Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Erfüllungswirkung bei Leistung an unberechtigten Dritten

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



583 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2403 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 5016 Seiten

5. Teil Erfüllungswirkung bei Leistung an unberechtigten Dritten

A. Erfüllungsmöglichkeit nach § 354a Abs. 1 S. 2 HGB

207

Oben haben wir uns mit § 354a Abs. 1 S. 1 HGB schon beschäftigt (Rn. 68). Die Vorschrift gestattet in den dort genannten Fällen die wirksame Abtretung einer Forderung, obwohl dies zwischen Gläubiger und Schuldner ausgeschlossen wurde (§ 399 Var. 2). Wir kehren zu § 354a Abs. 1 HGB nun wieder zurück, und zwar zu seinem zweiten Satz. Dieser erlaubt nämlich dem Schuldner, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zu leisten, auch wenn ihm die Abtretung und der Gläubigerwechsel bekannt ist. Auf § 407 Abs. 1 kommt es also nicht an. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der frühere Gläubiger über das vereinbarte Abtretungsverbot hinwegsetzen konnte. Der neue Gläubiger kann die Leistung dann jedenfalls über § 816 Abs. 2 beim bisherigen Gläubiger kondizieren.

B. Rechtsscheinstatbestände

208

Abgesehen vom Sondertatbestand des § 354a Abs. 1 HGB hat die Leistung an einen Nichtberechtigten auch dann unmittelbar eine erfüllungsgleiche Wirkung, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen in die Berechtigung des Empfängers bestand.

209

Wie alle sonstigen Rechtsscheinstatbestände folgen auch die nachfolgenden Normen den allgemeinen Grundprinzipien.

Wir benötigen also einen Rechtsscheinsträger, der den Rechtsschein einer Empfangszuständigkeit vermittelt, die Zurechnung dieses Rechtsscheins gegenüber dem wahren Gläubiger und das schutzwürdige Vertrauen des Leistenden auf den Rechtsschein.

210

Der wahre Gläubiger muss sich die Leistung vom scheinbar berechtigten Empfänger selbst beschaffen. Dafür steht ihm der Anspruch aus § 816 Abs. 2 zur Verfügung.

Alle Tatbestände, insbesondere des Handelsrechts, können hier nicht aufgenommen werden, sondern werden im jeweiligen Sachzusammenhang an anderer Stelle erörtert. Wir konzentrieren uns hier auf die Fälle des Allgemeinen Schuldrechts.

 

I. Leistung an Überbringung einer Quittung (§ 370)

211

Im Fall des § 370 glaubt der Leistende, dass der Leistungsempfänger im Hinblick auf eine von ihm mitgebrachte und vorgelegte Quittung des Gläubigers über eine Einzugsermächtigung gemäß § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 Abs. 1 verfügt. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall. Die Annahme des Leistenden ist also falsch. Sofern der Leistungsempfänger auch gesetzlich nicht zur Annahme der Leistung ermächtigt ist, greift der Schutz des § 370 zugunsten des gutgläubig Leistenden ein.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Die „Anmoderation“ des § 370 könnte wie folgt lauten:

Zwar war der B weder Gläubiger noch ein zur Entgegennahme der Leistung berechtigter Dritter. Jedoch könnte er nach § 370 als zur Empfangnahme der Leistung ermächtigt anzusehen sein. Dies hätte zur Folge, dass A durch seine Leistung an B befreit worden ist…“

1. Überbringer einer Quittung

212

§ 370 setzt voraus, dass der Leistungsempfänger nicht selbst der Gläubiger ist und von diesem auch nicht ermächtigt wurde. Andernfalls müsste man auf § 370 nicht zurückgreifen.

213

Der Empfänger muss vor Entgegennahme der Leistung dem Leistenden eine Quittung i.S.d. § 368 vorgelegt haben. Nach § 368 versteht das Gesetz unter einer Quittung ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers. Dieses schriftliche Empfangsbekenntnis muss dem Leistenden vorgelegt worden sein. Eine Übergabe ist hingegen nicht erforderlich.

Grüneberg/Grüneberg § 370 Rn. 3.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die Zurechenbarkeit des durch Vorlage der Quittung geschaffenen Rechtsscheins findet in § 370 keine ausdrückliche Erwähnung – wie meistens bei den Rechtsscheinstatbeständen. Sie folgt einfach daraus, dass der Gläubiger dem Überbringer eine von ihm unterschriebene bzw. in elektronischer Form nach § 126a erstellte Quittung übergeben hat. Anders als im Fall des § 172 oder § 405 greift der Rechtsscheinstatbestand des § 370 nach herrschender Meinung auch dann, wenn die Quittung dem Gläubiger abhanden gekommen ist.

Grüneberg/Grüneberg § 370 Rn. 3.

Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass der Gläubiger durch Abgabe einer schriftlichen bzw. elektronischen Quittung vor Erhalt der Leistung eine derart starke Ursache für den später eingetretenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, die durch das Abhandenkommen nicht vollständig ausgeräumt wird. In der Abwägung des schutzwürdigen Vertrauens einerseits und dem Verursachungsbeitrag des Gläubigers andererseits überwiegt die verhältnismäßig unvorsichtige Vorgehensweise des Gläubigers.

2. Bewirken der geschuldeten Leistung

214

§ 370 gilt nur dann, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird, nicht bei Leistung an Erfüllungs statt oder anderen Erfüllungssurrogaten.

Schließlich kann sich aus der Quittung nicht ergeben, dass der Dritte auch ermächtigt sei, andere Leistungen als die quittierten entgegenzunehmen. Der Schein der Ermächtigung kann eben nicht weiter reichen als ihr Rechtsscheinsträger, die Quittung.

215

Sie müssen hier prüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen, die im Falle einer Berechtigung des Dritten zur Erfüllung geführt hätten. Auch die Leistung durch einen Dritten i.S.d. § 267 genügt, da § 370 nicht auf eine höchstpersönliche Leistungserbringung durch den Schuldner abstellt.

Grüneberg/Grüneberg § 370 Rn. 5.

3. (Keine) Entgegenstehende Kenntnis des Leistenden

216

Eine Leistungsbefreiung findet nach § 370 Hs. 2 nicht statt, wenn dem Leistenden Umstände bekannt waren, die der Annahme einer Empfangsermächtigung des ihm gegenüber stehenden Dritten entgegenstehen. Das Gesetz lässt hier die Tatsachenkenntnis genügen. Kennenmüssen genügt dagegen nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht.

217

Bei der Leistungserbringung durch einen Dritten nach § 267 ist hier auf die Kenntnis des Dritten abzustellen.

Grüneberg/Grüneberg § 370 Rn. 5.

II. Leistungsbefreiung gemäß § 407 Abs. 1

218

Leistungsbefreiung

§ 407 Abs. 1 betrifft die Fälle, in denen der Schuldner keine Kenntnis von einer bereits vollzogenen Abtretung erlangt hat und deshalb an den Altgläubiger leistet, den er mangels besserer Kenntnis immer noch für seinen Gläubiger halten muss.

1. Anknüpfungspunkt: Wirksamer Gläubigerwechsel

219

Zunächst setzt die Anwendung des § 407 Abs. 1 voraus, dass die Forderung, zu deren Erfüllung die Leistung vorgenommen wurde, vom bisherigen Gläubiger an einen Dritten abgetreten wurde oder die Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen ist (vgl. §§ 412, 407). Die Abtretung muss wirksam sein, da es andernfalls des Zugriffs auf § 407 Abs. 1 nicht bedarf. Bei Unwirksamkeit der Abtretung ist ja der Empfänger nach wie vor der richtige Gläubiger, da ein Wechsel nicht stattgefunden hat.

220

Hinsichtlich der Begutachtung des Gläubigerwechsels können wir auf die allgemeine Darstellung oben unter Rn. 32 ff. zurückgreifen. Das dort vorgestellte Prüfungsschema kommt hier zur Anwendung.

221

Wenn Sie den Anspruch des alten Gläubigers (Zedenten) prüfen, taucht das Thema bei der Frage der Erfüllung nach § 362 auf. Dort müssen Sie ja fragen, ob mit der Leistung an den Anspruchssteller tatsächlich die Leistung an den Gläubiger oder zumindest einen berechtigten Dritten bewirkt wurde. Wird dies wegen wirksamer Abtretung verneint, ist das Schuldverhältnis bereits in diesem Verhältnis wegen der Abtretung erloschen (siehe Rn. 36). Auf § 407 Abs. 1 kommt es insoweit nicht an.

Prüfen Sie den Anspruch des neuen Gläubigers (Zessionars) haben Sie unter „Anspruch entstanden?“ den Forderungsübergang bereits prüfen müssen (siehe oben unter Rn. 34 ff.). Auf der zweiten Ebene „Anspruch erloschen?“ ist vorrangig die Erfüllung zu begutachten. In den Fällen des § 407 stellen Sie hier zwangsläufig fest, dass die Leistung weder an den neuen Gläubiger (= Anspruchssteller) noch an einen berechtigten Dritten bewirkt wurde. Sodann gehen Sie auf § 407 Abs. 1 ein.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Der Einstieg in § 407 könnte dann wie folgt lauten:

„(…) Eine Erfüllung gegenüber dem neuen Gläubiger C nach § 362 konnte durch die Leistung an den Altgläubiger B mangels Berechtigung nicht eintreten. Möglicherweise muss der C die an B bewirkte Leistung des A aber nach § 407 Abs. 1 gegen sich gelten lassen, so dass A von seiner Leistungspflicht ihm gegenüber frei geworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der A bei seiner Leistung keine Kenntnis von der Abtretung des Anspruches an C hatte und deshalb den B unverändert für seinen Gläubiger hielt. . .“

2. Bewirken der Leistung nach Forderungsübergang an Altgläubiger

222

Weiter muss der Schuldner bzw. sein Erfüllungsgehilfe die Leistung nach Übergang der Forderung an den Altgläubiger bewirkt haben.

Es müssen also alle Voraussetzungen vorliegen, die sonst zur Erfüllung geführt hätten.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Wie sich aus der Formulierung des § 407 Abs. 1 ergibt, sind Dritte i.S.d. §§ 267, 268 hier nicht geschützt.

223

§ 407 Abs. 1 bezieht sich aber nicht nur auf den Fall der Leistung, sondern spricht auch davon, der Gläubiger müsse jedes Rechtsgeschäft „in Ansehung der Forderung“ zwischen Schuldner und Zedenten (Altgläubiger) gegen sich gelten lassen. Deshalb gilt § 407 auch für den Fall der Leistung an Erfüllungs statt, Aufrechnung und Erlass.

Grüneberg/Grüneberg § 407 Rn. 4.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Weitere Rechtsgeschäfte „in Ansehung der Forderung“ sind die Vereinbarung einer Leistung erfüllungshalber, die Stundung, Erlass sowie Aufhebung oder Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses im Hinblick auf die sich aus dem Dauerschuldverhältnis ergebenden Forderungen.

Siehe dazu BGH Urteil vom 4. November 2009 (Az: XII ZR 170/07) = NJW-RR 2010, 64 f.

3. Keine Kenntnis von Forderungsübergang

224

Schließlich darf der Schuldner bei Vornahme der Leistungshandlung bzw. eines Erfüllungssurrogats keine Kenntnis vom Forderungsübergang gehabt haben. Gemeint ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der durch Abtretung oder kraft Gesetzes bewirkte Forderungsübergang ergibt.

Grüneberg/Grüneberg § 407 Rn. 6. Kennenmüssen (vgl. § 122 Abs. 2) genügt nach der Formulierung des § 407 Abs. 1 nicht.

Auf eine nachträgliche Kenntnis bei Eintritt des Leistungserfolges kommt es naturgemäß nicht an, da der Schuldner dann ja schon das seinerseits Erforderliche getan hat und zu diesem Zeitpunkt schutzwürdig gewesen ist.

BGH NJW 1989, 905; Grüneberg/Grüneberg § 407 Rn. 6.

III. Leistungsbefreiung gemäß § 408

225

Bitte Beschreibung eingeben

Im Fall des § 408 Abs. 1 hat der bisherige Gläubiger die Forderung zweimal abgetreten. Wegen des Prioritätsprinzips ist nur die zeitlich erste Abtretung wirksam, während die zweite Abtretung mangels Verfügungsbefugnis des abtretenden Veräußerers ins Leere geht (siehe oben unter Rn. 48). Der Schuldner hat in der von § 408 Abs. 1 geregelten Situation nur von der zweiten, zeitlich späteren und unwirksamen Abtretung Kenntnis erlangt und hält deshalb den Zessionar dieser Abtretung („Zweitzessionar“ = „Dritter“ i.S.d. § 408 Abs. 1) für seinen neuen Gläubiger.

1. Zweifache Abtretung der Forderung

226

Zunächst muss die Forderung, auf die der Schuldner geleistet hat, mehrfach hintereinander durch den Altgläubiger an einen Dritten abgetreten worden sein.

2. Bewirken der Leistung an Dritten nach Übergang der Forderung auf „Erstzessionar“

227

Weiter ist erforderlich, dass der Schuldner an den seiner Ansicht nach berechtigten „Zweitzessionar“ leistet, der die Forderung allerdings wegen der ersten Abtretung nicht erhalten konnte.

Die Leistung muss durch den Schuldner bzw. seinen Erfüllungsgehilfen vorgenommen worden sein. Dritte werden hier – wie im Fall des § 407 Abs. 1 – nicht geschützt. Im Übrigen gilt auch § 408 für Rechtsgeschäfte „in Ansehung der Forderung“, also zum Beispiel für die Leistung an Erfüllungs statt, die Aufrechnung und den Erlass.

3. Schutzwürdiges Vertrauen

228

Der Schutz des § 408 entfällt, wenn der leistende Schuldner bei Vornahme der Leistungshandlung bzw. des Rechtsgeschäfts in Ansehung der Forderung Kenntnis von der Erstabtretung hatte.

IV. Leistungsbefreiung gemäß § 409

229

Bei § 409 verhält es sich genau andersherum als bei §§ 407, 408: Der Schuldner erhält eine ausdrückliche Anzeige des Gläubigers von einer Abtretung, die in Wahrheit aber gar nicht (wirksam) erfolgt ist. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Anzeige leistet der Schuldner an den vermeintlichen „Zessionar“ (= neuer Gläubiger laut Urkunde).

C. Heilung nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2

230

§ 362 Abs. 2 verweist nicht nur auf § 185 Abs. 1, sondern auch auf § 185 Abs. 2.

Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 6. Erfüllung bei Leistung an einen Nichtberechtigten kann danach also auch aufgrund nachträglicher Umstände eintreten. Darauf kommt es (nur) an, wenn die bisherigen Tatbestände nicht schon zu einem Erlöschen der Forderung geführt haben.

I. Genehmigung des Berechtigten (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 1)

231

Der Gläubiger bzw. die an seiner Stelle berechtigte Person (siehe oben unter Rn. 139 ff.) können die Entgegennahme einer Leistung durch einen Nichtberechtigten mit Rückwirkung genehmigen, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 Var. 1. Die Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 zurück, wobei Zwischenverfügungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (etwa eine Pfändungen der Forderung) nach § 184 Abs. 2 wirksam bleiben.

II. Empfänger wird Gläubiger (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 2)

232

Erfüllung tritt ex nunc, also nicht rückwirkend,

Grüneberg/Ellenberger § 185 Rn. 11. ein, wenn der Empfänger selber Forderungsinhaber wird.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Empfänger erwirbt die Forderung durch Abtretung. Für eine logische Sekunde erwirbt er zunächst die – noch nicht erfüllte – Forderung, die dann durch Eintritt der Erfüllungswirkung erlischt.

Vgl. Grüneberg/Ellenberger § 185 Rn. 11.

III. Gläubiger beerbt Empfänger (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3)

233

Schließlich tritt Erfüllungswirkung, wieder ex nunc, ein, wenn der Gläubiger den Nichtberechtigten beerbt und für die Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt haftet. Er kommt dann über den Erbgang im Ergebnis in den vollen Genuss des Leistungsgegenstandes.

D. Übungsfall Nr. 2

Vertiefung

Hier klicken zum Ausklappen
Bitte lösen Sie jetzt folgenden Übungsfall:

Rechner auf Raten

 

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!