Schuldrecht Allgemeiner Teil 2

Pflichtverletzung in Form des Schuldnerverzuges gem. §§ 280 Abs. 2, 286

III. Pflichtverletzung in Form des Schuldnerverzuges gem. §§ 280 Abs. 2, 286

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Die Leistungsverzögerung als solche ist eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280. Denn der geschuldete Leistungserfolg wird nicht zum geschuldeten Zeitpunkt durch Vornahme der Leistungshandlung am Leistungsort herbeigeführt. Gem. § 280 Abs. 1 kann der Gläubiger den Ersatz des durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 280 Abs. 2 bestimmt aber, dass ein Anspruch auf Schadensersatz „neben der Leistung“ wegen Leistungsverzögerung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 besteht. Das bedeutet:

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Ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung wegen Leistungsverzögerung besteht nur, wenn die weiteren verschärften Voraussetzungen des § 286 erfüllt sind. Der Schuldner muss sich mit der Erfüllung seiner Leistungspflicht also im Verzug gem. § 286 befinden.

Expertentipp

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Zur Prüfung der Pflichtverletzung leiten Sie etwa wie folgt über:

„(…) Als maßgebliche Pflichtverletzung kommt hier (nur/zunächst) eine Verzögerung der Leistung in Betracht.“

Spätestens an dieser Stelle sollten Sie in der Klausur jetzt erläutern, warum Sie auf §§ 280 Abs. 2, 286 abstellen und nicht auf die Regeln der §§ 280 Abs. 1, 3, 281. Sie müssen also anhand der oben beschriebenen Formeln erläutern, warum der von Ihnen geprüfte Schadensersatzanspruch den Regeln des Schadensersatzanspruches „neben“ der Leistung und nicht den Regeln des Schadensersatzes „statt“ der Leistung folgt. Alternativ können Sie die Abgrenzung auch eingangs der Anspruchsprüfung in einem ersten Prüfungspunkt vornehmen.

Die Verzugsprüfung „moderieren“ Sie dann etwa folgendermaßen an:

„(…) Folglich richtet sich der Ersatz nach den Regeln über den Schadensersatzanspruch neben der Leistung, hier also nach den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286. Demzufolge erfordert der Anspruch eine Leistungsverzögerung in der besonderen Form des Schuldnerverzuges gem. § 286. Zu prüfen ist daher zunächst, ob ….“

1. Mahnung

a) Charakter und Inhalt der Mahnung

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Der Schuldner gerät grundsätzlich nur in Verzug, wenn der Gläubiger ihn nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruches mahnt, § 286 Abs. 1 S. 1.

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Expertentipp

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Worin liegt der Unterschied zwischen Willenserklärung und geschäftsähnlicher Handlung?

Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung, aber keine Willenserklärung, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 16.

Die Vorschriften über Willenserklärungen und einseitige Rechtsgeschäfte sind auf die Mahnung analog anwendbar.

BGH Urteil vom 22. November 2005 (Az. VI ZR 126/04) unter Ziff. II 1b = NJW 2006, 687.

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Daraus folgt, dass die Mahnung als Erklärung analog § 130 Abs. 1 S. 1 erst mit Zugang beim Schuldner als maßgeblichem Empfänger bzw. dessen Empfangsvertreter wirksam wird.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 16. Bei Geschäftsunfähigen gelten die §§ 105, 131 Abs. 1 analog, beim Zugang einer gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebenen Mahnung kommt § 131 Abs. 2 zur Anwendung.

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Die Mahnung verfolgt den Zweck, den Schuldner zu umgehender Leistung zu veranlassen („Signalwirkung“ im Sinne eines „Jetzt musst Du aber endlich leisten!“).

Definition

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Definition: Mahnung

Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete eindeutige Aufforderung des Gläubigers, eine bestimmte Leistung sofort oder innerhalb einer gesetzten Frist zu bewirken.

BGH NJW 1998, 2132, 2133 unter Ziff. II 2; Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 16.

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Eine Fristsetzung ist ebenso wenig notwendig wie die Androhung von Folgen.

BGH NJW 1998, 2132, 2133 unter Ziff. II 2; Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 17. Die Mahnung kann aber befristet ausgesprochen werden, so dass Verzug erst nach Fristablauf eintritt. Man spricht hier von einer „befristeten Mahnung“.

Wegen § 281 ist es Auslegungsfrage, ob die Mahnung erst nach der Frist gelten soll oder sofort und die Frist sich nur auf die Rechte nach § 281 bezieht.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 17.

Letzteres wird zutreffen, wenn man in der Fristsetzung eine Sofortmahnung sehen kann. Die Erklärung des Gläubigers muss in diesem Fall sinngemäß lauten, dass er die Leistung „sofort, spätestens aber bis zum Ablauf der Frist“ verlangt.

Verlangt der Gläubiger die Leistung dagegen unter einer auf Termin gestellten Mahnung (sinngemäß: „Die Leistung kann bis zum 15.11.2014 erfolgen, muss dann aber auch eingegangen sein“), handelt es sich also um eine befristete Mahnung, so ergibt sich, dass der Schuldner erst mit dem Ablauf der Nachfrist zugleich in Verzug kommt, dass gleichzeitig aber schon die Berechtigung des Gläubigers zum Rücktritt entsteht.

Die Frist beginnt in diesem Fall im Zweifel mit dem Datum der Mahnung und nicht erst mit Zugang.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 17. Der Fristablauf berechnet sich nach §§ 186 ff., wobei insbesondere § 193 zu beachten ist.BGH Urteil vom 1. Februar 2007 (Az. III ZR 159/06) unter Tz. 24 ff. = NJW 2007, 1581.

Beispiel

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„Zahlen Sie bitte innerhalb der nächsten 2 Wochen, spätestens am 15.6.“ Ist der 15.6. ein Samstag, kann nach § 193 Verzug erst am Montag, den 17.6. eintreten.

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Stets muss die Mahnung aber die geschuldete und vom Gläubiger nun geforderte Leistung eindeutig erkennen lassen. Wer also beispielsweise mehrere fällige Ansprüche gegen denselben Schuldner hat, muss in seiner Mahnung deutlich machen, welche Forderung gemeint ist. Anderenfalls ist die Mahnung mangels inhaltlicher Bestimmtheit von vornherein wirkungslos.

St. Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 5. Oktober 2005 (Az. X ZR 276/02) unter Ziff. II 3c = NJW 2006, 769f; Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 20.

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Fordert der Gläubiger (versehentlich) zu viel, kann die Mahnung im Einzelfall dennoch wirksam sein. Die Prüfung, ob eine versehentliche Zuvielforderung zur Unwirksamkeit der Mahnung führt, richtet sich nach der vom Horizont des Empfängers vorzunehmenden Auslegung analog §§ 133, 157: Wenn der Schuldner die Erklärung trotz der fehlerhaften Leistungsbezeichnung aufgrund der Umstände als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit erscheint, liegt eine wirksame Mahnung vor.

BGH Urteil vom 5. Oktober 2005 (Az. X ZR 276/02) = NJW 2006, 769 unter Ziff. II 3c m.w.N. Die Zuvielforderung des Gläubigers darf also nicht konkludent als Zurückweisung der tatsächlich geschuldeten reduzierten Leistung zu verstehen sein. Denn sonst hat der Schuldner keine Veranlassung, die geschuldete Leistung tatsächlich zu erbringen, weil er von ihrer Zurückweisung ausgehen muss.BGH Urteil vom 5. Oktober 2005 (Az. X ZR 276/02) = NJW 2006, 769 unter Ziff. II 3c m.w.N.

Beispiel

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V verkauft K einen gebrauchten Pkw für 10 000 €. Der Kaufpreis soll nach einem von K durchgeführten TÜV-Termin in der Woche nach Übergabe gezahlt werden. Aus der TÜV-Prüfung ergeben sich mehrere Mängel, weshalb K eine Minderung erklärt, deren Umfang er in Höhe von 5000 € ansetzt. V stellt die Mängel nicht in Abrede, will die Minderung aber nur im Umfang von 2000 € gelten lassen. Nachdem eine Einigung über den Minderungsumfang nicht zustande kommt, erklärt V dem K er verlange nun Zahlung „des Kaufpreises“. Der Minderungswert beträgt tatsächlich 3500 €.

Hier liegt keine inhaltlich ausreichende Mahnung vor, da K nicht ermitteln kann, ob V den vereinbarten Betrag (10 000 €), den nach seiner Auffassung um 2000 € geminderten Betrag (also 8000 €) oder den tatsächlich um 3500 € geminderten Betrag (also 6500 €) einfordert. K muss weiter davon ausgehen, dass V sich allenfalls mit einer Zahlung von 8000 €, aber nicht mit der tatsächlich geschuldeten Summe von 6500 € zufrieden gibt.

b) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

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Da auf die Mahnung die Vorschriften über Willenserklärungen analoge Anwendung finden, gelten die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend, also die §§ 164, 174, 180.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 16.

Hinweis

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Die allgemeinen Regeln über die Wirksamkeit des von einem beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommenen Rechtsgeschäfts nach §§ 107, 111 haben keine Bedeutung, da die von einem beschränkt Geschäftsfähigen ausgesprochene Mahnung für diesen rechtlich lediglich vorteilhaft ist.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 16. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann daher den Schuldner wirksam mahnen. Dagegen ist die Mahnung durch einen Geschäftsunfähigen nichtig.Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 16.

Beachte aber: Wird ein beschränkt Geschäftsfähiger oder Geschäftsunfähiger gemahnt, gilt § 131 (Bitte lesen).

Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Formgebot nach § 125 S. 1 kommt nicht in Betracht, da für die Mahnung keine besondere Form vorgeschrieben ist.

2. Mahnungssurrogat, § 286 Abs. 1 S. 2

140

Nach § 286 Abs. 1 S. 2 sind der Mahnung die Erhebung der Klage auf die Leistung durch Zustellung der Klageschrift beim Schuldner (§ 253 Abs. 1 ZPO) sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleichgestellt, so dass spätestens bei Zustellung Verzug eintreten kann. Eine Feststellungsklage reicht nach dem Tatbestand hingegen nicht aus.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 21.

3. Entbehrlichkeit der Mahnung

a) Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1

141

Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Das setzt nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass die Parteien den Leistungszeitpunkt vertraglich nach dem Kalender bestimmt haben oder der Termin kraft Gesetzes oder Urteil bestimmt worden ist.

Ganz h.M., z.B. BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07) unter Ziff. II 1 m.w.N. = NJW 2008, 50.

Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger, z.B. auf Rechnungen oder Lieferscheinen, genügt also nicht!

Beispiel

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Ausreichend ist beispielsweise die Bestimmung „im August“ – dann ist als spätester Leistungszeitpunkt der 31.8. vereinbart, Verzug tritt also am 1.9. ein.

BGH NJW-RR 1999, S. 593, 595.

Beispiel

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Hingegen stellt die Formulierung in der Rechnung: „Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 5.10.2008 auf das rechts unten angegebene Konto.“ mangels vertraglicher Vereinbarung keine kalendermäßige „Bestimmung“ i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 dar.

BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07) unter Ziff. II 1 m.w.N. = NJW 2008, 50.

b) Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 2

142

Die Mahnung ist weiter entbehrlich, wenn der Leistung ein bestimmtes Ereignis voranzugehen hat und eine angemessene Frist zwischen diesem Ereignis und der Leistung vertraglich oder kraft Gesetzes bestimmt worden ist, die eine Berechnung des Leistungszeitpunktes nach dem Kalender zulässt.

143

Erforderlich ist ein reales Ereignis, gedacht ist hier zum Beispiel an Kündigungen oder den Zugang einer Rechnung. Ferner bedarf es einer angemessenen Frist.

Beispiel

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Vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung „zwei Wochen nach Lieferung“.

144

Der Gesetzeswortlaut schließt die Möglichkeit einer Reduzierung der Frist auf Null aus. Deshalb ist in den Fällen, in denen die Fälligkeit der Leistung lediglich an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses ohne zusätzlichen kalendermäßigen Fristablauf geknüpft wird, eine Mahnung erforderlich.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 23.

Beispiel

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Die Vereinbarung lautet: „Kaufpreis: zahlbar sofort bei Lieferung“. Hier kann Verzug nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 ohne Mahnung eintreten.

c) Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 3

145

Die Mahnung ist ferner entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3). Grund für diesen Ausnahmetatbestand ist die Überlegung, dass das Erfordernis einer Mahnung in diesen Fällen sinnloser Formalismus wäre. Dabei sind an das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Die Erklärung des Schuldners muss eindeutig als sein „letztes Wort“ aufzufassen sein.

Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 14 m.w.N.

Beispiel

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Die Äußerung: „Sie werden klagen müssen, freiwillig zahle ich nicht!“ stellt eine endgültige Leistungsverweigerung dar.

Vgl. BGH NJW 1997, 581 unter Ziff. II 1b.

Beispiel

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Wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, er wisse nicht, wann genau er die Ware liefern könne, da er von seinem eigenen Lieferanten noch keine Nachricht erhalten habe, stellt dies keine endgültige Leistungsverweigerung dar.

BGH NJW 1992, 235 unter Ziff. 2. Der Verkäufer will ja leisten, er weiß eben nur noch nicht, wann er das kann. Hier ist aber an § 286 Abs. 2 Nr. 4 zu denken.

Beispiel

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In dem Bestreiten von Mängeln liegt nicht ohne weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung; denn das Bestreiten ist prozessuales Recht des Schuldners. Vielmehr müssen zu dem bloßen Bestreiten weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Mahnung/Fristsetzung umstimmen lassen werde.

BGH NJW-RR 1993, 882.

d) Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4

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Schließlich ist die Mahnung entbehrlich, wenn der sofortige Eintritt des Verzuges aus besonderen Gründen nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Sie merken sich hier folgende Fallgruppen:

aa) Evidente Eilbedürftigkeit

147

Die Mahnung verfolgt den Zweck, den Schuldner zu umgehender Leistung zu veranlassen („Signalwirkung“). Bei offenkundiger Dringlichkeit ist dieses Signal unnötig. Eine solche Dringlichkeit liegt dann vor, wenn der Gläubiger nach dem Sinn des Vertrages auf die pünktliche Leistung in besonderem Maße angewiesen ist.

Beispiel

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A beauftragt den Handwerker U, einen Wasserrohrbruch in seiner Wohnung zu reparieren.

bb) Sog. „Selbstmahnung“ des Schuldners

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Ganz ähnlich liegen die Fälle der sog. „Selbstmahnung“ des Schuldners. Der Schuldner verspricht von sich aus uneingeschränkt die Leistung zu einem – nicht kalendermäßig bestimmten – nahen Zeitpunkt und hält den Gläubiger durch dieses Verhalten geradezu davon ab, ihn zu mahnen. Eine Mahnung des G zu fordern wäre hier pure Förmelei.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 25.

Beispiel

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Handelsvertreter A gibt am 1.6. beim Handwerker U seinen Pkw zur Reparatur. U verspricht „schnellstmögliche“ Erledigung. Die Fertigstellung erfolgt tatsächlich aber erst am 15.7., weil U erst andere Aufträge abgearbeitet hatte.

Hinweis

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Ein absolutes Fixgeschäft, bei dem die Leistungsverzögerung zur Unmöglichkeit führt, liegt in diesen Fällen deshalb nicht vor, da kein Fixtermin vereinbart wird, sondern nur eine „möglichst schnelle“ Leistung.

cc) Haftung auf Herausgabe wegen Delikts (fur semper in mora)

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Der Schuldner ist zur Herausgabe einer durch seine deliktische Handlung entzogenen Sache (z.B. Diebstahl) verpflichtet. In diesen Fällen bedarf es keiner besonderen Aufforderung an den Dieb – er ist nicht schutzwürdig, da sich seine sofortige Herausgabepflicht von selbst versteht.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 25. Ein Diebstahl im strafrechtlichen Sinne ist aber nicht erforderlich. Jede vorsätzliche verbotene Eigenmacht – auch ohne Zueignungsabsicht, wie sie § 242 StGB verlangt – reicht ausPalandt-Grüneberg § 286 Rn. 25..

Beispiel

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A „entwendet“ das Fahrrad des Eigentümers E, um damit eine Spritztour zu machen. Unterwegs wird A ohne Verschulden in einen Unfall verwickelt. Das Fahrrad wird dabei irreparabel zerstört. Nach § 286 Abs. 1 Nr. 4 befand sich A auch ohne Mahnung im Verzug. Gem. §§ 989, 990, und §§ 992, 823 Abs. 1 muss A dem E den Schaden auch ohne Verschulden (vgl. § 287 S. 2) ersetzen, da er ab Verzugseintritt wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe des Fahrrads auch für Zufall haftet.

dd) Arglistige Verhinderung des Mahnungszugangs

150

Ebenfalls kommt der Schuldner in Verzug, wenn er den Zugang der Mahnung arglistig verhindert, wie z.B. beim Wegfahren von einer Tankstelle ohne Bezahlung.

BGH NJW 2011, 2871; Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 25.

e) Sonderfall des § 286 Abs. 3 für Entgeltforderungen

151

Besondere Regelungen für Entgeltforderungen trifft § 286 Abs. 3. Der Begriff der Entgeltforderung stimmt nicht mit dem der Geldforderung überein, er ist enger. Entgeltforderungen sind nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgeltes für die Lieferung von Gütern oder für die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 27 m.w.N.

Hinweis

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Deshalb fallen Ansprüche auf Schadensersatz oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht unter § 286 Abs. 3.

152

Der Schuldner einer Entgeltforderung gerät gem. § 286 Abs. 3 S. 1 (spätestens) in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und nach Zugang der Rechnung zahlt. Eine Rechnung erfordert die Möglichkeit ihrer Überprüfung durch den Schuldner. Daraus folgt, dass die mündliche Form nicht ausreicht, sondern zumindest Textform zu fordern ist.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 29.

Hinweis

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Wenn die Rechnung kraft Gesetzes Fälligkeitsvoraussetzung ist, ist meistens eine besonderer Inhalt und eine besondere Form vorgeschrieben (z.B. in § 12 Gebührenordnung für Ärzte, GoÄ). Dann sind diese Anforderungen zu beachten, da Verzug sonst mangels Fälligkeit nicht eintreten kann.

153

Ist der Schuldner Verbraucher wird die 30-Tages-Frist nach § 286 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 nur ausgelöst, wenn darauf besonders hingewiesen wurde.

154

§ 286 Abs. 3 S. 2 enthält schließlich eine besondere Regelung für den Fall, dass der Schuldner nicht Verbraucher und der Zugangszeitpunkt der Rechnung unsicher ist: Dann soll der Zeitpunkt für den Fristbeginn maßgebend sein, an dem Fälligkeit eingetreten und die Leistung empfangen worden ist.

4. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung

a) Fall des Verzugseintritts durch Mahnung

155

Wie sich aus § 286 Abs. 1 S. 1 ergibt, muss die Mahnung nach „Fälligkeit“ erfolgen. Eine vorher zugegangene Mahnung – und sei sie auch nur „vorsorglich im Voraus“ für den Fall einer späteren Säumnis erklärt worden – ist unwirksam.

BGH NJW 1992, 1956 f. unter Ziff. 1 Bei Zugang der Mahnung muss der Anspruch also fällig sein und einredefrei bestehen. Dies folgt nicht nur aus § 286 Abs. 1 S. 1, sondern auch aus der Tatsache, dass die Leistungsverzögerung im Verzug enthalten ist. Aus dem von Ihnen in der Prüfung oben unter Ziff. 1 gewählten Schuldverhältnis muss sich ein „fälliger und durchsetzbarer“ Anspruch ergeben haben. Wegen der Voraussetzungen dieses Prüfungsabschnitts kann wegen der „vor die Klammer“ gezogenen Darstellung oben auf die Rn. 88 ff. verwiesen werden.

156

Nach allgemeiner Auffassung kann die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden.

St. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07) unter Ziff. II 3a m.w.N. = NJW 2008, 50. Als solche Handlung kommt bei Zahlungsansprüchen vor allem die Rechnungsstellung in Betracht, weil diese Ansprüche häufig kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes erst mit Rechnungsstellung fällig werden sollen.

Beispiel

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Vertraglich wird die Fälligkeit des Kaufpreises wie folgt vereinbart: „Zahlbar bei Rechnungsstellung.“

Beispiel

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Die Honorarforderung des Arztes wird erst mit Rechnungsstellung fällig (§ 12 GoÄ).

157

Mahnung und Rechnung können miteinander verbunden werden. Allerdings ist nicht jede Zahlungsfrist in einer Rechnung sofort und ohne weiteres als Mahnung aufzufassen:

Die Terminangabe in einer Rechnung kann entweder als (befristete) Mahnung, Angebot zum Abschluss einer Stundungsvereinbarung (= Fälligkeit wird verschoben) oder eines pactum de non petendo (= einvernehmlicher und vorübergehender Ausschluss der gerichtlichen Geltendmachung) verstanden werden.

BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07) unter Ziff. II 3a m.w.N. = NJW 2008, 50. Im Falle eines Angebots auf Abschluss einer Stundungsvereinbarung bzw. eines pactum de non petendo kann die Annahme nach der Verkehrssitte wegen der einseitigen Begünstigung des Schuldners über § 151 erfolgen.BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07) unter Ziff. II 3a m.w.N. = NJW 2008, 50.

In der Regel stellt eine Zahlungsfrist in der ersten Rechnung keine befristete Mahnung, sondern nur ein Zahlungsziel im Sinne eines Stundungsangebots bzw. Angebots zum Abschluss eines pactum de non petendo dar.

BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07) unter Ziff. II 3a m.w.N. = NJW 2008, 50. Entscheidendes Argument hierfür ist, dass die Regelung des § 286 Abs. 3 S. 1, insbesondere der 2. Halbsatz, ansonsten weitgehend obsolet wäre. Schließlich würde Verzug regelmäßig mit Rechnungsstellung und nicht erst 30 Tage später eintreten, da fast jede Rechnung eine Zahlungsbestimmung („sofort“, „umgehend“ oder „bis zum“) enthält. Außerdem würde der besondere Verbraucherschutz in § 286 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 umgangen, der einen besonderen Hinweis auf die Verzugsfolgen in der Rechnung verlangt, um die 30-Tages-Frist auszulösen.

Beispiel

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Die Formulierung: „Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 5.10.2019 auf das rechts unten angegebene Konto.“ in der ersten Rechnung eines Arztes wertet der BGH nicht als Mahnung, sondern als bloße Angabe eines Zahlungsziels.

BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07) unter Ziff. II 3a m.w.N. = NJW 2008, 50.

Beispiel

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Eine Mahnung läge aber bei folgender Formulierung vor: „Der Rechnungsbetrag ist sofort/bis zum … zu zahlen, andernfalls tritt Verzug ein.“

b) Sonstige Fälle

158

Wie bei der Mahnung kann Verzug aber auch in den Fällen, in denen eine Mahnung entbehrlich ist, nur eintreten, wenn der Anspruch fällig und durchsetzbar ist.

aa) Rechtslage im Fall des § 286 Abs. 1 S. 2

159

Daraus folgt für den Fall des § 286 Abs. 1 S. 2, dass eine Klage auf zukünftige Leistung (§§ 257 ff. ZPO) mangels Fälligkeit der eingeklagten Leistung Verzug nicht herbeiführen kann.

Palandt-Grüneberg § 286 Rn. 21.

bb) Rechtslage in den Fällen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2

160

In den Fällen der § 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 haben die Parteien die Fälligkeit in kalendermäßig bestimmter Weise festgelegt. Verzug kann also erst ab diesem Termin eintreten. Jedoch ist Verzug dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch zum Fälligkeitstermin erloschen oder wegen einer Einrede nicht durchsetzbar gewesen ist. Verzug kann nur eintreten, wenn alle Hindernisse beseitigt sind. Dann ist aber eine Mahnung notwendig, da der kalendermäßig bestimmte Termin den Verzug nicht auslösen konnte.

cc) Rechtslage im Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 3

161

Die Erfüllungsverweigerung führt die Fälligkeit nicht herbei, so dass beide Verzugsvoraussetzungen in jedem Fall in einem Moment eintreten würden. Vereinbarte oder gesetzliche Leistungstermine werden durch die Erfüllungsverweigerung nicht hinfällig. Eine Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit kann daher selbst dann keinen Verzug begründen, wenn sie endgültig gemeint ist.

BGH Urteil vom 28. September 2007 (Az. V ZR 139/06) unter Ziff. II 1a, Tz. 11 = ZGS 2007, 470, 471. Verzug tritt auch nicht etwa nach Erreichen des Fälligkeitstermins ein. Es gibt wie bei der Mahnung auch bei den anderen objektiven Tatbestandsmerkmalen des Verzuges grundsätzlich keine Nachwirkung für den Zeitpunkt einer später eintretenden Fälligkeit.

Hinweis

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In Betracht kommen dann aber Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Rücksichtspflicht nach § 241 Abs. 2.

Gsell „Redaktionelle Urteilsanmerkung“ zum Urteil des BGH vom 28. September 2007 (Az. V ZR 139/06) unter Ziff. II 3 in ZjS 1/2008, kostenlos abrufbar unter www.zjs-online.com (eine allen Leserinnen und Lesern sehr zu empfehlende Seite, auf der eine kostenlose Ausbildungszeitschrift von der Uni Augsburg angeboten wird).

dd) Rechtslage im Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4

162

Bei den Fallgruppen des § 286 Abs. 2 Nr. 4 ergeben sich keine Besonderheiten: Wenn der Anspruch nicht fällig und durchsetzbar ist, kann ein Verzug unter keinen Umständen eintreten. Einen Verzug vor Fälligkeit kann es nicht geben, also auch nicht „aus besonderen Gründen“ i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4.

ee) Rechtslage im Fall des § 286 Abs. 3

163

Es bleiben die Fälle des § 286 Abs. 3. Hier sagt uns bereits der Tatbestand, dass die 30-Tages-Frist erst ab Fälligkeit beginnen kann, wobei das Merkmal der Durchsetzbarkeit wie in allen anderen Tatbeständen zu ergänzen ist.

5. Nichtleisten des Schuldners

164

Verzug kann naturgemäß nur vorliegen, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und Mahnung bzw. eines sonstigen verzugsbegründenden Umstandes i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 nicht leistet.

Expertentipp

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Gehen Sie jetzt noch einmal das Prüfungsschema zur Leistungsverzögerung oben unter Rn. 88 durch.

Wegen der Einzelheiten zur Nichtleistung können wir wieder auf oben unter Rn. 88 ff. verweisen, wo wir das Thema allgemein besprochen haben. Besonderes Augenmerk ist hier auf die Rechtsprechung des EuGH zum Zahlungsverzug zu legen, wonach die Veranlassung der Überweisung allein den Verzugseintritt nicht verhindern kann.

Die nachfolgende Übersicht soll die verzugsbegründenden Umstände noch einmal in merkbarer Form zusammenfassen. Diese lassen sich nämlich in drei Fallgruppen einteilen: Handlungen des Gläubigers (der Gläubiger muss aktiv werden), Handlungen des Schuldners (der Gläubiger muss nicht aktiv werden), Zeitablauf (keiner muss etwas tun).

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