Schuldrecht Besonderer Teil 1

Sachkauf gem. § 433

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2. Sachkauf gem. § 433

a) Hauptleistungspflichten

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Beim sog. „Sachkauf“ verpflichtet sich der Verkäufer, gegen Zahlung des Kaufpreises Besitz und Eigentum (oder nur Miteigentum) an einer Sache (§ 90) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1). Die Primärleistungspflicht des Verkäufers umfasst also zwei Komponenten: die Verschaffung von Besitz und Eigentum (§ 433 Abs. 1 S. 1) einerseits und die Gewährleistung der Mangelfreiheit der Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2) andererseits. Dabei soll die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht ewig andauern. Der Verkäufer will sich typischerweise nicht zu einer dauernden Instandhaltung verpflichten, sondern die Mängelfreiheit nur zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährleisten. Der Kaufvertrag begründet kein Dauerschuldverhältnis wie etwa die Miete (vgl. § 535 Abs. 1 S. 2). Der maßgebliche Zeitpunkt ist nach der Formulierung des § 433 Abs. 1 S. 2 spätestens der Moment, in dem der Verkäufer dem Käufer Eigentum und Besitz „verschafft“ hat. Wir werden uns noch damit beschäftigen, dass in der Regel noch frühere Zeitpunkte als „Gewährleistungsstichtage“ in Betracht kommen.

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Zur Herstellung der verkauften Sache ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Soll er nach der Vereinbarung auch die Herstellung der Sache schulden, liegt kein Kauf-, sondern ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 vor (s.u. Rn. 366 ff.).

Hinweis

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Daraus folgt, dass der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Ein Herstellerverschulden kann dem Verkäufer nicht über § 278 zugerechnet werden!

BGH Urteil vom 2.4.2014 (Az: VIII ZR 46/13) unter Tz. 31 f. = BGHZ 200, 337 ff. = NJW 2014, 2183 ff; siehe dazu auch im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_2/Kap_D/Abschn_III/Nr_2/Bst_a/Rz_57 „Schuldrecht AT II“ Rn. 57 ff„Schuldrecht AT II“ Rn. 57 ff.

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Werden Tiere verkauft, finden die Vorschriften über den Sachkauf Anwendung. Denn nach § 90a S. 3 werden Tiere grundsätzlich wie Sachen behandelt. Für Tiere sehen die §§ 433 ff. bis auf § 477 Abs. 1 Satz 2 keine Sondervorschriften (mehr) vor.

Beispiel

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Wer einen Hund verkauft, verpflichtet sich gem. § 433 Abs. 1 dem Käufer Besitz und Eigentum am Hund frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

b) Besondere Auslegungsfragen

aa) Bestimmung der verkauften Sache(n)/Stück- und Gattungsschuld

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Bei Vereinbarung eines Sachkaufes i.S.d. § 433 muss sich die verkaufte und damit vom Verkäufer geschuldete Sache als eines der „essentialia negotii“ des Kaufvertrages anhand der Vereinbarung eindeutig bestimmen lassen.

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_VI/Rz_251S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_A/Abschn_I/Rz_251 „BGB AT I“ Rn. 251 ff.„BGB AT I“ Rn. 251 ff.

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Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass § 434 seit dem 1.1.2022 neu gefasst ist. Inhaltlich ergeben sich bezüglich des Videos jedoch keine Änderungen. Statt § 434 Abs. 1 Satz 1 nun § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu zitieren. Das Video wird in Kürze neu gedreht.

 

Die Parteien können als „verkaufte Sache“ ein ganz bestimmtes, individuelles Stück als Kaufobjekt festlegen. Man spricht dann von einer „Stückschuld“ oder einem „Stückkauf“.

Beispiel

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V verkauft dem K ein bestimmtes, mit der grundbuchmäßigen Flurbezeichnung bezeichnetes Grundstück.

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Die Kaufvertragspartner können aber alternativ auch abstraktere Merkmale festlegen, die als solche noch keine Individualisierung einer ganz bestimmten Sache erlauben. Dann soll dem Verkäufer die Auswahl überlassen bleiben, mit welchen Exemplaren er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllen möchte. Entscheidend ist dann nur, dass die ausgewählte Sache den vereinbarten Merkmalen gerecht wird und auch im Übrigen mangelfrei (vgl. § 243 Abs. 1) ist. Wegen der Festlegung der Auswahlmerkmale liegt eine hinreichende Bestimmbarkeit des Kaufobjekts vor. Es handelt sich dann um eine Gattungsschuld“ bzw. um einen „Gattungskauf“. Wenn die Parteien in die Gattungsbeschreibung das Merkmal aufnehmen, die Sache solle aus dem Vorrat des Verkäufers stammen, vereinbaren sie eine sog. „beschränkte Gattungsschuld“ in Form einer „Vorratsschuld“.

Beispiel

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K kauft beim Versandhändler V eine DVD über dessen Online-Shop durch Angabe der von V festgelegten Artikelnummer und Artikelbezeichnung.

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Die Vereinbarung der Parteien ist nicht immer eindeutig. Häufig lassen sich die Äußerungen sowohl als Vereinbarung einer Stück- wie einer Gattungsschuld auffassen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Auswahl eines konkreten Stücks bei Vertragsschluss auch als exemplarische Beschreibung einer Gattung verstanden werden könnte und dem konkreten Stück lediglich die Funktion eines Musters zur Beschreibung der geschuldeten Gattung zukommen soll.

Entscheidend ist – wie immer – das redliche Verständnis der Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen, §§ 133, 157. Fraglich ist alleine, welche Auslegung im Zweifel den Vorzug verdient und mit welchen Kriterien sich eine Vermutung für eine Stück- bzw. Gattungsschuld begründen lässt.

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Geht es dem Verkäufer ersichtlich nur um die Abgabe des konkret ausgewählten Stücks, etwa weil er erkennbar kein sonstiges Stück besitzt oder die restlichen Stücke ausdrücklich zurückbehalten möchte, liegt eine Stückschuld vor.

So z.B. Gsell JuS 2007, 97, 98 Fn. 17; Tiedtke/Schmitt JuS 2005, 583, 585 unter Ziff. III 1. Der Verkäufer macht hier deutlich, nur das bei Vertragsschluss ausgewählte und kein anderes Stück beschaffen zu wollen.

Beispiel

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Der Verbraucher V verkauft dem K seinen einzigen, gebrauchten PKW.

Beispiel

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Weinhändler V verkauft dem K wegen Räumung seines Ladenlokals seine gesamten Lagerbestände der Weinsorte X.

Beispiel

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Verbraucher V bietet dem K eine neue DVD mit einem bestimmten Filmtitel zum Kauf an, die er selber versehentlich doppelt erworben hatte.

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Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer deutlich macht, sich aus bestimmten Gründen bewusst für das konkrete Exemplar entschieden zu haben. Dann sind die „Zweifel“, welchem Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben ist, zugunsten der Stückschuld ausgeräumt.

Beispiel

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Computerhändler V präsentiert von jedem seiner vorrätigen Laptops jeweils ein Modell im Laden. Kunde K möchte ein präsentes Exemplar kaufen und sofort mitnehmen. Er teilt mit, er habe keine Zeit und wolle nicht warten, bis V ein anderes Exemplar desselben Typs aus dem Lager beschafft habe.

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Eine bewusste Auswahlentscheidung des Käufers wird man redlicherweise auch bei unvertretbaren Sachen annehmen müssen. Das sind neben Grundstücken solche beweglichen Sachen, die vom Verkehr im Gegensatz zu den vertretbaren Sachen i.S.d. § 91 auch durch individuelle Merkmale unterschieden werden. Hier liegt wegen der Individualität des Stücks die Annahme fern, das Stück diene bloß als Muster für die Beschreibung einer Gattung.

Beispiel

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K entscheidet sich beim Gebrauchtwagenhändler V nach Beratung und Probefahrt für einen von mehreren gebrauchten Jahreswagen desselben Modells mit vergleichbarer Laufleistung und Ausstattung. Hier unterscheidet sich jeder Wagen durch seinen individuellen Abnutzungsgrad, der von der Nutzungs- und Pflegeintensität der früheren Nutzer abhängt.

BGH Urteil vom 7.6.2006 (Az: VIII ZR 209/05) unter Tz. 24 = BGHZ 168, 64 ff. = NJW 2006, 2839, 2841; Bitter ZIP 2007, 1881, 1882; a.A. Musielak NJW 2008, 2801, 2805 f. (reine Musterfunktion und damit Gattungsschuld).

Beispiel

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K entscheidet sich beim Galeristen V nach eingehender Besichtigung für das Gemälde mit dem Titel „ICH“ aus der Trilogie „ICH – DU – WIR“ des Malers M. K will hier erkennbar das Bild „ICH“ und nicht „eines der drei Bilder“ aus dieser Trilogie erwerben.

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Beim Kauf einer „vertretbaren Sache“ wird schließlich vertreten, es sei im Zweifel eine (ggf. auf den Vorrat des Verkäufers beschränkte) Gattungsschuld vereinbart.

Tiedtke/Schmitt JuS 2005, 583, 585 unter Ziff. III 2a; Palandt-Grüneberg § 243 Rn. 2 („in der Regel“); a.A. bspw. Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114, 2119. „Vertretbar“ ist eine bewegliche„Vertretbare“ Grundstücke gibt es nicht! Sache nach § 91, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht und nicht durch individuelle Merkmale bestimmt wird.

Beispiel

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K geht zum Lebensmitteldiscounter V und entnimmt einem Karton mit 40 Mehlpackungen eine Packung. Diese Mehlpackung legt er an der Kasse vor. Die Kassiererin zieht die Packung über den Scanner und verlangt den Kaufpreis. Haben die Parteien jetzt einen Kaufvertrag nur über diese, an der Kasse vorgelegte Mehlpackung geschlossen (Stückschuld) oder sollte die vorgelegte Packung lediglich exemplarisch die geschuldete Gattung beschreiben (Gattungskauf)?

 

Der Schluss auf die Vereinbarung eines Gattungskaufes – meist in der Form einer Vorratsschuld – rechtfertigt sich daraus, dass vertretbare Sachen ohne weiteres untereinander austauschbar sind und der Verkäufer deshalb redlicherweise nicht davon ausgehen kann, es komme dem Käufer ausgerechnet auf das zufällig ausgesonderte Stück an. Im Beispiel ist aufgrund Vertretbarkeit der vorgelegten Mehlpackung und der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung des K letztlich vom Zufall geprägt war und er dem Vorrat des Verkäufers ebenso gut eine andere Verpackung hätte entnehmen können. Allerdings musste K davon ausgehen, dass dem V nur an einer Leistung aus seinem Vorrat gelegen ist, um keine zusätzlichen Beschaffungskosten zu haben. Damit haben die Parteien eine auf den Vorrat des V beschränkte Gattungsschuld vereinbart.

Diese Ansicht bedeutet keineswegs, dass es keine Stückschuld über vertretbare Sachen geben kann. Kann etwa der Käufer erkennen, dass der Verkäufer nur dieses eine (vertretbare) Stück vorrätig hat und ihm deshalb bei Vertragsschluss nur dieses Stück verschaffen kann und will, liegt – nach allen Ansichten – eine Stückschuld vor (s.o. Rn. 13, Beispiele 2 und 3.). Eine Stückschuld liegt außerdem trotz Vertretbarkeit der Sache vor, wenn der Käufer – wie im Laptopfall oben – seine Auswahl erkennbar bewusst aus besonderen Gründen getroffen hat.

Fazit:

Die hier vorgestellte Ansicht unternimmt methodisch nichts anderes, als den Parteiwillen vom Standpunkt eines redlichen Empfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Treu und Glauben nach §§ 133, 157 zu ermitteln. Verborgen gebliebene Auswahlkriterien einer Partei können – wie immer – bei der Auslegung vom jeweiligen normativen Empfängerhorizont mangels Erkennbarkeit keine Berücksichtigung finden.

bb) Erstreckung auf wesentliche Bestandteile/Zubehör

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Expertentipp

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Lesen Sie im Gesetz die §§ 93 ff., 311c, 926 parallel mit!

Da an einem wesentlichen Bestandteil gem. § 93 keine besonderen dinglichen Rechte bestehen können, wäre der Kaufvertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wenn er gem. § 433 Abs. 1 S. 1 nur zur Übereignung der verkauften Sache ohne ihre wesentlichen Bestandteile verpflichtete.

BGHZ 104, 298 ff. = NJW 1988, 2789, 2790; Palandt-Ellenberger § 93 Rn. 4. Da die Vereinbarung einer unmöglichen Leistung dem Parteiwillen im Zweifel nicht entspricht, ist regelmäßig von einer Verpflichtung zur Übereignung auch der wesentlichen Bestandteile auszugehen.

Beispiel

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Wird ein Grundstück verkauft, auf dem sich ein Haus befindet, sind auch das Haus und die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen Gegenstand des Kaufvertrages (vgl. § 94).

Hinweis

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Schließen die Parteien ausdrücklich einen Kaufvertrag, wonach bestimmte wesentliche Bestandteile beim Verkäufer verbleiben sollen, kann die Abrede im Wege der Auslegung als Einräumung von Wegnahme- und Aneignungsrechten an den wesentlichen Bestandteilen verstanden werden.

Palandt-Ellenberger § 93 Rn. 4.

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Eine Auslegungshilfe bietet die – nicht nur auf Kaufverträge anwendbare! – Vermutungsregel des § 311c, wonach sich die Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache „im Zweifel“ auch auf dessen Zubehör (vgl. §§ 97, 98) erstrecken soll.

Beispiel

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Wer ein Grundstück mit einem Gartenlokal verkauft, ist im Zweifel auch verpflichtet, das dem dauernden Betrieb des Gartenlokals dienende Inventar (Küche, Schankanlage, Einrichtung etc.) zu übereignen.

Siehe dazu BGH Urteil vom 14.12.2005 (Az: IV ZR 45/05) unter Tz. 7 ff. = BGHZ 165, 261 ff. = NJW 2006, 993 f.; Palandt-Ellenberger § 97 Rn. 11.

cc) Verkauf noch nicht existierender Sachen

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Es ist denkbar, dass der verkaufte Gegenstand bei Abschluss des Kaufvertrages noch gar nicht existiert.

Beispiel

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Züchter V „verkauft“ dem K sämtliche Welpen des nächsten Wurfes seiner Hündin Zora.

Beispiel

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Händler V „verkauft“ dem K einen PKW, der erst noch vom Hersteller H hergestellt und von V beschafft werden muss.

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Im Beispiel 1 und 2 schließen die Parteien einen Kaufvertrag über eine künftige Sache (bzw. Tier, vgl. § 90a S. 3). Hier kommen mehrere Varianten in Betracht:

Soll der Vertragspartner eine Sache selber erzeugen oder durch Erfüllungsgehilfen erzeugen lassen, liegt ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 (s.o. Rn. 7) vor. Im Beispiel 1 ist daher ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 anzunehmen.

Palandt-Sprau § 650 Rn. 2.

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Verspricht der Vertragspartner keine persönliche Herstellung, schuldet er nur die Übereignung und Übergabe der zukünftig hergestellten Sache. Im Beispiel 2 liegt daher ein Kaufvertrag vor. Dem Umstand, dass der Verkäufer bei Vertragsschluss noch nicht liefern kann, tragen die Vertragspartner (ausdrücklich oder konkludent) durch Vereinbarung einer aufschiebenden (mögliche und erfolgreiche Herstellung) oder auflösenden (gescheiterte Herstellung) Bedingung bzw. einem Rücktrittsvorbehalt Rechnung.

Vgl. Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 6. Welche Variante einschlägig ist, ist eine Sache der Auslegung im Einzelfall (§§ 133, 157).

Expertentipp

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Deswegen müssen Sie gedanklich erst die aufschiebende Bedingung prüfen und dürfen erst dann die anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bearbeiten – siehe Rn. 56 ff.

c) Wichtige Varianten des Sachkaufes

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Die folgenden Varianten des Sachkaufes spielen in der Praxis eine herausragende Rolle. Diese Typen sind meistens miteinander kombiniert. Der Kauf mit Montageverpflichtung (aa) ist gerade beim Verbrauchsgüterkauf (cc) häufig anzutreffen, wie sich auch aus § 474 Abs. 1 S. 2 ergibt. Weiter ist der Verbrauchsgüterkauf regelmäßig auch mit einem Eigentumsvorbehalt (bb) verbunden.

 

aa) Kauf mit Montageverpflichtung

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Der Verkäufer verpflichtet sich häufig zur Montage der verkauften Sache. Hier werden die Verkäuferpflichten um eine Werkleistung i.S.d. § 631 Abs. 2 erweitert. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, nun einen Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder typengemischten Vertrag annehmen zu müssen. Wie sich aus § 434 Abs. 4 und § 474 Abs. 1 S. 2 ergibt, führt eine Montageverpflichtung nicht automatisch dazu, dass der Vertrag deswegen nun ganz oder teilweise dem Werkvertragsrecht zu unterstellen ist. Solange es sich bei der Montage um eine untergeordnete Nebenleistungspflicht handelt, unterliegt der Vertrag einheitlich den kaufrechtlichen Regelungen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Kaufvertrag, Werk(lieferungs)vertrag oder typengemischter Vertrag ist, auf welcher der beiden Leistungsteile (Lieferung, Montage) der Schwerpunkt liegt.

BGH Beschluss vom 16.4.2013 (Az: VIII ZR 375/11) unter Tz. 6 ff. und Urteil vom 3.3.2004 (Az: VIII ZR 76/03) unter Ziff. II 1 = NJW-RR 2004, 850 (m.w.Nachw.). Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.BGH a.a.O. Je mehr die Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Kunden im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten.BGH Urteil vom 3.3.2004 (Az: VIII ZR 76/03) unter Ziff. II 1 = NJW-RR 2004, 850; BGH NJW 1998, 3197, 3198 unter Ziff. II. 1.

Beispiel

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A verpflichtet sich gegenüber B zur Lieferung und Montage einer Solaranlage zur Warmwasserversorgung des Wohnhauses von B. Der Gesamtpreis betrug 3500 €. B zahlt nur 3000 € und verweigert wegen behaupteter Mängel die Abnahme der Montage und die Restzahlung. A klagt auf Zahlung des von B noch nicht gezahlten Restbetrages. B meint, die Klage scheitere an fehlender Abnahme und Abnahmereife (§§ 640, 641).

Auf die Abnahme kommt es nur an, wenn auf den Vertrag Werkvertragsrecht Anwendung findet. Der BGH bejahte einen Kaufvertrag (und lehnte damit Werkvertragsrecht ab), indem er auf folgende Falldetails abstellte: Die Solaranlage bestand aus serienmäßig hergestellten und typmäßig bezeichneten Teilen nebst Zubehör, welche A seinerseits von einem Zulieferer einkauft. Die Einzelteile konnten ohne weiteres wieder demontiert und anderweitig verwendet werden. Laut Angebot des A entfielen nur ca. 25 % des Gesamtpreises auf die Montage einschl. Inbetriebnahme und Nachkontrolle.

Beispiel

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Einen Werkvertrag bejahte der BGH hingegen bei der Verpflichtung zur Verlegung eines Parkettfußbodens.

BGH Beschluss vom 16.4.2013 (Az: VIII ZR 375/11) unter Tz. 8. Im Vordergrund steht hier nach Ansicht des BGH nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem zu verlegenden Holz, sondern die mangelfreie Handwerkerleistung zur Herstellung des Parkettbodens insgesamt, insbesondere die fachgerechte Vorbereitung des Untergrundes, Zuschnitt der Holzbauteile und deren Befestigung. Ebenso bei Lieferung und Verlegung eines Teppichfußbodens, BGH a.a.O. mit Verweis auf BGH NJW 1991, 2486 unter Ziff. II 1.

 

bb) Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449)

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Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache

Beim Immobilienkauf kann es wegen § 925 Abs. 2 keinen Eigentumsvorbehalt geben! das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, ist nach der Auslegungsregel des § 449 Abs. 1 im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen wird. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist im Zweifel also nicht so zu verstehen, dass der Kaufvertrag als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, sondern nur das Verfügungsgeschäft nach §§ 929 ff. unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt. Der – unbedingte – Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zunächst zur Verschaffung eines (mangelfreien) Anwartschaftsrechts durch aufschiebend bedingte Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. mit § 158 Abs. 1.Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 8. Nach herrschender Meinung bleibt es aber auch beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt dabei, dass vollständige Erfüllung erst eintritt, wenn der Käufer durch Bedingungseintritt mangelfreies Eigentum erlangt hat.Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 8 f. Die Leistungspflicht des Verkäufers ist also durch die Verschaffung eines mangelfreien Anwartschaftsrechts noch nicht vollständig erfüllt, sondern dauert bis zum Vollrechtserwerb fort. Die Verschaffungspflicht des Verkäufers reduziert sich nach Übertragung eines Anwartschaftsrechts jedoch auf ein Unterlassen solcher Maßnahmen, die den Erwerb mangelfreien Eigentums gefährden können.Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 8 f. Hinsichtlich der zu gewährenden Mängelfreiheit kann noch aktives Tun erforderlich sein: Bei Gefahrübergang bestehende Sachmängel (s. dazu Rn. 146 ff.) und bis zum Bedingungseintritt auftretende Rechtsmängel (s. dazu Rn. 172 ff.) sind noch zu beseitigen.

cc) Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1)

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Hinweis

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Die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf basieren auf der sogenannten Warenkaufrichtlinie (RL (EU) 2019/771 über bestimmte vertragliche Aspekte des Warenkaufs).

 

Für den Verbrauchsgüterkauf werden die allgemeinen Regeln des Kaufrechts gem. § 474 Abs. 2 S. 1 durch die besonderen Vorschriften des dritten Untertitels ergänzt und modifiziert.

Von besonderer Bedeutung sind hier die Regelungen in § 475, daneben sind seit dem 1.1.2022 die §§ 475a – 475e eingefügt worden. Sie konkretisieren die anwendbaren Vorschriften und Rechte und Pflichten der Parteien bei einem Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen (§§ 475b und 475c).

Auf die sich daraus ergebenden Besonderheiten und Abweichungen gehen wir im jeweiligen Sachzusammenhang ein. An dieser Stelle sollen erst einmal nur die Merkmale des Verbrauchsgüterkaufes und damit der Anwendungsbereich der §§ 474 ff. vorgestellt werden. 

(1) Sachlicher Anwendungsbereich

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Expertentipp

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Lesen Sie hierzu die §§ 13, 14, 474 einmal genau durch.

Nach der Legaldefinition des § 474 Abs. 1 liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher (§ 13) von einem Unternehmer (§ 14) eine Ware kauft.

Der Begriff der Ware ist in § 241a Abs. 1 legaldefiniert. Das sind bewegliche Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.

Durch die Änderung des Wortlauts von § 474 Abs. 1 und die Bezugnahme auf § 241a Abs. 1 – vormals „bewegliche Sache“ – am 1.1.2022, wurde der Anwendungsbereich der §§ 474 ff. schon auf Tatbestandsebene eingeschränkt.

Der Kauf von Tieren ist gem. § 90a ebenfalls erfasst. Dies folgt mittelbar auch aus § 477 Abs. 1 S. 2.

 

Hinweis

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Der Begriff „Verbrauchsgüterkauf“ ist also missglückt, da der Anwendungsbereich gar nicht auf „Verbrauchsgüter“ beschränkt ist, sondern auch solche beweglichen Sachen erfasst, die nicht zum „Verbrauch“ bestimmt sind (z.B. Schmuck, Möbel oder Kunstwerke).

Wegen der Beschränkung auf bewegliche Sachen und Tiere fällt der Kauf von Grundstücken, Rechten und sonstigen unkörperlichen Gegenständen wie Strom und Wärme

Siehe dazu unter Rn. 44. nicht in den Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufes. Die Elemente Gas und Wasser fallen als solche auch nicht darunter, sondern nur als abgefüllte, handelbare Einheiten (Wasserflasche, Gaspatrone für „Sodasprudler“, etc.).Palandt-Weidenkaff § 474 Rn. 3.

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Es spielt keine Rolle, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt.

Allerdings gelten die Sonderregeln der §§ 474 ff. nach § 474 Abs. 2 S. 2 nicht, wenn der Verbraucher eine gebrauchte Ware in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung gekauft hat, an der er persönlich teilnehmen konnte.

Seit dem 1.1.2022 gilt dies jedoch nur, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Beachten Sie ergänzend die Sondervorschriften in § 806 ZPO sowie § 283 AO

Wie sich aus der Legaldefinition in § 312g Abs. 2 Nr. 10 ergibt, genügt die Möglichkeit zur Teilnahme. Auf die tatsächliche Teilnahme kommt es nicht an. Der Kaufvertrag kommt bei einer Versteigerung nicht durch Angebot und Annahme, sondern gem. § 156 durch Gebot und Zuschlag zustande. Eine „eBay®-Auktion“ wird daher von § 474 Abs. 2 S. 2 aus zwei Gründen nicht erfasst: Zum einen besteht bei einer reinen Internetauktion keine Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme. Zum anderen wird der der Vertrag nicht gem. § 156, sondern dort durch vorweg erklärte Annahme des „Höchst(an)gebotes“ geschlossen. Dazu im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_B/Abschn_III/Nr_2/Bst_b/Rz_269S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_B/Abschn_IV/Rz_269„BGB AT I“ Rn. 269„BGB AT I“ Rn. 269, S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_B/Abschn_IV/Nr_2/Bst_a/Rz_276S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_B/Abschn_IV/Nr_3/Rz_276276276. 

Hinweis

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Ob eine Sache „neu oder gebraucht“ ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und einer Parteivereinbarung entzogen.

BGH Urteil vom 15.11.2006 (Az: VIII ZR 3/06) unter Tz. 33 = BGHZ 170, 31 = NJW 2007, 674. „Gebraucht“ ist eine Sache, wenn sie bereits bestimmungsgemäß benutzt worden ist.BGH a.a.O. unter Tz. 27. Tiere werden dann als „gebraucht“ angesehen, wenn sie – nach der Verkehrsanschauung – nicht mehr „jung“ sind, spätestens bei bestimmungsgemäßer Verwendung (z.B. als Nutz- oder Zuchttier).BGH a.a.O.; Palandt-Weidenkaff § 476 Rn. 11 jeweils m.w.N. zur Gegenansicht, wonach Tiere stets als gebraucht anzusehen sein sollen.

Der Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmungen und der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf steht es nach § 474 Abs 1 S. 2 nicht entgegen, wenn der Verkäufer neben dem Pflichtenprogramm des § 433 zusätzliche Nebenleistungspflichten übernimmt. Mit dem Begriff der „Dienstleistung“ in § 474 Abs. 1 S. 2 sind nicht nur die Dienstleistungen i.S.d. § 611 gemeint. Der Ausdruck ist etwas missglückt. Vielmehr soll der Begriff untechnisch in einem weiten Sinne verstanden werden, so dass auch erfolgsbezogene Leistungen i.S.d. Werkvertragsrechts darunter fallen.

Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 11 Rn. 3.

Beispiel

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Montage oder Installation des Kaufgegenstandes, Schulung des Käufers in Bezug auf die Handhabung des Kaufgegenstandes.

Entscheidend ist, dass der Schwerpunkt des Vertrages auf den kaufrechtlichen Leistungspflichten liegt.

Medicus/Lorenz Schuldrecht II Rn. 230; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 261. Damit haben wir uns bereits oben unter Rn. 23 beschäftigt. Die Montageverpflichtung des Verkäufers ist ein Hauptanwendungsfall des § 474 Abs. 1 S. 2.

(2) Persönlicher Anwendungsbereich

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In persönlicher Hinsicht setzt § 474 voraus, dass bei Vertragsschluss der Käufer als Verbraucher i.S.d. § 13 und der Verkäufer als Unternehmer i.S.d. § 14 handelte.

Da auf den Vertragsschluss abgestellt wird, sind spätere Änderungen in der Zweckrichtung, die Einfluss auf die Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer haben könnten, bedeutungslos. Bei Stellvertretung kommt es auf die Person des Vertretenen an – dessen Zweckrichtung entscheidet über die Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer.

Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 5.

(a) Verbraucher als Käufer

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Nach § 13 ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Aus der Formulierung folgt, dass Verbraucher immer Menschen sind und keine juristischen Personen oder Personengesellschaften.

Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 2.

30

Ob ein Mensch bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher oder Unternehmer handelte, ist grundsätzlich anhand der – objektiv zu bestimmenden – Zweckrichtung seines Verhaltens bei Vertragsschluss zu entscheiden.

BGH Urteil vom 30.9.2009 (Az: VIII ZR 7/09) unter Tz. 10 ff. = NJW 2009, 3780. Das Gesetz stellt – aus Gründen der Rechtssicherheit - nicht generell auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit. Eine natürliche Person kann gem. §§ 13, 14 also bei einem Geschäft als Verbraucher und beim nächsten Geschäft als Unternehmer handeln. Der Verbraucher- und Unternehmerbegriff sind situationsbezogen und keine „Statussymbole“.

31

Bei Mischlagen, bei denen sowohl private als auch berufliche Zwecke verfolgt werden (sog. „dual use“), kommt es nach der Formulierung des § 13 darauf an, welche Zwecke die Partei bei Vertragsschluss objektiv überwiegend verfolgte.

32

Aus der „weder-noch“-Formulierung in § 13 folgt zugleich: Ist der Käufer ein Mensch („natürliche Person“) ist gem. § 13 im Zweifel von seinem Verbraucherhandeln auszugehen.

BGH Urteil vom 30.9.2009 (Az: VIII ZR 7/09) unter Tz. 10 ff. = NJW 2009, 3780.

Hinweis

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Bei (Einzel-)Kaufleuten wäre zwar die Vermutungsregel des § 344 HGB anwendbar und würde bei der Entscheidung der Zuordnungsfrage in umgekehrter Richtung helfen. Für die Frage der Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften gilt aber auch bei gewerbetreibenden Menschen vorrangig die Vermutungsregel aus § 13, wonach im Zweifel von einer Verbrauchereigenschaft auszugehen ist!

Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2 m.w.N.

Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf ein Handeln als Unternehmer hinweisen.

BGH Urteil vom 30.9.2009 (Az: VIII ZR 7/09) unter Tz. 10 ff. = NJW 2009, 3780; Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 4.

Mit anderen Worten: Bei der Zurechnung gelten nicht die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157, sondern noch schärfere, objektivierte Maßstäbe.

Beispiel

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Rechtsanwalt K kauft bei der Händlerin V GmbH eine Lampe. V schließt den Vertrag als juristische Person

Vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG. in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und handelt damit als Unternehmerin. Bei K ist hingegen im Zweifel von einer privaten Nutzung und damit von seiner Verbrauchereigenschaft gem. § 13 auszugehen.

Beispiel

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Rechtsanwalt K bestellt bei der Händlerin V GmbH über das Internet eine Lampe, die er privat nutzen möchte. Um den Einkaufspreis steuerlich absetzen zu können, gibt K bei der Bestellung jedoch als Käufer „Rechtsanwaltskanzlei K“ und als Rechnungs- und Lieferadresse seine Büroadresse an. Hier verfolgte K zwar einen privaten Zweck, muss sich anhand seiner eindeutigen Äußerungen aber als Unternehmer behandeln lassen.

BGH Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 = NJW 2005, 2005, 1045; Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 4. Es liegt kein Verbrauchsgüterkaufvertrag vor.

 

(b) Unternehmer als Verkäufer

33

Auf der anderen Seite verlangt § 474 Abs. 1 die Unternehmereigenschaft des Verkäufers. Anders als beim Verbraucher kommen als Unternehmer gem. § 14 nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen (z.B. GmbH/UG, AG, SE, eingetragener Verein) und rechtsfähige Personengesellschaften i.S.d. § 14 Abs. 2 (z.B. Außen-GbR, oHG, KG)

Siehe zur Rechtsfähigkeit im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_1/Kap_B/Abschn_VI/Nr_1/Bst_a/2Bst_aa/Rz_27 „BGB AT I“ Rn. 27 ff.„BGB AT I“ Rn. 27 ff. in Betracht.

Hinweis

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Der Begriff des „Unternehmers“ i.S.d. § 14 und des „Kaufmanns“ i.S.d. §§ 1 ff. HGB sind strikt zu trennen. Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Ärzte) betreiben kein Gewerbe

Vgl. zum Beispiel § 2 Abs. 2 BRAO. und können daher bei selbständiger Berufsausübung zwar Unternehmer i.S.d. § 14, aber nicht Kaufmann sein.

34

Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Definition

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Definition: gewerbliche Tätigkeit

Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planmäßig und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb.

BGH Urteil vom 23.10.2001 (Az: XI ZR 63/01) unter Ziff. II 2a = NJW 2001, 368, 369 zum alten VerbrKrG; Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2: „planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Leistungen gegen Entgelt am Markt“.

Eine selbständige berufliche Tätigkeit ist die planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit am Markt, die kein Gewerbe ist (z.B. Tätigkeit der selbständigen Freiberufler).

Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2.

Auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an und auch nicht darauf, ob die Tätigkeit nebenbei oder schwerpunktmäßig erfolgen soll und ob Gewinne erzielt werden sollen oder nicht.

Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2.

Hinweis

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Auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht keine Rolle spielt, erfordert eine wirtschaftliche Betätigung immerhin ein planmäßiges Anbieten von entgeltlichen Leistungen.

Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2. Dieses Merkmal ist beim Kaufvertrag ohnehin gegeben, dessen Zustandekommen die Vereinbarung eines Kaufpreises als Entgelt voraussetzt.

Die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens dient nur dem Vermögensträger selbst und stellt daher grundsätzlich kein Leistungsangebot am Markt für Dritte dar. Sie ist daher bei natürlichen Personen eine Tätigkeit als Verbraucher.

BGH Urteil vom 23.10.2001 (Az: XI ZR 63/01) unter Ziff. II 2a = NJW 2001, 368, 369. zum alten VerbrKrG; Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2.

35

Bei der Beteiligung einer Handelsgesellschaft (z.B. oHG

Vgl. § 6 HGB., KGVgl. § 6 HGB., GmbHVgl. § 13 Abs. 3 GmbHG. oder AGVgl. § 3 Abs. 1 AktG.) arbeitet man wieder mit einer Vermutungsregel, diesmal in umgekehrter Richtung als beim Vebraucher: Im Zweifel ist nach §§ 6 Abs. 1, 344 Abs. 1 HGB von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, auch wenn es sich um ein branchenfremdes Geschäft handelt.BGH Urteil vom 13.7.2011 (Az: VIII ZR 215/10) unter Tz. 17 ff. = NJW 2011, 3435 f.; Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2. Es genügt „irgendein“ Zusammenhang“, auch wenn es das erste und einzige Mal war.BGH Urteil vom 9.12.2008 (Az: XI ZR 513/07) unter Tz. 14 ff. = BGHZ 179, 126 ff. Selbst wenn die Gesellschaft nur die „Verwaltung eigenen Vermögens“ bezweckt (vgl. §§ 105 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB) ist sie als Unternehmer anzusehen, da zumindest eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb des Privatbereiches gegeben ist.Schürnbrand Verbraucherschutzrecht Rn. 19. Das genügt.

Beispiel

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Die V-GmbH handelt mit Lampen. Kauft Student K bei V deren ausrangierten Lieferwagen, gehört auch dieses Geschäft gem. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 343, 344 Abs. 1 HGB zu der gewerblichen Tätigkeit. V handelt bei Vertragsschluss damit als Unternehmerin.

36

Und auch sonst, also bei Gesellschaften von Freiberuflern (Außen-GbR, PartnerschaftsG) gilt der Grundsatz, dass die Unternehmereigenschaft immer dann zu bejahen ist, wenn der Kaufvertrag mit der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der Gesellschaft „in irgendeinem Zusammenhang“ steht.

BGH Urteil vom 9.12.2008 (Az: XI ZR 513/07) unter Tz. 14 ff. = BGHZ 179, 126 ff.

Beispiel

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Anschaffung von Büroausstattung für die Kanzlei oder überwiegend beruflich genutzten Fahrzeugen.

37

Aus § 513 folgt, dass Existenzgründer bei ihren Geschäften zur Gründung und Aufbau ihrer gewerblichen oder selbstständigen (frei-) beruflichen Existenz nicht (mehr) als Verbraucher, sondern als Unternehmer handeln.

BGH Beschluss vom 24.2.2005 (Az: III ZB 36/04) = NJW 2005, 1273; Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 3. Die Regelung in § 513 wäre andernfalls ja überflüssig. Danach sind Existenzgründer nur im Darlehensrecht begrenzt auf Darlehen bis zu 75 000 € Verbrauchern gleichgestellt.

Existenzgründer i.S.d. § 513 können wie Verbraucher nur natürliche Personen sein. Die Zuordnung des Geschäfts entscheidet sich wie sonst auch nach der objektiven Zweckrichtung bei Vertragsschluss.

Beispiel

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K hat gerade seine Zulassung als Rechtsanwalt bekommen und bereitet seine selbständige Tätigkeit vor. K bestellt bei V GmbH eine Lampe für sein neu einzurichtendes Büro. Hier handelt K objektiv als Existenzgründer, da der Kauf auf seine spätere berufliche Tätigkeit ausgerichtet war. Er schloss den Vertrag damit nicht als Verbraucher, wie sich im Umkehrschluss aus § 513 ergibt.

BGH Beschluss vom 24.2.2005 (Az: III ZB 36/04) unter Ziff. II 2b = NJW 2005, 1273, 1274 f.; Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 3.

Hat ein Geschäft einen objektiven Bezug zur Existenzgründung, können Menschen nur dann als Verbraucher i.S.d. § 13 anzusehen sein, wenn das Geschäft lediglich der Vorbereitung der Entscheidung dient, überhaupt in die Existenzgründung einzusteigen.

BGH Urteil vom 15.11.2007 (Az: III ZR 295/06) unter Tz. 6 f. = NJW 2008, 435; Palandt-Ellenberger a.a.O. So etwa beim Kauf eines Buches über das Thema „Fördermittel bei Existenzgründung“.

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