Inhaltsverzeichnis
151
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass § 434 seit dem 1.1.2022 neu gefasst ist. Inhaltlich ergeben sich bezüglich des Videos keine Änderungen. Das Video wird in Kürze neu gedreht.
§ 434 Abs. 3 regelt die objektiven Anforderungen an die Kaufsache und setzt damit Art. 7 WKRL um. Dabei stellt Satz 1 klar, dass der objektive Mangelbegriff nur dann zur Anwendung zu bringen ist, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
Besteht keine anderweitige wirksame Vereinbarung, so entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (Nr. 1), bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (Nr. 2). Sodann stellen lit. a und b klar, dass die Erwartung des Käufers insbesondere durch die Art der Sache geprägt wird und durch öffentliche Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden. Ausnahmsweise muss der Verkäufer sich die öffentlichen Äußerungen nicht zurechnen lassen, wenn ein Fall von § 434 Abs. 3 Satz 3 vorliegt. Die übliche Beschaffenheit wird sodann noch durch § 434 Abs. 3 Satz 2 konkretisiert.
Zu den objektiven Anforderungen gemäß Nr. 3 gehört, dass die Sache der Probe oder dem Muster entsprechen muss, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat. § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 stellt klar, dass die Sache mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- und Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.