Das Anmeldeformular enthält den Namen, die Marken und Adresse des V. Am Ende findet sich ein kleingedruckter Hinweis wie im Prospekt auf die Verantwortlichkeit der Agentur A. Anschrift und sonstige Kontaktdaten der A fehlen. Nachdem der R der S das Ausflugsentgelt in bar entrichtet hat, stellt S ihm einen „Ausflugsticket“ aus, auf dem sich wieder die Marken des V befinden. Aufgrund von Salmonellen im Bordmenü erkrankt der R und muss ärztlich behandelt werden. Gegen wen stehen dem R nun seine vertraglichen Ansprüche zu?

Einschlägig ist für diesen Fall § 651b Abs. 1 S. 2. Um Umgehungen des Schutzniveaus für Pauschalreiseverträge zu verhindern, enthält auch das neue Reiserecht mit § 651b eine Vorschrift, die es dem Unternehmer verbietet, sich vorschnell auf eine bloße Vertragsvermittlung zurückzuziehen. Hierfür gibt das neue Recht dem Rechtsanwender genauere gesetzliche Beurteilungskriterien an die Hand im Vergleich zu § 651a Abs. 2 a.F. Grundvoraussetzung, den vermeintlichen Vermittler als Reiseveranstalter zu behandeln, ist, dass dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen.

Die Vermittlung einer weiteren Reiseleistung zu einer Pauschalreise genügt dazu nicht.

Tonner MDR 2018, 305 (310). Hinzutreten muss ein Moment, das diese Reiseleistungen zu einem Ganzen verklammert.Vgl. Jannik ZJS 2018, 230 ff (236). Dies kann der zeitlich und räumlich einheitliche Buchungsvorgang (§ 651b Abs. 1 S. 2 Nr. 1), ein Gesamtpreis (Nr. 2) oder die Bewerbung etwa als „Pauschalreise“ oder „All-inclusive“ (Nr. 3) sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der vermeintliche Vermittler Reiseveranstalter, § 651b Abs. 1 S. 3.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da V die Reise als „Pauschalreise“ angeboten hat. Die reisevertraglichen Ansprüche stehen dem R somit gegen V zu.

§ 651c BGB regelt neuerdings das sog. verbundene Online-Buchungsverfahren („Click-Through-Verfahren“). Demnach sind nunmehr nicht nur klassische Buchungsvorgänge (etwa per Prospekt) erfasst, sondern auch Online-Buchungen. Mithin ist ein Unternehmer auch dann als Reiseveranstalter zu qualifizieren, wenn er mit dem Reisenden einen Vertrag über die Buchung einer Einzelleistung schließt und anschließend durch einen Link binnen 24 Stunden eine weitere Reiseleistung eines anderen Unternehmens mittels Übertragung der persönlichen Daten des Reisenden vermittelt.

Beispiel

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Bietet das Flug-Vergleichsportal A nach der Flugbuchung einen Link zu einem Partnerunternehmen an, etwa der Autovermietung B oder dem Hotel C, so ist das Flug-Vergleichsportal als Reiseveranstalter anzusehen.

479

Der Gläubiger des Anspruchs auf Durchführung der Reise gegen den Reiseveranstalter muss nicht zwingend der Vertragspartner sein. Insbesondere bei Familienreisen, die ein Familienmitglied in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bucht, sind die übrigen Gruppenmitglieder im Zweifel nach § 328 Abs. 1 ebenfalls als Gläubiger des Anspruchs gem. § 651a Abs. 1 anzusehen.

Palandt-Sprau § 651a Rn. 4; zum Vertrag zugunsten Dritter insgesamt siehe im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_III/Nr_4/Bst_a/Rz_29S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_1/Kap_C/Abschn_V/Rz_29„Schuldrecht AT I“ Rn. 29 ff. Insoweit handelt es sich bei dem Vertrag um einen echten Vertrag zugunsten der weiteren Familienmitglieder. Denkbar ist auch eine Buchung ausschließlich zugunsten Dritter.

Bucht eine Person hingegen eine Reise als Gruppenreise für weitere, der buchenden Person erkennbar nicht nahestehende Teilnehmer, geht man hingegen regelmäßig von einer Stellvertretung aus.

Palandt-Sprau § 651a Rn. 4; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 727. Der Buchende handelt dann sowohl im eigenen Namen als auch im fremden Namen und will für jeden Teilnehmer einen gesonderten Pauschalreisevertragschließen. Jeder Teilnehmer trägt – bei Wirksamkeit der Stellvertretung – als Reisender selbst alle Rechte und Pflichten.

Hinweis

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„Reisender“ ist nach Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie jede Person, die einen Vertrag selbst schließen möchte oder auf dessen Grundlage zu einer Reise berechtigt ist.

480

Schließlich ist zu beachten, dass die Person des Reisenden durch eine Vertragsübernahme ausgetauscht werden kann. Bis zum Reisebeginn ist der ursprüngliche Vertragspartner nach § 651e Abs. 1 S. 1 befugt, durch Vereinbarung mit dem neuen Reisenden die Person des Reisenden auszutauschen, es sei denn, dass der Reiseveranstalter nach § 651e Abs. 2 dem Austausch berechtigterweise widerspricht. Die positive Zustimmung des Reiseveranstalters ist für die Vertragsübernahme hingegen nicht erforderlich.

II. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

481

Auf den Pauschalreisevertrag finden die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen, also die allgemeinen Wirksamkeitserfordernisse (z.B. §§ 108, 177) und Wirksamkeitshindernisse (z.B. §§ 134, 138) Anwendung.

482

Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 wegen eines Irrtums über solche Umstände, die einen Mangel begründen, scheidet – wie im Kauf- und Werkvertragsrecht – wegen des abschließenden Charakters der Gewährleistungsrechte nach §§ 651i ff. aus.

Palandt-Sprau § 651i Rn. 2. Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1, wegen eines Irrtums über sonstige Umstände oder wegen § 123 bleibt dagegen unberührt.

483

Eine Formnichtigkeit nach § 125 S. 1 kommt nicht in Betracht, da der Pauschalreisevertrag keinem besonderen gesetzlichen Formgebot unterliegt.

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