Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Erfüllung nach § 362 BGB

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3. Teil Erfüllung nach § 362

132

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erfüllung nach § 362

I.

Person des Empfängers

 

 

1.

Aktueller Gläubiger

 

 

 

 

Empfangszuständigkeit

Rn. 139 ff.

 

2.

Hilfsperson oder Zahlstelle des Gläubigers

 

 

3.

Berechtigter Dritter

 

II.

Bewirken der geschuldeten Leistung

 

 

1.

Art und Weise des geschuldeten Erfolges

 

 

2.

Eintritt des Erfolgs am Erfolgsort

 

 

3.

Eintritt des Erfolgs zum Zeitpunkt der Erfüllbarkeit

 

 

4.

Zuordnung zum Anspruch

 

 

 

 

mehrmals geschuldete Leistung

Rn. 171

 

 

 

Nachholung einer Tilgungsbestimmung

Rn. 172

 

 

 

Leistung unter Vorbehalt

Rn. 175 ff.

III.

Person des Leistenden

 

 

1.

Schuldner

 

 

2.

Dritter

 

 

 

a)

Keine höchstpersönliche Verpflichtung des Schuldners

 

 

 

b)

Fremdtilgungswille

 

 

 

c)

Keine Ablehnung gemäß § 267 Abs. 2

 

A. Wirkung des § 362 Abs. 1

133

Nach § 362 Abs. 1 erlischt das Schuldverhältnis, „wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.“ Es handelt sich folglich um eine rechtsvernichtende Einwendung, die im Rahmen der Anspruchsprüfung auf der zweiten Prüfungsebene „Anspruch erloschen“ geprüft wird.

Expertentipp

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§ 362 Abs. 1 bildet den Einstieg in Ihre Prüfung, da er in der Rechtsfolge das Erlöschen des Schuldverhältnisses und damit den rechtsvernichtenden Charakter dieses Einwendungstatbestandes ausspricht. In einer Klausur könnte der Einstieg wie folgt formuliert werden:

„Der Anspruch des A könnte durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 erloschen sein. Dies setzt voraus, dass …“

Allerdings ist die Formulierung insoweit etwas missverständlich, als in § 362 Abs. 1 nicht von „Anspruch“ oder „Forderung“ gesprochen wird, sondern von „Schuldverhältnis“. Gemeint ist damit aber das sog. „Schuldverhältnis im engeren Sinne“, also der konkrete Anspruch bzw. die Forderung des Gläubigers.

Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 1. Wenn der Käufer beispielsweise den Kaufpreis an den Verkäufer zahlt und damit seine Pflicht gem. § 433 Abs. 2 erfüllt, erlischt damit natürlich nicht das gesamte kaufvertragliche Schuldverhältnis! Schließlich muss der Käufer für sein Geld ja auch Besitz und Eigentum an der verkauften Sache im mangelfreien Zustand erhalten (§ 433 Abs. 1).

134

Ein Anspruch erlischt idealerweise durch Erfüllung – die Erfüllung ist das Ziel einer Anspruchsbeziehung.

Wie Sie dem Tatbestand des § 362 Abs. 1 auch entnehmen können, stellt diese Norm nicht darauf ab, wer die Leistung bewirkt („bewirkt wird“) . Es scheint also für die Frage der Erfüllung egal zu sein, ob die Leistung durch den Schuldner oder eine andere Person bewirkt wird.

Wenn wir nun die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 362 Abs. 1 durchgehen, müssen wir uns fragen, wer Gläubiger ist, wann die geschuldete Leistung beim Gläubiger bewirkt ist und wer die Leistung an den Gläubiger bewirken kann.

 

B. Maßgeblicher Empfänger

I. Gläubiger

135

Gemäß § 362 Abs. 1 muss die Leistung zur Erfüllung an den Gläubiger bewirkt werden.

Die Bestimmung der Person des Gläubigers haben wir im ersten Teil bereits untersucht. Wir können uns hier kurz fassen:

Gläubiger ist derjenige, zu dessen Gunsten der Anspruch bei Bewirken der Leistung besteht. Das wird im Normalfall die Person sein, zu deren Gunsten der Anspruch entstanden ist. Das ist das Ergebnis auf der ersten Ebene Ihrer Anspruchsprüfung („Anspruch entstanden“). Beim vertraglichen Schuldverhältnis ist der Vertragspartner in der Regel der Gläubiger und beim gesetzlichen Schuldverhältnis derjenige, der kraft des gesetzlichen Tatbestandes die Leistung verlangen kann.

Veränderungen können sich durch Abtretung oder Legalzession ergeben haben.

136

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kann Erfüllung nach § 362 Abs. 1 nur eintreten, wenn die Leistung an den Dritten bewirkt wird.

Er ist der Gläubiger der versprochenen Leistung i.S.d. § 362 Abs. 1. Die Tatsache, dass der Versprechensempfänger nach § 335 im Zweifel ein eigenes Forderungsrecht hat, ändert daran nichts. Denn er kann nach § 335 nur Leistung an den Dritten und nicht an sich selbst fordern.Zwischen Dritten und Versprechensempfänger besteht eine Forderungsgemeinschaft eigener Art, Grüneberg/Grüneberg § 335 Rn. 1. Man kann sagen, dass der Versprechensempfänger der Gläubiger ohne eigene „Empfangszuständigkeit“ ist. Dass die Empfangszuständigkeit eine (ungeschriebene) Erfüllungsvoraussetzung ist, werden wir gleich noch untersuchen (siehe Rn. 139 ff.).

137

Bei der Frage der Erfüllung kann ein Gläubigerwechsel durch Abtretung/Legalzession noch einmal zu berücksichtigen sein, wenn der zu erfüllende Anspruch nach seiner Entstehung und vor Leistung auf einen Dritten übergegangen ist. Ist die Leistung dennoch an den bisherigen Gläubiger erfolgt, kann jedenfalls keine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 eintreten. Die Abtretung/Legalzession muss in dieser Konstellation beim Merkmal „Gläubiger“ in § 362 Abs. 1 untersucht werden. Es gilt das im ersten Teil vorgestellte Prüfungsschema zur Abtretung (siehe vor Rn. 32).

Expertentipp

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Sie könnten in einem solchen Sonderfall folgendermaßen formulieren:

„Vorliegend hat A den geschuldeten Kaufpreis an B gezahlt. Dadurch kann eine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 aber nur eingetreten sein, wenn der B zu diesem Zeitpunkt noch Gläubiger der Forderung gewesen ist. Möglicherweise stand der Anspruch bei Zahlung aber bereits dem C zu, so dass A nicht an den tatsächlichen Gläubiger geleistet hätte. In Betracht kommt hier ein Forderungsübergang durch Abtretungsvereinbarung zwischen B und C gem. § 398.(…)“

138

Dem Gläubiger stehen seine Empfangsgehilfen gleich. Ebenfalls in die Sphäre des Gläubigers gehört seine kontoführende Bank, soweit es um die Erfüllung von Geldschulden durch Überweisung auf das Konto des Gläubigers geht. Die Bank nimmt mit der Entgegennahme des Betrages und der gleich hohen Gutschrift nur eine „technische“ Hilfsfunktion im Rahmen des Zahlvorgangs als „Zahlstelle“ und Leistungsmittlerin des Gläubigers wahr.

BGH Urteil vom 5. Dezember 2006 (Az: XI ZR 21/06) unter Ziff. II 1a = BGHZ 170, 121 = NJW 2007, 914. Sie ist also nicht etwa „Dritte“ i.S.d. § 362 Abs. 2.

II. Empfangszuständigkeit

139

Da die Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 zum Erlöschen einer Forderung führt und damit den Forderungsbestand unmittelbar verändert, hat die Annahme einer Leistung eine verfügungsähnliche Wirkung. Es ist deshalb anerkannt, dass dem Gläubiger eine Verfügungsmacht zustehen muss. Man nennt dies auch „Empfangszuständigkeit“.

Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 4. Fehlt dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit, führt die Leistung an ihn nicht zur Erfüllung nach § 362 Abs. 1.Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 4. Vielmehr muss an einen Vertreter geleistet werden, der über die notwendige Empfangszuständigkeit verfügt. Denkbar ist es auch, dass der Vertreter den Gläubiger nach dem Rechtsgedanken der §§ 362 Abs. 2, 185 vorher oder nachträglich zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt.Looschelders Schuldrecht AT § 17 Rn. 4.

140

Die Empfangszuständigkeit steht demjenigen zu, der die Verfügungsmacht über die Forderung hat. Das ist in der Regel der Rechtsinhaber, also der Gläubiger selbst. Ist die Verfügungsmacht dem Gläubiger ausnahmsweise entzogen, fehlt automatisch seine Empfangszuständigkeit.

Beispiel

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Die Verfügungsmacht kann dem Gläubiger durch Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1984 Abs. 1 S. 1), aufgrund einer Testamentsvollstreckung (§ 2211 Abs. 1), Pfändung der Forderung (§ 829 ZPO i.V.m. §§ 136, 135) oder auch nach der Insolvenzordnung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gläubigervermögen (§§ 80, 81 InsO) entzogen worden sein.

 

In diesen Fällen sind anstelle des Gläubigers andere Personen zur Entgegennahme der Leistung befugt.

141

Es gibt auch Fälle, in denen der Gläubiger zwar seine Verfügungsmacht behält und ihm „nur“ die Empfangszuständigkeit entzogen wird.

Im Falle der rechtsgeschäftlichen Verpfändung der Forderung ist der Gläubiger der verpfändeten Forderung nicht mehr empfangszuständig, sondern der Pfandgläubiger, also derjenige, zu dessen Gunsten die Forderung verpfändet wurde (§ 1282 Abs. 1). Im Übrigen bleibt die Verfügungsmacht aber beim Forderungsinhaber (vgl. § 1282 Abs. 2).

Nicht empfangszuständig ist auch der nicht voll Geschäftsfähige. Die Leistung hat nur dann Erfüllungswirkung, wenn sie an den gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung gegenüber dem nicht voll Geschäftsfähigen vorgenommen wird.

Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 4.

Hinweis

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Nach wohl herrschender Meinung ist die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts (z.B. die Übereignung der gem. § 433 Abs. 1 geschuldeten Sache nach §§ 929 ff.) unabhängig von der Erfüllungswirkung zu prüfen. Demnach kann ein beschränkt Geschäftsfähiger nach § 107 auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Erfüllungsgeschäft zu seinen Gunsten wirksam vornehmen, wenn es – abgesehen von der Tilgungswirkung – keine sonstigen rechtlichen Nachteile mit sich bringt. Es tritt aber trotz wirksamen Erfüllungsgeschäfts keine Erfüllung ein, solange der gesetzliche Vertreter nicht zustimmt.

Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 4. Bei Ausbleiben der Zustimmung erfolgt eine Rückabwicklung der Leistung nach §§ 812 ff.

III. Berechtigter Dritter gem. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1

142

In bestimmten Fällen tritt Erfüllungswirkung auch dann ein, wenn der Schuldner nicht an den Gläubiger, sondern an einen Dritten leistet, der weder Hilfsperson noch Zahlstelle des Gläubigers ist. Zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Erfüllungswirkung durch Leistung an einen berechtigten Dritten eintritt und Fälle, wo der Schuldner – ausnahmsweise – auch durch Leistung an einen nichtberechtigten Dritten von seiner Verpflichtung befreit wird.

Wir betrachten hier die Erfüllung durch Leistung an einen berechtigten Dritten und gehen später auf die Erfüllungswirkung durch Leistung an einen nichtberechtigten Dritten ein.

 

1. Empfangszuständigkeit eines Dritten kraft Gesetzes

143

In bestimmten Fällen fehlt dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit. Darauf sind wir oben bereits eingegangen. Wenn aber dem Gläubiger kraft Gesetzes die Empfangszuständigkeit entzogen wird, muss das Gesetz die Empfangszuständigkeit einer anderen Person zuordnen, damit überhaupt Erfüllung eintreten kann.

144

Bei nicht voll geschäftsfähigen Gläubigern steht die Empfangszuständigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter zu.

145

Im Falle der Verpfändung einer Forderung steht die Empfangszuständigkeit dem Pfandgläubiger zu, § 1282 Abs. 1 S. 1.

146

Im Falle einer Pfändung und Überweisung zur Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung ist nunmehr der Pfandgläubiger (Vollstreckungsgläubiger) berechtigt, §§ 835 Abs. 1 Var. 1, 836 Abs. 1 ZPO.

147

Im Falle einer Nachlassverwaltung bzw. Testamentsvollstreckung steht die Empfangszuständigkeit dem Nachlassverwalter bzw. Testamentsvollstrecker zu, §§ 1984 Abs. 1, 1985, 2211.

148

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gläubigervermögen ist die Empfangszuständigkeit nach §§ 80 ff. InsO dem Insolvenzverwalter zugewiesen.

2. Rechtsgeschäftliche Empfangszuständigkeit

149

Wie sich aus § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 Abs. 1 ergibt, kann der Gläubiger auch einen Dritten ermächtigen, die Leistung als Erfüllung an seiner Stelle anzunehmen.

Hinweis

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Fehlt dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit, kann die Ermächtigung nur durch die empfangszuständige Person erteilt werden.

Die Zustimmung zur Übernahme der „Gläubigerrolle bei Erfüllung“ folgt den allgemeinen Regeln der §§ 182, 183 sowie den allgemeinen Regeln über einseitige Rechtsgeschäfte.

Es gelten daher die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen, die Wirksamkeitserfordernisse und Wirksamkeitshindernisse über einseitige Rechtsgeschäfte.

Ausführlich dazu im Skript „BGB AT II“. Die Zustimmungserklärung kann nach § 183 sowohl gegenüber dem Schuldner als auch dem Dritten erklärt werden.

C. Bewirken der geschuldeten Leistung

I. Leistungshandlung und Erfolg

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Leistungshandlung und Erfolg

Damit Erfüllung eintreten kann, muss die Leistung beim Gläubiger oder einem sonst empfangszuständigen Dritten „bewirkt“ worden sein. Mit „Leistungsbewirkung“ ist die Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges durch Vornahme der Leistungshandlung gemeint.

Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 2.

Definition

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Bewirkt

Bewirkt ist eine Leistung dann, wenn der Leistungserfolg durch Vornahme der Leistungshandlung eintritt.

Der Eintritt des geschuldeten Leistungserfolges ohne Vornahme der Leistungshandlung seitens des Schuldners genügt nicht. Tritt der Erfolg ohne Zutun des Schuldners durch Zufall ein, fehlt es an einem Bewirken i.S.d. § 362 Abs. 1. Vielmehr liegt dann ein Fall der „Zweckerreichung“ vor, der zur Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1) führt, da in diesem Fall der durch Zufall bereits eingetretene Leistungserfolg aus logischen Gründen vom Schuldner nicht mehr bewirkt werden kann.

Grüneberg/Grüneberg § 275 Rn. 18 ff.

Beispiel

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A ist mit seinem neu von V gekauften Pkw auf der Autobahn „liegen geblieben“. Der Wagen springt aus unerklärlichen Gründen nicht an. A ruft den ADAC an und beauftragt die Reparatur des Wagens durch den mobilen Mitarbeiter M („Gelber Engel“). Dieser repariert den Wagen. Als Ursache stellt sich ein produktionsbedingter Fehler in der Motorelektronik heraus. Mit der Reparatur des Wagens ist der von V geschuldete Erfolg, nämlich die nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 geschuldete Mängelbeseitigung eingetreten. Da V die Leistungshandlung aber nicht vorgenommen hat und M auch nicht als Erfüllungsgehilfe des V tätig gewesen ist, hat V seine Nacherfüllungspflicht nicht erfüllt. Wegen des Erfolgseintritts liegt insoweit jetzt aber Unmöglichkeit in Form der Zweckerreichung vor.

Vgl. dazu Lorenz NJW 2003, 1417 ff. (sehr lesenswert!).

151

Umgekehrt reicht die Vornahme der Leistungshandlung als solche nur aus, wenn kein darüber hinausgehender Erfolg geschuldet ist. Der zu bewirkende „Erfolg“ besteht dann aber immerhin in dem termingerechten Anbieten der Dienste und Vornahme der Leistungshandlung.

Beispiel

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Während der Verkäufer einer Sache gemäß § 433 Abs. 1 dem Käufer Besitz und Eigentum an dem Kaufobjekt in mangelfreiem Zustand verschaffen muss – also einen bestimmten Erfolg –, schuldet der im Rahmen eines Dienstvertrages gemäß § 611 zur Dienstleistung Verpflichtete nur die Vornahme seiner Dienstleistung. Ein über diese (Dienst-) Leistungshandlung hinausgehender Erfolg ist nicht zu bewirken. Der Arbeitnehmer beispielsweise erfüllt seine Pflichten also auch dann, wenn seine Arbeitsleistung im Ergebnis unbrauchbar ist – Anwesenheit und pflichtgemäßes Bemühen natürlich vorausgesetzt.

II. Art und Weise des geschuldeten Erfolges

1. Inhaltliche Bestimmung des Erfolges

152

Nur die „geschuldete“ Leistung kann das Schuldverhältnis zum Erlöschen bringen. Welche Anforderungen diesbezüglich an die Leistung bzw. den herbeizuführenden Leistungserfolg zu stellen sind, ergibt sich bei vertraglichen Ansprüchen zunächst aus der vertraglichen Vereinbarung und ggf. aus dispositivem Gesetzesrecht (z.B. aus §§ 242 ff.). Außerdem ist eine Konkretisierung der Leistungshandlungen bzw. des Leistungserfolges durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 möglich.

Bei gesetzlichen Schuldverhältnissen ist die Leistungshandlung bzw. der herbeizuführende Erfolg immer nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu bestimmen.

Das haben Sie im Gutachten alles schon unter dem logisch vorhergehenden Prüfungsabschnitt „Anspruch entstanden“ festgestellt. Sie knüpfen bei der Frage der Erfüllung insoweit also an Ihr bereits gefundenes Zwischenergebnis an.

 

Zu Teilleistungen ist der Schuldner gem. § 266 nur berechtigt, wenn dies besonders vereinbart wurde oder wenn er von der restlichen Leistung aus anderen Gründen (insbesondere nach § 275) befreit ist.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 15 Rn. 2 ff. Außerdem mag sich eine Berechtigung aufgrund der besonderen Umstände noch aus § 242 ergeben.

Beispiel

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Wer 1000 Flaschen derselben Weinsorte am Sitz des 500 km entfernten Gläubigers übereignen muss und nur 999 Flaschen liefert, darf mit diesen Flaschen erfüllen und die restliche 1 Flasche binnen angemessener Frist nachsenden (§ 242). Handelt es sich bei den 999 Flaschen hingegen auch noch um Wein der falschen Sorte, kann der Gläubiger die gesamte Leistung ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Hier wurde die Leistung noch nicht einmal teilweise angeboten. Ist 1 Flasche unterwegs zerbrochen und eine Nachlieferung nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen (etwa wegen Erschöpfung der Sorte), sind nur noch 999 Flaschen geschuldet. Werden diese angeboten, liegt keine Teilleistung i.S.d. § 266 vor, sondern das Angebot vollständiger Erfüllung.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 15 Rn. 3.

2. Leistungs- und Erfolgsort

153

Leistungs- und Erfolgsort

Wegen der Unterscheidung zwischen Leistungshandlung und Erfolgseintritt muss zwischen Leistungs- und Erfolgsort unterschieden werden. Erfüllung kann nur am Erfolgsort eintreten – dieser steht nicht statisch fest, sondern kann von den Parteien aufgrund ihrer privatautonomen Selbstbestimmungsfreiheit auch nachträglich verändert werden. Dies ergibt sich auch aus der Subsidiaritätsregel in § 269 Abs. 1. Die Lage beider Orte hat ganz entscheidenden Einfluss auf die Frage, was der Schuldner im Einzelnen wo tun muss, um den Leistungserfolg herbeizuführen.

Definition

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Leistungsort

Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss.

Grüneberg/Grüneberg § 269 Rn. 1.

Erfolgsort ist der Ort, an dem der geschuldete Erfolg eintreten soll.

a) Bestimmung des Leistungsortes

154

Die Bestimmung des Leistungsortes ergibt sich zunächst aus den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlen diese, hilft das Gesetz mit verschiedenen Hilfsnormen.

Zunächst gibt es gesetzliche Sonderregelungen über den Leistungsort.

Beispiel

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§§ 697, 700 Abs. 1 S. 3, 811 Abs. 1.

155

Greift keine gesetzliche Sonderregelung ein, ist nach § 269 Abs. 1 zu klären, ob sich aus den „Umständen“, insbesondere aus der „Natur des Schuldverhältnisses“ eine Konkretisierung des Leistungsortes ergibt.

Beispiel

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Beim Arbeitsvertrag ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Ort der Arbeitsstätte der Ort zur Vornahme der geschuldeten Dienstleistungen.

BAG in BAGE 110, 182–187.

156

Ergibt sich aus den Vereinbarungen oder den Umständen nichts anderes, ist gemäß § 269 der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses bzw. – in den Fällen des Abs. 2 – der Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners Leistungsort. Ein späterer Sitzwechsel ändert am Leistungsort grundsätzlich nichts. Hier kommt allenfalls eine Korrektur aufgrund der Umstände in Betracht.

Grüneberg/Grüneberg § 269 Rn. 18.

Beispiel

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Verlegt der Arbeitgeber seinen Sitz an einen anderen Ort, so ist dieser Ort für die Vornahme der Arbeitsleistung maßgeblich.

Hinweis

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Wenn im Gesetz vom „Erfüllungsort“ die Rede ist (z.B. §§ 447, 644 Abs. 2, § 29 ZPO), ist der Leistungs(handlungs)ort und nicht der Erfolgsort gemeint.

Grüneberg/Grüneberg § 269 Rn. 1.

Das ist angesichts dessen, dass für die Erfüllung i.S.d. § 362 der Eintritt des Leistungserfolges maßgeblich ist, sprachlich unglücklich, aber (leider) nicht zu ändern.

b) Bestimmung des Erfolgsortes

157

Der Leistungsort kann, muss aber nicht mit dem Ort zusammenfallen, an dem der Leistungserfolg eintreten soll. Ob Leistungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, hängt wieder in erster Linie von den Parteivereinbarungen und den sonstigen Umständen ab. Dabei können drei Grundtypen der Schuld bestimmt werden:

aa) Holschuld

158

Bei der sog. „Holschuld“ fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen. Beide Orte befinden sich am Sitz des Schuldners. Daraus folgt, dass der Schuldner den Leistungsgegenstand erst einmal aussondern und bereitstellen sowie den Gläubiger – falls ein Abholtermin nicht vereinbart wurde – hiervon unterrichten muss.

Grüneberg/Grüneberg § 243 Rn. 5. Erst wenn der Gläubiger erscheint, muss der Schuldner noch einmal tätig werden. Zum Beispiel beim Kaufvertrag über eine bewegliche Sache muss er jetzt die Sache dem anwesenden Gläubiger übergeben und seine auf Übereignung gerichtete Willenserklärung (vgl. § 929) abgeben.

Im Zweifel folgt aus § 269, dass nicht nur der Leistungs-, sondern auch der Erfolgsort am Sitz des Schuldners liegt. Das Gesetz geht im Zweifel also von einer Holschuld aus.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 15 Rn. 16.

bb) Bringschuld

159

Bei der „Bringschuld“ fallen Leistungs- und Erfolgsort ebenfalls zusammen. Diese liegen hier aber am Sitz des Gläubigers.

Grüneberg/Grüneberg § 269 Rn. 1. Der Schuldner kann sich hier nicht mit der Aussonderung des Leistungsgegenstandes begnügen, sondern muss nun auch den Transport zum Gläubiger übernehmen und dort alles tun, was seinerseits zur Herbeiführung des Leistungserfolges notwendig ist.Grüneberg/Grüneberg § 243 Rn. 5.

cc) Schickschuld

160

Bei der „Schickschuldfallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander. Der Leistungs(handlungs)ort liegt am Sitz des Schuldners, während sich der Erfolgsort am Sitz des Gläubigers befindet.

Grüneberg/Grüneberg § 269 Rn. 1. Die erforderliche Leistungshandlung erschöpft sich hier in der Übergabe des mangelfreien Leistungsgegenstandes an eine geeignete Transportperson und ihre Beauftragung mit dem Transport an die Zieladresse des Gläubigers (vgl. § 447).BGH Urteil vom 16. Juli 2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3 = NJW 2003, 3341; Grüneberg/Grüneberg § 243 Rn. 5. Den Transport schuldet der Schuldner hier nicht.

Hinweis

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Die Transportperson ist deshalb bei der Schickschuld kein Erfüllungsgehilfe des Schuldners i.S.d. § 278, weil der Transport nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners gehört!

Grüneberg/Grüneberg § 278 Rn. 15; Lorenz JuS 2007, 983, 984 unter Ziff. II 2b.

Aus § 269 Abs. 3 folgt, dass allein die Verpflichtung zur Versendung und die Übernahme von Versandkosten noch keine ausreichende Vermutung für eine Bringschuld begründet.

Beispiel

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Wer sich als Verkäufer zur Versendung des Kaufgegenstandes verpflichtet und die Versandkosten zu tragen bereit ist, vereinbart mit dem Schuldner im Zweifel noch keine Bringschuld, sondern nur eine Schickschuld i.S.d. § 447. Dies gilt nach wohl h.M. auch im reinen Versandhandel, da § 269 Abs. 3 insoweit keine Unterschiede macht und im Zweifel anzunehmen ist, der Verkäufer wolle nur die weniger einschneidenden Leistungspflichten der Schickschuld übernehmen.

BGH Urteil vom 16. Juli 2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3 = NJW 2003, 3341; a.A. Grüneberg/Grüneberg § 269 Rn. 12. Zur Frage der Gefahrtragung beim Verbrauchsgüterkaufvertrag beachte aber die Sonderregel des § 475 Abs. 2 (bitte lesen).

3. Sonderfall: Geldschulden

161

 

Besteht die Verpflichtung des Schuldners in der Zahlung einer Geldsumme, besteht der geschuldete Erfolg darin, dem Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung zu verschaffen.

BGH NJW 1999, 210 f.; BGHZ 98, 24, 29 f. = NJW 1986, 2428, 2429.

Das Gesetz geht regelmäßig von der Erfüllung einer Geldschuld durch Übereignung von Barmitteln aus.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 16 Rn. 5.

Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält und dann im Ergebnis so gestellt wird, wie er bei Erhalt von Barmitteln stehen würde.

BGH NJW 1999, 210. Dies ist dann der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.St. Rspr. des BGH, vgl. BGH NJW 1999, 210 m.w.N.

Hinweis

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Für den Fall einer Zahlung durch Überweisung gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Zulässigkeit einer Überweisung zum Zwecke der Erfüllung einer Geldschuld setzt das Einverständnis des Gläubigers voraus. Dieses kann stillschweigend erteilt werden und liegt i.d.R. in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner, nicht aber in der bloßen Tatsache der Eröffnung und des Führens eines solchen Kontos.

BGHZ 98, 24, 30 = ZIP 1986, 1042 f.

2.

Die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto hat keine Erfüllungswirkung.

BGHZ 98, 24, 30 = ZIP 1986, 1042 f.

3.

Die Erfüllung tritt mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto ein.

BGHZ 103, 143, 146 = NJW 1988, 1320 f.

162

Nach § 270 ist der Schuldner eines Geldbetrages verpflichtet, den Betrag auf eigenes Risiko an den Gläubiger zu übermitteln. Dies scheint der Sache nach eine Bringschuld zu begründen, da ja der Erfolgsort zwingend beim Gläubiger liegt und der Schuldner außerdem das Übermittlungsrisiko tragen soll. Jedoch ergibt sich aus § 270 Abs. 4, dass die Vorschrift an der in § 269 bestimmten Verteilung von Leistungs- und Erfolgsort nichts ändern möchte. Leistungsort ist bei einer Geldschuld also gemäß § 269 im Zweifel ebenfalls der Wohnsitz des Schuldners bzw. der Sitz seiner gewerblichen Niederlassung. Die Bedeutung des § 270 Abs. 1 besteht lediglich darin, dass der Schuldner abweichend vom Grundmodell der §§ 275 Abs. 1, 243 Abs. 2 nach § 270 Abs. 1 auch die Gefahr des zufälligen Untergangs bei der Übermittlung des Geldes trägt. Man spricht bei der Geldschuld deshalb auch von einer „qualifizierten Schickschuld“.

Looschelders Schuldrecht AT § 13 Rn. 32, a.A. Grüneberg/Grüneberg § 270 Rn. 1 (Schickschuld mit den Besonderheiten des § 270 Abs. 4).

Hinweis

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Bei Zahlung durch (vom Gläubiger gebilligte!) Überweisung besteht die Leistungshandlung des Schuldners darin, einen Zahlungsdienstvertrag (§ 675f) mit seiner Bank zu schließen und für die Kontodeckung zu sorgen.

BGH NJW 1964, 499; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1483.

Die vertragliche Situation einer Überweisung stellt sich wie folgt dar: Der Überweisende schließt mit seiner Bank einen Zahlungsdienstvertrag als Sonderfall eines Geschäftsbesorgungsvertrages i.S.d. §§ 675c ff. über den beabsichtigten Zahlungsvorgang (vgl. Legaldefinition in § 675f Abs. 4) ab. In der Folge schreibt die Bank des Empfängers den überwiesenen Betrag dem Konto des Empfängers im Rahmen des mit diesem abgeschlossenen „Zahlungsdiensterahmenvertrages“ (§ 675f Abs. 2) gut. Dazu ist sie gemäß § 675t Abs. 1 unverzüglich nach der bei ihr erfolgten Gutschrift verpflichtet (Anspruch des Empfängers auf die Gutschrift). Erst aus der erfolgten Gutschrift entsteht schließlich ein Anspruch des Empfängers gegen seine Bank aus einem abstrakten Schuldversprechen gemäß §§ 780, 781 (Anspruch aus der – erfolgten – Gutschrift).

Die Gutschrift (also das Schuldanerkenntnis) wird wirksam, sobald die Bank durch einen Organisationsakt die Daten der Gutschrift auf dem Konto dem Kunden zugänglich macht.

Grüneberg/Grüneberg § 675f Rn. 35. Dies kann durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch geschehen, dass dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand durch die Bank, z.B. über einen Kontoauszugsdrucker, vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird.Grüneberg/Grüneberg § 675f Rn. 35. Da die Bank Kaufmann ist, ist dieses Schuldanerkenntnis entgegen §§ 780, 781 gem. § 350 HGB formlos, d.h. auch ohne Unterschrift, vgl. § 126, gültig.

III. Leistungszeit

163

 

Erfüllung setzt weiter voraus, dass die Forderung in zeitlicher Hinsicht überhaupt erfüllbar ist.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 24 Rn. 11. Dabei ist begrifflich genau zwischen der „Erfüllbarkeit“ einerseits und der „Fälligkeit“ andererseits zu unterscheiden.

Definition

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Fälligkeit der Leistung

Unter Fälligkeit der Leistung ist allgemein der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

BGH Urteil vom 1. Februar 2007 (Az: III ZR 159/06) unter Tz. 16 = NJW 2007, 1581; Herresthal JURA 2008, 561, 563 unter Ziff. III 1c.

Eine betagte Forderung ist eine Forderung, die zwar schon entstanden, aber noch nicht fällig ist.

BGH Urteil vom 4. November 2009 (Az: XII ZR 170/07) unter Tz. 18; MüKo-Krüger § 271 Rn. 13.

Erfüllbarkeit meint den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf und der Gläubiger bei Nichtannahme in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. gerät.

Grünerberg/Grüneberg § 271 Rn. 1.

164

Der Zeitpunkt der Erfüllbarkeit richtet sich – wie sonst auch – in erster Linie nach Vereinbarungen der Parteien und den sonstigen Umständen des Schuldverhältnisses.

165

Haben sich die Parteien bei Vertragsschluss auf einen Termin verständigt, ist nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vor dieser Zeit bewirken kann. Damit erhält die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 dem Schuldner im Zweifel die Möglichkeit, den Anspruch freiwillig vorher zu erfüllen, indem der Anspruch im Zweifel sofort und vor dem vereinbarten Termin erfüllbar ist.

Eine vorzeitige Erfüllbarkeit nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus den Umständen des Schuldverhältnisses oder aus dem Gesetz etwas anderes ergibt und damit die „Zweifel“ des § 271 Abs. 2 beseitigt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Gläubiger durch vorzeitige Leistungen des Schuldners seinerseits Rechte verlieren oder in seinen Interessen erheblich beeinträchtigt würde.

Beispiel

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Aus § 488 Abs. 3 S. 3 ergibt sich, dass die Rückzahlung eines verzinslichen Darlehens vor Fälligkeit ausgeschlossen ist. Andernfalls würde der Darlehensgeber seine Zinsansprüche vorzeitig verlieren. Beim unverzinslichen Darlehen stellt sich dieser Rechtsverlust nicht, weshalb eine vorzeitige Rückzahlung dort erlaubt ist.

Eine Ausnahme gilt beim verzinslichen Verbraucherdarlehen, wo § 500 Abs. 2 eine jederzeitige Erfüllung erlaubt. Die Bank kann dann aber nach § 502 eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Teilzahlungsgeschäften i.S.d. § 506 Abs. 1, 3 gehen die Privilegien des Verbrauchers noch weiter: Er kann vorzeitig erfüllen (§§ 506 Abs. 1, 500 Abs. 2), ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (§ 507 Abs. 3 S. 3).

Beispiel

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Der Käufer einer Einbauküche hat im Zweifel kein Interesse, die Küche vor Fälligkeit geliefert zu bekommen, da er bis zur Fälligkeit möglicherweise erst noch die Voraussetzungen für die neue Küche (Beseitigung der alten Küche, Installation von Anschlüssen etc.) schaffen muss und über keine Lagerkapazitäten für die neue Küche verfügt.

BGH Urteil vom 25. Oktober 2006 (Az: VIII ZR 23/06) unter Tz. 9 ff. = NJW 2007, 1198.

Etwas anderes gilt beim Kauf eines Pkws, da der Käufer hier keine Vorbereitungen in seiner Sphäre schaffen muss, um den Wagen entgegenzunehmen und in der Regel seinen Altwagen bereits in Zahlung gegeben oder anderweitig veräußert hat.

BGH Urteil vom 27. September 2000 (Az: VIII ZR 155/99) unter Ziff. II 3a = BGHZ 145, 203, 209 = NJW 2001, 292 f.

166

Wenn ein Fälligkeitstermin weder vertraglich vereinbart noch gesetzlich besonders bestimmt ist, treten Fälligkeit einerseits und Erfüllbarkeit andererseits nach § 271 Abs. 1 grundsätzlich sofort mit Entstehung des Anspruchs ein.

IV. Zuordnung der Leistung

1. Grundregeln

167

Nach der herrschenden „Theorie der realen Leistungsbewirkung“ ist eine Zweckbestimmung des Schuldners – und damit ein subjektives Element – zwar möglich, aber für die Erfüllung nicht zwingend erforderlich.

BGH Urteil vom 17. Juli 2007 (Az: X ZR 31/06) unter Tz. 17 = NJW 2007, 3488; Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 7 m.w.N.

Denn § 362 Abs. 1 lässt sich nicht entnehmen, dass für die Erfüllungswirkung der Leistung eine Zweckbestimmung erforderlich ist. Vielmehr ergibt sich aus § 366 Abs. 1 und Abs. 2, dass eine solche Zweckbestimmung möglich (§ 366 Abs. 1), aber eben gerade nicht notwendig ist. Andernfalls ließe sich die Existenz des § 366 Abs. 2, der eine gesetzliche Regelung zur Erfüllungswirkung gerade für den Fall vorsieht, dass keine Zweckbestimmung erfolgt ist, nicht erklären.

 

168

Voraussetzung für eine Erfüllung ist aber stets, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann.

BGH Urteil vom 17. Juli 2007 (Az: X ZR 31/06) unter Tz. 17 = NJW 2007, 3488.

169

Trifft der Schuldner eine ausdrückliche Zweckbestimmung (auch „Tilgungsbestimmung“ genannt), entscheidet diese über die Zuordnung der Leistung.

Hinweis

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Die Tilgungsbestimmung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das durch empfangsbedürftige Willenserklärung vorgenommen wird und auf das die allgemeinen Regeln zur Anwendung kommen.

Grüneberg/Grüneberg § 366 Rn. 7.

Da besondere Formgebote nicht bestehen, kann die Tilgungsbestimmung schlüssig abgegeben werden und ist gem. §§ 133, 157 vom Empfängerhorizont (= Leistungsempfänger) auszulegen. Sie ist unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. anfechtbar.

BGHZ 106, 163 ff. unter Ziff. 2a = NJW 1989, 1792 f.

Die Tilgung kann auch zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung („Tilgungsabrede“) gemacht werden. Sie muss also nicht zwingend durch einseitiges Rechtsgeschäft erfolgen.

Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 7. In einem solchen Fall hat sich der Schuldner verbindlich festgelegt und kann von der vertraglichen Vereinbarung durch einseitige Tilgungsbestimmungen ohne Zustimmung des Gläubigers nicht mehr abweichen.Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 7.

170

Wenn es keine ausdrückliche Zweckbestimmung gibt, lässt sich die Leistung immer dann einem Schuldverhältnis zuordnen, wenn es sich dabei um die allein geschuldete Leistung handelt und keine andere gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte.

BGH Urteil vom 17. Juli 2007 (Az: X ZR 31/06) unter Tz. 17 = NJW 2007, 3488. Keine Zuordnungsschwierigkeiten ergeben sich ferner, wenn der Schuldner einem einzigen Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist und das Geleistete zur Tilgung aller Verbindlichkeiten ausreicht.BGH Urteil vom 17. Juli 2007 (Az: X ZR 31/06) unter Tz. 17 = NJW 2007, 3488.

Letztlich liegt in diesen Fällen aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers (= Gläubigers) eine mit der Leistung schlüssig erklärte Tilgungsbestimmung vor, deren Auslegung die Zuordnung erlaubt.

In folgenden Fällen ist die Zuordnung aber problematisch, weil die Leistung mehreren Schuldverhältnissen zugeordnet werden kann:

2. Verschiedene Gläubiger einer mehrmals geschuldeten Leistung

171

Wenn der Schuldner mehreren Gläubigern eine gleichartige Leistung schuldet, sie aber nur einmal ohne ausdrückliche Zweckbestimmung erbringt, können Zweifel an der richtigen Zuordnung auftauchen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erfolgsort nicht am Sitz des Gläubigers liegt. Hier entscheidet eine Auslegung nach redlichem Verständnis vom Horizont beider möglichen Leistungsempfänger gem. §§ 133, 157.

So im Ergebnis der BGH Urteil vom 17. Juli 2007 (Az: X ZR 31/06) unter Tz. 17 = NJW 2007, 3488.

Beispiel

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A verpflichtet den B (werk-)vertraglich zum Aushub von Erdreich und der fachgerechten Entsorgung des ausgehobenen Bodens von der Baustelle.

B schließt seinerseits einen Vertrag mit C, nach dem C den Aushub und die Entsorgung übernimmt (sog. „Subunternehmervertrag“). C führt die Baggerarbeiten durch und stellt die Arbeiten dann vor Entsorgung des Bodens ein, weil B die vereinbarten Abschläge nicht bezahlt. A will den Boden schnell entsorgt haben und verpflichtet den C seinerseits, die Entsorgung gegen Zahlung der insoweit zwischen A und B vereinbarten Vergütung vorzunehmen. C tut dies und wird von A bezahlt. Nach Abschluss der Arbeiten stellt C dem B sodann auch seine Entsorgungsarbeiten in Rechnung. B meint, C könnte sich insoweit nur an A halten, da C seine Arbeiten insoweit direkt und allein für A erbracht habe. Es sei deswegen dem C unmöglich geworden, die Leistung noch einmal an ihn, B, zu erbringen.

Der vertragliche Vergütungsanspruch gem. § 631 Abs. 1 des C gegen B könnte hier wegen Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 1 S. 1 teilweise, nämlich in Bezug auf die Entsorgung des Erdreichs entfallen sein.

Dazu ausführlich im Skript „Schuldrecht AT II“. Mit Entsorgung des Bodens ist die dem B geschuldete Leistung möglicherweise durch Zweckerreichung i.S.d. § 275 Abs. 1 unmöglich geworden. Im Verhältnis zur Restleistung ist diese Verpflichtung teilbar, da mit ihr ein gegenüber dem Aushub selbstständiger Zweck verfolgt wird. Allerdings kommt Unmöglichkeit dann nicht in Betracht, wenn C seine Leistung auch insoweit an B erbracht hat und damit vollständige Erfüllung in ihrem Schuldverhältnis nach § 362 Abs. 1 eingetreten ist. Erfüllung und Unmöglichkeit schließen sich gegenseitig aus. Entscheidend ist deshalb, wem gegenüber der C seine Entsorgungsarbeiten erbringen wollte. Da C zu diesen Arbeiten sowohl dem A als auch dem B vertraglich verpflichtet war, kommen beide Schuldverhältnisse für die Zuordnung in Betracht. Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung nicht getroffen wurde, ist entscheidend, wie die beteiligten Personen den Leistungszweck verstehen durften. Würde man die Leistung dem Vertragsverhältnis zwischen B und C zuordnen, träte in ihrem Verhältnis Erfüllung ein. Dann wäre auch die Verpflichtung des B gegenüber A durch Erfüllung erloschen, da C insoweit als Erfüllungsgehilfe des B angesehen werden müsste. Das wiederum hat zur Konsequenz, das A dem B die Vergütung auch für die Entsorgungsarbeiten schuldet. A droht dann sowohl eine Inanspruchnahme durch den B als auch durch den C, mit dem er einen eigenen Werkvertrag geschlossen hat. Allein wegen dieser Möglichkeit entspricht es einer interessengerechten Auslegung, dass ein solches Haftungsrisiko des A nicht gewollt ist. Schließlich hat dieser eine Lösung für die ins Stocken geratenen Bauarbeiten angeboten und soll für seine Initiative nicht „bestraft“ werden. Derartige Nachteile lassen sich dadurch vermeiden, dass die Leistung des C dem direkt zwischen ihm und A geschlossenen Vertrag zugeordnet wird. Dann kann B insoweit keine Vergütung von A verlangen, weil weder er noch C als sein Erfüllungsgehilfe tätig geworden sind (vgl. § 641 Abs. 1).

Somit liegt im Verhältnis zwischen B und C Unmöglichkeit durch Zweckerreichung vor. Ob der Vergütungsanspruch des C gegen B ausnahmsweise nach § 326 Abs. 2 S. 1 aufrecht zu erhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn C müsste sich in jedem Fall die von A erhaltene Entlohnung anrechnen lassen, § 326 Abs. 2 S. 2. Da diese laut Sachverhalt wertmäßig gleich hoch sind, besteht im Ergebnis kein Zahlungsanspruch des C wegen der Entsorgungsarbeiten gegen den B.

3. Verdeckte Gläubigermehrheit

172

Zuordnungsprobleme können sich auch bei unerkannter Gläubigermehrheit ergeben, wenn eine teilbare Leistung unerkannt in Teilen auf einen oder mehrere andere Gläubiger übergegangen ist und der Schuldner nur einen Teilbetrag an einen ihm bekannten Gläubiger leistet. Hier erlaubt man dem Schuldner, seine Tilgungsbestimmung unverzüglich nachzuholen, wenn ihm die Aufteilung der Forderung auf verschiedene Gläubiger bekannt wird.

BGH Urteil vom 11. Mai 2006 (Az: VII ZR 261/04) = NJW 2006, 2845.

Beispiel

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Händler A beliefert den Automechaniker B unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Waren, die der B bei seinen Reparaturen verwendet. Dies ist ihm gestattet, jedoch tritt der B dem A dafür seine Werklohnforderungen aus den Reparaturverträgen mit seinen Kunden ab, bei denen er unter Eigentumsvorbehalt stehendes Material des A verwendet hat. Die Abtretung erfolgt in Höhe des von A in Rechnung gestellten Wertes des verwendeten Materials. Bei einer für C durchgeführten Reparatur verwendet der B Materialien des A im Rechnungswert von 200 €. Die Werklohnforderung des B beträgt 400 €. C zahlt auf die Forderung eine Anzahlung von 300 €. Hier weiß C nichts von der Aufspaltung der Forderung im Wege der Teilabtretung, nämlich in Höhe von 200 € an den A. Ihm wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung die Möglichkeit entzogen, bei der Leistung gemäß § 366 Abs. 1 zu bestimmen, wie seine Teilleistung auf die infolge der Abtretung auf verschiedene Gläubiger aufgeteilte Forderung angerechnet werden soll.

So ausdrücklich der BGH Urteil vom 11. Mai 2006 (Az: VII ZR 261/04) = NJW 2006, 2845. Nach Anzeige der Teilabtretung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem Schuldner zu verwehren, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 sein Leistungsbestimmungsrecht nachträglich auszuüben. Erst die Anzeige eröffnet ihm die Möglichkeit, von seinem Wahlrecht, wie es § 366 Abs. 1 gewährt, Gebrauch zu machen.

Für die Einräumung eines nachträglichen Leistungsbestimmungsrechts spricht auch der sich aus §§ 404 ff. ergebende Grundsatz, den Schuldner durch die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu stellen, als er ohne diese stehen würde. Der Schuldner darf sein Wahlrecht des § 366 Abs. 1 daher bei Offenlegung der Gläubigersituation nachholen.

173

Um die mit der Befugnis zu einer nachträglichen Tilgungsbestimmung verbundene Unsicherheit für den Zessionar auszugleichen, ist der Schuldner entsprechend dem § 121 Abs. 1 zugrunde liegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungsrecht unverzüglich auszuüben, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.

BGH Urteil vom 11. Mai 2006 (Az: VII ZR 261/04) = NJW 2006, 2845. Er darf bei der Ausübung des nachträglichen Tilgungsbestimmungsrechts nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach § 366 Abs. 1 bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden hätte.

4. Mehrere gleichartige Forderungen eines Gläubigers

174

Zuordnungsschwierigkeiten ergeben sich schließlich dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger mehrere gleichartige Leistungen schuldet, aber seine Leistung nicht zur Bewirkung aller geschuldeten Leistungserfolge ausreicht und er keine Tilgungsbestimmung getroffen hat. Im Zweifel bestimmen nun die §§ 366 Abs. 2, 367 die Tilgung in der dort vorgesehenen Reihenfolge.

Tilgungswirkung

5. Leistung unter Vorbehalt

175

Erbringt der Schuldner seine Leistung unter einem erklärten Vorbehalt, stellt sich die Frage, ob trotz des erklärten Vorbehalts Erfüllung vorliegen kann. Praktisch relevant ist eine solche Leistung unter Vorbehalt, wenn der Schuldner nicht sicher ist, ob die gegen ihn gerichtete Forderung überhaupt besteht.

176

Ein mit der Leistung verknüpfter Vorbehalt ist für die Erfüllungswirkung unschädlich, soweit es dem Schuldner nur darum geht, die Wirkungen des § 814 auszuschließen.

BGH Urteil vom 24. November 2006 (Az: Lw ZR 6/05) unter Tz. 19 f. = NJW 2007, 1269.

Beispiel

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Der Mieter M zahlt seine am Anfang des Monats fällige Miete unter Vorbehalt der Rückforderung, falls bestehende Mängel nicht beseitigt werden. Wenn sich die Monatsmiete dann wegen fortbestehender Mängel nach § 536 Abs. 1 reduziert, kann M den Minderungsbetrag nach § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 zurückfordern, ohne dass ihm der Einwand des § 814 entgegengehalten werden könnte.

Der Gläubiger bekommt auch bei der Leistung unter Vorbehalt das, was ihm zusteht. Auf die Wirkung des § 814 hat er keinen Anspruch: Der Schuldner muss nur die Leistung erbringen; Anspruch auf ein Schuldanerkenntnis hat der Gläubiger dagegen nicht.

177

Anders liegt es, wenn der Vorbehalt deutlich macht, der Gläubiger müsse die Forderung erst noch nachweisen.

BGH Urteil vom 24. November 2006 (Az: Lw ZR 6/05) unter Tz. 19 f. = NJW 2007, 1269; Grüneberg/Grüneberg § 362 Rn. 14. Hier kann der Gläubiger die Zahlung zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Die Leistung wurde nicht so, wie sie tatsächlich zu bewirken ist angeboten (vgl. §§ 293, 294).

Beispiel

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Der Schuldner zahlt an den zur Entgegennahme berechtigten Anwalt des Gläubigers unter der Bedingung, dass dieser die Forderung seines Mandanten (= Gläubigers) nachweist.

D. Person des Leistenden

178

Wie sich bereits aus dem Tatbestand des § 362 Abs. 1 ergibt, ist für die Frage der Erfüllung grundsätzlich nicht entscheidend, dass die Leistung durch den Schuldner bewirkt wird. Allerdings ist der Schuldner nach § 241 Abs. 1 diejenige Partei eines Schuldverhältnisses, die zur Erfüllung aufgrund des Schuldverhältnisses verpflichtet ist. Der Schuldner muss daher für die Erfüllung einstehen. Er ist zur Leistung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

I. Schuldner

179

Mit der Person des Schuldners haben wir uns oben beschäftigt. Die Person steht zunächst im Ergebnis ihrer Prüfung unter „Anspruch entstanden“ fest. Etwaige Veränderungen könnten sich durch Schuld- oder Vertragsübernahmen ergeben (siehe oben unter Rn. 92 ff.).

II. Leistung durch Dritte

180

Neben dem Schuldner können noch andere Personen den Leistungserfolg bewirken und damit den Anspruch des Gläubigers gemäß § 362 Abs. 1 zum Erlöschen bringen.

 

1. Dritter als Leistungserbringer

181

„Dritter“ kann nur sein, wer weder Schuldner noch Erfüllungsgehilfe des Schuldners ist. Erfüllungsgehilfe ist nach der Formulierung des § 278 eine Person, deren sich der Schuldner „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient“.

Dazu ausführlich im Skript „Schuldrecht AT II“.

Definition

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Erfüllungsgehilfe

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesen treffenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.

St. Rspr. des BGH z.B. Urteil vom 25. Oktober 2006 (Az: VIII ZR 102/06) unter Ziff. II 3a, Tz. 22 = NJW 2007, 428.

2. Keine höchstpersönliche Verpflichtung des Schuldners

182

Die Leistung eines Dritten hat keine Erfüllungswirkung, wenn die Parteien vertraglich eine höchstpersönliche Verpflichtung des Schuldners vereinbart hatten oder der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Regel zur höchstpersönlichen Leistung verpflichtet ist.

Beispiel

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Höchstpersönliche Leistungspflichten ergeben sich beim Dienstvertrag im Zweifel aus § 613, beim Auftrag aus § 664, bei der Verwahrung aus § 691 und im Gesellschaftsrecht aus § 716.

3. Fremdtilgungswille

183

Während der Schuldner auch ohne Tilgungsbestimmung durch Herbeiführung des realen Erfolges erfüllen kann, genügt dies bei Dritten nicht. Denn hier bestehen regelmäßig Unklarheiten darüber, ob der Dritte tatsächlich auf fremde Schuld leisten will, als Hilfsperson des Schuldners oder nur versehentlich an den Empfänger geleistet hat, etwa weil er glaubte diesem gegenüber verpflichtet zu sein.

BGH Urteil vom 5. November 2002 (Az: V ZR 83/07) unter Tz. 28 ff. = ZIP 2008, 1911 ff.; Grüneberg/Grüneberg § 267 Rn. 3.

Deshalb ist hier eine zumindest konkludente Tilgungsbestimmung bei Vornahme der Leistungshandlung notwendig, aus der sich nach der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers (§§ 133, 157!) ergibt, dass der Dritte anstelle des Schuldners leisten will.

Da die Leistung auf fremde Schuld ungewöhnlich ist, sind an die Begründung eines Fremdtilgungswillens strenge Anforderungen zu stellen. Ist ein solcher Wille nicht feststellbar oder zweifelhaft, tritt keine Erfüllung ein. Der Dritte kann vom Gläubiger nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 seine Zuwendung wieder kondizieren.

Grüneberg/Grüneberg § 267 Rn. 3.

Wird für die Ausführung eines Zahlungsvorgangs eine Bank eingeschaltet, so stellt § 675f Abs. 4 S. 1 klar, dass die Bank hierbei unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger tätig wird. Die Bank will mit der Ausführung des Zahlungsvorgangs ausschließlich ihre Verpflichtung aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag, § 675f Abs. 2) mit ihrem Kunden erfüllen und ist somit nicht „Drittleistende“ i.S.v. § 267.

BGH Urteil vom 16.6.2015 (Az: XI ZR 243/13).

4. Keine Ablehnung gemäß § 267 Abs. 2

184

Die Leistung des Dritten hat weiter keine Erfüllungswirkung, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner der Leistung durch den Dritten widersprechen, § 267 Abs. 2.

Allerdings steht Dritten in den Fällen des § 268 ein Sonderablösungsrecht zu, das nicht durch Erklärungen von Gläubiger oder Schuldner ausgeschlossen werden kann.

Beispiel

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Der Pächter eines Grundstücks tilgt die Restschuld des Verpächters bei dessen Bank, die bereits die Verwertung ihrer Sicherungsgrundschuld angedroht hat. Denn im Falle der Versteigerung des Grundstücks hätte der Erwerber nach § 57a ZVG ein Kündigungsrecht, was den Verlust des Besitzrechts nach sich zöge.

E. Sonderfall: Erfüllung eines Gesamtschuldners (§ 422 Abs. 1 S. 1)

185

 

Bei Gesamtschuldnern besteht die Besonderheit, dass die Erfüllung der Schuld eines Gesamtschuldners auf die Schuldverhältnisse der übrigen Gesamtschuldner zum Gläubiger „durchschlägt“. Nach § 422 Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner in der Weise, dass sie im Außenverhältnis auch die übrigen Schuldner befreit (siehe dazu bereits oben unter Rn. 110). Die Schuld der übrigen Gesamtschuldner wird dadurch nicht erfüllt, denn der leistende Gesamtschuldner tilgt ja regelmäßig nur seine eigene Verbindlichkeit. Es tritt im Außenverhältnis aber eine erfüllungsgleiche Wirkung ein.

186

Die gegen die befreiten Gesamtschuldner gerichteten Ansprüche bestehen zu Regresszwecken teilweise fort. Sie gehen in Höhe der Ausgleichsquote gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 auf den leistenden Gesamtschuldner zum Zwecke des Regresses über (siehe oben Rn. 121).

F. Sonderfall: Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1)

I. Wirkung der Leistung an Erfüllungs statt

187

 

Gläubiger und Schuldner können den Gegenstand ihrer Leistung nach dem Prinzip der Privatautonomie jederzeit ändern. Im Falle einer solchen Änderung ist dann die nach dem Inhalt des Änderungsvertrages bestimmte neue Leistung geschuldet.

Einen besonderen Fall stellt insoweit die Leistung an Erfüllungs statt gem. § 364 Abs. 1 dar, da hier Änderungsvereinbarung und Erfüllung zeitlich zusammenfallen.

Beispiel

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Weinhändler V verkauft dem K am Telefon 20 Flaschen Weißburgunder, die K später abholen soll. Als K erscheint, entschuldigt sich V, weil er keine ausreichende Zahl auf Lager habe. V bietet ihm dafür auf der Basis des bisherigen Preises 20 Flaschen Grauburgunder an, die er bereits herausgesucht hat. K akzeptiert die 20 Flaschen Grauburgunder (= Annahme an Erfüllungs statt).

Allerdings kann K den Kaufpreis nicht ganz in bar aufbringen, da er vergessen hat, genügend Bargeld einzustecken. Da V keine Kreditkarten akzeptiert, schlägt K ihm vor, er lege seine zuvor an anderer Stelle erworbene Pralinenschachtel „oben drauf“. V kann dem nicht widerstehen und akzeptiert dies seinerseits (= Annahme an Erfüllungs statt).

188

Der Schuldner haftet für den an Erfüllungs statt gegebenen Gegenstand gem. § 365 wie ein Verkäufer. Im Beispiel ändert sich für den V dadurch im Ergebnis nicht viel – seine Haftung bezieht sich nun auf die 20 Flaschen Grauburgunder und nicht auf den Weißburgunder. K hingegen haftet nach §§ 434 ff. wegen etwaiger Mängel der Pralinen.

189

Die Parteien können vorab auch eine besondere Variante wählen. Sie können nämlich vereinbaren, dass der Schuldner anstelle der geschuldeten Leistung die Möglichkeit hat, eine andere Leistung mit Erfüllungswirkung bewirken zu können. Man nennt eine solche Möglichkeit auch „Ersetzungsbefugnis“ oder „facultas alternativa“. Diese Figur ist insbesondere bei der Inzahlunggabe gebrauchter Sachen von großer Bedeutung.

Beispiel

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V verkauft dem K einen Neuwagen für 40 000 €. Beiden einigen sich darauf, dass K seinen Altwagen für 10 000 € in Zahlung geben darf und somit nur noch 30 000 € zahlen muss.

Der BGH

Z. B. BGH Urteil vom 30. Oktober 2002 (Az: VIII ZR 119/02) = NJW 2003, 504 f.; BGH NJW 1995, 518 = BGHZ 128, 111 ff.; BGHZ 46, 338 (Ausgangsentscheidung). und Teile der LiteraturBinder NJW 2003, 393 ff. nehmen bei einer solchen Inzahlunggabe einer gebrauchten Sache im Zweifel an, dass der Abschluss eines einheitlichen Kaufvertrages mit Ersetzungsbefugnis gewollt ist. Andere GerichteLG Wuppertal NJW-RR 1997, 1416; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 689. und AutorenZ.B. Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 22 Rn. 17 ff. gehen in Fällen wie diesen demgegenüber von einem einheitlichen aus Kauf- und Tauschelementen bestehenden gemischten Vertrag aus.

Der Unterschied zeigt sich dann, wenn der Altwagen mangelhaft ist. Dann kann der Verkäufer bei Annahme eines Kaufvertrages mit Ersetzungsbefugnis nach § 365 i.V.m. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 vom Käufer Nachbesserung verlangen. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar oder bleibt die Forderung des V nach Fristsetzung erfolglos, kann V nach § 365 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 323 bzw. 326 Abs. 5 von der Inzahlunggabe zurücktreten und die Zahlung des Restkaufpreises verlangen.

Dass der restliche Kaufpreisanspruch bei Annahme einer Ersetzungsbefugnis durch die Ausübung des Rücktritts ipso iure wiederauflebt, ist nicht selbstverständlich. Wendet man § 346 Abs. 1 wortlautgetreu an, ergibt sich nur ein Anspruch des V auf Aufhebung der Erfüllungswirkung und damit auf Neubegründung der Restforderung in Höhe von 10 000 €. Diese Rechtsfolge wäre in der Praxis aber kaum durchzuhalten, da im Streitfalle zunächst auf Neubegründung der Forderung geklagt werden müsste und erst anschließend die Zahlung des Geldbetrages eingefordert werden könnte. Eine ipso iure eintretende Neuentstehung der Forderung ist deshalb die vorzugswürdige Konstruktion.

Vgl. Binder NJW 2003, 393, 397. Die wohl herrschende Meinung hält demgegenüber noch daran fest, dass die Forderung zwar nicht automatisch wieder entsteht, der Verkäufer aber im Prozess unmittelbar auf Erfüllung der wiederzubegründenden Forderung klagen darf.Grüneberg/Grüneberg § 365 Rn. 2 m.w.N.

Das halten die Vertreter der Gegenmeinung für unbillig, da der Käufer nie bereit war, den gesamten Kaufpreis bar aufzubringen. Deshalb sei die Annahme eines typengemischten Vertrages interessengerechter, so dass der V bei Mängeln des Altwagens nur insgesamt vom ganzen Vertrag zurücktreten könne. Dann muss der Käufer aber auch nur das herausgeben, was er erhalten hat (Neuwagen und ggf. Nutzungen).

Beide Ansichten sind gut vertretbar.

II. Wirkung der Leistung erfüllungshalber

190

Von der Leistung an Erfüllungs statt ist die Leistung erfüllungshalber streng zu unterscheiden. Hier tritt überhaupt keine Erfüllung ein. Vielmehr nimmt der Gläubiger freiwillig eine andere als die geschuldete Leistung entgegen und verspricht, dass er sich um eine Befriedigung aus diesem Gegenstand bemüht.

Grüneberg/Grüneberg § 364 Rn. 7.

191

Auf die Pflichten des Gläubigers finden die Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung. Bei seinem Bemühen um Verwertung des erfüllungshalber gegebenen Gegenstandes hat der Gläubiger auf die Interessen des Schuldners gem. § 241 Abs. 2 Rücksicht zu nehmen. Verletzt er diese Rücksichtspflicht, schuldet er nach § 280 Schadensersatz.

Grüneberg/Grüneberg § 364 Rn. 7.

192

Erfüllung tritt erst ein, wenn und soweit sich der Gläubiger aus dem angenommenen Gegenstand befriedigt hat. Einen etwaigen Mehrerlös aus der Verwertung des Gegenstandes hat der Gläubiger an den Schuldner entsprechend § 667 herauszugeben.

Grüneberg/Grüneberg § 364 Rn. 7. Etwaigen Aufwand hat der Schuldner nach § 670 zu erstatten.

Beispiel

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A schuldet dem B 1000 €. Er tritt dem B seine Forderung gegen den C in Höhe von 1500 € zum Zwecke der Einziehung und Erfüllung ab. Wenn B dies widerspruchslos entgegennimmt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass B die Forderung nur erfüllungshalber übernimmt. Schließlich will er das Ausfallrisiko in der Regel nicht tragen und „zur Not“ wieder auf seine Forderung gegen A zurückgreifen. Zieht der B die Forderung in voller Höhe ein, muss er dem A den übersteigenden Mehrerlös in Höhe von 500 € nach § 667 herausgeben.

Lässt B die Forderung verjähren und beruft C sich darauf, schuldet B dem A Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 wegen Verletzung seiner Rücksichtspflicht gegenüber A. Hätte B vor Eintritt der Verjährung die Forderung in voller Höhe durchsetzen können, beträgt der Schaden 1500 €.

Beispiel

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A schuldet dem B Zahlung von 1000 € und übergibt ihm einen Scheck über den Forderungsbetrag. Mit Hingabe des Schecks begründet A eine selbstständige Verbindlichkeit aus Art. 40 ScheckG. Nach § 362 Abs. 2 wird vermutet, dass die Begründung einer neuen Verbindlichkeit – wie hier – nicht an Erfüllungs statt, sondern nur erfüllungshalber akzeptiert wird.

193

Die ursprüngliche Forderung wird entweder gestundet, bis Erfüllung eintritt oder der Versuch einer anderweitigen Befriedigung misslingt. Statt einer Stundung kann auch ein sog. „pactum de non petendo“ (= einvernehmlicher und vorübergehender Ausschluss der gerichtlichen Geltendmachung) vereinbart werden. Dieser bietet den Vorteil, dass die Verzugswirkungen (Zinsanspruch aus §§ 288, 286, Schadensersatz aus §§ 280 ff. und Haftungsverschärfung nach § 287) eintreten, was bei der Stundung wegen Verschiebung der Fälligkeit nicht möglich ist.

Vgl. dazu die Darstellung im Skript „Schuldrecht AT II“. Im Zweifel ist deshalb von einem bloßen pactum de non petendo auszugehen.Grüneberg/Grüneberg § 364 Rn. 8.

G. Übungsfall Nr. 1

Vertiefung

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