Schuldrecht Besonderer Teil 1

Ausschluss der Gewährleistung

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



590 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2399 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 5011 Seiten

II. Ausschluss der Gewährleistung

 

Prüfungsschema

Hier klicken zum Ausklappen
Wie prüft man: Gewährleistungsausschluss

I.

Gesetzlicher Gewährleistungsausschluss:
§§ 442, 445, 377 HGB, § 806 ZPO, § 56 S. 3 ZVG

 

 

 

Zeitlich versetzte Abgabe von Angebot und Annahme

Rn. 196

 

 

Schwebend unwirksamer KV

Rn. 198

II.

Vertraglicher Gewährleistungsausschluss:

 

 

1.

Vereinbarung über Ausschluss der Gewährleistung

 

 

 

 

Auslegung bei Kombination mit Beschaffenheitsvereinbarung

Rn. 201

 

2.

Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse, insbesondere

 

 

 

a)

§§ 474 Abs. 1, 476 Abs. 1 (Verbrauchsgüterkauf)

 

 

 

b)

Arglist oder Garantie, § 444

 

 

 

c)

§§ 307, 309 Nr. 7, 8b

 

193

Vor Darstellung der einzelnen Rechte des Käufers betrachten wir außerdem noch die verschiedenen Varianten, nach denen die Gewährleistungshaftung des Verkäufers trotz bestehenden Mangels ausgeschlossen ist.

1. Gesetzlicher Haftungsausschluss

194

Die kaufrechtlichen Regelungen in §§ 433 ff. kennen zwei Tatbestände, die die Gewährleistungshaftung des Verkäufers ausschließen: § 442 und § 445.

Beim Handelskauf beachten Sie zusätzlich § 377 HGB, vgl. dazu die Darstellung im Skript „Handels- und Gesellschaftsrecht“.

a) Ausschluss nach § 442

195

Dass eine Haftung des Verkäufers für Mängel nicht besteht, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte, ergibt sich aus § 442 Abs. 1 S. 1. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Käufer durch den Mangel nicht in seinen berechtigten Erwartungen enttäuscht wird, wenn er den Kauf trotz des offenbarten Mangels mit dem vereinbarten Preis gewollt hat. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen trotz erkannten Mangels wäre widersprüchlich.

Beachten Sie, dass § 442, im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gem. § 475 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung (mehr) findet. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher nur für B2B, C2B und C2C Konstellationen. Die Anwendbarkeit in B2C Konstellationen ist  ausgeschlossen, damit die besonderen Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 476 Abs. 1 Satz 2 nicht umgangen werden.

196

Da es im Kern um das Verbot widersprüchlichen Verhaltens geht, hat der BGH den Anwendungsbereich des § 442 um Fälle erweitert, in denen Angebot und Annahme zeitlich versetzt abgegeben wurden. Dann soll es grundsätzlich darauf ankommen, wann die Erklärung des Käufers für diesen bindend geworden ist. Das ist regelmäßig erst mit Zugang der Fall, weil der Käufer seine Erklärung ja vorher noch § 130 Abs. 1 S. 2 widerrufen kann. Da der nicht juristisch gebildete Käufer von einem solchen Widerrufsrecht regelmäßig nichts weiß, stellt der BGH im Zweifel bereits auf den Zeitpunkt Abgabe, bei notarieller Form (§ 311b) auf die notarielle Beurkundung der Vertragserklärung des Käufers ab.

BGH Urteil vom 15.6.2012 (Az: V ZR 198/11) unter Tz. 21 ff. = NJW 2012, 2793 ff.; Palandt-Weidenkaff § 442 Rn. 8. Erfährt der Käufer von dem Mangel erst im Anschluss, aber vor Annahme seiner Erklärung durch den Verkäufer, kannte er den Mangel technisch gesehen zwar bei Vertragsschluss. § 442 findet im Wege der teleologischen Reduktion dennoch keine Anwendung.BGH a.a.O. mit der Ausnahme, dass der Käufer § 442 gegen sich gelten lassen müsse, wenn er Kenntnis vom Mangel und auch Veranlassung hatte, sich um Möglichkeiten zu bemühen, das Wirksamwerden seines Angebots deshalb noch zu verhindern. Lasse er den Vertrag dann sehenden Auges zustande kommen, handele er widersprüchlich.

197

Hat der Käufer den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt, kommt eine Haftung des Verkäufers nur in Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn er eine Garantie

Siehe zur Garantieübernahme im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_2/Kap_B/Abschn_IV/Nr_2/Rz_33 „Schuldrecht AT II“ Rn. 33„Schuldrecht AT II“ Rn. 33. für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2). Arglist eines Vertreters muss sich der Verkäufer nach § 166 Abs. 1 zurechnen lassen.St. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 7.6.2006 (Az: VIII ZR 209/05) unter Tz. 8 = BGHZ 168, 64 ff. = NJW 2006, 2839 ff.

Definition

Hier klicken zum Ausklappen
Definition: arglistiges Verschweigen

Ein arglistiges Verschweigen liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer den Käufer trotz Aufklärungspflicht

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_II/Nr_2/Bst_a/Rz_427S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_V/Nr_2/Rz_427 „Schuldrecht AT II“ Rn. 427 ff.„Schuldrecht AT II“ Rn. 427 ff. vorsätzlich nicht auf einen Mangel hinweist. Erfasst wird auch der Fall des vorsätzlichen Vorspiegelns der Mangelfreiheit.Palandt-Weidenkaff § 442 Rn. 18. Dabei handelt der Verkäufer bereits dann arglistig (= vorsätzlich), wenn er „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.St. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 7.6.2006 (Az: VIII ZR 209/05) unter Tz. 13 = BGHZ 168, 64 ff. = NJW 2006, 2839 ff.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unternehmer K kauft von Unternehmer V einen gebrauchten PKW. Bei Abschluss des Kaufvertrages gibt der auf Seiten der V tätige Mitarbeiter M auf Nachfrage des K an, der Wagen sei „unfallfrei“. Allerdings hatte er dies vorher nicht nachgeprüft und verfügte deshalb über keine eigenen Erkenntnisse. Später stellt sich heraus, dass das Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden nach einem Unfall hatte. Wegen der einschränkungslosen Auskunft des M bejahte der BGH in diesem Fall ein arglistiges Verhalten, das sich V nach § 166 Abs. 1 zurechnen lassen muss. M hätte den K darauf hinweisen müssen, dass er über keine näheren Informationen verfüge. Ohne diese Einschränkung müsse K die Aussage des V fälschlicherweise so verstehen, als beruhe sie auf zuverlässiger Kenntnis und sei deshalb richtig.

198

Auch im Falle eines schwebend unwirksamen Vertrages ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und nicht auf das Datum des späteren Wirksamenwerdens.

BGH Urteil vom 27.5.2011 (Az: V ZR 122/10) unter Tz. 12 ff. = NJW 2011, 2953 f.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Haben Käufer und Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag mit Formfehler geschlossen, ist der Vertrag gem. §§ 125 S. 1, 311b Abs. 1 S. 1 nichtig, kann aber nach § 311b Abs. 1 S. 2 durch Auflassung und Eintragung des Käufers als neuen Eigentümer im Grundbuch geheilt werden. Erfährt nun der Käufer nach Vertragsschluss, aber vor dem Grundbucheintrag, dass das Grundstück mangelhaft ist, schließt das seine Gewährleistungsansprüche nach vollzogenem Grundbucheintrag und Heilung des Formmangels nicht mehr aus. Die spätere Kenntnis vom Mangel schadet ihm nicht. Der Vertrag wird so gültig, wie er ihn ursprünglich, also ohne Mangelkenntnis, gewollt hat. Die Vereinbarungen ändern sich nicht mehr. Dem entspricht es, wenn der Verkäufer sich an seinen ursprünglichen Versprechen messen lassen muss.

BGH Urteil vom 27.5.2011 (Az: V ZR 122/10) unter Tz. 12 ff. = NJW 2011, 2953 f. Dieser ist möglicherweise gut beraten, den Grundbucheintrag zu verhindern, um die Gewährleistungshaftung zu vermeiden.

b) Ausschluss nach § 445

199

Für Pfandversteigerungen sieht § 445 ebenfalls einen gesetzlichen Haftungsausschluss bis zur Grenze der Arglist oder Beschaffenheitsgarantie vor.

Anders als die „öffentlich zugängliche Versteigerung“ i.S.d. § 474 Abs. 2 S. 2, die in § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 10 definiert ist, bezieht sich § 445 auf den engeren Begriff der „öffentlichen Versteigerung“ i.S.d. § 383 Abs. 3.

Palandt-Weidenkaff § 445 Rn. 6. Dieser Begriff ist enger und verlangt „einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer.

Der Grund des Haftungsprivilegs besteht darin, dass der Verkäufer hier einen Pfandgegenstand verkauft, der ihm nicht gehört und dessen Beschaffenheit er regelmäßig auch nicht so gut kennt.

Palandt-Weidenkaff § 445 Rn. 1. Der Verkäufer verkauft die Sache notgedrungen, weil seine gesicherte Forderung nicht bedient wurde (vgl. § 1228 ff.) und nicht freiwillig.

200

Beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 445 nicht, § 475 Abs. 3 S. 2. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 eine gebrauchte Sache in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung gem. § 312g Abs. 2 Nr. 10  verkauft wurde und dem Verbraucher in leicht verfügbarer Weise zuvor klare und umfassende Informationen darüber zur Verfügung gestellt worden sind, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten.

Außerdem gilt eine Rückausnahme bei einer öffentlichen Versteigerung beweglicher Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Dann ist die Gewährleistung bereits nach § 806 ZPO ausgeschlossen.

Bei der Versteigerung von Grundstücken folgt der Haftungsausschluss aus § 56 S. 3 ZVG.

2. Vertragliche Haftungsausschlüsse

a) Vereinbarung über Haftungsausschluss

201

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Bitte beachten Sie, dass § 434 seit dem 1.1.2022 neu gefasst ist. Inhaltlich ergeben sich bezüglich des Videos keine Änderungen. Das Video wird in Kürze neu gedreht.

Ob und was die Parteien mit einer bestimmten Ausschlussklausel meinten, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die Privatpersonen V und K einigen sich auf die Formulierung „gekauft wie gesehen“.

Die Gewährleistung ist hier gem. §§ 133, 157 nur in Bezug auf solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind.

BGH NJW 1996, 2025; BGHZ 74, 383, 385 f.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

In einem Grundstückskaufvertrag vereinbaren die Parteien den Ausschluss der Gewährleistung für „sichtbare und unsichtbare Mängel“.

Nach Ansicht des BGH erfasst diese Vereinbarung nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluss, aber vor Gefahrübergang auftreten.

BGH Urteil vom 24.1.2003 (Az: V ZR 248/02) = NJW 2003, 1316. Schließlich könne sich der Käufer vor den Folgen eines solchen Mangels nicht schützen, da er bei Vertragsschluss gerade noch nicht erkennbar war. Wegen des damit verbundenen Risikos könne der Verkäufer ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht annehmen, dass der Käufer zu einem derart weit reichenden Haftungsausschluss bereit sei.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

V verkauft dem K privat einen 6 Jahre alten PKW mit der Angabe: „Getriebe ausgetauscht – erst 1 Jahr alt“. Tatsächlich ist das Getriebe 4 Jahre alt. Im Vertrag heißt es: „PKW wird ohne Gewähr verkauft.“

Hier stehen beide Regelungen, nämlich die vereinbarte Beschaffenheit des ausgetauschten Getriebes (1 Jahr) einerseits und der Gewährleistungsausschluss andererseits, zumindest aus der Sicht des Käufers gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1) – ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 3).

BGH Urteil vom 29.11.2006 (Az: VIII ZR 92/06) unter Tz. 28 ff. = BGHZ 170, 86 ff. = NJW 2007, 1346 ff.

 

b) Wirksamkeit des Haftungsausschlusses

202

Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes sind Haftungsausschlüsse bei Abschluss des Kaufvertrages nur in Bezug auf Schadensersatzansprüche möglich, § 476 Abs. 3.

Die zwingende Geltung der in § 476 Abs. 1 genannten Vorschriften lässt sich auch nicht durch Vorschieben eines Verbrauchers als „Verkäufer-Strohmann“ umgehen, § 476 Abs. 1 S. 2. Eine solche Umgehung liegt beispielsweise vor, wenn der Unternehmer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der eigentliche Vertragspartner des Verbrauchers ist, weil er Nutzen und Risiken aus dem Vertrag trägt. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Verkaufs verteilt sind.

BGH Urteil vom 26.1.2005 (Az: VIII ZR 175/04) = NJW 2005, 1039 ff.; Palandt-Weidenkaff § 474 Rn. 4 f.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Händler H verkauft als Stellvertreter des Verbrauchers V dessen gebrauchten PKW an den Verbraucher K. Es wird ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Liegt bereits in der Stellvertreterkonstruktion eine Umgehung i.S.d. § 476 Abs. 1 S. 2?

Eine solche Annahme ginge zu weit und würde die Privatautonomie des Händlers in ungerechtfertigter Weise beschränken. Die Freiheit, als Stellvertreter zu handeln (sog. „Agenturgeschäft“) , steht dem Unternehmer wie jeder anderen Person zu. Hätte der Gesetzgeber solche Agenturverträge stets als Umgehungsgeschäft angesehen, so hätte er dies zum Gegenstand einer besonderen Regelung machen müssen. Jedoch kann im Einzelfall die Stellvertretungskonstruktion zu einem Umgehungsgeschäft werden. Eine Umgehung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Verkäufer ein Gebrauchtfahrzeug, das er im Kundenauftrag weiter veräußert, dergestalt in Zahlung genommen hat, dass er dem Eigentümer des Fahrzeugs einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat.

BGH a.a.O.

Eine unzulässige Umgehung durch Vorschieben eines „Verbraucher-Strohmanns“ als Verkäufer hat zur Folge, dass der Unternehmer beim Verkauf ebenfalls als Verkäufer anzusehen ist und sich nicht auf seine Stellung als bloßer Vertreter berufen kann.

Entscheidungen des BGH vom 22.11.2006 (Az: VIII ZR 72/06) = BGHZ 170, 67 = NJW 2007, 759 unter Ziff. II. 2 und vom 26.1.2005 (Az: VIII ZR 175/04) = NJW 2005, 1039 ff. unter Ziff. 2; Palandt-Weidenkaff § 475 Rn. 5.

203

Im Übrigen kann sich der Verkäufer auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen oder einer Garantieübernahme

Siehe dazu unter Rn. 307. nicht berufen (§ 444). Dabei ist es unerheblich, ob das Verschweigen ursächlich für den Vertragsschluss war oder nicht.BGH Urteil vom 15.7.2011 (Az: V ZR 171/10) unter Ziff. II 2 und 3 = ZIP 2011, 1872 f. Anders als bei der Anfechtung nach § 123 Abs. 1, wo eine Kausalität der Arglist auf die Abgabe der Willenserklärung notwendig istSiehe zu § 123 im Skript S_JURIQ-RGL2/Teil_4/Kap_C/Abschn_VII/Nr_1/Rz_407S_JURIQ-RGL2/Teil_4/Kap_C/Abschn_VII/Nr_2/Bst_b/2Bst_aa/Rz_407„BGB AT II“ Rn. 407 ff.„BGB AT II“ Rn. 407 ff., sieht § 444 dies in seinem Tatbestand nicht vor. Der Verkäufer haftet auf Erfüllung des Vertrages so, wie er nach dem Vertrag objektiv verpflichtet ist und nicht, wie er auch hätte geschlossen werden können.

204

Im Falle eines Haftungsschlusses durch AGB sind außerdem § 309 Nr. 7 und 8b

Achten Sie hier auf die Beschränkung des Anwendungsbereiches auf „neu hergestellte“ Sachen. Beim Verkauf eines Hausgrundstücks bzw. einer Eigentumswohnung kommt es auf die „Neuheit“ des Hauses/Wohnung an und nicht auf das Grundstück, Palandt-Grüneberg § 309 Rn. 60 ff. zu beachten.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unternehmer V verkauft dem Unternehmer K einen gebrauchten PKW. Im Formularvertrag heißt es: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 310 Abs. 1 S. 2, 309 Nr. 7 Buchstabe a und b unwirksam, so dass es nach § 306 bei der gesetzlichen Haftung verbleibt. Den in § 309 Nr. 7 vorgesehenen Beschränkungen der Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen trägt die Klausel keine Rechnung. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht.

BGH VU vom 19.9.2007 (Az: VIII ZR 141/06) unter Tz. 10 = NJW 2007, 3774. Die Wertungen des § 309 sind gem. § 310 Abs. 1 S. 2 auch im unternehmerischen Verkehr zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass den Klauselverboten in § 309 eine Indizwirkung für die Unwirksamkeit auch im unternehmerischen Verkehr zukommt. Regelungen, die gegen § 309 Nr. 7 verstoßen, werden auch im unternehmerischen Verkehr nicht ausnahmsweise als angemessen angesehen.BGH a.a.O.

 

 

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!