Schuldrecht Besonderer Teil 1

Der Reisevertrag - Die Primäransprüche

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B. Die Primäransprüche

Zunächst werden wir uns ansehen was einen Pauschalreisevertrag ausmacht, welche Beteiligten zu berücksichtigen sind und welche Pflichten diese treffen.

I. Anspruch des Reisenden (§ 651a Abs. 1 S. 1)

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch des Reisenden gem. § 651a Abs. 1 S. 1

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Wirksamer Pauschalreisevertrag

 

2.

(Keine) Anfängliche Unmöglichkeit

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

1.

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

 

2.

Nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 275

 

3.

Vertraglich vorbehaltene Absage des Reiseveranstalters

 

4.

Rücktritt des Reisenden nach § 651h

 

5.

Kündigung des Reisenden nach § 651l

 

6.

Rücktritt einer Partei nach §§ 323, 324

 

7.

Widerruf des Reisenden i.S.d. § 355

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit

 

2.

Einreden

1. Anspruchsentstehung

484

Die Entstehung des Anspruchs auf Durchführung einer Reise gegen den Reisveranstalter setzt zunächst den wirksamen Abschluss eines Pauschalreisevertrages voraus. Zur Begutachtung dieses Punktes nehmen Sie die unter Rn. 475 ff. vorgestellten Prüfungsschritte vor.

485

Als rechtshindernde Einwendung kommt insbesondere eine anfängliche Unmöglichkeit der Reise nach § 275 Abs. 1 in Betracht.

Beispiel

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Die vereinbarte Reise soll auf die Südseeinsel X in die Hotelanlage Y führen, die jedoch bereits bei Vertragsschluss wegen eines Hurrikans und Überschwemmungen zerstört ist und für die Dauer der Reise nicht mehr hergestellt werden kann.

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

486

Als rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Anspruch auf Erbringung der Reise kommen zunächst die allgemeinen Tatbestände in Betracht, z.B. der Einwand der Erfüllung, eine nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 275

Zum Beispiel wegen „Überbuchung“ des gebuchten Hotels nach Vertragsschluss. oder die Ausübung eines Kündigungs- oder Rücktrittsrechts. Die allgemeinen Rücktritts- und Kündigungsrechte aus §§ 313 Abs. 3, 314, 323, 324 werden allerdings weitgehend durch die weitreichenden Lösungsrechte nach §§ 651h, l verdrängt.Palandt-Sprau § 651a Rn. 7 und § 651i Rn. 2. Ihnen kommt vor allem noch Bedeutung für einen Rücktritt bzw. eine Kündigung des Reiseveranstalters wegen Pflichtverletzung des Reisenden zu (§§ 314, 323, 324) zu.Palandt-Sprau § 651a Rn. 7.

Ein Widerrufsrecht für den Pauschalreisevertrag ist in §§ 312 Abs. 7 S. 2, 312g Abs. 1 nur für den seltenen Fall vorgesehen, dass der Pauschalreisevertrag als Außergeschäftsraumvertrag abgeschlossen wurde.

487

Der Primäranspruch erlischt ebenfalls, wenn eines der nachfolgend unter Rn. 502 ff. dargestellten besonderen Gestaltungsrechte nach Vertragsschluss ausgeübt (Rücktritt, Kündigung).

3. Durchsetzbarkeit

488

Der Anspruch auf die Durchführung der Reise ist durchsetzbar, wenn er fällig geworden ist und seiner Durchsetzung keine Einreden entgegenstehen.

489

Expertentipp

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Wissen Sie noch, wie die Einrede des § 320 wirkt? Wo ist das geregelt?

Die Einrede des § 320 steht dem Reiseveranstalter nur bei Vereinbarung einer Vorauszahlung des Reisepreises zu. Die Zulässigkeit von in der Praxis häufigen Vorauszahlungsabreden ist in § 651t geregelt. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag (oder Insolvenzschutz gem. § 651s) besteht und dieser dem Reisenden in der Form des § 651t Nr. 2 nachgewiesen wird.

Weitere Einschränkungen sind zu beachten, wenn Vorauszahlungsvereinbarungen, wie im Regelfall, durch AGB vereinbart werden. Diese sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 nur zulässig, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht.

Palandt-Sprau § 651t Rn. 2. Ein sachlicher Grund besteht für eine Vorauszahlungsabrede grundsätzlich bis zur Höhe von 20% des Reisepreises.BGH NJW 2015, 1444.

Die Einrede der Verjährung (§ 214) spielt in Bezug auf den Primäranspruch des Reisenden keine Rolle. Schließlich tritt mit Zeitablauf der gebuchten Reisezeit eine Unmöglichkeit der (rückwirkenden) Leistungserbringung ein, so dass der Anspruch nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen wird und nicht mehr verjähren kann.

II. Der Zahlungsanspruch des Reiseveranstalters (§ 651a Abs. 1 S. 2)

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Zahlungsanspruch des Reiseveranstalters gem. § 651a Abs. 1 S. 2

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Wirksamer Pauschalreisevertrag

 

 

2.

(Keine) Anfängliche Unmöglichkeit

 

 

 

 

Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts

Rn. 494 ff.

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

 

1.

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

 

 

2.

Minderung nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m

 

 

 

 

Verhältnis zu § 326 Abs. 1

Rn. 494 ff.

 

3.

Vertraglich vorbehaltene Absage des Reiseveranstalters

 

 

4.

Rücktritt des Reisenden nach § 651h

 

 

5.

Kündigung des Reisenden nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 5, 651l

 

 

6.

Rücktritt einer Partei nach §§ 323, 324

 

 

7.

Widerruf des Reisenden i.S.d. § 355

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Fälligkeit

 

 

2.

Einreden

 

1. Anspruchsentstehung

490

Der Reisende ist gem. § 651a Abs. 1 S. 2 zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet. Eine Pflicht zur Teilnahme an der Reise besteht hingegen nicht.

Palandt-Sprau § 651a Rn. 11.

491

Hinsichtlich der Entstehung des Anspruches gelten gegenüber der Primärleistungspflicht des Reisveranstalters keine Besonderheiten. Sie prüfen nach den oben unter Rn. 475 ff. genannten Prüfungsschritten, ob ein Pauschalreisevertrag wirksam geschlossen wurde, der den Anspruchsgegner vertraglich zur Zahlung eines bestimmten Reisepreises verpflichtet. Der Anspruch auf Zahlung des Reisepreises kann sich ausnahmsweise auch gegen einen Dritten richten, wenn dieser gem. § 651e anstelle des ursprünglichen Reisenden in die Rechte und Pflichten des Pauschalreisevertrages eingetreten ist.

Hinweis

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Der bisherige Vertragspartner haftet neben dem neu eintretenden Dritten gem. § 651e Abs. 3 als Gesamtschuldner i.S.d. § 421 weiter fort.

492

Bei der Prüfung des Primäranspruchs gegen den Reiseveranstalter haben wir gesehen, dass der Anspruch auf Durchführung der Reise nach § 275 Abs. 1 wegen anfänglicher Unmöglichkeit ausgeschlossen sein kann. Nehmen wir noch einmal das obige Beispiel:

Beispiel

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Die vereinbarte Reise soll auf die Südseeinsel X in die Hotelanlage Y führen, die jedoch bereits bei Vertragsschluss wegen eines Hurrikans und Überschwemmungen zerstört ist und für die Dauer der Reise nicht mehr hergestellt werden kann. Die Durchführung der Reise ist damit vollständig und endgültig unmöglich.

Nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen hätte die vollständige anfängliche Unmöglichkeit zur Folge, dass der Anspruch auf Zahlung des Reisepreises von Anfang nach § 326 Abs. 1 S. 1 entfallen wäre. Etwaige Anzahlungen wären gem. §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 nebst tatsächlich gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen (§ 347 Abs. 1) Zinsen zurückzuerstatten.

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_F/Abschn_I/Nr_2/Bst_b/Rz_263S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_F/Abschn_I/Nr_3/Bst_c/2Bst_cc/Rz_263„Schuldrecht AT II“ Rn. 263 ff. Allerdings wird das allgemeine Leistungsstörungsrecht durch den sog. „weiten Mangelbegriff“ auch bei der – anfänglichen oder nachträglichen – Unmöglichkeit durch die besonderen Gewährleistungsregeln in §§ 651i ff. verdrängt (dazu sogleich unter Rn. 494).

 

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

493

Der Anspruch des Reiseveranstalters auf Zahlung des Reisepreises erlischt nach den allgemeinen Einwendungstatbeständen, die wir bereits unter Rn. 486 aufgelistet haben.

494

Aufgrund des „weiten Mangelbegriffs“ stellen Umstände, die nicht allein in der Person des Reiseteilnehmers begründet sind und die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung ans Reiseziel, Unterbringung, Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise vereiteln, einen Mangel i.S.d. § 651i dar.

Palandt-Sprau § 651 Rn. 6 ff. Auf diese Weise gelangt man auch im Fall der vollständigen oder teilweisen, anfänglichen oder nachträglichen Leistungsbefreiung des Reiseveranstalters nach § 275 zu einer Verdrängung der allgemeinen schuldrechtlichen Regeln. § 326 Abs. 1 S. 1 findet damit wegen § 326 Abs. 1 S. 2 keine Anwendung, so dass sich das Schicksal des Anspruches auf Zahlung des Reisepreises nach den Gewährleistungsregeln der §§ 651i ff. richtet (dazu unter Rn. 512 ff.).

495

Wird die Durchführung der Reise hingegen ganz oder teilweise aus Gründen unmöglich, die allein in der Person des Reisenden ihren Grund haben, kann definitionsgemäß kein Reisemangel vorliegen.

Beispiel

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Der Reisende R kann die Reise nicht antreten, weil er vergessen hat, sich trotz Hinweises des Veranstalters V rechtzeitig um das für die Einreise ins Zielland erforderliche Visum zu kümmern.

Beispiel

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R kann seine Reise wegen einer selbstverschuldeten Verletzung nicht fortsetzen und muss zurück nach Hause fahren.

496

Tritt der Reisende die Reise nicht an, ohne von seinem Rücktrittsrecht aus § 651h Abs. 1 Gebrauch zu machen, gilt § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 2. Denn durch Nichtantritt der Reise gerät der Reisende gem. §§ 293, 296 S. 1 in Annahmeverzug. Mit Zeitablauf tritt wegen des absoluten Fixschuldcharakters der zeitlich gebundenen Reiseleistung während des Annahmeverzuges Unmöglichkeit ein.

Hinweis

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Auch durch Ausübung seines Rücktrittsrechts aus § 651h Abs. 1 könnte der Reisende die Vergütung des Reiseveranstalters nicht vollständig zu Fall bringen. Diesem stünde der Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 S. 2 zu.

Der Reiseveranstalter kann im Beispiel 1 nach § 326 Abs. 2 den vereinbarten Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen bzw. anrechenbarer Vorteile verlangen.

497

Ist es dem Reisenden aus persönlichen Gründen nach Reiseantritt unmöglich, die Reise fortzusetzen, steht ihm das Rücktrittsrecht aus § 651h Abs. 1 nicht zur Seite.

Palandt-Sprau § 651h Rn. 2; bei Gastschulaufenthalten gilt allerdings nach § 651u Abs. 4 eine Ausnahme. Hier ist für den Vergütungsanspruch wieder auf § 326 abzustellen, so dass im Falle des § 326 Abs. 2 der volle Reisepreis abzüglich der nach § 326 Abs. 2 S. 2 anrechenbaren Beträge geschuldet ist. Auch im Beispiel 2 ist der T also im Ergebnis zur Zahlung des – um die anrechenbaren Beträge – reduzierten Reisepreises verpflichtet.

498

Die Ausübung der nachfolgend unter Rn. 502 ff. dargestellten besonderen Gestaltungsrechte führt zum Erlöschen der Primärleistungsansprüche, also auch zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Reiseveranstalters gegen den Reisenden.

Hinweis

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Bitte denken Sie bei Ausübung des Rücktritts nach § 651h und die Kündigungen nach § 651l an die Entstehung der dort jeweils geregelten besonderen Entschädigungsansprüche (siehe unter Rn. 505 ff.).

3. Durchsetzbarkeit

499

Zur Fälligkeit des Reisepreises, vgl. oben Rn. 489.

500

Zu Vorfälligkeitsvereinbarungen durch AGB vgl. ebenfalls die obigen Ausführungen unter Rn. 489.

501

Gegen den Zahlungsanspruch des Reiseveranstalters stehen dem Reisenden die allgemeinen Einreden zu. Hier ist insbesondere an die Einrede aus § 320 wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Überlassung einer Reisebestätigung gem. § 651d Abs. 3 mit den Informationen gem. Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu denken.

Die Verjährung der Ansprüche des Reiseveranstalters richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199.

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