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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - Rechtsmangel, § 435

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

Rechtsmangel, § 435

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2. Rechtsmangel, § 435

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Rechtsmangel, § 435

I.

Absolute, insbesondere dingliche Rechte Dritter

 

 

 

Fehlendes Eigentum

Rn. 174

II.

Obligatorische Rechte Dritter

 

III.

Öffentlich-rechtliche Beschränkungen

 

IV.

Buchrechte, § 435 S. 2

 

172

Ein Rechtsmangel. i.S.d. § 435 S. 1 liegt vor, wenn das Eigentum oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstandes von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts beschränkt werden kann.

Palandt-Weidenkaff § 435 Rn. 5.

Beispiel

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Dingliche Rechte wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, auch wenn sie nur im Grundbuch eingetragen sind, aber nicht bestehen (sog. „Buchrechte“, § 435 S. 2);

Beispiel

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Gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Markenrechte;

Beispiel

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Relative Rechte aus Miet- und Pachtverhältnissen wegen § 566;

Beispiel

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Öffentliche Rechte wie Sozialbindung einer Wohnung,

BGH NJW 2000, 1256 ff. Pflicht zur Veräußerung des verkauften Grundstücks an die Gemeinde als Straßengrund.BGH NJW 1983, 275 ff.

173

Auch wenn eine solche rechtliche Beschränkung des Eigentums vorliegt, handelt es sich naturgemäß nicht um einen Rechtsmangel, wenn das Recht des Dritten vom Käufer im Kaufvertrag übernommen wurde.

174

Fehlendes Eigentum des Veräußerers (und damit Eigentum eines Dritten) wird von der h.M. grundsätzlich nicht als Rechtsmangel, sondern als Fall der reinen Nichterfüllung angesehen.

BGH Urteil vom 19.10.2007 (Az: V ZR 211/06) unter Ziff. II 2a m.w.N. = NJW 2007, 3777 ff.; Palandt-Weidenkaff § 435, Rn. 8; anderer Ansicht z.B. Canaris JZ 2003, 831 ff. (832) m.w.N., der ab dem Moment, in dem der Käufer Eigentum erworben hätte, das Gewährleistungsrecht anwenden will. Hinsichtlich der Verjährung kann § 438 Abs. 1 Nr. 1 aber analog anwendbar sein (s.o. Rn. 90).

 

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