Schuldrecht Allgemeiner Teil 2

Ersatzfähiger Schaden

V. Ersatzfähiger Schaden

169

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 vor, kann der Gläubiger neben der Leistung den Ersatz des ihm aus der Leistungsverzögerung entstandenen Schadens verlangen.

Hinweis

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Denken Sie daran, dass nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 nur solche Schäden ersatzfähig sind, die durch Nachholen der Leistung nicht mehr hätten vermieden werden können. Insofern ist die Ersatzfähigkeit der konkret geprüften Schadensposition nach dieser Anspruchsgrundlage bereits Gegenstand Ihrer Ausführungen bei der Abgrenzung zu §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281.

Siehe dazu oben unter Rn. 121 ff.

170

Die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens richtet sich im Übrigen wie immer nach der Differenzhypothese.

Ausführlich dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ unter Rn. 340 ff.

Zu fragen ist dabei, wie der Gläubiger ohne den Leistungsverzug des Schuldners stünde, also so, als ob der Schuldner die Leistung spätestens bei Eintritt sämtlicher Verzugsvoraussetzungen erbracht haben würde.

Hinweis

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Falsch ist es, darauf abzustellen, wie der Gläubiger bei Leistung zum Fälligkeitstermin stehen würde. Denn das Ausbleiben der Leistung bei Fälligkeit ist ja nur unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 bei Entbehrlichkeit der Mahnung eine haftungsbegründende Pflichtverletzung und damit ein „zum Ersatz verpflichtender Umstand“ i.S.d. § 249 Abs. 1.

171

Theoretisch sind die Erscheinungsformen des Verzögerungsschadens unbegrenzt, da sie von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängen. Eine abschließende Erfassung und Darstellung ist dementsprechend nicht möglich. Folgende Positionen sollen hier besonders hervorgehoben werden:

1. Rechtsverfolgungskosten

172

Die Kosten der Rechtsverfolgung, also vor allem die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten, hat der Schuldner zu ersetzen, soweit sie nach Eintritt des Verzuges entstanden sind.

BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07) unter Tz. 6 = NJW 2008, 50.

Beispiel

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Arzt A stellt seinem Privatpatienten B für Behandlungen ein Honorar in Höhe von 300 € in Rechnung. Die Rechnung geht B am 1.6. zu. Ein Hinweis auf den Verzugseintritt gem. § 286 Abs. 3 S. 1 unterbleibt. Da B nicht zahlt, beauftragt A am 15.7. Rechtsanwalt R mit der Durchsetzung seiner Forderung. R schickt dem B ein anwaltliches Mahnschreiben und stellt dem A dafür 75 € in Rechnung. Das Schreiben des R geht dem B am 20.7. zu. B zahlt dem A daraufhin das Honorar in Höhe von 300 €. Kann A von B noch Erstattung seiner Anwaltskosten in Höhe von 75 € verlangen?

Als Ersatzanspruch kommt mangels sonstiger Pflichtverletzungen des B nur ein Schadensersatzanspruch wegen Zahlungsverzögerung in Betracht. Da die Anwaltskosten nicht auf dem endgültigen Ausfall des primären Honoraranspruches, sondern allein auf der vorübergehenden Nichtleistung des B beruhen, richtet sich ihr Ersatz nach den Regeln über den Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass sich der B mit der Zahlung des Honorars in Verzug befunden hat. Verzug konnte hier erstmalig mit Zugang der anwaltlichen Mahnung gem. § 286 Abs. 1 S. 1 eintreten, da ein Zahlungstermin weder vertraglich noch gesetzlich bestimmt worden ist und mangels Hinweises in der Rechnung auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 nicht erfüllt sind. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Schadensersatzhaftung wegen fehlender Verantwortlichkeit des B nach § 280 Abs. 1 S. 2 sind nicht ersichtlich. Der ersatzfähige Schaden ist nach der Differenzhypothese zu bestimmen. Zu fragen ist danach, wie A ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand im Vergleich zur realen Lage stünde. Der zum Ersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 verpflichtende Umstand besteht noch nicht in der Leistungsverzögerung bei Fälligkeit, sondern im Verzugseintritt. Verzug wäre nicht eingetreten, wenn B unmittelbar nach Zugang der Mahnung das Honorar des Arztes gezahlt hätte. Zu fragen ist deshalb, wie A in diesem Falle gestanden hätte. Dann wären die Anwaltskosten jedoch nicht entfallen, da sie auf der bereits vor Verzugseintritt erfolgten Mandatierung des R (= Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages i.S.d. § 675) beruhen. Im Vergleich zur realen Lage ergibt sich insoweit also keine Differenz, so dass diese Kosten keinen nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 ersatzfähigen Schaden darstellen.

2. Entgangener Gewinn

173

Ein entgangener Gewinn ist Teil des Verzögerungsschadens i.S.d. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, soweit er auch bei Nachholung der Leistung nicht mehr realisiert werden kann.

Lorenz NJW 2005, 1889, 1890 f. unter Ziff. IV 2. Anderenfalls richtet sich die Erstattung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281.

Beispiel

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V verkauft dem Händler K für 8000 € 2000 T-Shirts mit dem Bild der Pop-Gruppe „Bubis“, die am 1.5. gegen Rechnung geliefert werden sollen. Die T-Shirts werden im Markt für 20 €/Stück an Fans vertrieben. V liefert jedoch erst am 1.7. K kann die T-Shirts nur noch zum Preis von 5 €/Stück verkaufen, da sich die Gruppe am 1.6. direkt nach einem Konzert aufgelöst hat und sich die meisten Fans enttäuscht abgewendet haben. Bis zum Konzert am 1.6. hätte K nach dem bis dahin gewöhnlichen Verlauf alle T-Shirts für 20 €/Stück verkaufen können. Da die Verzögerung des V seine Lieferpflicht gem. § 433 Abs. 1 hier mangels absoluter Fixschuldabrede nicht berührt, konnte er mit seiner Lieferung am 1.7. noch erfüllen. Mit dieser Lieferung ließ sich der nach Auflösen der Gruppe am 1.6. eingetretene Preisverfall aber nicht mehr vermeiden, so dass sich der Ersatz des insoweit zwangsläufig entgangenen Gewinns nach den Regeln über den Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 richtet. Die Verzugsvoraussetzungen lagen am 1.5. vor, da V trotz kalendermäßig bestimmten Liefertermins seine fällige Leistungspflicht nicht erfüllt hat und ein Ausschluss seiner Verantwortlichkeit nicht ersichtlich ist. Zur Bestimmung des ersatzfähigen Schadens ist zu fragen, wie K ohne Verzugseintritt im Vergleich zur realen Lage stehen würde. Dann hätte V am 1.5. rechtzeitig geliefert und K hätte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (§ 252 S. 2) die gekauften T-Shirts zum Preis von 20 €/Stück vollständig verkauft. Dabei hätte K einen Gewinn von 32 000 € erwirtschaftet. Real beträgt sein Gewinn nur 2000 €, so dass ihm 30 000 € Gewinn entgangen sind. Eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 scheidet aus, da dem K kein Mitverschulden vorgeworfen werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass K die T-Shirts „verschleudert“ und damit gegen seine Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 verstoßen hat. K kann somit von V Zahlung von 30 000 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 251 Abs. 1 beanspruchen.

Achtung: Wäre K nach vorheriger und erfolgloser Fristsetzung am 15.5. zurückgetreten, hätte die Lieferpflicht des V am 15.5. geendet. Wenn K die gesamte Menge bei Lieferung am 15.5. noch für 20 €/Stück hätte verkaufen können, stellt sich der entgangene Gewinn als Schaden dar, der über den Schadensersatz statt der Leistung zu ersetzen ist. Er beruht jetzt auf einem endgültigen Ausbleiben der Leistung, da V seine Leistung bis zum 15.5. hätte erbringen können und K bei Leistung bis zu diesem letztmöglichen Zeitpunkt nicht vom Preisverfall betroffen worden wäre.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I Rn. 353 ff.

3. Nutzungsausfall

174

Problematisch ist weiter die Ersatzfähigkeit bei entgangenen Gebrauchsvorteilen (Nutzungsausfall).

Diese Schäden unterfallen dem Schadensersatz neben der Leistung, solange der Schuldner noch zu Leistung berechtigt ist. Entfällt die Leistungspflicht des Schuldners wegen Leistungsbefreiung (§ 275), Rücktritt (§ 346) oder Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4) sind Nutzungsausfallschäden ab dann Bestandteil des Schadensersatzes statt der Leistung (siehe oben).

BGH Urteil vom 14. April 2010 (Az. VIII ZR 145/09) unter Tz. 13 ff. = NJW 2010, 2426 ff.

Hinweis

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Allerdings ist der Gläubiger wegen § 254 Abs. 2 gehalten, binnen angemessener Zeit sich die Leistung anderweitig zu beschaffen.

BGH Urteil vom 14. April 2010 (Az. VIII ZR 145/09) unter Tz. 13 ff. = NJW 2010, 2426 ff. (Kläger verlangte Nutzungsausfall für 168 Tage!). Er kann die Mehrkosten des Deckungskaufes über den Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 254 Abs. 2 verhindert also eine Liquidation „ewiger“ Nutzungsausfallschäden.

175

Entstehen dem Gläubiger durch die Verzögerung tatsächlich wirtschaftliche Nachteile (z.B. entgangener Gewinn, etc.) sind diese als Vermögensschaden über § 251 Abs. 1 abzüglich ersparter Aufwendungen zu ersetzen.

Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 343 ff.

176

Wird dem Gläubiger, insbesondere beim Kauf, hingegen durch die Verzögerung „nur“ die Gebrauchsmöglichkeit entzogen, ohne dass deshalb konkrete Kosten entstehen (Gläubiger verzichtet z.B. auf Anmietung einer Ersatzsache), kommt ein Ersatzanspruch nur im Falle einer ersatzfähigen „Kommerzialisierung“ der Gebrauchsvorteile in Betracht.

Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ unter Rn. 394 ff.

177

Wenn die verzögert gelieferte Sache auf dem Markt vermietet wird, hat ihre Nutzungsmöglichkeit einen Marktwert. Der Marktwert kann in Kosten für die Anmietung einer vergleichbaren Ersatzsache gesehen werden. Die wirtschaftliche Werthaltigkeit kann man auch damit begründen, dass der Gläubiger des Ersatzanspruches für die vorenthaltene Sache finanzielle Mittel aufwenden musste, um sie zu erhalten.

BGH Urteil vom 10. Juni 2008 (Az. VI ZR 248/07) unter Tz. 8 m.w.N. Wenn die Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als solche ein Wirtschaftsgut darstellt, geht dieses Gut bei Vorenthaltung der Sache zeitweise unter. Wie der Verlust anderer Vermögenswerte stellt auch dieser Verlust grundsätzlich einen in Geld ersatzfähigen Vermögensschaden dar.BGH Urteil vom 10. Juni 2008 (Az. VI ZR 248/07) unter Tz. 6 m.w.N; ablehnend zum ganzen Ansatz: Gsell „Redaktionelle Anmerkung“ zur hier zitierten BGH-Entscheidung in ZjS 4/2008, S. 412 f., abrufbar unter www.zjs-online.com.

178

Im Rahmen der Differenzhypothese ist beim hypothetischen Verlauf nun genau zu prüfen, ob der Gläubiger die Gebrauchsvorteile tatsächlich genossen hätte oder ob eine Nutzung ohnehin unterblieben wäre. Wäre eine tatsächliche Nutzung aus anderen Gründen unterblieben, wäre die bloße Nutzungsmöglichkeit für den Gläubiger wertlos gewesen. Dann kommt ein Ersatz für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

Urteil des BGH vom 10. Juni 2008 (Az: VI ZR 248/07) unter Tz. 7 m.w.N.

Beispiel

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K kauft bei V ein Wohnmobil, das am 15.7. geliefert werden soll. K will damit am 1.8. in Urlaub reisen. V verzögert die Lieferung, so dass dem K das Wohnmobil am 1.8. noch nicht zur Verfügung steht. Da man Wohnmobile mieten kann, ist die Nutzungsmöglichkeit als solche kommerzialisiert. Wäre K nun am 1.8. erkrankt und hätte die geplante Reise ohnehin nicht antreten können, stünde aber fest, dass durch die Leistungsverzögerung keine tatsächliche Nutzung vereitelt wurde. Ein Schadensersatzanspruch käme insoweit nicht in Betracht.

179

Nach der Rechtsprechung soll eine vorenthaltene Nutzungsmöglichkeit aber nur dann in Geld ersatzfähig sein, wenn „die Entbehrung der Nutzung fühlbar“ gewesen ist. Eine solche Fühlbarkeit ist nur bei Vorenthaltung solcher Gegenstände gegeben, „auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.“

Urteil des BGH vom 10. Juni 2008 (Az. VI ZR 248/07) unter Tz. 7 m.w.N.

Beispiel

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Im eben genannten Beispiel fehlt eine solche „Fühlbarkeit“, wenn K das Wohnmobil für seine alltägliche Lebensführung nicht unbedingt brauchte, etwa weil er über einen anderen PKW verfügt. Ebenso hat der BGH entschieden, als es um die vereitelte Nutzungsmöglichkeit eines privaten Schwimmbads,

BGHZ 76, 179 ff. PelzmantelsBGHZ 63, 393 ff., WohnwagensBGHZ 86, 128 ff. oder MotorbootsBGHZ 89, 60 ff. ging.

Anders ist zu entscheiden, wenn K das Wohnmobil als einzigen Wagen gekauft hätte und es auch im Alltag hätte nutzen wollen.

Hinweis

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Beim Kriterium der „Fühlbarkeit“ gibt es kein richtig oder falsch – allein Ihre Argumentation entscheidet!

Denken Sie daran, dass diese Grundsätze nur zum Tragen kommen, wenn sich der Nutzungsausfall weder in einem entgangenen Gewinn noch in konkret entstandenen Mietkosten ausgedrückt hat.

180

Liegt eine „fühlbare“ Beeinträchtigung vor, bemisst sich der Wert der entgangenen Gebrauchsvorteile regelmäßig an den Mietkosten für einen vergleichbaren Gegenstand, gekürzt um die Gewinnspanne eines Vermieters und die bei einer privaten Nutzung sonst angefallenen Nachteile (Abnutzung, Versicherungsprämie, etc.).

Palandt-Grüneberg § 249 Rn. 40 ff. – im Ergebnis etwa 30–40% der marktüblichen Miete.

4. Zinsschaden

181

Während des Verzugs ist eine Geldschuld gem. § 288 ohne weiteres mit den in § 288 Abs. 1, Abs. 2 vorgesehenen Zinssätzen zu verzinsen. Das bedeutet: Ein Gegenbeweis dergestalt, dass dem Gläubiger kein Zinsschaden entstanden sei, ist nicht möglich.

Hinweis

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Bei § 288 i.V.m. § 286 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage.

§ 288 Abs. 4 stellt aber klar, dass diese Regelung nicht abschließend ist. Vielmehr kann der Gläubiger über den Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 auch einen höheren Zinsausfall ersetzt verlangen, wenn er diesen beweisen kann.

5. Schadensberechnung bei Abtretung

182

Tritt der Gläubiger einen Anspruch an einen Dritten ab, wird dieser nach § 398 S. 2 neuer Inhaber des Anspruchs. Da es nach der Differenzhypothese für die Schadensberechnung stets auf die hypothetische und reale Lage beim Gläubiger des Ersatzanspruches ankommt, ist bis zur Abtretung die Person des alten Gläubigers („Zedent“) und nach Abtretung die Person des neuen Gläubigers („Zessionars“) maßgeblich.

BGH Urteil vom 9. Februar 2006 (Az. I ZR 70/03) unter Ziff. II 1 = NJW 2006, 1662. Denn nach Abtretung besteht das Schuldverhältnis zum neuen Gläubiger, so dass der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 bei andauerndem Verzug in dessen Person neu entsteht. Dies verstößt nicht gegen § 404, da dem Schuldner kein Recht auf die Schadensberechnung nach einer bestimmten Person zusteht. Droht sich der Ersatzanspruch durch die verschiedenen Verhältnisse beim neuen Gläubiger zu erhöhen, wird der Schuldner hinreichend durch § 254 Abs. 2 geschützt.

Beispiel

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Verbraucher A befindet sich gegenüber Händler H mit der Zahlung einer Forderung in Höhe von 1000 € seit dem 1.6. in Verzug. Am 1.7. tritt H die Forderung an den Z ab, der mit dem Geld einen Kredit zurückführen möchte, der mit 10 % verzinst ist. Als Basiszinssatz nehmen wir 2,5 % an. A zahlt erst am 1.8.

In der Person des H ist bis zur Abtretung neben der Hauptforderung ein Zinsanspruch gem. §§ 288 Abs. 1, 286 begründet. Es sind also 7,5 % Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vgl. § 288 Abs. 1 S. 2) bis zum 30.6. zu zahlen. Ab dem 1.7. kann Z nach §§ 288 Abs. 4, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Ersatz des ihm entstandenen Verzögerungsschadens verlangen, und zwar Kreditkosten in Höhe von 10 % aus 1000 € für die Zeit vom 1.7. bis 31.7. Hätte A früher gezahlt, hätte Z den Kredit um diesen Betrag getilgt und nicht 10 % Zinsen aus diesem Betrag zahlen müssen. Wurde dem A von der Abtretung keine Kenntnis gegeben, kann Z ihn allerdings nicht in die höhere Verzugshaftung „rasseln“ lassen. Aus § 254 Abs. 2 kann man herleiten, Z habe den A auf das nach Abtretung erhöhte Haftungsrisiko hinweisen müssen und den Anspruch wegen Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 kürzen.

183

Tritt der Gläubiger seinen Anspruch hingegen nur zur Sicherheit an einen Dritten ab (z.B. eine Bank), nimmt diese ihre Gläubigerstellung zunächst nur treuhänderisch ein. Die Forderung soll ja nur als Sicherheit dienen und nicht endgültig beim Dritten (z.B. der Bank) verbleiben. Erst wenn die Forderung ihre Sicherungsfunktion erfüllen und als Sicherheit herhalten muss, greift der Dritte auf die Forderung zu. Ist dies nicht nötig, wird die Forderung wieder an den alten Gläubiger zurück abgetreten. Solange der alte Gläubiger von einem Rückerwerb der Forderung ausgehen kann, steht sie zwar nicht rechtlich, aber „wirtschaftlich“ noch in seinem Vermögen. Der Schadensersatzanspruch wegen Zahlungsverzuges soll deshalb trotz Abtretung nach den Umständen der Person des alten Gläubigers berechnet werden, da er der tatsächlich Geschädigte ist.

BGH Urteil vom 9. Februar 2006 (Az. I ZR 70/03) unter Ziff. II 2 = NJW 2006, 1662; Palandt-Grüneberg § 398 Rn. 19. Der neue Gläubiger kann den Schaden des (Sicherungs-)Zedenten im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen.BGH Urteil vom 9. Februar 2006 (Az. I ZR 70/03) unter Ziff. II 2 = NJW 2006, 1662; Palandt-Grüneberg § 398 Rn. 18a.

Beispiel

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Stellen Sie sich vor, im vorigen Beispiel würde Z die Forderung zur Sicherheit weiter auf seine Bank B übertragen. B darf die Forderung nicht sofort einziehen, sondern erst dann, wenn sie gegenüber Z dazu berechtigt ist. Das ist aber noch nicht der Fall. Würde man wegen des formalen Abtretungsvorganges bei der Berechnung des Verzugsschadens nun auf die B abstellen, wäre kein über § 288 Abs. 1 hinausgehender Verzögerungsschaden ersichtlich. B könnte ab Abtretung also „nur“ Zinsen in Höhe von 7,5 % für die Dauer des weiteren Verzuges verlangen. Dies geht zum Nachteil des Z, dessen Kredit mit 10 % verzinst ist. Bei ihm entsteht der eigentliche Zinsschaden.

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