Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Gesamtschuld

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1. Gesamtschuld

 

Schuldnermehrheiten

a) Wirkung

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Die Gesamtschuld ist in § 421 derart beschrieben, dass mehrere Personen eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. In dieser Situation kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Bis zur Bewirkung der Gesamtleistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet, § 421 S. 2.

Für die Frage der Erfüllung bedeutet dies zunächst, dass im Falle einer Gesamtschuldnerschaft nicht etwa jeder Schuldner nur einen Teil zu leisten verpflichtet ist, sondern die gesamte Leistung schuldet.

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§ 422 Abs. 1 S. 1 beschreibt die Wirkung der Erfüllung durch einen Gesamtschuldner in der Weise, dass sie auch für die übrigen Schuldner wirkt. Dies spricht dafür, dass durch die Erfüllung seitens eines Gesamtschuldners Erfüllung gegenüber sämtlichen Gesamtschuldnern eintritt. Dies ist aber nicht richtig. Vielmehr werden die übrigen Gesamtschuldner von der Leistung gegenüber dem Gläubiger „wie durch Erfüllung“ frei. Sie sind diesem also nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Ihnen steht der rechtsvernichtende Einwand aus § 422 Abs. 1 S. 1 zu. Gleichwohl besteht der gegen sie gerichtete Anspruch fort. Dies ergibt sich daraus, dass bei Leistung eines Gesamtschuldners die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 auf den leistenden Gesamtschuldner zum Zwecke des Regresses übergeht. Dies wäre aber ausgeschlossen, wenn die Forderung des Gläubigers durch Erfüllung erloschen wäre.

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Die Wirkung weiterer Tatsachen ist in den §§ 422 ff. geregelt (lesen!). Wir kommen darauf später wieder zurück.

b) Entstehung der Gesamtschuld

aa) Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

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Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie nach § 427 im Zweifel als Gesamtschuldner.

Beispiel

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Die Eheleute M und F schließen mit dem Vermieter V einen Mietvertrag über eine gemeinschaftlich genutzte Wohnung. Hier haften sie im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses gemäß § 427 als Gesamtschuldner.

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§ 431 bestimmt ferner eine Gesamtschuldnerstellung bei Verpflichtung mehrerer Schuldner zu einer unteilbaren Leistung.

Beispiel

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Wenn die Eheleute M und F einen Mietvertrag über die gemeinschaftlich genutzte Wohnung gemeinsam mit dem Vermieter V abgeschlossen haben und dieser Vertrag beendet wird, sind sie nach § 546 Abs. 1 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Auch insoweit besteht eine Gesamtschuldnerschaft, die in § 431 angeordnet ist.

Diese Vorschrift scheint selbstverständlich zu sein. Sieht man jedoch genauer hin, zeigt sich ihre „ganze Härte“. Wandeln wir das vorherige Beispiel wie folgt ab:

Beispiel

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M und F haben mit V einen Mietvertrag über die gemeinschaftlich genutzte Wohnung geschlossen. M trennt sich nun von F und zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Eine Änderung des Mietvertrages findet jedoch nicht statt. Nachdem V das Mietverhältnis wirksam durch Kündigung beendet hat, verlangt er von M Räumung und Herausgabe der Wohnung. M meint, dass ihm das nicht möglich sei, da er ja schon aus der Wohnung ausgezogen und deshalb das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan habe.

Aus §§ 421, 431 folgt jedoch, dass der Vermieter V auch von M die gesamte Leistung, also die vollständige Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen kann. Durch den Auszug des M ist der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 nicht erfüllt, da dazu die vollständige Räumung der Wohnung gehört und der Auszug des M allein noch keine vollständige Räumung darstellt. Auch ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 liegt im Hinblick auf M nicht vor, da er F möglicherweise – z.B. durch finanzielle Mittel – zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter bewegen könnte, um den gegen ihn gerichteten Anspruch aus § 546 Abs. 1 zu erfüllen.

BGH NJW 1996, 515, 516 f. unter Ziffer III 2. Außerdem steht dem M gegen F ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 auf Mitwirkung bei der Erfüllung der gegen beide gerichteten Ansprüche zu.

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Bei der Pflicht zur Herausgabe einer unteilbaren Leistung ist also regelmäßig „Teamarbeit“ notwendig, die jeder Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 S. 1 von seinen Mit-Gesamtschuldnern erzwingen kann.

Hinweis

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Auch wenn sich aus § 426 Abs. 1 S. 1 der Charakter einer Anspruchsgrundlage nicht eindeutig ergibt, so ist diese Wirkung allgemein anerkannt.

Grünberg/Grüneberg § 426 Rn. 4 m.w.N. Jeder Gesamtschuldner kann von den übrigen Gesamtschuldnern Mitwirkung bei der Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe des jeweils zu tragenden Anteils verlangen.

bb) Gesetzliche Anordnungen

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Außerhalb des allgemeinen Schuldrechts kennt das BGB ausdrückliche Gesamtschuldanordnungen in § 769 (Mit-Bürgen), § 840 Abs. 1 (Verantwortlichkeit mehrerer Personen auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung), die Haftung der Mit-Erben nach § 2058 sowie eine Gesamtschuldnerschaft nach §§ 42 Abs. 2 S. 2, 53, 1664 Abs. 2, 1833 Abs. 2 S. 1, 1908i Abs. 1 S. 1 und 2219 Abs. 2.

Außerhalb des BGB merken Sie sich noch die wichtigen Gesamtschuldanordnungen des § 115 Abs. 1 S. 4 VVG (Haftung des Pflichthaftpflichtversicherers neben dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer) sowie aus § 126 ff. HGB in Bezug auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Auf diese Sondertatbestände werden wir im jeweiligen Sachzusammenhang in den speziellen Skripten näher eingehen.

cc) Sonstige Gesamtschuldfälle nach § 421

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Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen sich § 421 und seiner Beschreibung der Gesamtschuldsituation weitere, im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Gesamtschuldfälle entnehmen lassen. Nach inzwischen h.M. in Rechtsprechung und Lehre kann § 421 eine Gesamtschuld auch in den gesetzlich nicht besonders geregelten Fällen entnommen werden, wenn die Verpflichtungen inhaltlich gleichartig und auf einer Stufe („gleichrangig“) liegen.

BGH Urteil vom 28. Juni 2006 (Az: VI ZR 136/05) unter Tz. 17 = NJW 2007, 1208.

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An der Gleichstufigkeit fehlt es, wenn objektiv einer der Verpflichteten den Leistungsaufwand nicht zu tragen hat, sondern nach der gesetzlichen Wertung der gesamte Aufwand einer anderen Person zugewiesen ist.

Hinweis

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Achtung: Auf die Vereinbarungen im Innenverhältnis und eine sich daraus ergebende Verteilung der Last kommt es in diesem Zusammenhang nicht an!

Eine solche Wertung erkennen Sie immer dort, wo der Gesetzgeber außerhalb des § 426 an anderer Stelle anordnet, dass einer von mehreren zur Leistung verpflichteten Personen bei einem Mitverpflichteten vollen Regress nehmen kann. Dann besteht keine „Gleichstufigkeit“, da im Ergebnis der zum vollen Regress verpflichtete Schuldner den gesamten Aufwand tragen soll.

Beispiel

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Forderungsübergang bei Zahlung eines Bürgen gemäß § 774 Abs. 1 zum Zwecke des Regresses beim Schuldner; Forderungsübergang des Versicherers bei Erstattung von Krankheitskosten nach § 86 VVG/§ 116 SGB X zum Zwecke des Regresses beim Schädiger.

Expertentipp

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Schulden mehrere Personen einem Gläubiger gleichartige Leistungen, die das identische Leistungsinteresse des Gläubigers befriedigen sollen, müssen Sie sich immer fragen, ob die Anwendung des § 426 nach der objektiven gesetzlichen Wertung sinnvoll ist oder nicht. Sie ist nicht sinnvoll, wenn das Gesetz den Regress bereits anderweitig und abschließend geregelt hat. Im Übrigen ist es eine Frage der Wertung, ob ein Rückgriff eines Schuldners gegen einen anderen von vornherein ausgeschlossen sein soll.

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Der Schuldgrund muss für die Anwendung der §§ 421 ff. nicht einheitlich sein. Vielmehr kann sich der Schuldgrund auch aus verschiedenen Schuldverhältnissen ergeben.

Beispiel

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Eine Gesamtschuld liegt vor, wenn jemand der Schuld eines anderen beitritt, so dass der ursprüngliche Schuldner aus dem zunächst entstandenen (gesetzlichen oder vertraglichen) Schuldverhältnis haftet und der Beitretende erst aus der Schuldbeitrittsvereinbarung.

Bei Mängeln der Kaufsache sind Verkäufer und Hersteller möglicherweise aus Kaufvertrag bzw. unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit besteht eine Gesamtschuld.

c) Innenausgleich

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Wer als Gesamtschuldner seine Verpflichtung ganz oder teilweise erfüllt, befreit insoweit die übrigen Gesamtschuldner im Außenverhältnis zum Gläubiger gem. § 422 Abs. 1. Dem Gesamtschuldner stehen wegen seiner Leistung verschiedene Ausgleichansprüche zu:

aa) Anspruchsgrundlagen

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Der leistende Gesamtschuldner kann einmal nach § 426 Abs. 1 bei den übrigen Gesamtschuldnern Regress nehmen.

Hinweis

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§ 426 Abs. 1 ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage und legt – wie man es nach dem Wortlaut meinen könnte – nicht nur eine Vermutungsregel für die Regressquote im Innenverhältnis fest.

Vgl. BGH Urteil vom 6. Oktober 2009 (Az: VI ZR 24/09) Tz. 10 = NJW-RR 2010, 831 ff.

Der Anspruch entsteht gleichzeitig mit der Gesamtschuld und ist zunächst auf anteilige Mitwirkung jedes Mitschuldners auf Befriedigung des Gläubigers gerichtet (anteilige Freistellung jedes Gesamtschuldners).

BGH Urteil vom 18. Juni 2009 (Az: VII ZR 167/08) unter Tz. 12 = BGHZ 181, 310 ff. = NJW 2010, 60 ff. Er wandelt sich inhaltlich nach Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger auf anteilsmäßige Erstattung der Leistung (regelmäßig Zahlung) gegenüber den anderen Gesamtschuldnern. Beachte daher: Gesamtschuldner sind im Innenverhältnis Teilschuldner i.S.v. § 420.

Der Anspruch wird fällig, sobald der Gläubiger im Außenverhältnis vom Gesamtschuldner die Leistung verlangen kann. Er richtet sich also nach der Fälligkeit im Außenverhältnis.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 66 Rn. 18 m.w.N. Er unterliegt der allgemeinen Regelverjährung nach §§ 195, 199.Grüneberg/Grüneberg § 426 Rn. 4.

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Weiter lässt das Gesetz zur Bestärkung des Regressrechts des Ausgleichsberechtigten die im Außenverhältnis bestehenden Ansprüche des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 auf den Leistenden Gesamtschuldner in Höhe seiner Ausgleichsquote übergehen (gesetzlicher Forderungsübergang = „cessio legis“). Damit besteht ein zweiter Anspruch aus gesetzlich übergeleitetem Recht des Gläubigers.

Durch diesen Anspruch können dem Gesamtschuldner wegen §§ 412, 401 etwaige akzessorische Sicherheiten des Gläubigers in den Schoß fallen. Das ist einer der wesentlichen Vorzüge dieses Anspruches. Die Durchsetzbarkeit dieses Anspruches, insbesondere Fälligkeit und Verjährung richten sich nach den für den übergeleiteten Anspruch geltenden Regeln. An diesen Bestimmungen ändert sich durch die Überleitung nichts (§§ 412, 404!).

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Schließlich können dem leistenden Gesamtschuldner außerhalb der Gesamtschuldregeln stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung gegen die anderen Gesamtschuldner zustehen.

Aus der Formulierung in § 426 Abs. 1 („soweit nicht ein anderes bestimmt ist“) folgt, dass das Gesetz den Ausgleich der Gesamtschuldner in § 426 nicht abschließend geregelt hat.BGH Urteil vom 6. Oktober 2009 (Az: VI ZR 24/09) Tz. 10 = NJW-RR 2010, 831 ff.

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Alle genannten Ansprüche sind selbstständige Ansprüche, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen, verschiedene Voraussetzungen haben und in Anspruchskonkurrenz zueinander stehen.

BGH Urteil vom 6. Oktober 2009 (Az: VI ZR 24/09) Tz. 10 = NJW-RR 2010, 831 ff. Allerdings folgt aus dem Wortlaut des § 426 Abs. 1 und Abs. 2, dass die Höhe der Regressforderung einheitlich bestimmt wird. Insoweit werden die Ansprüche also wechselseitig angeglichen. Dabei richtet sich die Höhe der Quote in erster Linie nach den Regelungen außerhalb des § 426, also nach den „anderen Bestimmungen“ i.S.d. § 426 Abs. 1.

Hinweis

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Hinsichtlich des Regresses sind die Gesamtschuldner im Innenverhältnis nur noch Teilschuldner (§ 420) und haften nur in Höhe ihrer jeweiligen Quote. Eine Ausnahme macht § 426 Abs. 1 S. 2, der bei Ausfall (= Zahlungsunfähigkeit) eines Gesamtschuldners die Regressquote aller übrigen Gesamtschuldner – einschließlich des Regressberechtigten – anteilig erhöht.

Grüneberg/Grüneberg § 426 Rn. 7. Ist der ausgefallene Gesamtschuldner später wieder vermögend, muss er den anderen Gesamtschuldnern die übernommenen Anteile seiner Quote erstatten.MüKo-Bydlinski § 426 Rn. 36.

bb) Umfang

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Die Höhe der Regressforderungen bestimmt sich nach der im Innenverhältnis geltenden Ausgleichsquote – nur im Zweifel gilt die „Kopfteilsregel“ des § 426 Abs. 1. Die Kopfteilsregelung bildet eher die Ausnahme als die Regel. Meistens ist „etwas anderes“ bestimmt.

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Eine abweichende Bestimmung kann sich aus einem Vertrag der Gesamtschuldner im Innenverhältnis ergeben.

Beispiel

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A, B und C mieten von V eine gemeinsame Wohnung und schulden damit im Zweifel jeder einzeln im Außenverhältnis die volle Miete (§§ 421, 427). Da A aber 1/2 der Wohnung belegt, vereinbaren sie im Innenverhältnis, dass A vom Mietzins 1/2 tragen muss, während sich B und C die restliche Miete hälftig teilen. Sie vereinbaren weiter, dass A den Mietzins in voller Höhe auf das Vermieterkonto überweist. Zahlt A den gesamten Mietzins an V, kann er von B und C in Höhe von jeweils 1/4 Erstattung aus § 426 Abs. 1, §§ 426 Abs. 2, 535 Abs. 2 und aus § 709 – wenn man eine Innengesellschaft verneint: aus § 670 – verlangen. Fällt C aus, erhöhen sich die Anteile von A und B um einen verhältnismäßigen Zuschlag der auf C entfallenden Quote von 1/4. Diese ist im Verhältnis der Anteile von A und B zueinander aufzuteilen: 2:1. Das auf C entfallende Viertel wird also zunächst in drei Teile aufgeteilt = 3/12. Davon werden 2 dem A und 1 dem B zugeschlagen. A trägt nun also 1/2 + 2/12 des Mietzinses = 8/12 = 2/3. B trägt 1/4 + 1/12 = 4/12 = 1/3.

Im Falle einer gesamtschuldnerischen (akzessorischen) Haftung der Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach § 126 HGB bestimmt sich die Regressquote im Zweifel nach der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verlustbeteiligung.

Grüneberg/Grüneberg § 426 Rn. 9.

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Fehlt eine vertragliche Regelung, sieht das Gesetz häufig abweichende Bestimmungen vor, insbesondere im Unterhalts- und Haftungsrecht.

Beispiel

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Wird durch ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs nach § 1357 Abs. 1 eine Gesamtschuld begründet, richtet sich der Ausgleich der Ehegatten im Innenverhältnis nach der jeweiligen Unterhaltspflicht. Aus § 1360 S. 2 folgt, dass auf den haushaltsführenden Ehegatten im Zweifel gar keine Quote entfällt, weil der andere Ehegatte durch Zahlung des Gesamtaufwandes seiner Unterhaltspflicht nachkommen muss.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 66 Rn. 17.

Beispiel

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Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Innenquote nach Maßgabe einer analog § 254 vorzunehmenden Abwägung.

Grüneberg/Grüneberg § 426 Rn. 14. Bei der Gefährdungshaftung wird dies im Gesetz in § 17 Abs. 1, 3 StVG und § 5 ProdHG ausdrücklich ausgesprochen. In manchen Fällen befreit das Gesetz einen Gesamtschuldner im Innenverhältnis sogar ganz, vgl. §§ 840 Abs. 1, Abs. 2, 841.

d) „Gestörte“ Gesamtschuld

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Das Entstehen einer Gesamtschuld kann entweder durch eine vertragliche Regelung oder durch das Gesetz selber vereitelt werden. Ein verantwortlicher Schädiger und damit potentieller Schuldner wird aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem (potentiellen) Gläubiger oder kraft gesetzlicher Haftungsbeschränkung „verschont“.

Beispiel

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K kauft vom Händler H einen PKW, der sich aufgrund eines produktionsbedingten Fehlers als mangelhaft erweist. Wir unterstellen Folgendes: Den Fehler hat der Produzent P infolge Fahrlässigkeit verursacht. H hat die mangelhafte Lieferung ebenfalls infolge von Fahrlässigkeit zu vertreten. Infolge des Mangels erleidet K einen Unfall, bei dem Fahrzeug und Gepäck des K total zerstört werden. K hatte im Kaufvertrag mit H wirksam einen Haftungsausschluss vereinbart, so dass keine Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 und ggfs. § 831 entstehen konnten. Es bestehen aber Ansprüche gegen P aus § 1 ProdHG und § 823 Abs. 1, die nicht ausgeschlossen sind.

Beispiel

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In dem von der F GmbH betriebenen Freizeitpark erleidet das minderjährige Kind des V einen Unfall, weil F ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist. V ist zwar ebenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, er handelte aber mit eigenüblicher Sorgfalt (bzw. Nachlässigkeit) i.S.d. § 1664. Ansprüche des Kindes gegen die Stadt ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), aus §§ 823 Abs. 1, 31 analog und ggfs. aus § 831. Ansprüche gegen den Vater sind trotz dessen Verschuldens wegen § 1664 ausgeschlossen.

In diesen Fällen muss der nicht privilegierte Schuldner alleine bzw. zumindest ohne die privilegierte Person haften. Ihm können mangels Gesamtschuld keine Ausgleichansprüche aus §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 gegen die privilegierte Person zustehen. Statt von „gestörter“ Gesamtschuld sollte man besser von „vereitelter“ Gesamtschuld sprechen.

Der Umgang mit diesen Fällen ist im Einzelnen umstritten. Vorzugswürdig dürfte folgender Ansatz sein:

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Bei gesetzlicher Haftungsbeschränkung steht das Gesetz selber der Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses entgegen, das „gestört“ werden könnte. Ein Gesamtschuldverhältnis mit der haftungsbefreiten Person ist also im Gesetz gar nicht vorgesehen. Im Zweifel bleibt es dann dabei und es findet keine Korrektur statt.

Vgl. BGH Urteile vom 15. Juni 2004 (Az: VI ZR 60/03) unter Tz. 18 = BGHZ 159, 318 ff. = NJW 2004, 2892 ff. und in BGHZ 103, 338 ff. unter Ziff. 3 = NJW 1988, 2667 ff. Im Beispiel 2 haftet die F also alleine und kann bei V keinen Regress nehmen.

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Bei vertraglicher Haftungsbeschränkung wirkt die Haftungsbeschränkung im Ergebnis als Vertrag zu Lasten anderer Personen, die ebenfalls für den Schaden verantwortlich sind. Sie werden sozusagen um ihre Regressmöglichkeit aus § 426 „betrogen“. Das gilt natürlich nur dann, wenn die Haftung der durch Vertrag freigezeichneten Person nicht an anderen Gründen scheitert (etwa fehlendes Verschulden). Würde die freigezeichnete Person eigentlich haften, bedarf die Situation nach ganz überwiegender Auffassung einer Korrektur. Dafür bieten sich zwei Wege an:

Entweder lässt man den Regress zu und fingiert für das Innenverhältnis eine Gesamtschuld.

Vgl. Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 66 Rn. 22 ff. Im Beispiel 1 könnte P dann auf H zurückgreifen, wenn er von K in Anspruch genommen wird. Der Haftungsausschluss würde insoweit ausgeblendet, so dass auch H als Gesamtschuldner anzusehen ist. Über ein derart fingiertes Gesamtschuldverhältnis werden dann die Regressansprüche aus §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 begründet.

Alternativ besteht die Möglichkeit den Anspruch des Geschädigten gegen den/die im Außenverhältnis allein haftenden Schuldner um den Teil zu kürzen, für den der in Anspruch genommene Schuldner ohne Haftungsausschluss im Innenverhältnis regressberechtigt wäre. Aufbautechnisch ist diese Kürzung am besten am Ende der Anspruchsentstehung als eigener Einwand (§ 242) gegen den Schadensersatzanspruch zu untersuchen.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 66 Rn. 22 ff. Ich empfehle, dieser Variante zu folgen. Für diesen Ansatz spricht, dass der Geschädigte durch seinen Haftungsverzicht seine eigenen Interessen abgewertet hat. Wer auf seine Schadensersatzansprüche von vorneherein verzichtet hat, dem ist ein Teilabzug von seinem Schadensersatzanspruch, mit dem er regelmäßig ohnehin nicht gerechnet hat, zuzumuten. Umgekehrt widerspricht es der Privatautonomie, sich über eine wirksam vereinbarte Haftungsfreizeichnung hinwegzusetzen und die dadurch begünstigte Person mit einem Regress „zu überfallen“.

Im Beispiel 1 stünde dem K gegen P dann nur ein gekürzter Anspruch zu. Im Zweifel beträgt die Regressquote noch § 426 Abs. 1 50 %, so dass der Ersatzanspruch des K um 50 % zu kürzen wäre.

 

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