Inhaltsverzeichnis
Der Pauschalreisevertrag kommt nach den allgemeinen Regeln – demnach den §§ 145ff. – zustande. Bloße Werbeaushänge, Kataloge und Reiseprospekte im Übrigen begründen in der Regel (nur) eine invitatio ad offerendum.
Hinweis
Dies sollte in der Klausur kurz erwähnt werden, jedoch liegt die Betonung auf kurz. Breite Ausführungen zur invitatio ad offerendum sind in der Regel nicht notwendig und damit überflüssig.